B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3524/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Mustafa Bayrak, Legal Partners,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in
Zürich zugewiesen und ihm für das Verfahren eine Rechtsvertretung der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich
beigegeben wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) vom 7. März 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer
am 6. Februar 2018 in B._______ um Asyl nachgesucht hatte, und dass er
gemäss zentralem Visainformationssystem (CS-VIS) über ein vom (…)
2016 bis (…) 2016 gültiges italienisches Visum verfügte,
dass er im VZ in Zürich am 14. März 2018 summarisch zur Person und
zum Ausreiseweg befragt wurde, wobei die Rechtsvertretung am 16. März
2018 die Korrektur einzelner Punkte einbrachte (A14),
dass er dabei angab, im Mai 2016 nach Italien gereist zu sein,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines (telefonisch durchgeführ-
ten) Gesprächs am 19. März 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens sowie B._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum
voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen angab, aufgrund einer Familienaufenthalts-
bewilligung nach Italien gereist zu sein, welche ihm jedoch entzogen und
die Ausweisung angeordnet worden sei, da er sich von seiner sich dort
aufhaltenden Ehefrau getrennt habe (vgl. Kopie der italienischen Aufent-
haltsbewilligung, gültig vom 4. Juli 2016 bis 24. Mai 2021 und des Be-
schlusses über den Entzug derselben vom 3. Oktober 2017, SEM-Akten
A19 und A21),
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dass er deshalb zuerst B._______ zu seiner (...) gereist sei, dann jedoch
in die Schweiz gelangt sei, da er krank sei, da sich hier seine kranke (...),
für die er schauen wolle, eine (...) sowie ein (...) aufhielten und es sein
Wunsch sei, in der Schweiz zu bleiben,
dass er auf (...)probleme, Müdigkeit, abgeschlossene medikamentöse Be-
handlungen und einen Arzttermin vom 21. März 2018 hinwies (vgl. vier
Arztberichte im Zeitraum vom 14. August 2017 bis 12. Juni 2018, SEM-
Akten A18, A30, A31 und A41),
dass das SEM am 19. März 2018 die italienischen Behörden um die Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 4
Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akte A22),
dass das SEM am 27. März 2018 die (...) Behörden um seine Übernahme
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akte
A24),
dass die (...) Behörden die Übernahme am 9. April 2018 ablehnten und auf
die Zuständigkeit Italiens hinwiesen, unter Beilage einer früheren Zustim-
mung zur Zuständigkeit durch die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO vom 21. April 2017 (vgl. SEM-Akte A28),
dass das SEM daher am 3. Mai 2018 bei den italienischen Behörden um
Wiederaufnahme (take back) statt um Aufnahme (take charge) des Be-
schwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-Akte A32),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stel-
lung zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM nahmen,
dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2018 der
Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Weg-
weisung nach Italien zur Stellungnahme unterbreitet wurde, worauf diese
am 11. Juni 2018 eine Stellungnahme – insbesondere zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers und seiner (...) sowie zur medizinischen
Versorgung in Italien – einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2018 – eröffnet am 12. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
18. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei Asyl in der Schweiz zu ge-
währen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden
Rechtsvertreters ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
21. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Frage der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Be-
schwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antrag-
steller einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, der noch nicht länger als zwei
Jahre abgelaufen ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM wie erwähnt die italienischen Behörden um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist jedoch unbe-
antwortet liessen, womit sie – wie vom SEM zutreffend festgestellt – die
Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien im Rahmen des Fa-
miliennachzugs eine mittlerweile erloschene Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der
Schweiz, namentlich um sich um seine in der Schweiz lebende, kranke (...)
kümmern zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass sich (...) im Übrigen, wie von der Vorinstanz festgestellt, bereits seit
dem Jahr 2014 ohne den Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, wo
sich auch zwei (…) befinden, die (...) betreuen können, weshalb nicht von
einem Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) zwischen ihm
und seiner (...) ausgegangen werden kann,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es – übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM – keine wesent-
lichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung inter-
nationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung
der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet
wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass er die Befürchtung geäussert hat, von den italienischen Behörden in
sein Heimatland weggewiesen zu werden, nachdem diese seine Aufent-
haltsbewilligung widerrufen hätten,
dass den Akten jedoch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
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italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, da eine stressreiche Rück-
führung eine Verschlimmerung bewirken könne,
dass er den Akten A18, A30, A31 und A41 zufolge seit längerem an einer
(…), an einer (…) sowie an einem im Jahr 2014 diagnostizierten (…) leide,
wobei ein stabiler Verlauf festzustellen sei und alle sechs Monate eine (…)
Kontrolle sowie eine medikamentöse Behandlung (mit […]) durchgeführt
werden solle,
dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige
und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die
zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer
führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft und es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1068/2018 vom 27. Februar 2018, m.H. auf
E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie)
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
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dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde,
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass der Beschwerdeführer nicht angibt, er habe in Italien um medizinische
Hilfe gebeten und eine solche sei ihm verweigert worden oder seine Krank-
heit könne in Italien nicht behandelt werden,
dass er auch nicht nachweist, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass er gemäss obgenannten Arztberichten zudem seit längerem krank
sei, wobei es sich um einen stabilen Krankheitsverlauf handle,
dass sowohl weitere (...) Kontrollen als auch zusätzliche medizinische Mas-
snahmen in Italien durchgeführt werden können und dort auch die entspre-
chenden Medikamente erhältlich sind,
dass mithin von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versor-
gung des Beschwerdeführers in Italien auszugehen ist,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem aktuellen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung tragen wird, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird,
dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung
von Art. 3 EMRK ergibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass es weiter angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und
an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO, wie bereits fest-
gestellt, den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), wes-
halb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in
der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der am 21. Juni 2018 angeordnete Vollzugs-
stopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos erweisen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter