Abtei lung V
E-3528/2006
luc/bos/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Türkei,
alle vertreten durch [Rechtsberatungsstelle],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. Februar 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3528/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zu-
folge am 13. Dezember 2002 und gelangten per Fähre und Auto auf
unbekanntem Weg am 16. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie
gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellten. Für
die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton T._______ zugeteilt.
B.
Anlässlich der Befragungen vom 18. Dezember 2002 in der
Empfangsstelle Basel und der Anhörungen durch den [kantonaler
Migrationsdienst] vom 21. Mai 2003 machten die Beschwerdeführen-
den folgende Angaben: Sie seien türkische Staatsangehörige, kur-
discher Ethnie und alevitischen Glaubens. Seit 1992, als sie sich nach
Brauch verheiratet hätten (die zivile Trauung habe erst im Jahr 2000
stattgefunden), hätten sie im Dorf des Beschwerdeführers im Dorf
U._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer als Schafhirte,
Viehzüchter und Händler ihren gemeinsamen Lebensunterhalt verdient
habe. Ab 1998 bis zu ihrer Ausreise Ende 2002 hätten sie sich in
P._______ im Nordosten der Türkei aufgehalten, wo der
Beschwerdeführer als [Beruf] gearbeitet habe. Dort sei ihr Sohn am
[...] 2000 geboren worden. Die Geschwister der Beschwerdeführenden
lebten in der Türkei (im kurdischen und im nicht-kurdischen Teil), in der
Schweiz sowie in Belgien. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in
Belgien Asyl erhalten, der gelähmte Vater des Beschwerdeführers lebe
nach wie vor im Dorf.
Zu den Fluchtgründen befragt, sagten die Beschwerdeführenden an-
lässlich derselben Befragungen Folgendes aus: Seit 1992 hätten sie
auf Anfrage eines Freundes die kurdische Guerilla mit Kleidern und
Essen versorgt. Zwei Jahre später sei es im Dorf zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen der Guerilla und dem Militär ge-
kommen, wobei viele Kämpfer getötet worden seien. Sie seien Schi -
kanen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen; Frauen seien sexuell
belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei von Soldaten verpflichtet
worden, sie als Ortskundiger während eines Monats in die Berge zu
begleiten und ihnen beim Aufspüren der Guerilla behilflich zu sein.
Während dieser Zeit sei er auch geschlagen worden. Gefangene
hätten die Beschwerdeführerin als Komplizin der PKK verraten, worauf
sie von der Armee gesucht worden sei und sich bei einer Tante ver-
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steckt gehalten habe. Da sie aber nach wie vor unter ihrem Mädchen-
namen aufgetreten sei, habe man sie nicht ausfindig machen können;
sie sei nie verhaftet und verhört worden. Der Beschwerdeführer habe
sich 1996 nach Q._______ zu seinem Bruder begeben. Dort sei er
wegen seiner Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung für
Inhaftierte, die sich im Hungerstreik befanden, darunter sein
Verwandter E._______, in Haft genommen worden. Schliesslich habe
er sich 1998 in P._______ niedergelassen, wohin ihm seine Frau, die
sich seit ein paar Jahren an verschiedenen Orten bei Verwandten
versteckt gehabt habe, weil nach ihr gefahndet worden sei, gefolgt sei.
Auch dort seien sie jedoch als Kurden und Aleviten unterdrückt,
schikaniert und von den Nachbarn geschnitten worden; die Kinder
hätten nicht mit ihrem im [...] 2000 geborenen Sohn spielen wollen. Im
Verlaufe einer neuerlichen Solidaritätskundgebung sei der
Beschwerdeführer wiederum für einen Tag in Haft genommen worden;
später habe ihn die Polizei zu Hause zu einem Verhör abgeholt. Man
habe ihm Unterstützung der Terroristen vorgeworfen. Beim ersten Mal
sei er stark auf den Rücken geschlagen worden, beim zweiten Mal
habe er zwei Zähne verloren. Sie hätten schon im Jahr 2000 die Türkei
verlassen wollen, seien aber zweimal von einem Schlepper betrogen
worden. Ende 2002 habe die Flucht in die Schweiz dann endlich
geklappt.
Die Beschwerdeführenden reichten die Identitätskarte (Nüfus) ihres
Sohnes und ein internationales Familienbüchlein zu den Akten.
C.
Vom BFF in Auftrag gegebene Fingerabdruckvergleiche in Belgien
(1. September 2003) und Deutschland (7. November 2003) ergaben
negative Resultate.
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 gab das BFF den Beschwer-
deführenden die Gelegenheit, zu Unvereinbarkeiten in ihren Aussagen
(in Bezug auf die Daten der Festnahmen des Beschwerdeführers und
den Hungerstreik von E._______) Stellung zu nehmen. Diese kamen
der Aufforderung nach einer Fristerstreckung am 15. Januar 2004
nach. Mit der Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben von
E._______ zu den Akten gereicht.
E.
Am 20. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres
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Bestätigungsschreiben von E._______ ein, worin er über die Dauer
seiner Haft Auskunft gab.
F.
Am 2. Februar 2004 gewährte das BFF dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden Akteneinsicht gestützt auf das Gesuch vom
30. Mai 2003.
G.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (eröffnet am 13. Februar 2004)
stellte das BFF fest, die Vorbringen in Bezug auf die Festnahmen des
Beschwerdeführers seien wegen Unvereinbarkeiten in den Aussagen
nicht glaubhaft. Die übrigen Vorbringen seien wegen mangelnder In-
tensität der geltend gemachten Nachteile oder aufgrund ungenügend
engem sachlichem oder zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant. Die Asylgesuche wurden
demnach abgelehnt, die Beschwerdeführenden weggewiesen und der
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf Einzelheiten der Begründung
wird in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 8. März 2004 gelangten die Beschwerdeführenden
an die damals für Asylbeschwerden zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK). Sie beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung führten sie
unter anderem an, Asylsuchende aus anderen Kulturkreisen und so-
zialen Schichten hätten häufig andere Zeitbegriffe. Dies erkläre die
widersprüchlichen Datierungen der Festnahmen des Beschwerde-
führers. Zudem verwiesen sie auf die hektische Befragungsatmosphä-
re an der Empfangsstelle.
Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Referenz-
schreiben eines Schwagers des Beschwerdeführers (anerkannter
Flüchtling in der Schweiz) in türkischer Sprache zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 11. März 2004 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie die Beschwerde-
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führenden auf, innert Frist eine Übersetzung des Referenzschreibens
nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 1. April 2004 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführenden die Übersetzung aufforderungsgemäss ein. Zusätzlich
wurden vier weitere Bestätigungsschreiben von Verwandten und Be-
kannten in türkischer Sprache und mit deutscher Übersetzung zu den
Akten gegeben.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde; sie verwies auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung. Zudem hielt sie fest, bei den eingereichten
Bestätigungsschreiben handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben,
denen kein Beweiswert zukomme, da sie sehr allgemein gehalten sei -
en oder sich auf Ereignisse bezögen, die in der Verfügung nicht ange-
zweifelt worden seien.
L.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführenden drei
– gemäss ihren Angaben offizielle – Dokumente in türkischer Sprache
in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1995 mit deut-
scher Übersetzung zu den Akten. Dabei handelte es sich um eine An-
klageschrift, einen Haftbefehl in Abwesenheit sowie um ein Schreiben
des Staatssicherheitsgerichts an die Staatsanwaltschaft.
Gleichzeitig gaben die Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom
11. März 2004 von Dr. med. I._______, Spezialist für Innere und
Psychosomatische Medizin, [...], zu den Akten. Darin wurde ausge-
führt, die Beschwerdeführerin leide an einer generalisierten Angststö-
rung und habe eine Tendenz zu Medikamenten-Abusus. Eine verhal-
tenstherapeutische Behandlung sei unter den aktuellen psycho-so-
zialen Lebensbedingungen praktisch nicht durchführbar. Der Be-
schwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver
Entwicklung, an einer schweren obstruktiven Pneumopathie mit Ni -
kotinabusus und wahrscheinlich an einer Lungen-Tbc.
M.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2006 hielt das BFM fest, dass sich
die drei am 18. Juni 2004 eingereichten türkischen Dokumente im
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Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Totalfälschungen
erwiesen hätten.
N.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 teilte der damalige Rechtsvertreter
mit, dass er sein Mandat per sofort niederlege.
O.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 wies sich die aktuelle Rechtsvertreterin
mit einer Vollmacht aus. Sie machte vorerst auf die schlechte gesund-
heitliche Verfassung der Beschwerdeführerin aufmerksam. Des weite-
ren bekräftigte sie die Aussagen eines in der Schweiz anerkannten
Flüchtlings, wonach der Name der Beschwerdeführerin auf seinem
Verhaftungsbefehl in der Türkei erwähnt worden sei und dass ihm
während seiner Haft Fragen zur Beschwerdeführerin gestellt worden
seien. Ausserdem nahm sie Stellung zur Vernehmlassung der Vor-
instanz, ersuchte aber gleichzeitig um eine Fristerstreckung zur Ein-
reichung einer ergänzenden Replik. Zum Vorwurf, die eingereichten
Dokumente seien Totalfälschungen, wurde ausgeführt, die Be-
schwerdeführenden hätten diese Dokumente selber nie gesehen; ein
Verwandter habe sie aus der Türkei bei einer Person, die in der Zwi -
schenzeit verstorben sei, erhältlich gemacht.
P.
Mit Eingabe vom 15. August 2006 reichte die Rechtsvertreterin je ein
ärztliches Zeugnis für die Beschwerdeführenden, wiederum ausgestellt
durch Dr. med. I._______, und eine ergänzende Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
Q.
Mit Faxeingabe vom 6. September 2006 reichte der behandelnde Arzt
ergänzende Berichte zu den Akten.
R.
Mit Eingabe desselben Tages reichte die Rechtsvertreterin dieselben
ärztlichen Berichte in Faxkopie ein sowie Ausweiskopien von Ver-
wandten der Beschwerdeführenden, die in der Schweiz und in Belgien
als Flüchtlinge anerkannt wurden (Bruder und Eltern der Beschwerde-
führerin in Belgien, Onkel des Beschwerdeführers mit Familie in der
Schweiz).
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Am 12. September 2006 wurden die Arztberichte im Original einge-
reicht, mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin befinde sich mo-
mentan in der psychiatrischen Klinik R._______ in Behandlung.
S.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz fest,
die bisher eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden
nichts zu ändern. Sie seien auch nicht geeignet, Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen zuzulassen.
T.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 wurden weitere Ausweiskopien und
Asylentscheide von Verwandten der Beschwerdeführenden einge-
reicht.
U.
Mit Eingabe vom 14. November 2006 nahm die Rechtsvertreterin aus-
führlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Sie hielt ins-
besondere fest, die beiden Beschwerdeführenden seien zweifellos
krank; sie seien schon gesundheitlich angeschlagen in die Schweiz
eingereist. Ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ihre Ver-
folgungsgeschichten zurückzuführen. Im Falle einer Rückkehr in die
Türkei hätten sie zusätzlich mit Reflexverfolgung zu rechnen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden vier Arztberichte eingereicht:
- Kurz-Austrittsbericht des Psychiatriezentrums R._______ betreffend
die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2006
- zwei Berichte des Spitals K._______, betreffend den
Beschwerdeführer vom 28. Mai 2003 und 30. Dezember 2004
- Bericht durch Dr. med. J._______ betreffend den Beschwerdeführer
vom 2. März 2005.
V.
Per 1. Januar 2007 ersetzte das Bundesverwaltungsgericht die ARK
und übernahm die Behandlung der hängigen Beschwerdeverfahren.
W.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin den
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik R._______ vom
20. November 2006 in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu den
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Akten, gemäss welchem sie vom 17. August bis 25. Oktober 2006 in
der Klinik stationär behandelt worden war.
X.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente aus einem Verfahren, in dem die Beschwerde-
führerin belastende Aussagen gemacht worden seien, zu den Akten:
- Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt F._______, [Türkei], vom
10. Mai 2007
- Befragungsprotokoll von G._______ vom 16. Oktober 1995
- Befragungsprotokoll von Herrn H._______ vom 17. Oktober 1995
- polizeilicher Überweisungsbericht „Fezleke“ vom 17. Oktober 1995
- Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichtes S._______ vom
31. Oktober 1995 gegen G._______ und H._______
- erneute Übersetzungen der mit Eingabe vom 18. Juni 2004 einge-
reichten Dokumente.
Im Rahmen einer vom BFM vorgenommenen internen Dokumenten-
analyse wurden keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt.
Y.
Am [...] 2009 wurde das Kind D._______ geboren.
Z.
Mit Verfügung vom 14. April 2009 wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, letztmals Stellung zum Verfahren zu nehmen und allen-
falls neue Beweismittel sowie aktuelle ärztliche Zeugnisse einzu-
reichen
AA.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden
unter anderem folgende Dokumente zu den Akten:
- Geburtsbericht des [Spitals L._______] vom [...] 2009
- Arztbericht der Psychiatrischen Klinik R._______ betreffend die
Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2007, die vom 19. März bis
12. April 2007 dort hospitalisiert gewesen ist.
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AB.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende neue Dokumente zu den Akten:
- Arztbericht des [Spitals L._______] betreffend die
Beschwerdeführerin vom 5. August 2008
- Geburtsbericht vom [...] 2009
- Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin des [Spitals
M._______] vom 11. September 2007 und vom 21. Januar 2009
- Arztberichte von Dr. med. J._______ vom 24. Januar 2007 und vom
10. September 2007 betreffend den Beschwerdeführer sowie vom
23. Januar 2008 und vom 30. Januar 2009 betreffend das Kind
C._______
- Arztbericht von Dr. med. N._______ betreffend den
Beschwerdeführer vom 16. Februar 2007
AC.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2009 hielt das BFM fest, die 14
Jahre alten Dokumente aus dem Jahr 1995 aus einem Verfahren be-
treffend andere Personen seien nicht geeignet, die Gefährdung der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufzuzeigen. Zusätzlich habe
die Beschwerdeführerin bis anhin, ausser den als gefälscht erkannten,
keine Dokumente eingereicht, welche ein allfälliges, gegen sie lau-
fendes Strafverfahren betreffen würden. Hinsichtlich der gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführenden seien keine wesentlichen
Veränderungen des jeweiligen Krankheitsbildes der Beschwerde-
führenden festzustellen; es könne somit auf die Vernehmlassung vom
26. Oktober 2006 verwiesen werden.
AD.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 nahm die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden zu der Vernehmlassung Stellung und verwies da-
rauf, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung von G._______
nicht bloss beiläufig genannt werde, sondern eine der zentralen Per-
sonen sei. Sie werde nun versuchen, einen Anwalt in der Türkei um
eine Stellungnahme betreffend der Anklage gegen die Beschwerde-
führerin zu bitten.
AE.
Mit Schreiben vom 15. August 2009 sandten die Beschwerdeführen-
den dem Gericht ein Schreiben des türkischen Anwaltes O._______
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vom 4. August 2009 ein, in welchem dieser bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin in den Registern der Polizei als „flüchtig“ erscheine.
AF.
Mit Fax vom 16. Juni 2010 gab die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM, vormals BFF, gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das am [...] 2009 geborene Kind D._______ wird ins Beschwerde-
verfahren seiner Eltern einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Asyl-
gesuches insbesondere geltend, sie hätten ab dem Jahre 1992 in
ihrem Heimatdorf U._______ die Guerilla mit Lebensmitteln und
Textilien versorgt. Im Jahr 1994 sei der Beschwerdeführer durch die
Soldaten gezwungen worden, diese einen Monat lang durch das
Gebirge zu führen, da er sich als Hirte in den Bergen gut auskannte
und vermutet wurde, er wisse wo sich die Guerilla aufhalte. Er sei
während dieser Zeit durch die Soldaten mit den Gewehrkolben
geschlagen worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin durch
G._______, ihrerseits ein Mitglied der Guerilla, denunziert worden;
G._______ habe den Behörden mitgeteilt, die Beschwerdeführerin
gehöre zur Guerilla und habe sie für den Kampf angeworben. Dies
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habe sich circa im Jahre 1995 ereignet. Die Beschwerdeführerin sei
daraufhin geflohen und sei erst im Jahre 1998 in P._______ wieder mit
ihrem Mann zusammengetroffen. Zwei Mal habe der
Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen, welche aus
Solidarität mit den Todesfastenden, zu welchen auch sein Verwandter
E._______ gehört habe, durchgeführt worden sei. Er sei beide Male
durch die Polizei festgenommen worden und auf dem Polizeiposten
geschlagen worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, sie seien
Mitglieder der PKK. Ohnehin würden sie als Kurden und Aleviten in der
Türkei unterdrückt.
5.2 Der Wahrheitsgehalt der Ereignisse im Heimatdorf der Be-
schwerdeführenden bis zum Wegzug der Familie im Jahre 1996 und
der Übersiedlung nach P._______ im Jahr 1998 wurde durch die Vor-
instanz nicht bestritten. Auch wurde die Echtheit der am 31. Mai 2007
(act. 29) eingereichten Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass sich
die Polizei im Jahre 1995 für die Beschwerdeführerin interessierte,
durch das BFF nicht angezweifelt. Die Ereignisse erscheinen auch
dem Gericht schlüssig und sind von den Beschwerdeführenden detail -
liert und übereinstimmend geschildert worden. Die Verfolgung mut-
masslicher PKK-Anhänger in den 1990-er Jahren durch die türkischen
Behörden ist bekannt und passt zu den Schilderungen der Beschwer -
deführenden. In Anbetracht der eingereichten Dokumente und der
Aussagen der Beschwerdeführenden erscheinen die Schilderungen
der Ereignisse in den Jahren 1992 bis 1998 glaubhaft. Aus den einge-
reichten Unterlagen, welche gemäss einer vom BFM durchgeführten
Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen,
geht hervor, dass der Name der Beschwerdeführerin in dem gegen
H._______ und G._______ geführten Strafverfahren genannt worden
ist; sie wird in den Akten jenes Verfahrens unter ihrem Verheirate ten-
Namen erwähnt (vgl. act. 29). Demgegenüber haben sich jene
Beweisunterlagen, die ein angeblich gegen die Beschwerdeführerin
selber eingeleitetes Strafverfahren und einen gegen sie ausgestellten
Haftbefehl belegen sollen (act. 6), in einer vom BFM durchgeführten
Dokumentenanalyse als Totalfälschungen erwiesen. Die vom BFM
festgestellten Fälschungsmerkmale – unter anderem handelt es sich
um Dokumente, die einer abwesenden Person nicht zugänglich sind;
die Dokumente weisen Namen und Amtsnummern von
Gerichtspersonen auf, die das BFM für das fragliche Gericht nicht
verifizieren konnte – sind überzeugend; die Beschwerdeführenden
beschränkten sich im Wesentlichen auf die Erklärungen, sie selber
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hätten die fraglichen Dokumente nie gesehen, sondern diese seien
von einem Verwandten besorgt worden, wobei dessen Kontaktperson
in der Türkei in der Zwischenzeit verstorben sei (vgl. die Ausführungen
in den Eingaben vom 31. Juli 2006, act. 11, und vom 15. August 2006,
act. 13). In dem mit Eingabe vom 15. August 2009 (act. 43)
eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts O._______
wird denn auch ausdrücklich festgehalten, gegen die
Beschwerdeführerin sei nie ein gerichtliches Verfahren geführt worden.
Gestützt auf Art. 10 AsylG sind die als Fälschungen erkannten
Dokumente einzuziehen.
Soweit Rechtsanwalt O._______ weiter festhält, seine eigenen, nicht
näher spezifizierten Untersuchungen hätten aufgezeigt, dass die
Beschwerdeführerin als „flüchtig“ registriert sei und mit einer
Festnahme und Untersuchungshaft rechnen müsste (Schreiben vom
4. August 2009, act. 43), vermag dies nicht zu überzeugen. Das BFM
ging zutreffend davon aus, ein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen aus dem Jahr 1995
und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr
2002 sei fraglich, und eine heutige Gefährdung der
Beschwerdeführerin aufgrund der Namensnennung in einem vor
nunmehr 15 Jahren gegen andere Personen geführten Verfahren
könne nicht bejaht werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese
Einschätzung. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt,
wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann
festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und
Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als
zerrissen gelten müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E-4115/2006 vom 18. September
2009 E. 4.2.5). Dem BFF kann hierbei zugestimmt und der
Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1992
bis 1998 zur Ausreise im Jahr 2002 muss verneint werden. Namentlich
konnten die Beschwerdeführenden seit 1998 bis zur Ausreise in
P._______ offenbar unbehelligt leben, und die Beschwerdeführerin ist
in P._______ aufgrund der früheren Ereignisse nie behördlich behelligt
worden; im [...] 2001 wurde beispielsweise für das Kind C._______ in
P._______ ein Nüfus, die Namen der Eltern und den Heimatort
U._______ aufführend, ausgestellt, ohne dass dies für die
Beschwerdeführerin zu negativen Konsequenzen geführt hätte. Dass
den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der
erwähnten Ereignisse in den Jahren zwischen 1992 und 1998 in
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begründeter Weise erneute Verfolgung drohen würde, stellt sich als
unwahrscheinlich dar. Daran vermögen auch die eingereichten
diversen Bestätigungsschreiben von Verwandten oder mit dem Dorf
U._______ in Beziehung stehenden Bekannten nichts zu ändern.
5.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an
Demonstrationen teilgenommen, welche aus Solidarität mit den
Todesfastenden, zu welchen auch sein Verwandter E._______ gehört
habe, veranstaltet worden seien, und sei dabei festgenommen worden.
Die entsprechenden Aussagen sind freilich widersprüchlich
ausgefallen. In der Erstanhörung gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er sei im Rahmen einer Demonstration im Jahre 2000 festge-
nommen worden; in P._______ habe er nur diese eine Festnahme
erlebt. Dabei hätten die Sicherheitskräfte ein rotes Kreuz an sein Haus
gezeichnet und ihn in der Nacht auf den Polizeiposten gebracht, wo
sie ihn geschlagen hätten (A1 S. 5). Bei der kantonalen Befragung
brachte er vor, er sei einmal im Jahre 1996 und einmal im Jahre 2000
verhaftet worden, und in P._______ habe sich nach der Verhaftung im
Jahr 2000 noch eine zweite Verhaftung, noch im Jahr 2000
beziehungsweise im Jahr 2002, ereignet. Die Festnahmen seien
anlässlich von Demonstrationen aus Solidarität mit den
Todesfastenden erfolgt. Im Jahre 1996 habe die Polizei ihn für eine
Nacht auf den Polizeiposten gebracht. Bei der Demonstration im Jahre
2000 hätten sie ihn mit anderen Teilnehmern zusammen direkt an der
Kundgebung um die Mittagszeit verhaftet und er sei von der Polizei
massiv misshandelt worden. Er habe danach sehr starke
Rückenschmerzen gehabt, aufgrund welcher er einen Monat lang nicht
habe aufstehen können (A8, S. 7). Darauf angesprochen, dass er bei
der Erstbefragung nur von einer Verhaftung erzählt habe, sagte der
Beschwerdeführer aus, man habe ihm bei der ersten Befragung
gesagt, er solle sich kurz fassen. Zudem sei er nervös gewesen. In der
Beschwerde vom 8. März 2004 machte der Beschwerdeführer
bezüglich der zeitlich nicht übereinstimmenden Angaben zu der
zweiten Verhaftung (A 10, S. 8 [Oktober oder November 2002] und A 8,
S. 7 [im Jahr 2000]) insbesondere geltend, dass Menschen aus
anderen Kulturen und sozialen Schichten bei der Datierung von
Ereignissen Mühe hätten.
Das BFF kommt hierbei jedoch zu Recht zum Schluss, die Vorbringen
bezüglich der Verhaftungen hielten den Anforderungen der
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand. In der Tat
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widersprechen sich die Ausführungen in vielen Punkten. Dies betrifft
nebst dem bereits Erwähnten beispielsweise auch die Angaben zum
Zeitpunkt der zweiten Verhaftung. Bei der Befragung in der
Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der
Nacht von zu Hause mitgenommen und auf den Polizeiposten
gebracht worden (A1 S. 5), bei der einlässlichen Anhörung gab er
jedoch zu Protokoll, die Verhaftung habe um die Mittagszeit direkt an
der Kundgebung stattgefunden (A8 S. 7). Es darf davon ausgegangen
werden, dass sich der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich
Mühe bei der genauen Datierung von Ereignissen hätte, bei einem
derart einschneidenden Ereignis zumindest daran erinnern könnte,
unter welchen Umständen und zu welcher Tageszeit dies geschah. Wie
das BFM zutreffend festhielt, widersprechen sich im Übrigen auch die
Angaben der Beschwerdeführenden untereinander. Schliesslich fällt
auch auf, dass die Schilderungen der Ereignisse in Folge der
Demonstrationen von den Beschwerdeführenden immer nur lediglich
nebenher erzählt wurden; von der Beschwerdeführerin wurden sie bei
der summarischen Befragung sogar ganz weggelassen. Bezüglich der
Ereignisse in P._______ schien für sie die Tatsache, dass die
Nachbarskinder aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit ihrem
Sohn hätten spielen wollen und sogar das Kind schikaniert worden sei,
die grösste Schwierigkeit zu sein. Zwar hat sich die vom BFF noch in
seinem Schreiben vom 23. Dezember 2003 (A18) angesprochene
Ungereimtheit, wieso E._______ in seinem eigenen Asylverfahren eine
Teilnahme an den Todesfasten gar nicht erwähnt habe, während der
Beschwerdeführer deshalb an Solidaritätskundgebungen
teilgenommen haben solle, plausibel auflösen lassen. Die
Beschwerdeführenden vermochten diese Frage mit ihrer
Stellungnahme vom 15. Januar 2004 (A21) zu erklären; sie reichten
ein Schreiben von E._______ vom 13. Januar 2004 ein, der hierzu
nachvollziehbare Erläuterungen abgibt (vgl. A21). Dies vermag
allerdings nichts daran zu ändern, dass die widersprüchlich
dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführenden, der
Beschwerdeführer sei angeblich im Zusammenhang mit
Solidaritätsdemonstrationen festgenommen worden, nicht glaubhaft
geworden sind.
5.4 Im Verlauf des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden auf
zahlreiche nähere oder entferntere Verwandte sowie auf andere aus
dem Dorf U._______ stammende Personen hingewiesen, die in der
Schweiz oder in anderen europäischen Ländern als Flüchtlinge an-
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erkannt worden seien oder ein Aufenthaltsrecht erlangt hätten. Die
blosse Tatsache, dass Verwandte als Flüchtlinge anerkannt worden
sind, genügt indessen für sich allein nicht, um im türkischen Kontext
eine begründete Furcht vor allfällig drohender Reflexverfolgung auf-
zuzeigen.
5.5 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen
werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen ha-
ben, wie sie von den Beschwerdeführenden geschildert wurden. Die
Beschwerdeführenden haben nicht glaubhaft gemacht, sie seien einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen respektive
sie müssten begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen
haben.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gestützt auf die all-
gemeine Lage in der Türkei erachtet das Gericht den Wegweisungs-
vollzug als generell zumutbar (vgl. Bundesverwaltungsgerichts-
entscheid vom 15. August 2008 D-6714/2006) Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
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8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Somit kann sich der Vollzug der Wegweisung
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur
oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau
aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
8.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind
humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Inte-
ressen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als un-
zumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die
vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und
zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6 b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5 a und b S. 157 f.).
Ein massgebliches Element der Prüfung betrifft sodann die Frage des
Kindeswohls, wenn vom Vollzug minderjährige Kinder betroffen sind
(vgl. ausführlicher unten, E. 8.7).
8.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Arztzeugnissen von Dr.
med. I._______ vom 10. August 2006 und vom 1. September 2006
(act. 13 und 16) an einer generalisierten Angststörung mit Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung und akuter Suizidalität unter
Belastungssituationen, dissoziativen Zuständen, einer Tendenz zum
Medikamentenabusus und Spannungskopfschmerzen. Die Patientin
werde seit dem 2. Juni 2003 medikamentös behandelt und bekomme
stützende Psychotherapie. Sie musste vom 17. August 2006 bis am 25.
Oktober 2006 sowie vom 19. März bis am 12. April 2007 im
Psychiatriezentrum R._______ stationär behandelt werden; die Ärzte
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diagnostizierten dort eine schizophrene Erkrankung, eine Zwangs- und
langjährige Angststörung und eine Persönlichkeitsstruktur mit
vorwiegend dependenten Zügen (act. 25 und 34). Anlässlich der
Geburt ihres zweiten Kindes wurde letztmals am [...] 2009 ein
ärztliches Gutachten des [Spitals L._______] erstellt, welches beim
Gericht eingegangen ist. Die darin gestellte Diagnose beinhaltet unter
anderem schizophrene Erkrankung, chronische Migräne sowie
Zwangs- und Angststörungen (act. 37).
8.4 Nach Erkenntnissen des Gerichtes ist die medikamentöse Be-
handlung von psychischen Krankheiten in der Türkei grundsätzlich
gewährleistet. Auch gibt es fünf auf die Behandlung psychisch Kranker
spezialisierte Krankenhäuser, die mit den psychiatrischen Abteilungen
der allgemeinen Spitälern über schätzungsweise 10'000 Betten für
psychisch Kranke verfügen. Die Behandlungsdauer in den Spitälern ist
jedoch begrenzt und auf medikamentöse Behandlung beschränkt;
weitergehende ambulante Versorgungsangebote fehlen weitgehend.
Gerade in der Osttürkei fehlt es auch an Fachpersonal, da ein grosser
Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen der Türkei
arbeitet (vgl. u.a. REGULA KIENHOLZ, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-
kranken, Gutachten der SFH- Länderanalyse, Bern, 3. Mai 2005,
S. 7 f.). Es kann folglich nicht garantiert werden, dass die psychisch
schwer angeschlagene Beschwerdeführerin in der Türkei ausreichend
wird behandelt werden können.
8.5 Der Beschwerdeführer leidet laut Arztbericht vom 10. August 2006
von Dr. med. I._______ unter einer schweren obstruktiven
Lungenerkrankung sowie Depressionen. Auch er sei seit Juni 2003
aufgrund der Lungenerkrankung in medikamentöser Behandlung und
bekomme unterstützende Psychotherapie (act. 13). Dies wurde auch
durch die Ärzte der pneumologischen und kardiologischen Abteilungen
des Spitals K._______, Bern (Arztberichte vom 28. Mai 2003 und vom
30. Dezember 2004, act. 23) sowie durch Dr. med. J._______ im
Bericht vom 2. März 2005 (act. 23) festgestellt. Zudem leide der
Patient unter chronischer Rhinopathie (Schnupfen), Thoraxdeformität
mit Skoliose der Brustwirbelsäule, Deformation des Rippenthoraxes
sowie einer Erhöhung der Leberenzyme (act. 23). In den neueren
Arztzeugnissen vom 24. Januar 2007 und vom 10. September 2007
durch Dr. med. J._______ und Dr. med. N._______ vom 16. Februar
2007 werden die bereits gestellten Diagnosen bestätigt (act. 37). Im
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Bericht von Dr. med. N._______ wird zudem eine grosse Gefahr einer
chronischen Laryngitis (Kehlkopfentzündung) festgestellt.
8.6 Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer zwar nicht bei guter Gesundheit ist, dieser jedoch
auch nicht an einer Krankheit leidet, welche nach Erkenntnissen des
Gerichtes in der Türkei nicht behandelt werden könnte, zumal wie
oben dargelegt auch Bedürftige mittels der so genannten grünen Karte
Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Mitberücksichtigt wer-
den muss hierbei jedoch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, einen Teil an den Fami-
lienunterhalt beizutragen, sei dies in Form einer Erwerbstätigkeit oder
durch Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer müsste somit in der
Lage sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu finanzieren, die zwei
Kinder grosszuziehen und sich um seine psychisch schwer ange-
schlagene Ehefrau zu kümmern. Dies erscheint angesichts des oben
geschilderten Gesundheitszustandes und der fehlenden beruflichen
Perspektiven des Beschwerdeführers zumindest zweifelhaft.
8.7 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter
dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können nament-
lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit seiner Bezugspersonen, Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letz-
terer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2
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S. 367 f.; BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 5.6; je mit
weiteren Hinweisen).
Das Kind D._______ ist noch im Kleinkindalter und demnach noch
stark auf seine Eltern bezogen. Hingegen hat der im Alter von knapp
zwei Jahren in die Schweiz eingereiste C._______ prägende Ent-
wicklungsjahre in der Schweiz verbracht. Zum heutigen Zeitpunkt ist er
zehn Jahre alt und dürfte sich kaum mehr an sein Heimatland, welches
er nur als Kleinkind kannte, erinnern. Nicht zuletzt der Besuch der
Schule und des Kindergartens dürfte bei C._______ eine beträchtliche
Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben. Es
kann davon ausgegangen werden, dass dieser kurz vor dem Übertritt
in die Sekundarstufe steht und sich somit schulisch in einer wichtigen
Phase befindet. Der Zwang, sich vom gewohnten Umfeld zu trennen,
würde sich wohl unweigerlich erschwerend auf seine individuelle Ent-
wicklung auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb
zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Türkei für ihn zu einer
überaus schwierigen Situation führen würde, da ihm eine persönliche
Bindung zu diesem Staat und eine Vertrautheit mit den dort ver-
breiteten kulturellen Gepflogenheiten wie auch schulischen
Anforderungen weitestgehend fehlt. Das zu berücksichtigende Wohl
des Kindes spricht demnach für seinen weiteren Verbleib in der
Schweiz. Ob dies für sich alleine genügen würde, eine vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu begründen,
kann im Rahmen der Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte
dahingestellt bleiben. Auch wenn angenommen werden kann, dass
auch noch im Alter von 10 Jahren die Eltern den wichtigsten
Bezugspunkt im Leben eines Kindes bilden, ist angesichts der labilen
Situation, in der sich diese befinden, fraglich, ob es ihnen möglich
wäre, den Kindern eine reibungslose und gute Rückkehr in eine ihnen
fremde Umgebung zu ermöglichen.
8.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist
der Vollzug der Wegweisung somit als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner
keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerde-
führenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von
Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend
Seite 21
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die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung als solcher
abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Beschwerde, soweit die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutzuheissen. Die Verfü-
gung des BFF vom 9. Februar 2004 ist somit – soweit die Dispositiv -
ziffern 4 und 5 betreffend – aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen,
den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
10.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens - welches rechnerisch als
hälftiges Obsiegen beurteilt wird - ist den Beschwerdeführenden eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der
Honorarrechnung vom 16. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden einen Gesamtaufwand von Fr. 3'800.-- aus,
wovon Fr. 1'494.-- durch den früheren Rechtsvertreter verrechnet
wurden. Der zeitliche Aufwand (namentlich auch jener, welcher durch
den früheren Rechtsvertreter ausgewiesen wurde) scheint dem Ge-
richt jedoch nicht vollumfänglich angemessen zu sein und ist um ins-
gesamt vier Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung ist daher
gestützt auf die im Übrigen angemessene Kostennote auf Fr. 3'400.-,
reduziert um die Hälfte, somit auf Fr. 1'700.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der
Wegweisung betrifft.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft.
4.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Februar 2004
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden zu verfügen.
5.
Die mit Eingabe vom 18. Juni 2004 eingereichten, als Fälschungen
erkannten Beweismittel werden eingezogen.
6.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
7.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'700.-- auszurichten.
8.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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