B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-353/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).
E-353/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Dezember 2015 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Am 22. Dezember 2015 wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb
im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen.
A.c Am 24. Dezember 2015 folge eine Befragung zu ihrer Person und ih-
rem Reiseweg (Personalienaufnahme MIDES). Am 11. Januar 2016 fand
ein beratendes Vorgespräch statt. Am 8. März 2016 wurde eine Anhörung
gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, ihre Familie sei für die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) politisch
tätig gewesen. Deshalb sei die Familie von den iranischen Behörden über-
wacht und ihre Telefone abgehört worden. Im November 2015 sei ihr Haus
von der iranischen Polizei durchsucht worden, weil bei ihrer Schwester
B._______ pro-kurdische Werbeplakate gefunden worden seien. Dabei
hätten die Polizisten einen Memory-Stick mit Fotos, auf denen sie in tradi-
tionellen kurdischen Kleidern und mit der kurdischen Fahne posierend zu
sehen sei, mitgenommen. Sie sei bei der Durchsuchung nicht anwesend
gewesen, da sie zuvor von einem Verwandten gewarnt worden sei. Auf-
grund dieser Hausdurchsuchung habe sie mit einer Festnahme gerechnet
und dass sie in der Haft vergewaltigt werden könnte. Sie sei deshalb nach
ihrer Arbeit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zur Aus-
reise entschieden. Ende November 2015 sei sie mit einem Onkel illegal
aus dem Iran in den Irak ausgereist und von dort über die Türkei und die
Balkanroute in die Schweiz eingereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die
Beschwerdeführerin reichte eine iranische Identitätskarte (Melli-Karte) in
Kopie samt deutscher Übersetzung und ein Bestätigungsschreiben der
DPK vom (…) 2017 zu den Akten.
A.d Am 16. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte
Verfahren zugewiesen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten.
Diese Verfügung wurde vom SEM am 23. November 2018 mittels einge-
schriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abhol-
schein zur Entgegennahme der Verfügung des SEM vom 23. November
2018 wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
bei der Adresse der Beschwerdeführerin am 26. November 2018 gemeldet.
Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung innerhalb der von Art. 20 Abs.
2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb jene am
5. Dezember 2018 wieder ans SEM retourniert wurde.
C.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Verfügung vom 23. November 2018 samt Beilagen
per Postsendung erneut zu.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 (Poststempel: 18. Januar 2019) erhob
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die ange-
fochtene Verfügung Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neu-
beurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Eine Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019
beim zuständigen Betreuer der Kantonalen Unterkunft C._______ – der
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Seite 4
Wohnadresse der Beschwerdeführerin – ergab, dass die Beschwerdefüh-
rerin den Briefkasten mit fünf weiteren Asylsuchenden teilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-353/2019
Seite 5
1.6 Zur Frage, ob vorliegend die Beschwerdefrist von 30 Tagen (aArt. 108
Abs. 1 AsylG) eingehalten worden ist, ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt
die Verfügung des SEM vom 23. November 2018 als eröffnet zu gelten hat.
1.6.1 Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung im Verwaltungsverfahrens-
gesetz zur Frage der rechtsgenüglichen Eröffnung von Verfügungen, eine
solche erfolgt indes in der Regel durch persönliche Zustellung, d.h. Über-
gabe der schriftlichen Verfügung an den Adressaten (Art. 34 Abs. 1 VwVG),
oder mündlich in dessen Anwesenheit. Gemäss Art. 38 VwVG darf den
Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil er-
wachsen.
1.6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, ist die (erste) Zustellung
der Verfügung des SEM mit Rückschein an die Adresse der Beschwerde-
führerin, wo diese über einen gemeinsamen Briefkasten mit weiteren Be-
nutzerInnen verfügt, erfolgt. Nachdem die Verfügung mangels Abholung
von der Post an das SEM retourniert worden war, stellte das SEM der Be-
schwerdeführerin die Verfügung nochmals per normaler Briefpost zu und
wies sie auf die noch laufende Beschwerdefrist hin.
1.6.3 In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe die eingeschriebene Verfügung des SEM nicht abholen können,
weil sie und fünf weitere Asylsuchende Zugriff auf das (gemeinsame) Post-
fach hätten und eine andere Person den Abholschein entwendet haben
müsse. Sie habe daher von der Verfügung erst am 20. Dezember 2018
erfahren. Dieser Umstand wurde vom zuständigen Betreuer der Unterkunft
dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 24. Januar 2019 telefo-
nisch bestätigt (vgl. Bst. F hievor).
1.6.4 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verantwor-
tung für den Briefkasten, den sie mit weiteren Personen teilt, und die damit
bestehenden Risiken trägt. So besteht offensichtlich kein Mandatsverhält-
nis zwischen ihr und den anderen BenutzerInnen des Briefkastens. Trotz
dieses Umstandes konnte die Verfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 2bis
VwVG (Zustellfiktion), wie von der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom
17. Dezember 2018 festgehalten worden ist, als eröffnet gelten. Indes war
diese Eröffnung aufgrund dieses Umstands (kollektiver Briefkasten ohne
Mandatsverhältnis) mit einem Mangel behaftet, der jedoch durch die zweite
Zusendung behoben wurde. Damit gilt die Verfügung erst mit der durch das
SEM erneuten (per normaler Briefpost erfolgten) Zustellung am 20. De-
zember 2018 als rechtmässig eröffnet (Ausgangsstempel des SEM: 17.
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Seite 6
Dezember 2018). Mit der Einreichung der Beschwerde am 18. Januar 2019
(Poststempel) ist die Frist somit eingehalten worden. Damit entstand der
Beschwerdeführerin als Folge der mangelhaften Eröffnung der Verfügung
anlässlich der ersten Zustellung kein Nachteil, war sie doch in keiner Weise
in der Ausübung ihres Beschwerderechts eingeschränkt. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, es wür-
den keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin aus der
geltend gemachten Hausdurchsuchung im heutigen Zeitpunkt Verfolgungs-
massnahmen drohen könnten. Ausser der erwähnten Durchsuchung habe
es keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben. Aus den Akten seien auch
keine weiteren Konsequenzen der Hausdurchsuchung auf die Beschwer-
deführerin persönlich oder ihre Angehörigen ersichtlich. Sie sei zudem nie
politisch aktiv gewesen und erfülle auch kein besonderes politisches Profil,
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Seite 7
das dazu geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf
sich zu lenken. Ihr Vater sei als (…) für die DPK tätig gewesen und die
Familie habe sich schon immer für kurdische Anliegen engagiert. Ihr Bruder
sei in der DPK aktiv gewesen. Zudem habe sie zu deren Tätigkeit nur ober-
flächliche und undetaillierte Angaben gemacht. Es könne auch von Seiten
ihrer Familie nicht darauf geschlossen werden, dass für sie aufgrund deren
Tätigkeiten für die DPK ein Anlass für begründete Furcht vor einer asylre-
levanten Verfolgung im Iran bestehe. Weiter habe sie keine konkreten An-
zeichen nennen können, dass ihr Telefon von den iranischen Behörden ab-
gehört werden würde. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der
Erlebnisse aus subjektiver Sicht vor den iranischen Behörden gefürchtet
habe. Objektiv betrachtet bestünden jedoch keine Anzeichen, dass ihr
diese Ereignisse aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Eine
hypothetische Furcht vor zukünftigen Übergriffen stelle kein hinreichendes
Motiv gemäss Art. 3 AsylG dar. Die Vorinstanz verneinte eine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Daran vermöge auch das
eingereichte Dokument, wonach sie „Unterstützerin“ der DPK sei, nichts zu
ändern.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, als iranische
Frau stünden ihr nicht dieselben Menschenrechte wie den Männern zu. Sie
habe weder das Recht, ihren Lebenspartner selber zu wählen, noch dürfe
sie einen Job oder ihre Kleidung selber bestimmen. Die iranischen Mullahs
würden sie als kurdische politische Frau als Verbrecherin behandeln. Zu-
dem weist sie auf die Verfolgung der Parteimitglieder DPK, welche auch
ausserhalb des Irans ein Thema seien, sowie die Menschenrechtssituation
im Iran hin. In der Schweiz habe sie als freie kurdische Frau unterschiedli-
che Aktivitäten gegen das iranische Regime ausgeübt. Gleichzeitig stellte
sie Unterlagen zu ihrer Tätigkeit in Aussicht.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat. So ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutref-
fenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 4.1 hievor
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Seite 8
verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Entgeg-
nungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, als Frau stün-
den ihr im Iran nicht dieselben Rechte wie Männern zu, macht sie damit
keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl gel-
tend. Daran vermögen auch die verschiedenen Hinweise zur allgemeinen
Situation der Frauen im Iran nichts zu ändern.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat
bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens ein Schreiben der DPK vom (…) 2017 ein, in dem bestätigt wird, dass
sie Unterstützerin der DPK sei und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran
gefährdet sei. Auf Beschwerdeebene wies sie diesbezüglich weiter darauf
hin, sie habe in der Schweiz als freie kurdische Frau unterschiedliche Akti-
vitäten gegen das Regime im Iran ausgeübt. Dabei stellte sie nebst einer
Bestätigung der DPK Fotos ihres Engagements „in den nächsten Tagen“ in
Aussicht. Diese wurden trotz ausreichender Zeit seit der Beschwerdeein-
gabe nicht nachgereicht. Indessen kann aufgrund der nachfolgenden Er-
wägungen darauf verzichtet werden, deren mögliche Beibringung abzu-
warten.
6.2 Nachdem eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin hievor verneint
worden ist, ist zu prüfen, ob sie aufgrund des vorgebrachten exilpolitischen
Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
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Seite 9
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Dabei muss hinreichend Anlass zur An-
nahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-
lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusse-
rungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik
und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über poli-
tische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Be-
hörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungs-
freiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die
Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigen-
zensur – unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den
Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie
vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-2343/2017
vom 1. März 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung
von exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, Urteil D-
830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4).
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Seite 10
7.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht
ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde-
führenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al.
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
7.2.4 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen auf Be-
schwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, wonach
sich die Beschwerdeführerin durch die von ihr nicht näher bezeichneten
Aktivitäten in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat.
Ihr Verhalten in der Schweiz ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem Bestehen keine
Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen sie aufgrund der gel-
tend gemachten Aktivitäten als kurdische Frau behördliche Massnahmen
eingeleitet worden. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu verneinen.
8.
Das SEM hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 11
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Seite 12
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018
vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018
E. 8.3).
10.4.2 Sodann handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge
Frau mit einem Universitätsabschluss und Berufserfahrung als (…). Sie
kann in ihrer Heimat zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, eine
Schwester und weitere Verwandte; vgl. Akten A9 S. 4 und A21 S. 2 ff.) und
eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, welche ihr beim Aufbau einer
neuen Existenzgrundlage eine Hilfe sein werden. Überdies ist darauf hin-
zuweisen, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin, welche zur sel-
ben Zeit wie sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben (N […]
und N […]), ebenfalls zur Rückreise in den Heimatstaat verpflichtet sind.
Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr
in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Den Akten können
auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach der Vollzug der
Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 13
10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die einge-
reichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten. Dabei ist unerheblich,
dass die erste Zustellung mangelhaft eröffnet worden war. So konnte die
Beschwerdeführerin nach der zweiten Zustellung die Beschwerdefrist ein-
halten. Aus diesen Gründen ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-353/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: