B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3525/2011
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am
(…), Sri Lanka,
vertreten durch Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2011 / (…).
E-3525/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Juni
2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis
auf die Situation ihres Mannes um Asyl nachsuchte,
dass sie in ihrer Eingabe erwähnte, ihr Ehemann sei am 16. Mai 2009 un-
ter dem Verdacht, dem Kader der LTTE anzugehören, festgenommen und
am 18. Mai 2009 (gemäss späterer Angabe am 18. Mai 2010) wieder frei-
gelassen worden, wobei sie trotz dessen Freilassung befürchte, dessen
Leben sei in Gefahr,
dass sie sich sowohl vor militanten Gruppen als auch den Sicherheitskräf-
ten fürchten müssten, sie alles verloren hätten und am 20. März 2009
auch noch ihre Tochter getötet worden sei,
dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2010 den Ein-
gang des Gesuches um Asylgewährung bestätigte und um weitere Anga-
ben zum Gesuch gemäss einer Fragenliste ersuchte,
dass das Ehepaar mit zwei fast identischen Eingaben vom 20. Juli 2010
ergänzende Eingaben machte,
dass sie vorbrachten, sie hätten in B._______ gewohnt und seien von
dort am 15. Mai 2009 vertrieben worden, wobei der Beschwerdeführer in
der Folge festgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer, welcher bereits seit dem Jahre 1989 der
LTTE zugehört habe, während der Haft gefoltert worden sei, sich in Spi-
talpflege habe begeben müssen und am 18. Mai 2010 wieder freigelas-
sen worden sei,
dass er heute bedroht und vermutlich von der Regierung oder unbekann-
ten Gruppen gesucht werde,
dass sie daneben in den Schreiben erneut die Ermordung ihrer Tochter im
März 2009, die diversen Aufenthaltsorte seit September 2009 und die In-
haftierungsorte des Beschwerdeführers darstellten,
dass sie sich nicht trauten, zu ihrem Besitz in B._______ zurückzukehren,
der ohnehin angeblich beschädigt oder zerstört sei,
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dass sich die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 17. August
2010 an den Beschwerdeführer wandte und ihn um Angaben zu den Be-
drohungen sowie zur Wohn-, Arbeits- und Schulsituation ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2010 zu
diesen Fragen Stellung nahm und geltend machte, er lebe trotz Freilas-
sung noch in Furcht, gehe nicht aus und somit auch keiner Arbeit nach,
dass er am 15. Juni 2010 auf dem Weg nach D._______ von zwei Unbe-
kannten verfolgt und bedroht worden sei,
dass die Familie in Miete bei einer Freundin wohne, wo der Sohn die
Schule besuche, und dass sie von einer [in europäischem Land] wohn-
haften [Verwandten] unterstützt würden,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2010 auf der Schweizer
Botschaft in Colombo einlässlich zu seinen Problemen angehört wurde,
dass er dabei ergänzend anführte, er habe für die LTTE als Techniker ge-
arbeitet, dies letztmals vor der Vertreibung aus B._______ im Jahre 2008,
dass sein Vorgesetzter eine Person ausserhalb der LTTE gewesen sei,
dass er zwar lieber für die LTTE in den Kampf gegangen wäre, ihm dies
aber nicht erlaubt worden sei und er stattdessen elektronische Geräte wie
Radios, Fernseher und die Sendeanlagen der LTTE ("Voice of Tigers")
habe reparieren müssen,
dass er ausdrücklich verneinte, auch für die Herstellung von Bomben zu-
ständig gewesen zu sein,
dass er am 17. Mai 2009 in C._______ verhaftet worden sei,
dass er, nach allfälligen Misshandlungen während der Haft gefragt, an-
gab, sie seien (bloss) der heissen Sonne ausgesetzt worden (A9/14, S.9),
dass er weder mit der LTTE noch mit anderen tamilischen Organisationen
Probleme gehabt habe, jedoch seit dem 16. Juni 2010 von unbekannten,
tamilisch sprechenden Personen bedrängt worden sei,
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dass ihm an einer Bushaltestelle drei Personen den Weg abgeschnitten
hätten, er daraufhin nach Hause telefoniert habe, um zu sagen, dass er
sogleich entführt werden und somit nicht nach Hause kommen würde,
dass ihm dann aber dennoch die Flucht gelungen sei, indem er in den
Bus gestiegen und später wieder von diesem gesprungen sei,
dass er danach das Haus nie mehr verlassen habe, beziehungsweise,
dass er einen Monat später zu seiner Mutter nach D._______ gegangen,
dabei aber wieder von den gleichen Unbekannten verfolgt worden sei,
dass es sich dabei um zwei der drei früheren Bedroher gehandelt habe,
dass er seither nicht mehr gewagt habe, seine (…) Kilometer entfernt
wohnende, kranke Mutter zu besuchen,
dass seit diesem Vorfall nichts mehr passiert sei,
dass er sich bezüglich der genannten Bedrohung weder an die nationalen
Sicherheitskräfte noch an die internationalen Hilfsorganisationen (IKRK,
UNHCR etc.) gewandt habe,
dass er auch keine Wohnsitzalternative ergriffen habe, da er sich diese
als Arbeitsloser ohnehin nicht hätte leisten können,
dass sie in Sri Lanka von der seit Jahrzehnten [in europäischem Land]
lebenden [Verwandten] des Beschwerdeführers unterstützt würden,
dass er sich nach der Freilassung am 18. Mai 2010 am Herkunftsort sei-
ner Frau namens E._______ angemeldet habe,
dass der Beschwerdeführer und seine Frau der Botschaft diverse Unter-
lagen aushändigten, bei denen es sich neben einem Schreiben des "Mi-
nistry of Rehabilitation and Prison Reforms" vom Mai 2010, einer Schul-
bestätigung und einer Spitalbestätigung aus dem Jahre 2005 aus-
schliesslich um Registerauszüge von Behörden handelte,
dass die Botschaft das Protokoll samt diesen Dokumenten am 30. No-
vember 2010 dem BFM übermittelte,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2011 bemängel-
te, er habe noch keinen Entscheid erhalten, lebe aber weiterhin in Furcht
vor unbekannten Personen und traue sich nicht mehr auszugehen,
dass das BFM mit Entscheid vom 29. April 2011 das Asylgesuch abwies
und die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen seien nicht einreisebe-
achtlich und der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen,
dass auf die detaillierte Argumentation in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 mittels
eingeschriebener Post durch die Schweizer Botschaft in Colombo über-
sandt wurde,
dass die Schweizer Botschaft dem BFM am 23. Juni 2011 einen schlecht
leserlichen Zustellbericht der srilankischen Post übermittelte,
dass der in der Schweiz mandatierte Rechtsvertreter am 22. Juni 2011
gegen die Verfügung vom 29. April 2011 Beschwerde erhob und die Auf-
hebung der Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art.
5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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Seite 6
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat
und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids
angesichts des nur schlecht leserlichen Zustellberichts (möglicherweise
der 23. Mai 2011) nicht mit Sicherheit eruiert werden kann, in einem sol-
chen Fall die Beweislast jedoch bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdefüh-
rers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist
(vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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Seite 7
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in formeller Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann und die Botschaft mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die schweizerische Vertretung in der Folge das Gesuch mit einem
Bericht dem Bundesamt überweist, welches die Einreise in die Schweiz
dann bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer und seine Frau diverse schriftliche Eingaben
machten und der Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung einläss-
lich angehört wurde, so dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt
zu erachten ist,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids gestützt auf Art. 20
Abs. 2 AsylG ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig,
dass schutzbedürftig diejenigen Personen seien, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
sein,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit gelten würden sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkten,
dass gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asyl-
gesuch abzulehnen sei, wenn im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Aus-
land festgestellt werde, die Schutzbedürftigkeit im Sinn des schweizeri-
schen Asylgesetzes sei nicht gegeben, es würden auch keine anderen
Gründe für die Einreisebewilligung sprechen und die Aktenlage erlaube
eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs,
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dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde,
dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei, wenn sie noch
andaure oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestün-
den,
dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich
vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werden solle,
der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe,
dass deshalb der einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in ver-
schiedenen Rehabilitationszentren eine Einreisebewilligung in die
Schweiz nicht zu rechtfertigen vermöge,
dass bei objektiver Betrachtungsweise eine Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft
werden müsse,
dass die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz näm-
lich als hoch zu bezeichnen seien und eine solche gemäss ständiger Pra-
xis nur dann erteilt werde, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Land aus-
gegangen werden müsse,
dass Insassen von Rehabilitation Camps sodann einem intensiven
Screening unterzogen würden, um zu eruieren, ob sie nach wie vor eine
Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellten,
dass aus der Freilassung des Beschwerdeführers daher zu schliessen
sei, dass dieser von den srilankischen Behörden nicht mehr verdächtigt
werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein,
dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in absehbare-
rer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte,
dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte nicht auf-
zuzeigen vermöge, dass er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
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dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nur dann re-
levant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder
nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass dies nicht der Fall sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen tref-
fe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Poli-
zei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem
Schutz hätten,
dass der srilankische Staat in diesem Sinne grundsätzlich als schutzfähig
gelte und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen,
dass aus den Akten sodann keine Hinweise hervorgingen, die auf eine
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden,
dass die eingereichten Dokumente, die lediglich die Vorbringen stützten,
an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten,
dass angesichts der fehlenden Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet wer-
den könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
sei,
dass diesen Erwägungen in der Rechtmitteleingabe vom 22. Juni 2011,
ergänzt durch ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers, vorab
entgegengehalten wurde, die menschenrechtliche Lage in Sri Lanka prä-
sentiere sich gemäss dem Urteil D-5453/2010 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 4. April 2011 nach wie vor äusserst problematisch,
dass weiter auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde, gemäss welchem innerhalb
des srilankischen Machtapparats Gruppen agierten, die vom Gesetz nicht
gedeckte Aktionen planten,
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dass diese die politische Führung berieten, Leute entführten, folterten,
befragten und töteten und nicht zur Rechnung gezogen würden,
dass sodann die Sicherheitskräfte stark präsent und die Tamilen weiterhin
Ziel von Sicherheitsmassnahmen seien, wobei die Verhaftungen jeweils
mit dem Hinweis durchgeführt würden, die Betreffenden hätten gewalt-
same Angriffe geplant,
dass auch gemäss Amnesty International (AI-Report 2011) mit der Regie-
rung verbündete Tamilengruppen nach wie vor in Sri Lanka aktiv seien
und Menschenrechtsverletzungen und -verstösse sowie Angriffe auf Kriti-
ker verübten,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus den Gefange-
nenlagern zuerst von Unbekannten in Zivil und danach von Armeeange-
hörigen unter Druck gesetzt worden sei,
dass er – zuletzt am 12. Mai 2011 – von Soldaten aufgesucht und zu-
sammen mit seiner Frau in ein Camp beordert worden, interviewt und ihm
eine monatliche Melde-/Registrierungspflicht auferlegt worden sei, was
aufzeige, dass ihn die Armee erneut ins Visier genommen habe,
dass er aufgrund der Vorfälle und der beschriebenen Sicherheitslage so-
mit zu Recht befürchte, künftig asylrelevant verfolgt zu werden, wobei
seine Furcht durch den Umstand verstärkt werde, dass er bereits un-
menschliche Haftbedingungen und Folter in den Rehabilitationscamps er-
litten habe,
dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach dem Gesagten
nicht zugemutet werden könne, die Abklärung des Sachverhalts in Sri
Lanka abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Beschwerdeschrift
vorab erneut die diversen Aufenthaltsorte vor und während des Krieges
anführte und geltend machte, nach den verschiedenen Stationen und
dem Tod der Tochter hätten sie sich am 16. Mai 2009 entschlossen, sich
im Flüchtlingslager der Armee in C._______ anzumelden,
dass er einen Tag später festgenommen und nach F._______ gebracht
worden sei, wo es eines Tages zu einem Zwischenfall gekommen sei, als
ein Armeeangehöriger versucht habe, vier Leute zu erschiessen, diese
ihn aber durch Schreie davon hätten abhalten können,
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dass er danach in weitere Camps gebracht worden sei und er in einem
solchen mit Stöcken, Händen und Schusswaffen ohnmächtig und spital-
reif geschlagen worden sei,
dass er nebst körperlichen Verletzungen auch seelische zu tragen (ge-
habt) habe, habe er doch einerseits seine Tochter verloren, und sei er an-
dererseits über Monate von seiner Frau und seinem Sohn getrennt gewe-
sen, ohne zu wissen, ob diese noch lebten,
dass er trotz seiner Entlassung das Gefühl habe, in höchster Lebensge-
fahr zu sein, so dass er sich nicht frei draussen bewegen, keine Arbeit
suchen und die Grundbedürfnisse seines Sohnes, welcher in E._______
die Schule besuche, nicht befriedigen könne,
dass er zudem befürchte, von der Armee wieder gefangen genommen zu
werden, seien ihm doch zwei Leute des "Criminal Investigation Departe-
ment" (CID) gefolgt und hätten ihn interviewt, als er im Bus nach Jaffna
gereist sei,
dass Leute der Regierungsarmee im September während Tagen regel-
mässig kontrolliert hätten, ob sich die Familie zu Hause aufhalte, sie da-
nach wöchentlich beobachtet worden seien, und Dorfbewohner von der
Armee über den Beschwerdeführer ausgefragt worden seien,
dass er am 12. Mai (offenbar: 2011) in ein Camp bestellt, interviewt und
ihm eine sonntägliche Meldepflicht auferlegt worden sei,
dass ihm dieser Umstand Angst bereite, ihn die Trauer um seine Tochter
zudem immer noch sehr beschäftige, und er in dieser Lage mit der Fami-
lie kein friedliches Leben führen könne,
dass aus all diesen Gründen das Asylgesuch gutzuheissen und die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen und die Ein-
reisebewilligung in zutreffender Weise verweigert hat,
dass vorab die Erwägung zu bestätigen ist, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich bereits erlittenen Unrechts diene,
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dass infolgedessen weder dem tragischen Tod der Tochter im Laufe des
Krieges noch einer allfällig schlechten Behandlung des Beschwerdefüh-
rers während der einjährigen Rehabilitation asylrechtliche Bedeutung zu-
zukommen vermag,
dass hinsichtlich der Behandlung in den Lagern überdies ohnehin unklar
ist, was der Beschwerdeführer genau erlitten hat, decken sich die diesbe-
züglichen Schilderungen doch keineswegs (nur der Sonne ausgesetzt
beziehungsweise ohnmächtig und spitalreif geschlagen sowie ein Angriff
auf vier Personen während des Duschens),
dass das BFM des Weiteren zu Recht festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2010 ohne Bedingungen aus der Rehabilitation
entlassen und seither nicht mehr festgenommen worden ist, was einem
andauernden Verfolgungsinteresse entgegenstehe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar neu geltend
machte, er sei zwischenzeitlich einer Meldepflicht unterworfen worden,
dass selbst diese angebliche monatliche Meldepflicht praxisgemäss keine
asylrechtlich relevante Situation zu begründen vermöchte,
dass auch die zweimaligen Nachstellungen von unbekannter Seite seit
der Entlassung aus den Rehabilitationscamps keine asyl- oder einreise-
rechtliche Situation zu begründen vermögen,
dass diesbezüglich einerseits auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz zur Schutzfähigkeit des srilankischen Staates verwiesen werden
kann, andererseits zu bemerken ist, dass sich der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang bisher weder an die nationalen noch an die in-
ternationalen Schutzkräfte gewandt hat,
dass das Gericht sodann erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser
Nachstellungen hegt,
dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darzustellen vermochte, wes-
halb ihm die Leute nachgestellt haben sollten, wobei er schliesslich als
Vermutung seine Zugehörigkeit zur LTTE nannte (A9/14, S.7), was jedoch
vor dem Hintergrund blosser elektronischer Reparaturleistungen wenig
plausibel erscheint,
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dass sich der Beschwerdeführer aber auch unterschiedlich zu seinen Be-
drohungen äusserte, indem er im Schreiben vom 9. September 2010 nur
eine Nachstellung geltend machte, welche am 15. Juni 2010 auf dem
Weg nach Jaffna erfolgt sein soll, während er in der Anhörung eine erste
Bedrohung am 16. Juni 2010 durch drei Leute und eine zweite Bedro-
hung einen Monat später durch zwei Leute geltend machte,
dass die Schilderung der Nachstellung an der Bushaltestelle am 16. Juni
2010, bei welcher der Beschwerdeführer noch Gelegenheit zur Meldung
des Vorfalls an seine Familie per Telefon gehabt haben und ihm danach
trotz der Anwesenheit dieser drei Männer im Bus die Flucht gelungen sein
will, zudem weitere Zweifel hervorruft,
dass auch die Schilderung der zweiten Bedrohung auf dem Weg zur Mut-
ter des Beschwerdeführers, bei welcher er zwei der drei Männer je an ei-
ner Kreuzung gesichtet haben will, wenig überzeugend erscheint, unge-
achtet dessen aber aus diesem Vorfall ohnehin nicht auf eine ernsthafte
Bedrohung geschlossen werden könnte, zumal die Männer den Be-
schwerdeführer auf dem Heimweg offenbar nicht mehr aufgesucht haben
(was auch bei sehr später Rückkehr möglich gewesen wäre),
dass insgesamt an der geltend gemachten Bedrohungssituation massive
Zweifel anzubringen sind, wobei eine restlose Klärung der Frage der
Glaubhaftigkeit angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen un-
terbleiben kann,
dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde
angeführten Bericht, des zitierten Urteils sowie des im letzten Jahr ergan-
genen Entscheids BVGE 2011/24 zur Lage in Sri Lanka nach dem Krieg
zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen vermag,
dass sich die vorinstanzliche Würdigung der einreichten Dokumente, wel-
che vorab die Rehabilitation, den Tod der Tochter und die Wohnsituation
bestätigen, ebenfalls als zutreffend erweist,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass insgesamt keine hinrei-
chenden objektiven Anhaltspunkte für die Befürchtungen des Beschwer-
deführers vorliegen, er sei in absehbarer Zukunft einer konkreten asylre-
levanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt,
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Seite 14
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass durch den Entscheid in der Hauptsache der verfahrensrechtliche An-
trag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist,
(Dispositiv nächste Seite)
E-3525/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: