B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3527/2014
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Felicina Proserpio, ES-BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – am
29. Februar 2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2013 in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat; diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 nach Italien überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in B._______ erneut um Asyl nachsuchte und am
18. November 2013 summarisch befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, die Umstände in Italien seien
unerträglich gewesen und es habe ihm niemand helfen können,
dass er dort von arabischen Personen zusammengeschlagen worden sei
und ihm diese seine Flüchtlingspapiere abgenommen hätten,
dass zudem sein Bruder auf der Überfahrt nach Europa gestorben sei,
dass die italienischen Behörden am 5. Februar 2014 einem Rücküber-
nahmeersuchen des BFM vom 23. Dezember 2013 zugestimmt haben,
da der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung mit
Asyl verfüge,
dass das BFM mit Schreiben vom 26. Februar 2014 feststellte, der Be-
schwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb es
beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylge-
such nicht einzutreten,
dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör dazu gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014
ausführte, er sei nach Erhalt seines Flüchtlingsstatus obdachlos gewor-
den, habe auch sonst keine weitere Hilfe erhalten und habe weder Arbeit
noch Geld gehabt,
dass ihn arabisch sprechende Personen tätlich angegriffen und dabei
seine Ausweispapiere entwendet hätten,
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dass es ihm auch aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei,
die italienischen Behörden um Hilfe zu ersuchen oder soziale Unterstüt-
zung zu erhalten, wobei es in Italien auch keine entsprechende Bera-
tungsstelle gegeben habe,
dass sich ferner seine psychische angeschlagene Gesundheit nach dem
Verschwinden seines Bruders im Mittelmeer verschlechtert habe,
dass er deswegen am 14. Februar 2014 ärztlich untersucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2014 – eröffnet am 19. Juni
2014 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe
Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Abklärungen des BFM ergeben hätten, dass der Beschwerde-
führer in Italien als Flüchtling anerkannt sei, und Italien sich am
5. Februar 2014 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen,
dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestehen würden, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen
würde, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG (SR 172.021) einem Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz jedoch nur dann
zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, wo
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
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weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass bezüglich der in der Stellungahme vom 12. März 2014 angeführten
Gründe festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenann-
te Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche aner-
kannter Flüchtlinge hinsichtlich medizinischer Versorgung sowie Sozial-
leistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt
habe,
dass er sich hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung an die italieni-
schen Behörden zu wenden habe,
dass die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch bei einem
erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gegeben sei,
dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale
Hilfsorganisationen bestünden, an die sich der Beschwerdeführer bereits
gewendet und dabei Kleider erhalten habe,
dass aufgrund der Angaben des Zentrumsarztes des EVZ B._______, Dr.
med. C._______, und einer Nachkontrolle beim Beschwerdeführer nicht
von einer relevanten psychischen Erkrankung auszugehen sei, wobei ihm
frei stehe, in Italien allenfalls medizinische, insbesondere psychologische
Hilfe in Anspruch zu nehmen,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei und die
italienischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien,
wobei dem Beschwerdeführer bei Bedarf frei stünde, bei der zuständigen
Behörde Beschwerde zu führen,
dass im Weiteren mit der in Eritrea lebenden Verlobten und der Tante des
Beschwerdeführers – diese zähle nicht zum Begriff der Familie im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (SR 142.311) – weder nahe Angehörige noch
Personen in der Schweiz leben würden, zu denen er eine enge Bezie-
hung habe, womit nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne,
dass auch fehlende Sprachkenntnisse sowie ein fehlender Familien- und
Freundeskreis in Italien keine Wegweisungshindernisse darstellen wür-
den,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM zu neuer Entscheidung beantrag-
te, wobei bezüglich der vorhandenen psychischen Probleme die Zuläs-
sigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prü-
fen seien,
dass die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen seien, bis zum
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zusammen mit der Beschwerde nebst den bereits vorliegenden ärzt-
lichen Berichten vom 14. Februar 2014 und 9. Mai 2014 ein an den be-
handelnden Arzt Dr. med. C._______ gerichtetes Schreiben der Rechts-
vertreterin vom 19. Juni 2014 sowie ein Antwortschreiben desselben vom
20. Juni 2014 eingereicht wurden,
dass für die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2014 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
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Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerde-
führer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien ihn
als Flüchtling anerkannt hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin auf-
grund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusi-
cherung über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher sei-
nen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nach-
kommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet (vgl. zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Italien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2714/2014 vom 26.
Mai 2014),
dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz
wohnhaften Tante, welche nicht zu seiner Kernfamilie gehört, auch nicht
auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen
kann, zumal den Akten nichts entnommen werden kann, was auf ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen würde,
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dass sich der Beschwerdeführer überdies in Bezug auf die Nachteile, die
ihm in Italien durch arabisch sprechende Personen zugefügt worden sei-
en, an die italienischen Behörden wenden kann, zumal Italien derartige
Übergriffe Dritter strafrechtlich ahndet,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die in Italien herrschende Situation nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge
in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft und der Arbeit gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 (vgl. a.a.O., sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung
und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe
erhalten,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
werde (dauerhaft) ohne Obdach bleiben, da er als anerkannter Flüchtling
in Italien zudem Bewegungsfreiheit hat, mithin sich in ganz Italien um ei-
ne Unterkunft bemühen kann, weshalb sich die diesbezügliche Befürch-
tung als unbegründet erweist,
dass er im Übrigen gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort täti-
gen Hilfsorganisationen zu wenden,
dass es ihm schliesslich unbenommen ist, seine Rechte bei den italieni-
schen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder
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beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu
machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass es sich bei den beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen
Problemen, welche in der Schweiz behandelt worden sind, nicht um ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen handelt, welche im Hinblick auf eine
Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnten, da diese ohne
Weiteres auch in Italien behandelt werden können,
dass die Aussage des Arztes (vgl. ärztlicher Bericht vom 20. Juni 2014),
wonach eine psychotherapeutische Behandlung "in diesem Land [Italien]
keinen Sinn" machen würde, nichts daran ändert, zumal es sich bei den
vorgebrachten Leiden nicht um eine gravierende Erkrankung handelt, die
offenbar im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders und
dem Fehlen eines Freundes- und Familiennetzes in Italien zu stehen
scheint und die mit der in der Schweiz durchgeführten Therapie mit Anti-
depressivum und einer Aktivierungsaufgabe zu einer deutlichen Besse-
rung des Gesundheitszustandes geführt haben soll (vgl. ärztlicher Bericht
vom 9. Mai 2014),
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag um Anordnung von vollzugshemmenden
Massnahmen als gegenstandslos erweist, zumal der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zukam,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: