B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3529/2019
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom
10. Februar 2015 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz auf.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2016
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6213/2016 vom 31. Mai
2018 ab.
II.
C.
Mit als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 18. April 2019 an das
SEM beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, aufgrund der Asylge-
währung in den Verfahren der Eltern sowie der drei Schwestern der Be-
schwerdeführerin (vgl. Verfügung des SEM vom 6. März 2019 [Schwester
E._______ und deren Ehemann] sowie die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-734/2016 vom 14. Januar 2019 [Eltern]; D-3857/2016 vom
16. November 2018 [Schwester F._______], E-338/2016 vom 14. Novem-
ber 2018 [Schwester G._______]), seien sie im Falle einer Rückkehr nach
Syrien im heutigen Zeitpunkt reflexverfolgt. Im Übrigen seien die Onkel
H._______ und I._______ auch weiterhin sehr engagiert regimekritisch tä-
tig. Den Brüdern [J._______, K._______ und L._______] sei bereits früher
Asyl gewährt worden, deren Akten seien dennoch zu beachten.
D.
Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und stellte mit
Verfügung vom 5. Juni 2019 – eröffnet am 11. Juni 2019 – fest, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei nicht erfüllt, lehnte das
Asylgesuch ab, und stellte fest, die am 7. September 2016 angeordnete
vorläufige Aufnahme in der Schweiz bleibe bis auf weiteres bestehen.
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E.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer einen angeb-
lichen Strafregisterauszug vom 25. April 2019 – ausgestellt von der Krimi-
nalsicherheit Al Hasaka – im Original, inklusive Übersetzung in die deut-
sche Sprache, beim SEM ein.
F.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 11. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehren die Beschwerdeführenden, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine
angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzu-
setzen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
SEM ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung
zu nehmen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 nahm das SEM Stellung und
am 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
I.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden gel-
tend machen, die neusten politischen und kriegerischen Entwicklungen in
Syrien, insbesondere im Norden Syriens, seien zwingend zu berücksichti-
gen. Nach einer Stabilisierung der Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur
Aktualisierung des Dossiers zu setzen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten
muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un-
ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK
1994 Nr. 17).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Mehrfachge-
suchs insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzli-
chen Verfahren nie geltend gemacht, aufgrund der Tätigkeiten ihrer Brüder
verfolgt worden zu sein. Vielmehr habe sie ihre Ausreise mit den Proble-
men ihres Ehemannes begründet. Dabei habe sie mehrmals bestätigt,
keine weiteren Asylgründe zu haben. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar,
weshalb sie eine mögliche Gefährdung, welche im Zusammenhang mit ih-
ren Brüdern stehe, erst jetzt vorbringe, zumal ihre Brüder Syrien vor den
anderen Familienangehörigen verlassen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil E-6213/2016 zu einer
möglichen Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung im Zusammen-
hang mit den Tätigkeiten der Brüder der Beschwerdeführerin bereits ge-
äussert und diese für nicht begründet gehalten. Dass es inzwischen eine
Reflexverfolgung für ihre Familienangehörigen bejaht habe, gründe darauf,
dass deren Ausreise in unmittelbarem Zusammenhang zu den Tätigkeiten
der beiden Brüder gestanden habe, nachdem sie deswegen in Syrien in
den Fokus der Behörden geraten seien. Im Gegensatz zu diesen Familien-
angehörigen habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Hochzeit (…) nicht
mehr mit diesen im gleichen Haushalt gewohnt, sondern in M._______. Die
Probleme der Familienangehörigen mit den Behörden hätten aber im (…)
2014 an deren Wohnort begonnen. Die von ihr geltend gemachten Haus-
besuche zu jener Zeit in M._______ – welche vom Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen in Frage gestellt worden sein – hätten einzig ihren Ehe-
mann betroffen; sie habe hingegen nie geltend gemacht, zu jener Zeit auch
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zu ihren Brüdern befragt worden zu sein. Unter diesen Umständen erfüllten
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe meh-
rere formelle Rügen vor. Insbesondere habe das SEM zentrale Vorbringen
des neuen Asylgesuchs nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör
und die Abklärungspflicht verletzt. So habe es weder den Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht nun anerkannt habe, dass die ganze Fami-
lie im heutigen Zeitpunkt gefährdet sei berücksichtigt noch sei es darauf
eingegangen, dass die Onkel der Beschwerdeführerin, H._______ und
I._______, auch nach dem Urteil E-6213/2016 politisch ausgesprochen ak-
tiv seien. Unberücksichtigt gelassen habe das SEM auch, dass die Be-
schwerdeführerin nun als einziges Mitglied dieser verfolgten Familie nach
Syrien zurückkehren müsse, weshalb sie in den besonderen Fokus der sy-
rischen Behörden gerate. Es sei sodann aktenwidrig, wenn das SEM be-
haupte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des zweiten Asylge-
suchs zum ersten Mal auf das Profil der Familie und die Verfolgung ihrer
Brüder verwiesen. Im Übrigen hätten sie nun mit der Eingabe vom 7. Juni
2019 ein Original eines Strafregisterauszugs, inklusive deutscher Überset-
zung, eingereicht, die sich offenbar mit dem Entscheid des SEM gekreuzt
habe. Es sei offensichtlich, dass das SEM nach Eingang des Beweismittels
die angefochtene Verfügung bereits deshalb von sich aus hätte aufheben
müssen, da ein derart wichtiges Beweismittel zwingend von ihm gewürdigt
werden müsse. Zumindest müsse es im Rahmen der Vernehmlassung auf
den Entscheid zurückkommen beziehungsweise zum Beweismittel Stel-
lung nehmen.
In materieller Hinsicht führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM
habe die Glaubhaftigkeit ihrer neuen Vorbringen grundsätzlich nicht bestrit-
ten. Damit stehe offensichtlich fest, dass die Beschwerdeführerin bei der
Einreise nach Syrien als «letztes» Mitglied der N._______-Familie identifi-
ziert und deshalb verfolgt würde. Es sei davon auszugehen, dass sie ver-
haftet würde, damit Druck auf die übrigen Familienmitglieder ausgeübt wer-
den könne, da sie in den Augen der syrischen Behörden der einzig verblei-
bende «Hebel» sei, um an ihre Brüder und die übrigen Familienmitglieder
heranzukommen. Die Gefährdung der Familie der Beschwerdeführerin
habe aufgrund des sich weiter akzentuierenden Profils von H._______ und
I._______ sogar noch zugenommen, und die Familienmitglieder würden
noch intensiver gesucht als vor einigen Monaten. Die unterschiedliche Be-
handlung würde voraussetzen, dass die syrischen Behörden zwischen den
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unverheirateten Schwestern einerseits und der verheirateten Beschwerde-
führerin andererseits unterscheiden würden, was offensichtlich absurd und
willkürlich sei. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Behörden,
welche auf der Suche nach der gesamten Familie seien, die Beschwerde-
führerin im Fall einer Einreise nicht mit ihrer Herkunftsfamilie verknüpfen
würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin
verschont bleiben sollte, zumal sowohl ihre Brüder als auch H._______ und
I._______ weiterhin politisch aktiv seien.
Aus dem Strafregistereintrag vom (…) 2019 betreffend den Beschwerde-
führer sei im Übrigen ersichtlich, dass er vom Militärgericht in M._______
am (…) 2018 verurteilt worden sei. Die eine Anklage sei durch die Kriminal-
, die andere durch die Militärsicherheit erfolgt. Es sei offensichtlich, dass
dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, Staatsfeind und Terrorist zu
sein.
4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die im Vorver-
fahren geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sy-
rischen Behörden nicht als glaubhaft erachtet worden sei. Der mit Eingabe
vom 7. Juni 2019 – und damit nach Erlass der das zweite Asylgesuch be-
treffenden Verfügung – eingereichte Strafregisterauszug enthalte keine fäl-
schungssicheren Elemente, weshalb sein Beweiswert als gering einzu-
schätzen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe keine Anga-
ben zur Beschaffung des Beweismittels gemacht, abgesehen vom Hinweis,
er habe es über ein Familienmitglied aus M._______ erhalten. Wenn er
tatsächlich verfolgt würde, wäre unwahrscheinlich, dass sich ein Mitglied
seiner Familie dem mit dem Anfordern eines solchen Dokumentes bei den
syrischen Behörden verbundenen Risiko aussetzen würde. Ebenso un-
wahrscheinlich sei, dass es dann auch noch problemlos erhältlich gewesen
wäre.
Das Beweismittel enthalte sodann keinerlei Angaben zum Grund der Ver-
urteilung. Es sei dem Dokument einzig zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt worden sei
und von der (…) gesucht werde. Er selbst habe keine weiteren Erklärungen
dazu gegeben. Selbst wenn das Beweismittel echt wäre, wären die Anfor-
derungen an eine asylrelevante Verfolgung damit noch nicht glaubhaft dar-
gelegt.
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4.4 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, es gehe
nicht an, dass das SEM dem Beweismittel ohne nähere Prüfung die Be-
weiskraft abspreche. Vielmehr hätte es zwingend eine Dokumentenana-
lyse durchführen müssen. Das Argument, wonach das Risiko, dieses Do-
kument erhältlich zu machen, zu gross gewesen wäre, überzeuge nicht. Es
sei geradezu absurd, aus der Zustellung dieses Dokuments über die Fami-
lie abzuleiten, dieses sei nicht echt. Dass das Dokument nicht noch weitere
Informationen betreffend seine Verurteilung enthalte, sei dem Beschwer-
deführer nicht anzulasten. Dies spreche vielmehr für die Echtheit des Be-
weismittels, da es absurd wäre, ein Dokument fälschen zu lassen, das den
politischen Charakter der Verfolgung nicht erwähne. Das SEM hätte die
Umstände des Erhalts sowie die Hintergründe der Verurteilung im Rahmen
einer Anhörung abklären müssen; es sei willkürlich, wenn das SEM ohne
weitere Abklärungen annehme, das Dokument weise nicht auf eine asylre-
levante Verfolgung hin. Es sei vielmehr offensichtlich, dass derartige Ver-
urteilungen auf einen gravierenden politischen Hintergrund hinwiesen, aus-
serdem sei auch die frühere Wertung der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers durch die Asylbehörden als unglaubhaft in Frage gestellt. Zudem habe
das SEM mit keinem Wort gewürdigt, dass dem Beschwerdeführer ange-
sichts des Profils der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verbunden mit
den belegten Verurteilungen eine asylrelevante Verfolgung drohe.
5.
5.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rü-
gen sind unbegründet. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Auffassung hat das SEM die relevanten Umstände sorgfältig geprüft
und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Auch hat es ausführlich be-
gründet, weshalb es die Vorbringen nicht für asylrelevant halte. Es hat den
Entscheid insgesamt so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführenden
sachgerecht anfechten konnten. Die Beschwerdeführenden verkennen bei
ihren Einwänden, dass Mehrfachgesuche höheren formellen Anforderun-
gen unterstellt sind, insbesondere was die Begründungspflicht ihrer Ge-
suchseingabe angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). So wird in der Be-
schwerde etwa behauptet, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass
die Onkel H._______ und I._______ auch nach dem Urteil E-6213/2016
politisch ausgesprochen aktiv gewesen seien. Indessen haben die Be-
schwerdeführenden nirgends, im Übrigen auch nicht in der Beschwerde,
annähernd beschrieben, worin dieses politische Engagement konkret be-
standen habe und inwiefern sich daraus – anders als noch im Zeitpunkt
des Urteils E-6213/2016 (vgl. ebd. E. 6.1) – für sie neu eine relevante Ge-
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fährdung ableite. Das SEM hat auch nicht ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zum ersten Mal auf das
Profil der Familie und die Verfolgung der Brüder verwiesen, sondern es
erwog, sie habe erstmals geltend gemacht, aufgrund dessen bedroht zu
sein, was offensichtlich einen anderen Sinngehalt aufweist. Auf das erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Beweismittel ist
das SEM in der Vernehmlassung ausführlich eingegangen und die Be-
schwerdeführenden nahmen replikweise Stellung. Auch diesbezüglich hat
die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb es die Beweiskraft als ge-
ring einschätze. Sie war – zumal der nachgehend im Rahmen der materi-
ellen Begründung darzulegenden Umständen und den bereits erwähnten
erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht – nicht gehalten, wei-
tere Abklärungsmassnahmen, wie insbesondere eine Dokumentenanalyse
oder eine Anhörung, zu treffen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit der Sachverhaltswürdi-
gung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, stellt
schliesslich keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht
zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage
der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids; darauf ist in der nachfolgen-
den Erwägung einzugehen. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche
eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen wür-
den.
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwer-
deführenden auch mit ihren Vorbringen im Mehrfachgesuch nicht gelingt,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung kann, um Wie-
derholungen zu vermeiden, mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen
werden.
5.2.1 Im Urteil E-6213/2016 vom 31. Mai 2018 zog das Bundesverwal-
tungsgericht den Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder bei ihrer
Ausreise noch im Entscheidzeitpunkt wegen einer möglichen Reflexverfol-
gung oder aus anderen Gründen in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt
gewesen sind (vgl. ebd. E. 5 f.). Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten unmittelbaren Fluchtgründe, insbesondere die Hausbesuche
durch die syrischen Behörden, wurden mehrheitlich als nicht glaubhaft ein-
geschätzt (vgl. ebd. E. 5.2). Die damals mit den regimekritischen Tätigkei-
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ten von H._______ und I._______ geltend gemachte Reflexverfolgung be-
urteilte das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt von Nach-
fluchtgründen und erachtete sie als nicht begründet (vgl. ebd. E. 6.1). Mit
Blick auf weitere Familienangehörige, insbesondere die Brüder, stellte das
Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe nie dargelegt, deswegen ver-
folgt gewesen zu sein. Auch auf Beschwerdeebene sei nicht dargelegt wor-
den, welche Konsequenzen die Probleme der Familienmitglieder für die
Beschwerdeführerin gehabt hätten respektive bei einer Rückkehr nach Sy-
rien haben würden (vgl. ebd. E. 3.3.1).
Daraus ergibt sich, dass die Umstände der Beschwerdeführenden, wie das
SEM zutreffend feststellte, wesentlich von denjenigen der Eltern und
Schwestern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile aufgrund einer be-
gründeten Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden sind und
Asyl erhalten haben, abweichen. So standen die vom Gericht für glaubhaft
erachteten behördlichen Übergriffe und Bedrohungen ihrer Familienange-
hörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten
respektive der Militärdienstverweigerung der Brüder und sie gerieten we-
gen deren Aktivitäten in den unmittelbaren Fokus der Behörden (vgl. Urteil
E-734/2016 E. 7.2; D-3857/2016 E. 7.4; E-338/2016 E. 7.4). Die Beschwer-
deführerin lebte demgegenüber zu jenem Zeitpunkt nicht mehr im gemein-
samen Haushalt mit ihren Eltern und Schwestern in O._______, sondern
seit ihrer Hochzeit im November (…) zusammen mit dem Beschwerdefüh-
rer in M._______. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vor ihrem Wegzug auf-
grund der Tätigkeiten der Brüder bereits in den Fokus der Behörden gera-
ten noch, dass dies später in M._______ der Fall gewesen wäre. Der Um-
stand, dass auch weitere, entferntere Familienangehörige politisch aktiv
sind - insbesondere relativ exponiert die Regimekritiker H._______ und
I._______ - war bei der Anerkennung einer Reflexverfolgung der Eltern und
der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin für das Bundesverwal-
tungsgericht nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. E-734/2016 E. 7.2.3
S. 13; D-3857/2016 E. 7.5; E-338/2016 E. 7.5), was in Übereinstimmung
mit der Einschätzung im Urteil E-6213/2016, wonach die Beschwerdefüh-
renden alleine deshalb keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten,
steht. Sowohl die Brüder der Beschwerdeführerin als auch H._______ und
I._______ waren beziehungsweise sind sodann vor allem im Raum
O._______ aktiv.
Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern alleine der Umstand,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und der Schwestern der Be-
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schwerdeführerin anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden ist, an den be-
reits vom Gericht getätigten Feststellungen etwas zu verändern vermöchte.
Auch in der Beschwerde wird solches nicht näher dargelegt. Die Behaup-
tung, die Beschwerdeführerin würde bei einer (hypothetischen) Einreise
mit Sicherheit als «letztes Mitglied der N._______-Familie» identifiziert und
deshalb verfolgt, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt
nicht objektiv zu begründen. Vielmehr steht einer solchen Annahme weiter-
hin entgegen, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise gerade
nicht wegen ihrer Familienangehörigen in den Fokus der Regierung gerie-
ten und der Beschwerdeführerin 2014 sogar noch ein Pass ausgestellt
wurde (vgl. SEM Akten A4/11 Ziff. 4.01). Es wurde weder im Mehrfachge-
such noch auf Beschwerdestufe, wie bereits erwähnt, sodann näher dar-
gelegt, inwiefern sich H._______ und I._______ seit dem Urteil E-
6213/2016 in einer Weise politisch aktiv gezeigt hätten, als dass heute von
einer anderen Gefährdungslage als im damaligen Entscheidzeitpunkt aus-
zugehen wäre.
5.2.2 Das mit Eingabe vom 7. Juni 2019 eingereichte Beweismittel ändert
an dieser Einschätzung nichts. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwer-
deführer weder beim Einreichen des Dokuments noch auf Beschwerde-
ebene näher darlegte, was ihm seitens der syrischen Behörden vorgewor-
fen werde, und wie dies im Zusammenhang mit einer drohenden Reflexver-
folgung beziehungsweise mit seinen weiteren Vorbringen stehen könnte.
Auch führte er nicht aus, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren,
welches angeblich bereits im (…) zu zwei Verurteilungen geführt habe, er-
fahren habe. Ferner fehlt jegliche Erklärung dafür, weshalb er diese Verur-
teilungen den Schweizerischen Asylbehörden erst rund sieben Monate
später zur Kenntnis gebracht habe oder weshalb er den am 25. April 2019
ausgestellten Strafregisterauszug erst im Juni dieses Jahres nachreichte.
Fraglich bleibt überdies, wie es ihm überhaupt möglich war, an den Straf-
registerauszug in Syrien zu gelangen und diesen in die Schweiz zu brin-
gen. Die Ausführungen in der Replik tragen diesbezüglich nichts zur Präzi-
sierung bei und vermögen damit die Beweiskraft des Dokuments nicht zu
stärken, wobei das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich
bei diesem ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Beweismittel handelt.
Soweit im Übrigen in der Replik vorgebracht wird, durch das eingereichte
Beweismittel sei die im Urteil E-6213/2016 festgestellte Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr vertretbar, ist nicht wei-
ter darauf einzugehen, zumal dieses Vorbringen revisionsweise hätte gel-
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Seite 12
tend gemacht werden müssen. Immerhin ergibt sich aus dem bereits Ge-
sagten, dass dem Beweismittel auch unter revisionsrechtlichen Gesichts-
punkten kaum Bedeutung zukommen dürfte.
5.2.3 Die Ereignisse in Syrien, insbesondere im Norden des Landes, ha-
ben sich jüngst überstürzt und die Lage ist, wie die Beschwerdeführenden
in ihrer jüngsten Eingabe geltend machen, in jeder Hinsicht volatil. Demge-
genüber vermögen sie daraus unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten im
heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere auch
nicht aus ihrer kurdischen Ethnie für sich alleine. Inwiefern sich aus dem
Facebook Profil des Beschwerdeführers eine andere Einschätzung er-
gebe, wird weder weiter erläutert oder begründet noch ist es ersichtlich.
Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeit-
punkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. Aufgrund des
vorliegenden Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur
Aktualisierung des Dossiers.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch ihr zweites Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E.
9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
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Seite 13
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die
Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet
werden können und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3529/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen. Auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler