Abtei lung V
E-3524/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. Februar 2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3524/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimat-
staat am 12. Februar 2002 und reiste am 8. Dezember 2002 illegal in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in
A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom
12. Dezember 2002 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremden-
polizei fand am 31. März 2003 statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei tigrinischer Volkszugehörigkeit und stamme
aus C._______. Zu Beginn des Jahres 2001 sei sie von einem
Vertreter der Behörden in C._______ darüber informiert worden, dass
sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten werde. Daraufhin habe
sie sich mehrheitlich bei Verwandten in D._______ und in E._______
aufgehalten. Nachdem sie erfahren habe, dass viele Leute in ihrem
Alter in den Militärdienst einberufen worden seien und dass viele
Frauen im Militärdienst grosse Probleme gehabt hätten, habe sie sich
zur Ausreise entschlossen. Im Februar 2002 sei sie in den Sudan
ausgereist, wo sie sich etwa drei Monate aufgehalten habe und
danach über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Während
ihres Aufenthalts im Sudan habe sie von einer Bekannten aus
C._______ erfahren, dass ihrem Grossvater ein für sie bestimmtes
Aufgebot für den Militärdienst zugegangen sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung sowie
deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 27. November 2003 wurde von der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 22. Januar
2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das
Bundesamt mit Verfügung vom 21. Januar 2004 seine Verfügung vom
28. Oktober 2003 aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wie-
der aufgenommen hatte.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 - eröffnet am 3. Februar 2004 -
Seite 2
E-3524/2006
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Alle Personen
entsprechenden Alters würden in Eritrea für den Militärdienst aufgebo-
ten. Es gehöre zu den legitimen Rechten jedes Staates, Sanktionen
gegen Personen auszusprechen, die sich einer solchen Bürgerpflicht
entziehen würden. Solche Massnahmen würden somit keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und bean-
tragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter
sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formel-
ler Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
rügte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Situation von
Wehrdienstverweigerern in Eritrea nicht angemessen gewürdigt habe.
Verschiedenen Quellen sei zu entnehmen, dass diese mit willkürlichen
Haftstrafen sowie schweren Misshandlungen rechnen müssten. Es sei
für die Behörden leicht festzustellen, ob zwangsweise nach Eritrea
zurückkehrende Personen den Militärdienst verweigert hätten, weil sie
weder über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung im Ausland verfüg-
ten, noch die obligatorischen Abgaben entrichtet hätten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2004 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2004 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 3
E-3524/2006
H.
Im Rahmen der ihr gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme hielt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2004 vollumfänglich an
ihre Beschwerdebegehren fest.
I.
Am 22. August 2005 wurde die Tochter F._______ der
Beschwerdeführerin geboren.
J.
Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin einen Schweizerbürger. In
der Folge wurde ihr von den zuständigen kantonalen Behörden eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
K.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 hob das Bundesamt die Ziffern 4 und
5 seiner Verfügung vom 2. Februar 2004 wiedererwägungsweise auf
und gewährte der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2006 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter fest, dass die Beschwerde soweit die Frage des Weg-
weisungsvollzugs betreffend gegenstandslos geworden sei und fragte
die Beschwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage an der
Beschwerde soweit die noch hängigen Fragen der Asylgewährung und
der Flüchtlingseigenschaft betreffend festhalten oder diese allenfalls
zurückzuziehen gedenke.
M.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 zeigte die Vertreterin der Beschwerde-
führerin die Übernahme des Vertretungsmandats an, ersuchte um
Akteneinsicht und erklärte sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin
im Asylpunkt an ihrer Beschwerde festzuhalten gedenke.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 wurde der Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die verfahrens-
wesentlichen Akten gewährt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 wurde der Beschwerde-
Seite 4
E-3524/2006
führerin mitgeteilt, dass das Gericht eine Motivsubstitution in Betracht
ziehe und erwäge, ihre Vorbringen nicht unter dem Aspekt ihrer Asyl-
relevanz, sondern unter dem ihrer Glaubhaftmachung zu würdigen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der eingeräumten Frist nicht
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 5
E-3524/2006
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen
Rechtsprechung der ARK besteht eine begründete Furcht vor Bestra-
fung wegen Dienstverweigerung oder Desertion, wenn die betroffene
Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein
solcher ist anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und
desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher konkreter Kontakt zu den
Behörden relevant, aus welchem erkennbar wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Der
Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt wer-
den, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen.
Auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei
kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus
einem solchen Kontakt ersichtlich wird, das die betroffene Person rek-
rutiert werden sollte und sich sich dieser Rekrutierung entzogen hat
(EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39 f.).
Seite 6
E-3524/2006
4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im Folgenden zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen vermag, in konkretem
Kontakt zu den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Orga-
nen gestanden zu sein. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs vor, sie sei von einem Vertreter der Behörden
zu Beginn des Jahres 2001 mündlich über eine bevorstehende Rekru-
tierung in Kenntnis gesetzt worden. Nach ihrer im Februar 2002 erfolg-
ten Ausreise sei ihrem Grossvater ein für sie bestimmtes Aufgebot
zum Militärdienst zugestellt worden. Wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 27. August 2008 ausgeführt, sind jedoch die diesbezügli-
chen Ausführungen der Beschwerdeführerin auffallend unsubstanzi-
iert, vage und ausweichend ausgefallen und vermitteln in keiner Weise
den Eindruck, sie habe tatsächliche Erlebnisse geschildert. Ferner
muss das geschilderte Vorgehen der Behörden als realitätsfremd
erachtet werden. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
angeblich mündlich über die bevorstehende Rekrutierung in Kenntnis
gesetzt wurde, muss als ungewöhnlich bezeichnet werden. Nicht nach-
vollziehbar erscheint sodann, dass ihr erst über ein Jahr danach ein
Militärdienstaufgebot zugestellt worden sein soll, ohne dass sie in der
Zwischenzeit weitere Mitteilungen von den Behörden erhalten hätte,
zumal sie sich in dieser Zeit nach eigenen Angaben zumindest zeitwei-
se bei ihrem Grossvater aufhielt und damit für die Behörden erreichbar
gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der
angeblichen ersten Kontaktaufnahme durch die Behörden noch rund
ein Jahr im Heimatstaat verblieb, lässt darauf schliessen, dass sie sel-
ber vor der Ausreise nicht mit einer konkret bevorstehenden Rekrutie-
rung rechnete. Aufgrund dieser Umstände gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun ver-
mag, dass sie vor der Ausreise aus ihrem Heimatland in konkretem
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden ist und demzufolge eine
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung zu befürchten hätte.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Hei-
matland bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfol-
gungsgefahr glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 7
E-3524/2006
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Der
Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer-
bürger eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche sie nach wie
vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung
und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom
2. Februar 2004) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegen-
über dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben
können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30
E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, soweit im Eventualantrag die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme beantragt wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Beschwer-
deführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie mit ihrem
Eventualantrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (d.h. vor Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung) durchgedrungen wäre, zumal das BFM mit Verfügung
vom 12. Juli 2006 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 2. Februar
2004 aufgehoben und die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hatte (Art. 63 Abs.
1 VwVG; Art. 5, zweiter Satz, des des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da indessen mit Zwischenver-
fügung der ARK vom 18. Februar 2004 das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich
Seite 8
E-3524/2006
verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
8.
Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht hat und sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt,
ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 400.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3524/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- (inkl. MWSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 10