B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3524/2016
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Advokaturbüro Albrecht & Riedo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. November 1987 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Februar 1988 wurde das
Asylgesuch abgelehnt.
B.
Am 10. Mai 1989 erhielt der Beschwerdeführer von der zuständigen Mig-
rationsbehörde einen Aufenthaltstitel, der mit Verfügung vom 31. März
2010 widerrufen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewie-
sen. Daraufhin verfügte das SEM ein vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2022
gültiges Einreiseverbot.
C.
Am 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund rechtswidrigen
Aufenthalts in der Schweiz in Haft genommen, woraufhin er gleichentags
erneut um Asyl nachsuchte. Am 29. April 2016 hörte ihn das SEM im Ge-
fängnis an. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und
stamme aus B._______ bei C._______ und lebe seit seinem 18. Lebens-
jahr in der Schweiz. Nach einer ungefähr dreiwöchigen Rückkehr nach
C._______ im Jahr 2015 sei er aufgrund der dort herrschenden schlechten
Sicherheitslage sowie aus Angst vor dem Militärdienst zurück in die
Schweiz gereist.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (zugestellt am 9. Mai 2016) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung
vom 3. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom
17. März 2016 gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen und er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung mit dem
Unterzeichnenden zu bewilligen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf ist hier zu verweisen (BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
nicht von Asylrelevanz sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Fest-
nahme ein erneutes Asylgesuch gestellt hat, obwohl er sich bereits meh-
rere Monate in der Schweiz aufgehalten hatte, spricht bereits gegen die
Glaub- und Ernsthaftigkeit der Vorbringen (Institutsmissbrauch). Sie sind
ohne Asylrelevanz. So ist der Beschwerdeführer 46 Jahre alt, womit er al-
lein aufgrund seines Alters in der Türkei nicht mehr militärdienstpflichtig ist.
Seinen diesbezüglichen Befürchtungen – er müsse gegen seine eigenen
Leute kämpfen – ist somit der Boden entzogen. Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, erfüllen
die Flüchtlingseigenschaft nicht (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Abgesehen davon
kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich längere Zeit im Aus-
land aufhält, ohne Dienst geleistet zu haben, nicht mit Verweigerung des
Militärdienstes gleichgesetzt werden (Urteil des BVGer E-6922/2013 vom
10. November 2014 E. 8.3). Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektiv-
verfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (statt
vieler Urteil des BVGer E-992/2014 vom 9. Mai 2016 E. 4). Die am Rande
getätigten Ausführungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) fallen so-
wohl in der Anhörung als auch in der Beschwerde zu oberflächlich aus und
lassen höchstens darauf schliessen, dass er kein Mitglied, sondern nur An-
hänger der PKK gewesen sein kann und diese lediglich „befürwortet“
(SEM-Akten, B11, S. 6, F50 f. und Beschwerde S. 3), was keine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen vermag. Den oberflächlichen Erklärungs-
versuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Aus den Verweisen
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auf die Rechtsprechung – insbesondere auf die Dienstverweigerung von
Syrern – kann der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Beschwerde ergeben sich
konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Ferner steht auch Art. 8 EMRK einer Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht entgegen, zumal die angebliche Tochter des Be-
schwerdeführers volljährig ist. Der Vollzug ist zulässig.
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Lage für Kurden bleibt zwar in der Türkei angespannt, jedoch ist nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegwei-
sungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumut-
bar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom
7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Ge-
mäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der
Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2).
Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer Provinz, in der allge-
meine Gewalt angenommen wird (BVGE 2013/2 oder Wegweisung nach
C._______: Urteil des BVGer […]). Somit sprechen weder die herrschende
politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung in seinen Heimatstaat.
Auch aufgrund seiner persönlichen Situation ist es dem Beschwerdeführer
durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. So ist er 2015
für einige Wochen mit finanzieller Unterstützung seiner Brüder in seine Hei-
matregion zurückgereist (z. B. SEM-Akten, B11, S. 3, F15 ff.). Sodann lebt
beispielsweise seine 90-jährige Grossmutter dort und kann in diesem Alter
kaum auf sich selbst gestellt sein. Das lässt erwarten, dass der Beschwer-
deführer auf die Unterstützung und Hilfe von Familienmitgliedern in der
Türkei zurückgreifen kann (SEM-Akten B11, S. 2). Im Übrigen benötigt der
Beschwerdeführer kein tragfähiges Beziehungsnetzt, zumal es sich um ei-
nen gesunden und alleinstehenden Mann im Alter von 47 Jahren mit Be-
rufserfahrung handelt, der auch selbstständig in der Ferne leben konnte
(SEM-Akten, B11, S. 7). Sodann kann er – sofern überhaupt notwendig –
auf die finanzielle Unterstützung seiner in Europa lebenden Verwandten
zählen, da auch seine Rückreise in die Türkei bereits von seinen Brüdern
bezahlt wurde (SEM-Akten, B11, S. 3, F17). Hinzu kommt, dass das öffent-
liche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers demjenigen
des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Nichtein-
halten des Einreisverbots, Missbrauch des Instituts des Asyls, illegaler Auf-
enthalt, wiederholte Verurteilungen infolge Verstössen gegen die öffentli-
che Ordnung und Sicherheit usw.). Auch in Bezug auf die Wegweisung
kann der Beschwerdeführer aus seinen oberflächlichen Beschwerdeaus-
führungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug ist zumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: