Abtei lung V
E-3534/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3534/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus E._______,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. März
2010 und reisten am folgenden Tag illegal in die Schweiz ein, wo sie
ein Asylgesuch stellten. Am 16. April 2010 wurden die
Beschwerdeführenden im F._______ summarisch und am 29. April
2010 einlässlich zu den Asylgründen befragt. Dabei machten die
Beschwerdeführenden geltend, am 1. Januar 2010 sei er
(Beschwerdeführer) beim Bahnhof von G._______ von fünf
glatzköpfigen Serben schlimm zusammengeschlagen und beschimpft
worden, weil er Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma sei.
Daraufhin sei er blutüberströmt mit dem Taxi zur Polizei gegangen, die
sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, die Übeltäter ausfindig zu
machen, und ihm geantwortet habe, im Nachhinein könne nichts für
ihn gemacht werden, die Polizei müsse an Ort und Stelle gerufen
werden. Unbekannte, vermutlich dieselben Täter, die ihn angegriffen
hätten, hätten dann eine Woche später begonnen, einmal oder mehr-
mals wöchentlich nachts mit Papier umwickelte Steine gegen die
Fensterscheiben zu werfen. Die Papiere hätten Morddrohungen und
Beschimpfungen enthalten und sie (Beschwerdeführenden) hätten
immer wieder die Scheiben reparieren lassen müssen. Schliesslich
hätten sich die Übergriffe gegen ihre Familie derart gehäuft, dass es
für sie untragbar gewesen sei, und sie keinen anderen Ausweg mehr
gesehen hätten als auszureisen.
Überdies hätten sie als Roma dem behandelndenden Arzt ihres
Sohnes mehrfach Geld bezahlen müssen, damit dieser gewillt ge-
wesen sei, eine Augenoperation durchzuführen.
Auch ihre Tochter spüre die gegen sie gehegte Abneigung im Kinder-
garten aufgrund ihrer Ethnie. Sie werde von den anderen Kindern be-
lästigt oder gar ausgeschlossen. Sie hätten sie deshalb nicht zur
Schule angemeldet.
Ferner hätten die Eltern des Beschwerdeführers Probleme mit der
Wohngemeinde und dem Gericht, die deren Haus abreissen wollten,
weil es angeblich nicht den Bauvorschriften entspreche. Es handle
sich aber bloss um eine Schikane der Behörden gegenüber Roma,
denn (auch) für Serben würden Häuser ohne Bauvorschriften gebaut.
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B.
Das BFM trat mit am gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Mai
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden vom 29. März 2010 nicht ein und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 14. Mai 2010 (Poststempel: 17. Mai 2010) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Asylgewährung, (eventualiter) sei die Unzulässigkeit bzw.
Unmöglichkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der vorliegenden Beschwerde, um Unterlassung der Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und der Weiter-
gabe von Daten an dieselben sowie (eventualiter) um Mitteilung einer
bereits erfolgten Datenweitergabe in separater Verfügung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht (Art. 109 Abs. 2 AsylG) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vor-
behältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis
Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Die Beschwerdeinstanz ent -
hält sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Demgegenüber prüft das Gericht die angefochtene Ver-
fügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs
in voller Kognition.
1.6 Auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren ist deshalb
nach dem Gesagten nicht einzutreten.
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Die in der Rechtsmitteleingabe beantragten vorsorglichen Mass-
nahmen (aufschiebende Wirkung, Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie die Weitergabe von Daten
an dieselben) sind mit dem vorliegenden Endentscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos geworden.
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asyl-
suchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
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AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung.Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff
umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, son-
dern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits er-
leichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals
reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hin-
weise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits
auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asyl-
gesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft
einlässlich geprüft werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242,
EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36).
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen vor, Serbien sei gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG anerkannt worden. Deshalb bestehe die gesetzliche
Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es
handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im
Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden könne.
Bereits am 3. April 2003 sei Serbien dem Europarat beigetreten und
habe einen Monat zuvor die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ratifiziert. Der Europarat habe Anfang September 2008 die Ver-
besserungen im Demokratisierungsprozess und bei den Menschen-
rechten anerkannt. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien
habe sich entspannt und das am 25. Februar 2002 in Rechtskraft ge-
tretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten schütze Angehörige ethnischer Minderheiten. Auch die
Roma seien als nationale Minderheiten anerkannt worden. Gemäss
diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der
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Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in
eigener Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in
öffentlichen Ämtern vorgesehen.
Dennoch könnten vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen
gegenüber Roma nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings
billige oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen
nicht. Es könne in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenver-
treter „niederen Chargen“ die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz widerholtem Intervenieren nicht einleiten würden.
Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen
von Beamten zu ahnden.
Die Beschwerdeführenden hätten jedoch zu wenig unternommen um
den Schutz der Behörden zu erlangen, als sie von Januar bis zu ihrer
Ausreise nachts immer wieder mit Steinen beworfen worden seien und
Drohbriefe erhalten hätten. Nachdem der Beschwerdeführer zu-
sammengeschlagen worden und zur Polizei gegangen sei, habe diese
ihn angehört. Weil es keine Zeugen gegeben und der Beschwerde-
führer auch keinen der Angreifer erkannt habe, habe sie ihm gesagt,
sie müsse an Ort und Stelle des Geschehens gerufen werden.
Aufgrund dieser deutlichen Worte hätte den Beschwerdeführenden
zugemutet werden können, die polizeilichen Behörden an den Ort des
Geschehens zu rufen. Der Polizei könne somit nicht mangelnder
Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden.
Überdies bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten
nächtlichen Steinwürfen. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung,
wenn jemand während längerer Zeit wöchentlich oder sogar täglich
eine zerbrochene Scheibe und nächtliche Ruhestörung in Kauf nehme,
ohne dagegen auch nur die geringsten Vorkehrungen zu treffen.
Andererseits würden die Beschwerdeführenden auch widersprüchliche
Aussagen zur Intensität dieser Vorfälle machen, so habe der Ehemann
(Beschwerdeführer) anlässlich der Befragung und auch anlässlich der
Anhörung erklärt, diese nächtlichen Belästigungen seien zunächst im
Abstand einer Woche und zuletzt fast jede Nacht erfolgt. Die Ehefrau
(Beschwerdeführerin) habe anlässlich der Befragung hingegen er-
läutert, die Vorfälle hätten ungefähr eine Woche, nachdem ihr Ehe-
mann zusammengeschlagen worden sei, angefangen, und danach
hätten sie jede Nacht stattgefunden. In der Anhörung erklärte sie
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jedoch, nach dem ersten Vorfall sei zunächst eine Woche vergangen,
danach habe der Abstand zwischen den Ereignissen zwei Wochen
betragen und erst zuletzt seien sie nächtlich erfolgt.
Aus diesen Gründen schloss die Vorinstanz, dass keine Hinweise vor-
liegen würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG umstossen könnten. Somit gelinge es den Beschwerde-
führern nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe an
ihren Vorbringen fest und ergänzten, der geschilderte Vorfall vom
1. Januar 2010 sei charakteristisch für Übergriffe, welche Angehörige
ethnischer Minderheiten in Serbien immer wieder erfahren würden.
Eine weitere Anzeige wegen der nächtlichen Steinwürfe und Be-
drohungen hätte nichts gebracht, da die Polizei bei der ersten Anzeige,
als er blutüberströmt vorgesprochen habe, nur gelacht und von ihm
verlangt habe, Zeugen zu nennen. Die Polizei wisse genau, dass sich
niemand bereit erklären würde für einen Roma eine Tat zu bezeugen.
Er (Beschwerdeführer) habe alles unternommen, um den Schutz von
den Behörden zu erlangen. Die Anliegen der Roma würden nicht ernst
genommen. Die Polizei habe ihren Spass daran gehabt, dass er über-
haupt den Mut gehabt habe, zur Polizei zu gehen. Sie (Beschwerde-
führende) hätten die Angriffe auf sich genommen, in der Hoffnung und
aus früherer Erfahrung, dass sich die ganze Sache beruhigen würde.
Leider sei es anders herausgekommen und die ganze Sache mit den
Steinen sei eskaliert. Weiter baten sie darum, die eventuellen Un-
stimmigkeiten bei den Zeitangaben nicht als Widersprüche aufzu-
fassen. Sie hätten Angst gehabt und sich um ihre Kinder und ihr Leben
gefürchtet.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist.
5.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen,
sie seien Staatsangehörige von Serbien. Zur Stützung ihrer Angaben
reichten sie Auszüge aus dem Geburtsregister in kyrilischer Schrift mit
Übersetzung ein und einen Führerausweis des Beschwerdeführers.
Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft wurde
vom BFM nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden tatsächlich aus Serbien stammen.
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Mit Beschluss vom 6. März 2009 erklärte der Bundesrat Serbien als
verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde und wird gemäss Art. 6a Abs. 3
AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. Nach dem
Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt.
5.2 Sodann ist zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf
eine Verfolgung bestehen, die nicht offensichtlich haltlos, und somit
einem Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegen-
stehen würden.
Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, den Beschwerde-
führenden hätte zugemutet werden können, gegen die Übergriffe Drit -
ter um Schutz bei den polizeilichen Behörden zu ersuchen, zumal der
Beschwerdeführer bereits zuvor von der Polizei darauf aufmerksam
gemacht worden sei, sie müsse an den Ort des Geschehens gerufen
werden, um etwas unternehmen zu können. Das BFM schliesst dar-
aus, es könne nicht von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder von
einem fehlenden Schutzwillen der polizeilichen Behörden aus-
gegangen werden. Aus dieser Argumentation des BFM ist zu er-
kennen, dass die Vorinstanz implizit eine mögliche Verfolgung seitens
Dritter nicht ausschloss und sich materiell auf die Vorbringen einliess
und diese einer Prüfung ihrer flüchtlings- beziehungsweise asylrecht-
lichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG unterzog. Hinsichtlich der Er-
wägung des BFM, wonach erhebliche Zweifel an den erwähnten
nächtlichen Steinwürfen bestünden, ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz dabei die Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem
Massstab von Art. 7 AsylG unterzog. Dieses Vorgehen ist mit der von
der ARK übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts un-
vereinbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Ver-
folgungshinweise im Sinn von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben,
um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen
sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten
Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretens-
entscheid, wie unter E. 3.2 erwähnt, kein Raum.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen
und Drohungen können nicht als auf den ersten Blick als unglaubhaft
qualifiziert werden. Das BFM konnte seine Feststellung, es lägen keine
Hinweise auf eine Verfolgung vor, nicht rechsgenüglich begründen.
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Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung
vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des
Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem
Nichteintretensentscheid unzulässig.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten. Dass vorliegend ein anderer gesetzlicher
Nichteintretenstatbestand erfüllt sein könnte, ergibt sich aus den Akten
nicht.
5.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asyl-
verfahrens zu überweisen.
6.
6.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aktenkundig. Den
Rechtsbegehren ist teilweise zu entsprechen. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen.
6.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.3 Die Beschwerdeführenden sind rechtlich nicht vertreten. Es sind
keine Vertretungskosten entstanden. In diesem Sinne wird keine
Parteientschädigung zur Vergütung auferlegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Mai 2010 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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