B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3532/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018 / N (…).
E-3532/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 8. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbe-
fragung) und am 16. Januar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefra-
gung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 8. Juni 2018 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
E-3532/2018
Seite 3
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten,
womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungs-
weise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshinder-
nisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12
E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumut-
barkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des
Wegweisungsvollzugs gleichermassen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-3532/2018
Seite 4
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung, ist die festge-
stellte fehlende Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen. Das Non-
refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen
Bestimmungen ist mithin nicht tangiert. Sodann ergeben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall
einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Zu ihren Asylvorbringen widersprach sich die Beschwerdeführerin so
erheblich – was auf Beschwerdeebene implizit bestätigt wird, indem die
entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung nicht an-
gefochten werden –, dass darunter auch die Glaubwürdigkeit ihrer Person
leidet. Ihre Ausführungen zur Herkunft lassen keinen anderen Schluss zu.
So kann es beispielswiese nicht sein, dass eine Person, die mindestens 14
Jahre an einem Ort an einer Strasse lebte, diese nicht ansatzweise be-
schreiben kann (z. B. SEM-Akten, A21, S. 4, F20). Die Beschwerdeführerin
kann auch nicht sagen, wer ihre Koranschule leitete oder welche der kämp-
fenden Gruppierungen die Oberhand im Ort gehabt haben sollen (SEM-
Akten, A21, S. 4, F24 ff.). Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr wie-
derholt in stereotypen Erklärungen, wie beispielsweise, sie sei – ausser zur
E-3532/2018
Seite 5
Koranschule – nie hinausgegangen (z. B. SEM-Akten, A21, S. 4, F15,
F20). Die Beschwerde bestätigt, dass die befragende Person „viel Ver-
ständnis“ für die Beschwerdeführerin zeigte und neben offen formulierten
Fragen „eine Vielzahl geschlossener Fragen“ stellte (Beschwerde, S. 4).
Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin erst recht in der
Lage sein müssen, ihre direkte Umgebung und Lebensumstände zu be-
schreiben. Lediglich zwei Quartiernamen und eine Moschee (auf dem Weg
zur Koranschule) angeben zu können, genügt nicht, um die geltend ge-
machte Herkunft sowie einen mindestens 14-jährigen Aufenthalt vor Ort
glaubhaft zu machen. Ferner ist es stereotyp, dass die Beschwerdeführerin
bei Nacht von Balcad nach Burco gereist sein will und sich hierbei – ausser
am Ort Galkayo verbeigefahren zu sein – an nichts erinnert. Die Vorinstanz
stellt zutreffend fest, dass es sich um eine lange und gefährliche Wegstre-
cke handelt mit damals mindestens einem Checkpoint. Ein weiteres Indiz
dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern
versucht, ist die Tatsache, dass sie diametral voneinander abweichende
Angaben zu ihren Verwandten und deren Aufenthaltsorten macht (SEM-
Akten, A10, S. 5 f., Ziff. 3.01 und A21, S. 3, F10 f., S. 4, F17 ff., S. 11, F91).
Mithin kann der Beschwerdeaussage nicht gefolgt werden, sie habe ein
gutes Bild ihrer Familie vermittelt (Beschwerde, S. 4). Auf Beschwerde-
ebene wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin da-
mals, als sie 14 Jahre in Balcad lebte, noch ein Kind war. Umso mehr er-
staunt, dass sie nur Namen kennt, aber keine Erlebnisse oder Umgebungs-
schilderungen machen kann. Diese Tatsache untermauert die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz und lässt auf Auswendiggelerntes schliessen. Ob
die Beschwerdeführerin dem Minderheitenclan der Gabooye angehört oder
nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach dem Gesagten ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Herkunftsangabe aufgrund der
Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine rechtsgenüglichen Identitätsaus-
weise im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 eingereicht (zur entsprechenden
Mitwirkungspflicht Art. 8 AsylG und Art. 2a AsylV 1). Was die drei Kopien
anbelangt (Identitätszertifikat, Geburtsurkunde und Empfehlungsschrei-
ben), kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können
oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur
geringer Beweiswert zu. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu (auf
Beschwerdeebene wird hierzu zutreffend erkannt: „Der Beweiswert der im
Recht liegenden Papiere darf sicher als vermindert eingeschätzt werden“,
Beschwerde, S. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis
heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (amtliche Dokumente mit
E-3532/2018
Seite 6
Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inha-
berin ausgestellt wurden) eingereicht hat und ihre Identität daher nicht fest-
steht, können die eingereichten Kopien (Identitätszertifikat sowie Geburts-
urkunde) auch nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden. Vor dem
Hintergrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sind
die Dokumente für sich alleine nicht geeignet, die geltend gemachte Her-
kunft zu belegen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind
nicht zu beanstanden.
Die vorinstanzliche Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Aus der
Tatsache, dass nicht die befragenden Personen die vorinstanzliche Verfü-
gung redigiert haben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin – die vor Ergehen
der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbe-
schwerde eingereicht hat – aus der Verfahrensdauer ebenfalls nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive
Verschleierung ihrer Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Asyl-
verfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Sie hat die Folgen ihrer
fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass es vor diesem Hintergrund nicht Sa-
che der Behörden ist, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge-
setzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014
vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3532/2018
Seite 7
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3532/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel