B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3526/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juli 2012 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am
2. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2015 sowie
der einlässlichen Anhörung vom 6. Oktober 2015 machte er zu seinen Aus-
reise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus (…) in der (…), wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse be-
sucht und danach abgebrochen, weil sein Vater krank gewesen sei. Da-
nach habe er während drei Jahren zuhause bei der Betreuung seiner Ge-
schwister und in der (…) mitgearbeitet. In der Hoffnung, im Ausland die
Schule besuchen zu können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Zu-
dem habe er befürchtet, dass er wegen des Schulabbruchs oder anlässlich
einer Razzia zum Militärdienst einbezogen werde. Zum Beleg seiner Vor-
bringen reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – am 6. Mai 2016 eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Zif-
fer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Zif-
fern 4 - 7).
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Juni 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Weg-
weisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
in der Person des Rechtsvertreters ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen
Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers –
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gutgeheissen. Ebenfalls gutgeheissen wurde das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte
Rechtvertreter, wie beantragt, als amtlicher Beistand bestellt.
E.
Das SEM liess sich am 17. Juni 2016 vernehmen. Trotz entsprechender
Ansetzung einer Frist, wurde auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 3. Mai 2016 wegen
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen (Dis-
positiv-Ziffern 4-7). In der Beschwerde wurde einerseits die Aufhebung der
Verfügung beantragt, andererseits wurde in der Begründung festgestellt,
der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar und unzulässig. Das Gericht geht
deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich vor-
liegend offensichtlich um einen Redaktionsfehler des Rechtvertreters han-
delt, beziehungsweise dass dieser lediglich beabsichtigte, die Aufhebung
der Dispositiv-Ziffern 1-3 zu beantragen (vgl. E. 9.2 unten). Die Ausführun-
gen in der Beschwerdebegründung zur Feststellung der Unzulässigkeit
sind nicht weiter zu beachten, da die Wegweisungsvollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM
nachfolgendes aus:
Zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Fragen vage und
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oberflächlich geantwortet habe. So sei seine Beschreibung des Weges bis
zur Grenze äusserst dürftig ausgefallen. Trotz der Aufforderung, detaillier-
ter zu schildern, seien seine Angaben oberflächlich und stereotyp geblie-
ben. Im Wesentlichen habe er sich auf die Aussage, (…) liege nahe der
Grenze, er habe nur den Fluss (…) überquert und sei dann nach zwei Stun-
den Fussmarsch (…) in Äthiopien angekommen, beschränkt (vgl. SEM-Ak-
ten A18/19, S. 13 ff.). Trotz weiterer Nachfragen sei es ihm nicht gelungen,
substantiierte und gehaltvolle Angaben zu machen. Auf die Frage etwa, wie
er denn gewusst habe, dass er in Äthiopien sei, habe er geantwortet, er
habe es sofort gewusst, als er die Grenze überquert habe (vgl. A18/19, S.
15). Vor dem Hintergrund, dass er geltend gemacht habe, drei Jahre in
diesem Gebiet (…) zu haben und die Gegend gut zu kennen, wären ge-
nauere Informationen zum Weg an die Grenze und deren anschliessende
Überquerung zu erwarten gewesen. Auch seine weiteren Angaben zu sei-
ner Flucht seien gänzlich unsubstantiiert geblieben. Er habe ausgesagt,
dass er mit Hirten aufgebrochen sei und so getan habe, als würde er Holz
sammeln. Er habe sich nicht auf seine Flucht vorbereitet, und es sei nichts
vorgefallen bei seiner Ausreise. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben,
ausser dass er Angst gehabt habe, „erwischt zu werden“. Mit Ausnahme
einer Axt habe er nichts auf seine Ausreise mitgenommen. Er habe auch
keine Grenzwächter gesehen. Nichts in seinen Aussagen lasse erkennen,
dass er als damals (…)-jähriger Junge, der bis dahin lediglich in der nähe-
ren Umgebung des Heimatdorfes (…) habe, alleine diese Ausnahmesitua-
tionen tatsächlich durchlebt habe. Trotz unterschiedlicher Vertiefungsfra-
gen sei er nicht in der Lage gewesen, seine AusreiseerIebnisse ausführli-
cher zu erzählen. Seine Antworten hätten sich weiterhin auf kurze und ste-
reotype Angaben beschränkt. Aufgrund fehlender Substanz und Realkenn-
zeichen könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes
wiedergegeben habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass
es sich bei seiner geltend gemachten illegalen Ausreise zum vorgebrach-
ten Zeitpunkt um einen konstruierten Sachverhalt handle.
Abschliessend, so das SEM, sei angemerkt, dass er nicht imstande gewe-
sen sei, die (…) seines Heimatorts (…) korrekt anzugeben. Statt (…) habe
er den Namen des Verwaltungsorts (…) angegeben. Von einem Jugendli-
chen, der bis zu seinem (…) Lebensjahr dort gelebt und (…) Jahre die
Schule besucht habe, wäre die korrekte Angabe der Verwaltungseinheit zu
erwarten gewesen. Des Weiteren habe er, trotz Kontakt zu einem Einwoh-
ner seines Heimatdorfes und ohne Angabe eines nachvollziehbaren
Grunds, keinerlei persönliche Beweismittel und Dokumente – z.B. Schul-
zeugnisse – zu seinem Gesuch eingereicht, welche seine Anwesenheit in
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Eritrea bis zum geltend gemachten Zeitpunkt dokumentieren würden. Die
vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea zum geltend gemachten Zeit-
punkt halte folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
Beim Ausreisegrund der fehlenden Bildungsmöglichkeiten handle es sich
schliesslich um Schwierigkeiten, die auf seine persönliche, soziale und
wirtschaftliche Situation zurückzuführen seien. Es handle sich bei diesen
Vorbringen nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsyIG Asylrelevanz
entfalteten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass
zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Betreffend
die geltend gemachte drohende Einberufung in den Militärdienst aufgrund
des Schulabbruchs beziehungsweise anlässlich einer Razzia, habe der
Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er vor sei-
ner Ausreise noch zu jung gewesen sei, um bei einer Razzia eingezogen
zu werden. Zudem habe er vor seiner Ausreise nie eine Vorladung zum
Militärdienst erhalten (vgl. A18/19, S. 10 f., Antworten zu Fragen 116, 128,
130). Ohnehin sei mit Bezug auf die oben erwähnten Gründe davon aus-
zugehen, dass er Eritrea zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe als
angegeben. Es würden deshalb keine Hinweise bestehen, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Behörden konkret etwas
zu befürchten habe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von
Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea sei gemäss gelten-
der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person
in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Es reiche
nicht aus, dass eine Asylsuchende Person im dienstfähigen Alter sei und
fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1
mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 3 E. 4). Die Furcht davor, irgendwann in den Militärdienst eingezogen
zu werden, stelle demzufolge gemäss Art. 3 AsylG und konstanter Recht-
sprechung keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Diese Vorbringen – die
mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten und die Furcht vor dem Einzug in
den Militärdienst – würden folglich den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, der Sachverhalt
habe sich nicht wie anlässlich der BzP und Anhörung geschildert zugetra-
gen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Schule verlassen, weil sein Va-
ter krank sei. Vielmehr habe ihn dieser, der in Wahrheit sein Stiefvater sei,
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aufgrund dieses Stiefverhältnisses wiederholt geschlagen und misshan-
delt. Auf Anraten der Mutter sei er von zu Hause weggegangen und habe
sich nachts versteckt gehalten. Seine Mutter habe ihm heimlich Essen ge-
bracht und, wenn der Vater das Haus verlassen habe, habe er heimkehren
und die Mutter sowie die Geschwister unterstützen können. Seit drei Jah-
ren habe er draussen geschlafen. Manchmal habe ihn der Vater aber auch
nachts gesucht, so dass er sich im Wald habe verstecken müssen. Bis
heute leide er unter diesen Erlebnissen und habe Angstträume. Aus die-
sem Grund sei er in Behandlung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Graubünden. Die Schläge und Misshandlungen durch den Stiefvater hät-
ten den Beschwerdeführer schliesslich bewogen, zu fliehen. Leider habe
er der Vorinstanz seine tatsächliche familiäre Situation aus „Schande und
Schmach keinen Vater zu haben“ nicht schildern können. Er befürchte zu-
dem den Einbezug ins Militär, da er die Schule abgebrochen habe. Es sei
allgemein bekannt, dass auch Minderjährige, insbesondere wenn sie die
Schule abgebrochen hätten, in den Militärdienst eingezogen werden wür-
den (mit Hinweis auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Bern 21.01.2015, S. 3).
Somit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung glaubhaft gemacht. Zudem würde er bei einer Rückkehr nach
Eritrea sofort inhaftiert, da er das Land illegal verlassen habe. Ihm würden
Folter und Misshandlungen drohen.
5.3 Zu den neuen Ausführungen betreffend die Verfolgung durch den Stief-
vater bemerkt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016, dass
durch diese nachgeschobenen Vorbringen die in der Verfügung bereits er-
wähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Biografie und Vorbringen ledig-
lich bestätigt würden. Diese in der Beschwerde nachgeschobenen Ausfüh-
rungen seien ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Betreffend die ille-
gale Ausreise sei zudem in der Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht in Abrede
gestellt worden, dass „ein (…) Junge, der bis anhin lediglich in der näheren
Umgebung seines Heimatdorfes (…), alleine diese Ausnahmesituation
durchlebt habe“. Vielmehr sei aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis tatsächlich erlebt
habe.
5.4 Der Beschwerdeführer verzichtete trotz entsprechender Ansetzung ei-
ner Frist auf eine Replik.
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6.
6.1 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kann die Vorinstanz vorab
vollumfänglich darin bestätigt werden, dass es sich beim Ausreisegrund
der fehlenden Bildungsmöglichkeiten um keinen Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG handelt. Ebenfalls zu bestätigen sind die Erwägungen, soweit
sie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea vernei-
nen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben nie in konkretem
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden, da er vor seiner Ausreise noch
zu jung gewesen sei, um bei einer Razzia eingezogen zu werden. Zudem
habe er vor seiner Ausreise nie eine Vorladung zum Militärdienst erhalten.
Wie das SEM richtig ausführte, stellt die abstrakte Furcht davor, die blosse
Möglichkeit also, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden,
gemäss Art. 3 AsylG und konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche
Verfolgung dar. Betreffend die auf Beschwerdestufe neuen Vorbringen ist
festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Protokollen keine Hinweise auf ein
solches Stiefkind-Verhältnis beziehungsweise auf etwaige Misshandlun-
gen von Seiten des angeblichen Stiefvaters entnommen werden können.
Zudem wird in der Beschwerde auf eine derzeitige psychiatrische Behand-
lung des Beschwerdeführers hingewiesen, indes weder mit der Be-
schwerde noch bei späterer Gelegenheit ein entsprechender Arztbericht
eingereicht. Schliesslich wird auch auf die Einreichung einer Replik ver-
zichtet. Unter diesen Umständen teilt das Gericht grundsätzlich die in ihrer
Vernehmlassung geäusserte Einschätzung der Vorinstanz, diese nachge-
schobenen Äusserungen seien nicht glaubhaft. Auch dürften diese – wären
sie denn glaubhaft – keine Asylrelevanz entfalten. Zusammenfassend ist
sowohl von der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers als auch von einer fehlenden aktuellen begründeten Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen.
6.2 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
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Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Erit-
reerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswe-
gen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es
zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen
Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlings-
rechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
7.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich ei-
nes allfälligen Einzugs in den Nationaldienst hatte, so dass er nicht als De-
serteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die
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illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz
einer solchen Ausreise offenbleiben.
7.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
somit zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Mai 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
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Seite 11
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 10. Juni 2016 gutgeheissen wurde und nicht von einer Verän-
derung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2016 als amtlicher Beistand beigeordnet.
Trotz Unterliegens ist dem Rechtsbeistand der notwendige Aufwand als
Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 300. – angesetzt wird. Ent-
sprechend ist der Rechtsvertreter aufzufordern, dem Gericht seine Zahla-
dresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Alexander Hedinger, Beratungsstelle für
Asylsuchende, Promenade 35, 7270 Davos Platz, wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 300. – ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: