B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3525/2016
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulga-
rien (Dublin-Verfahren); Abweisung eines Wiedererwägungs-
gesuchs; Verfügung des SEM vom 25. April 2016 /
N (…).
E-3525/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass er [im] Oktober 2014
in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort [im] Juli 2015 ein Asylgesuch
eingereicht hatte, ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 16.
Dezember 2015 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen die-
ses Gesuch am 29. Dezember 2015 gut. Mit Verfügung vom gleichen Tag
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg-
weisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
B.
Die gegen diese Verfügung des SEM mit Eingabe vom 12. Januar 2016
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
E-223/2016 vom 11. Februar 2016 abgewiesen.
C.
Am 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen, wo
er bis zu seiner Ausschaffung nach Bulgarien verblieb.
II.
D.
Mit als „neues Asylgesuch; Anordnung an das [Migrationsamt des Kantons
B._______]“ betitelter Eingabe vom 7. April 2016 wandte sich der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers erneut ans SEM und führte im Wesentli-
chen aus, dass es zwecks Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
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unabdingbar sei, dass ihm, dem Rechtsvertreter, das geplante Überstel-
lungsdatum früh genug mitgeteilt werde. Nur so könne sichergestellt wer-
den, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückschaffung nach Bulga-
rien eine geeignete Rechtsvertretung sowie ein qualifizierter Übersetzer
zur Seite gestellt würden und auch der in [einem Land der EU] lebende
Bruder rechtzeitig nach Bulgarien reisen könne, um den Beschwerdeführer
zu unterstützen. Durch dieses Netz an Personen könne verhindert werden,
dass der Beschwerdeführer erneut in Verletzung von Art. 3 EMRK inhaftiert
werde, respektive falls er dennoch inhaftiert werde, dass er allenfalls ein
faires Verfahren zur Überprüfung dieser Haft erhalte. Weiter könnte so si-
chergestellt werden, dass tatsächlich ein real existierendes Asylverfahren
durchgeführt werde, und allenfalls eine völkerrechtlich verpönte Kettenab-
schiebung verhindert werden. Trotz der nach dem Gesagten zwingenden
Notwendigkeit der Übermittlung der Überstellungsdaten betreffend den Be-
schwerdeführer hätten sich [die Behörden des Kantons B._______] gewei-
gert, entsprechende Informationen bekannt zu geben, wie dem beigelegten
Schriftenwechsel zu entnehmen sei. Vor diesem Hintergrund liege ein
neuer asylrelevanter Sachverhalt vor, der im Rahmen eines neuen Asylge-
suchs zu prüfen sei. Mit dem gegebenen Sachverhalt sei zwingend der
Selbsteintritt der Schweiz zu verfügen. Es werde gestützt auf Art. 18 AsylG
ausdrücklich um Schutz vor Verfolgung sowohl in Sri Lanka, als auch in
Bulgarien ersucht. Mit Einreichung dieses Gesuchs seien Vollzugshand-
lungen unzulässig geworden.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Rechtsvertreter, wie er-
wähnt, Kopien seiner Eingaben beim [Migrationsamt des Kantons
B._______] vom 11. und 21. März 2016 betreffend Mitteilung des Ausschaf-
fungstermins sowie die Antwort des [Migrationsamtes des Kantons
B._______] vom 11. März 2016 und 21. März 2016 ins Recht.
E.
Mit Eingabe ebenfalls vom 7. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim
zuständigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Haftentlassung.
Dieses wurde mit Verfügung vom 15. April 2016 abgewiesen und die Haft
wurde bis am 17. Mai 2016 bewilligt.
F.
Das SEM nahm die Eingabe vom 7. April 2016 als Wiedererwägungsge-
such entgegen und entschied in seiner Verfügung vom 25. April 2016 (ver-
sendet am 26. April 2016; eröffnet am 4. Mai 2016), dass dieses abgewie-
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sen werde, die Verfügung vom 29. Dezember 2016 rechtskräftig und voll-
streckbar sei, der Antrag auf Aussetzung von Vollzugsmassnahmen abge-
wiesen werde und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme. Ferner auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Gebühr
von Fr. 600..
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Eingabe vom
7. April 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werde,
weil im vorliegenden Fall seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
noch keine Überstellung nach Bulgarien stattgefunden habe, die Überstel-
lungsfrist nicht abgelaufen sei und lediglich eine veränderte Sachlage be-
treffend den Wegweisungspunkt geltend gemacht werde. In der Sache ver-
wies das SEM im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-223/2016 vom 11. Februar 2016, wonach im jet-
zigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gegeben
seien, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien
systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-
Grundrechtscharta mit sich brächten. Ferner sei Bulgarien Signatarstaat
der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des dazugehö-
rigen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967, und komme seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Auch sei
davon auszugehen, dass Bulgarien die Rechte anerkenne und schütze, die
sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), sowie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Ver-
fahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schut-
zes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergäben. Die Eingabe vom 7. April 2016 ent-
halte keine konkreten Elemente, welche diese Einschätzung des Gerichts
in Frage stellen würden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb
dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass ihm respektive seinem Rechts-
vertreter der Überstellungstermin nicht im Voraus bekannt gemacht würde,
in Bulgarien eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder Strafe drohen sollte. Schliesslich könne eine Rechtsvertre-
tung auch ohne die genaue Kenntnis des Überstellungstermins rechtzeitig
engagiert werden. Zudem sei davon auszugehen, dass es – falls notwen-
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dig – genüge, wenn der Beschwerdeführer die ortsansässige, zuvor enga-
gierte Rechtsvertretung erst bei seiner Ankunft in Bulgarien darüber infor-
miere, dass er deren Dienste benötige. Folglich lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2016 beseitigen
könnten.
G.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 teilte das [Migrationsamt des Kantons
B._______] dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016
nach Sofia, Bulgarien, überstellt worden sei.
H.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2016 (Poststem-
pel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen die Ver-
fügung des SEM vom 25. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen,
diese sei wegen der Verletzung von Art. 18 AsylG aufzuheben und das
SEM anzuweisen, das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
7. April 2016 zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
wegen der Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungs-
pflicht aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen, ferner sei die Zuständigkeit der Schweiz für die
Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, eventualiter die Un-
zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung
unverzüglich zu sistieren. Das [Migrationsamt des Kantons B._______] sei
zudem anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, was dem
Rechtsvertreter per Telefax mitzuteilen sei. Schliesslich habe das Bundes-
verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter das Spruchgremium im vorliegen-
den Verfahren mitzuteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückschaffung nach Bulgarien erneut eine illegale Inhaf-
tierung von langer Zeitdauer, eine unmenschliche Behandlung während
dieser Haft, kein Zugang zu einem korrekten Asylverfahren, kein Beizug
eines Übersetzers in einer für ihn verständlichen Sprache sowie eine Ket-
tenabschiebung ohne die Prüfung seiner Asylgründe nach Sri Lanka drohe.
All dies verletze seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte. Um dies zu
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verhindern sei es notwendig, dass dem Rechtsvertreter das Datum der
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien mitgeteilt werde. In-
dem das [Migrationsamt des Kantons B._______] dieses Ansinnen verwei-
gert habe, sei eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG und eine
Verletzung von Art. 3 EMRK und mithin ein völlig neuer Sachverhalt ge-
schaffen worden, der zur Einreichung eines neuen Asylgesuches gemäss
Art. 18 AsylG berechtige und einen Selbsteintritt der Schweiz erfordere. In-
dem das SEM diesen neuen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung
ignoriert und den Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Ausschaf-
fungstermins und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Frage
gestellt habe, habe es zudem die Begründungspflicht verletzt. Auch habe
es die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht berücksichtigt
habe, dass das Netz an Helfern nicht erst nach der Rückschaffung des
Beschwerdeführers nach Bulgarien aufgebaut werden könne. So bestehe
– wie sich beim letzten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien ge-
zeigt habe – bei einem solchen Vorgehen die Gefahr, dass ein Rechtsver-
treter zwar das Honorar entgegennehme, aber nie tätig werde. Zudem
müsse der in [einem Land der EU] lebende, arbeitstätige Bruder des Be-
schwerdeführers sich auf eine Reise nach Bulgarien vorbereiten können.
Ferner habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abge-
klärt, weil es das [Migrationsamt des Kantons B._______] – das durch die
Verweigerung der Mitteilung des Ausschaffungstermins überhaupt erst die
asylrelevante Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Bulgarien ge-
schaffen habe – nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert habe
und auch nicht versucht habe, einen Weg zu finden, um für den Beschwer-
deführer das notwendige Netz in Bulgarien aufzubauen. Auch sei der Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt, weil das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung die äusserst zentrale Rolle des Bruders des Beschwerdeführers
negiert habe.
I.
Mit Telefax vom 6. Juni 2016 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme einen Vollzugsstopp, bis
nach Eingang aller Akten über die Frage einer Vollzugsaussetzung ent-
schieden werden könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 teilte das Gericht dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sich aus dem Schreiben des
[Migrationsamtes des Kantons B._______] vom 2. Mai 2016 – das in den
am 7. Juni 2016 beim Gericht eingegangenen vorinstanzlichen Akten liege
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– ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. April 2016 nach Bul-
garien ausgeschafft worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache
wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, inwie-
fern noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde vom 3.
Juni 2016 bestehe, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten ent-
schieden werde.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (vorgängig per Telefax geschickt) gelangte
der Rechtsvertreter bezüglich des Vollzugsstopps vom 6. Juni 2016 (vgl.
Bst. I) ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass er erst am 8. Juni
2016 vom [Migrationsamt des Kantons B._______] darüber informiert wor-
den sei, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2016 ausgeschafft wor-
den sei. Weder [die kantonale Migrationsbehörde] noch das SEM hätten
ihn respektive die Kontaktpersonen des während der Haft abgeschirmten
Beschwerdeführers vorgängig darüber in Kenntnis gesetzt. Vielmehr habe
sich das [Migrationsamt des Kantons B._______] bewiesenermassen ge-
weigert, ihm als bevollmächtigtem Rechtsvertreter vorgängig den Zeitpunkt
der geplanten Ausschaffung bekannt zu geben, obwohl klar gewesen sei,
dass damit der Aufbau eines Unterstützungsnetzwerkes aus Rechtsvertre-
tern und Übersetzern in Bulgarien verunmöglicht worden sei. Mit dem Fak-
tum, dass er als Rechtsvertreter nicht einmal unmittelbar über die bereits
erfolgte Ausschaffung informiert worden sei, sei nun eine noch schlimmere
Situation geschaffen worden. Denn angesichts des Umstands, dass er trotz
der vor mehr als sechs Wochen erfolgten Überstellung des Beschwerde-
führers noch nichts von diesem gehört habe, müsse von einer erneuten
schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Vor
diesem Hintergrund werde ausdrücklich verlangt, dass das SEM und das
[Migrationsamt des Kantons B._______] angewiesen würden, mit den bul-
garischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers ausfindig zu machen, und diesem sofort eine Einreisebe-
willigung für die Rückkehr in die Schweiz zu erteilen. Nur so könne der
Beschwerdeführer wieder aufgefunden und könnten seine Rechte gemäss
Art. 3 EMRK geschützt werden.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Rechtsvertreter ein Schrei-
ben des [Migrationsamtes des Kantons B._______] vom 8. Juni 2016 be-
treffend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ins
Recht.
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Seite 8
L.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 (vorgängig per Telefax geschickt) wandte
sich der Rechtsvertreter bezüglich der Zwischenverfügung vom 8. Juni
2016 ans Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass er nochmals mit
aller Deutlichkeit darauf hinweisen wolle, dass der Beschwerdeführer ohne
die geringste Mitteilung an ihn oder dem Beschwerdeführer nahestehende
Personen ausgeschafft worden sei und durch die kantonalen und eidge-
nössischen Asylbehörden in der vorliegenden Sache bewusst eine Situa-
tion geschaffen worden sei, in der die Verletzung von Art. 3 EMRK durch
die Ausschaffung nach Bulgarien und die dortigen, völkerrechtswidrigen In-
haftierungen nicht belegt werden könne. Die Verweigerung der Offenle-
gung der gewünschten Informationen sei somit bewusst erfolgt, um diesen
Nachweis zu verhindern und dem Rechtsvertreter zu verunmöglichen, das
vorhandene Betreuungsnetz in Bulgarien zu aktivieren. Dies habe denn
auch eine Konsequenz darin, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nicht be-
kannt sei, wo sich der Beschwerdeführer genau aufhalte. Angesichts des-
sen, und weil seine Ausschaffung gegen ein ganzes Bündel von rechts-
staatlichen Prinzipien und Grundsätzen verstossen habe, sei es, wie in der
Eingabe vom 9. Juni 2016 bereits ausgeführt, im Interesse des Beschwer-
deführers, eine sofortige Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz zu
erhalten. Dass der Beschwerdeführer auch ein vitales Interesse an der
Weiterführung des Verfahrens habe, müsse mit Blick darauf, dass er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut in einer völkerrechtswidrigen Art
und Weise in Bulgarien inhaftiert sei, wohl nicht ernsthaft in Frage gestellt
werden. Die sofortige Gutheissung der mit Schreiben vom 9. Juni 2016 ge-
stellten Anträge sei zwingend notwendig, um eine weiter anhaltende Ver-
letzung der aus Art. 3 EMRK fliessende Rechte des Beschwerdeführers zu
verhindern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Folgegesuche (wie aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offenbleiben, ob es sich bei
der Eingabe vom 7. April 2016 um ein Wiedererwägungsgesuch [vgl.
Art. 111b AsylG] oder ein neues Asylgesuch handelt [vgl. Art. 111c AsylG])
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gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Eingabe beim SEM vom 7. April 2016 verlangte der Rechtsvertreter
im Wesentlichen, dass ihm das Datum der Überstellung des Beschwerde-
führers nach Bulgarien früh genug mitgeteilt werde, ansonsten das notwen-
dige Netz an Helfern nicht bereitgestellt werden könne und mithin eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde
vom 3. Juni 2016 stützten sich auf dieselbe Argumentation. Da der Be-
schwerdeführer bereits am 27. April 2016 und somit vor Einreichung der
Beschwerde am 3. Juni 2016 nach Bulgarien überstellt wurde, stellt sich
indes die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerde überhaupt ein aktuelles
und praktisches Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
bestand.
2.2 Das Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Verfügungsadressaten verschaffen würde. Die rechtliche oder tatsächliche
Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst
werden können. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn ein Nachteil
auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden
kann, zum Beispiel weil das Ereignis, auf welches er sich bezogen hat,
bereits stattgefunden hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 330 f.,
Rz. 944 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, S. 438 f., Rz. 1550 ff.) Fehlt das Rechts-
schutzinteresse bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens, tritt das
Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht ein.
Entfällt das Interesse der Parteien an einer materiellen Beurteilung des
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Rechtsstreits im Verlaufe des Verfahrens, so wird dieses als gegenstands-
los geworden abgeschrieben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 230,
Rz. 3.206).
2.3 Der mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte praktische Nutzen
– das Datum der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien in
Erfahrung zu bringen, um vor der Überstellung ein Netzwerk von Helfern
zur Verhinderung einer Verletzung von Art. 3 EMRK bereitzustellen – ist
vorliegend aufgrund der Ausschaffung des Beschwerdeführers am 27. April
2016 bereits vor Einreichung der Beschwerde am 3. Juni 2016 entfallen.
Die Verhinderung der Ausschaffung selbst ist nicht Gegenstand der vorlie-
genden Beschwerde, führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe
doch noch explizit aus, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen
habe, nach Bulgarien zurückzukehren und dort ein Asylverfahren anzu-
strengen (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 3. Juni 2016). Auch kann das erst
mit Eingaben vom 9. respektive 14. Juni 2016 gestellte Rechtsbegehren
betreffend Einreisebewilligung nicht mehr gehört werden (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 122, Rz. 2.215; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., S. 243, Rz. 688).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 3. Juni 2016 – ein-
schliesslich des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung res-
pektive um Aussetzung des Vollzugs – mangels Vorliegens eines Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 400. fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: