Abtei lung V
E-3536/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29.
Dezember 2003 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3536/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde und Alevite aus B._______/Provinz
Bingöl, verliess die Türkei am 26. November 2002, reiste von Mazedo-
nien herkommend am 29. Dezember 2002 in die Schweiz ein und
reichte am 6. Januar 2003 ein Asylgesuch ein. Er wurde am 15. Januar
2003 in der Empfangsstelle C._______ summarisch befragt und am 5.
Februar 2003 im Kanton D._______, dem er für die Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei seit 1975 in Istanbul als Alevite im Quartier E._______ –
welches auch als "(...)" oder "F._______" bekannt gewesen sei –
aufgewachsen und habe dort während elf Jahren die Schulen besucht
und 1987 das Gymnasium abgeschlossen. 1980 sei sein Bruder
G._______ aus politischen Gründen inhaftiert worden. In seiner
Gegend sei zu dieser Zeit die Kommunistische Partei der
Türkei/Marxisten-Leninisten sowie deren Arbeiter- Bauern- und
Befreiungsarmee (TKP/ML-TIKKO) herrschend gewesen und er habe
sich von 1988 bis 1992, unter anderem zusammen mit seinem Neffen,
für die TKP/ML eingesetzt. Er sei als Jugendlicher von den Plänen der
Revolutionäre fasziniert gewesen, habe Zeitschriften und Flugblätter
verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. 1992 sei er – entgegen
seiner Auffassung – auf Drängen seiner Eltern als Soldat bei der
Marine eingerückt. In dieser Zeit habe er sich auch von der Partei
getrennt, da er zum Schluss gekommen sei, dass die Strategie des
bewaffneten Kampfes für die Strukturen der Türkei keine Geltung
habe. Er sei gegen Waffen und Sozialist, weshalb er den Militärdienst
nicht mehr ausgehalten habe und anlässlich eines Urlaubs zur
Absolvierung der Universitätseintrittsprüfung 1993 desertiert sei. Er sei
untergetaucht und habe von diesem Moment an unter falscher Identität
gelebt. Seine richtige Identitätskarte habe er 1994 seinem politischen
Freund und Führer der Partei, H._______, welcher 1996 in Haft beim
Todesfasten ums Leben gekommen sei, gegeben. H._______ habe er
durch seinen Bruder – die beiden seien in den 80er Jahren zusammen
im Gefängnis gewesen – kennengelernt. Seit der Trennung von der
TKP/ML habe er mit der Linie der neuen Aufbauorganisation der TKP/
ML, der TKP/ML(YIÖ) sympathisiert, um dann ab September/Oktober
1995 die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) als
aktiver Befürworter und Sympathisant zu unterstützen und sich unter
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E-3536/2006
diversen Codenamen für die Partei zu engagieren. Am 8. Januar 1996
sei er mit der gefälschten ID-Karte – zusammen mit seinem Parteikol-
legen I._______, dem Chefredaktor der Zeitschrift "Devrimci Yasan"
und vielen anderen – anlässlich einer Versammlung wegen des Todes
dreier Revolutionäre in Alibeyköy festgenommen und während eines
Tages in einer Turnhalle festgehalten worden. Die Kontrollen seien
oberflächlich gewesen, und wegen des Todes von Metin Göktepe – ein
Journalist, der anlässlich der Kundgebung und späteren Massenver-
haftung zu Tode geprügelt wurde – seien sie schnell wieder freigelas-
sen worden. Nachdem bei Razzien und Festnahmen 1996 seine Code-
namen und seine Personenbeschreibung bekannt geworden seien,
habe er nach Izmir fliehen müssen, wo er unter der Identität J._______
gelebt habe. Die Wohnung, in welcher er gelebt habe, sei jedoch 1999
von der Polizei gestürmt worden und dabei habe der Hausbesitzer der
Polizei eine Kopie seines gefälschten, auf J._______ lautenden
Identitätsausweises abgegeben. Daraufhin habe er sich nach Istanbul
begeben, wo er sich weiter politisch betätigt habe. Er habe dort mit
einer Parteigenossin zusammengelebt und sie hätten die Techniken
des PC's erlernt, um diesen für politische Zwecke für die Partei zu
nutzen. Sie hätten sich als Ehepaar ausgegeben, aber voneinander
nur die Codenamen gewusst. Er habe politisches Druckmaterial an
verschiedene Orte gebracht; unter anderem das Parteiorgan "Partini
Sesi", die illegale Zeitschrift der Partei. Während dieser Zeit sei bei
seinem Bruder G._______ regelmässig nach ihm gefragt worden und
sein Bruder habe eine monatliche Meldepflicht befolgen müssen, um
sich jeweils über ihn zu äussern. Auch sein heute in der Schweiz
weilender Neffe K._______, welcher mehrmals verhaftet und letztlich
zu 12 Jahren Haft verurteilt worden sei, sei während seinen
Festnahmen im polizeilichen Verhör nach ihm gefragt worden. Mitte
2000 hätten die Behörden dann die Wohnung, in welcher er sich mit
seiner Parteikollegin aufgehalten habe, in Erfahrung gebracht,
weshalb sie diese hätten verlassen müssen. Er habe weiterhin
politisches Material an unterschiedliche geheime Orte gebracht, und
sich immer wieder bei verschiedenen Freunden und Bekannten
aufgehalten und versteckt. Er habe im Juli 2002 seine Kontakte zur
Partei eingestellt, da er nicht mehr an das Erreichen der Ziele geglaubt
habe, und habe sich entschieden auszureisen. Er habe es nicht mehr
ausgehalten, immer im Versteckten und in ständiger Angst zu leben.
Am 26. November 2002 sei er mit einem gefälschten Pass von Istanbul
nach Mezedonien und von dort am 29. Dezember 2002 weiter in die
Schweiz geflogen.
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E-3536/2006
B.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen ein:
– Diplom des Gymnasiums vom 11. September 1987; Identitätskarte
für die Aufnahmeprüfung an der Universität; Familienregisterauszug,
Nüfusregisterauszug und Wohnsitzbestätigung, alle lautend auf den
Namen A._______
– gefälschte Identitätskarte, lautend auf J._______, mit der Foto des
Beschwerdeführers
– Kopie und Übersetzung einer Bekanntmachung des Kassationshofes
vom 16. Dezember 2002, betreffend das Urteil gegen K._______ vom
8. Mai 2002
Weiter gab der Beschwerdeführer der Vorinstanz, mit Eingabe vom 1.
September 2003 (Eingang BFM am 4. September 2003), zwei
Schreiben seines türkischen Anwaltes mit deutscher Übersetzung in
Faxkopien zu den Akten. Im Schreiben vom 26. August 2003 führt der
Anwalt L._______ aus, dass gegen den Beschwerdeführer, wegen
Desertion aus dem Militärdienst, im Mai 1993 von der Militäroberkom-
mandatur seiner Einheit in M._______ ein Disziplinarverfahren eröffnet
worden sei, und dass die Militärstaatsanwaltschaft eine
Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet habe. Ebenso werde der
Beschwerdeführer vom Präsidium der Militäraushebungsbehörde
wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht. Weiter äussert sich
der Anwalt in diesem Schreiben über eine ab dem 17. Januar 1996
durchgeführte Operation der Behörden, anlässlich welcher
verschiedene Personen verhaftet worden seien, welche bei der
Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion Istanbul Aussagen zu einer
Person mit Codenamen N._______ gemacht hätten, welche auf den
Beschwerdeführer zutreffen würden, und stellt in Aussicht, Unterlagen
zu den Verfahren der genannten Personen einzureichen. Im zweiten
Schreiben, datiert vom 2. September 2003, wendet sich der Anwalt an
das Präsidium der Militäraushebungsbehörde des Bezirks O._______
in Bingöl, teilt mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe und
verlangt eine Abschrift der Verfügung mit der Begründung, weshalb
sein Klient von der Behörde gesucht werde, und eine Zustellung von
allfälligen Anklageschriften gegen den Beschwerdeführer.
Seite 4
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C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 – zugestellt am 30. Dezember
2003 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Auf
die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen werden.
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer, mit-
tels seines damaligen Rechtsvertreters, bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der
Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29.
Dezember 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung des
Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde führte der
Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer,
aufgrund seiner jahrelangen politischen Tätigkeiten für illegale
Organisationen und der Tatsache, dass er wegen Desertion gesucht
werde, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach Art. 3 AsylG
habe.
Er beantragte weiter den Beizug des Dossiers von Frau P._______
(...), welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, und bei welcher es
sich um diejenige Frau handle, mit welcher der Beschwerdeführer in
seiner aktiven politischen Zeit mehrere Jahre zusammengelebt habe
und zusammen in der Organisation gewesen sei sowie den Beizug des
Dossiers des Neffen des Beschwerdeführers, K._______ (...).
Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich in
den Erwägungen eingegangen werden.
E.
Mit der Beschwerde sowie mit Eingaben vom 27. Februar 2004 und
vom 22. März 2004 reichte der Beschwerdeführer namentlich folgende
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Beweisunterlagen ein:
- Schreiben mit Ausweiskopie von Frau P._______ (anerkannter
Flüchtling in der Schweiz), vom 10. Februar 2004, samt Übersetzung
- Schreiben mit Ausweiskopie von Herrn I._______ (anerkannter
Flüchtling in Deutschland), samt Übersetzung
- Schreiben mit Ausweiskopie von Herrn K._______ (zum damaligen
Zeitpunkt noch Asylsuchender, zwischenzeitlich anerkannter Flüchtling
in der Schweiz), vom 22. Januar 2004, samt Übersetzung
- Diverse Gerichtsakten aus den Verfahren gegen jene Personen, die
der türkische Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Schreiben
genannt hat, welche Codenamen und Personenbeschreibungen des
Beschwerdeführers offenbart hätten (u.a. Auszüge aus der
Anklageschrift von 1996, Urteil vom 12. September 1997), in Kopie,
teilweise mit Übersetzungen, betreffend die Codenamen (N._______)
des Beschwerdeführers
- Original der Zeitung Atilim vom 27. September 2003
- Bestätigung von Herrn Q._______ vom 26. Februar 2004
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2004 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Er-
lass des Kostenvorschusses gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2004 nahm die Vorinstanz zu den
Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte deren Abweisung. Sie
führte im Wesentlichen aus, dass die auf Beschwerdeebene
vorgebrachten und in Auszügen übersetzten Gerichtsakten ihre
Würdigung der Vorbringen nicht in Frage stellten, da der Beschwerde-
führer nirgends namentlich erwähnt sei. Die eingereichten Schreiben
eines Neffen und weiterer Weggefährten würden keinen Beweiswert
entfalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
Seite 6
E-3536/2006
H.
Mit Eingabe vom 14. April 2004 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zu den Ausführungen der Vorinstanz fristgerecht Stel-
lung. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen werden.
I.
Am 21. Mai 2004 reichte der Rechtsvertreter schriftliche Bestätigungen
von zahlreichen Personen, welche festhalten, sie hätten den Be-
schwerdeführer in der Türkei unter seinem Codenamen N._______
gekannt, nun in der Schweiz seinen richtigen Namen erfahren und die
das politische Engagement des Beschwerdeführers bestätigen, sowie
eine Liste von Personen, welche bestätigen, dass das Haus der
Familie des Beschwerdeführers regelmässig von der Sicherheitspolizei
durchsucht werde, zu den Akten. Zudem legte er einen Brief des
Bruders G._______, mit Übersetzung ins Deutsche bei, in welchem
dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 gesucht werde
und er als dessen Bruder periodisch alle drei Monate zur
Sicherheitsbehörde in E._______ gehen müsse, um Aussagen über
den Verbleib seines Bruders zu machen.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 führte der Rechtsvertreter aus, dass
der Neffe des Beschwerdeführers, K._______, in der Schweiz Asyl er-
halten habe, reichte eine Kopie von dessen B-Ausweis zu den Akten
und beantragte erneut den Beizug der Asylakten des Neffen, da dieser
zusammen mit dem Beschwerdeführer von 1988 bis 1992 für die TKP/
ML politisch tätig gewesen sei.
K.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
verschiedene ärztliche Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med.
R._______, Psychiatrie und Psychotherapie, Biel, zu den Akten
(Bericht vom 22. Juni 2005, Bericht vom 12. Mai 2006 und Bericht vom
2. Dezember 2007). Beim Beschwerdeführer wird mit diesen Berichten
eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige de-
pressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Zudem bestehe der
Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem-
belastung (ICD-10 F62.0.).
Seite 7
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L.
Am 16. Juni 2009 reicht der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die Akten von
K._______ und P._______ für das Verfahren beigezogen. Angesichts
des für den Beschwerdeführer positiven Verfahrensausgangs, erübrigt
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sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den diesbezüglichen
Abklärungsergebnissen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass
aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet
werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die fehlende Asylrele-
vanz wird wie folgt begründet:
Zum Einen erfolge im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Be-
strafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion aus rein mili-
tärstrafrechtlichen Gründen und selbst aus einer allenfalls schweren
Strafe könne keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG abgeleitet werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des
Beschwerdeführers irrelevant sei.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, dass er sich seit 1988
als Sympathisant zuerst bei der TKP/ML und später bei der MLKP poli-
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tisch betätigt habe und es 1996 zu behördlichen Operationen gegen
die MLKP gekommen sei, wobei Festgenommene über ihn ausgesagt,
ihn gegenüber den Behörden aber nicht identifiziert hätten. Zudem sei
er 1996 für einige Stunden mitgenommen worden. In Anbetracht des
zeitlichen und sachlichen Kontextes dieser Verfolgungsmassnahmen
bestehe kein genügender Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Die vom Beschwerdeführer ausgedrückte Furcht vor einer langjährigen
Haftstrafe sei nicht asylbeachtlich, da Befürchtungen, künftig staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrele-
vant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen werde. Es genüge dabei nicht, eine Gefährdung lediglich
mit Ereignissen zu begründen, welche sich früher oder später ereignen
könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, welche auf einer objektivierten
Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der
betroffenen Person beruhe. Solche Anhaltspunkte bestünden jedoch
nicht, da der Beschwerdeführer seine Befürchtungen im Wesentlichen
darauf stütze, dass Festgenommene 1996 Aussagen über ihn ge-
macht, seine Personenbeschreibung sowie seinen Codenamen ange-
geben hätten. Zudem sei die Polizei im Besitz eines gefälschten Nüfüs
mit seiner Fotografie. Sein Anwalt halte jedoch in der schriftlichen Be-
stätigung fest, dass der Polizei die Personalien des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit der MLKP nicht bekannt seien. Zudem sei
auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden.
Dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe, weil die Polizei im Be-
sitze einer Fotografie sei, könne nicht gehört werden, zumal er sich
danach noch beinahe vier Jahre in der Türkei habe aufhalten können,
ohne dass er behördliche Probleme gehabt habe. Andrerseits sei es
ihm möglich gewesen, mit einem gefälschten Pass, welcher seine Fo-
tografie enthielt, über den Flughafen Istanbul auszureisen. Die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung sei demzufolge objektiv unbegründet
und nicht asylbeachtlich.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die von
der Vorinstanz angeführte Argumentation, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend der Desertion seien nicht asylrelevant, da
die Bestrafung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen erfolgen würde,
sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da die Suche nach dem Be-
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schwerdeführer im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse;
würde der Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes gefasst, so sei
es wahrscheinlich, dass ihm auch gleich der Prozess wegen seiner üb-
rigen Vergangenheit und den ihm unterstellten politischen Delikten ge-
macht würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine Codenamen in der
Zwischenzeit aufgeflogen seien, sei sehr gross. Auch könne man nicht
von einem ungenügenden Kausalzusammenhang zwischen Beteili-
gung bei der TKP/ML sowie der MLKP und der Ausreise des Be-
schwerdeführers ausgehen, da im Falle eines Verfahrens die Anschul-
digungen der Staatsanwaltschaft derart gravierend wären, dass der
Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Folter, schwerer
Bestrafung und sonstigen Menschenrechtsverletzungen zu rechnen
hätte. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise ver-
steckt in der Türkei aufhalten müssen. Der Kausalzusammenhang zur
Ausreise sei sowohl sachlich wie auch zeitlich gegeben. Weiter vermis-
se die Vorinstanz Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, welche
auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven
Empfindung beruhe. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer
während vier Jahren ohne Probleme in der Türkei gelebt habe, sei un-
zutreffend, da sich dieser versteckt aufgehalten habe und davon habe
ausgehen müssen, dass seine Identität jederzeit auffliegen konnte. Zu-
dem komme mit dem Verschwinden, der langen Verborgenheit des Be-
schwerdeführers in der Türkei, der Flucht und einer Rückführung in die
Türkei mit Übergabe an die Behörden eine Nachfluchtkomponente
dazu, welche die Gefährdung des Beschwerdeführers erhöhe, da der
Verdacht auf weitere "terroristische Aktivitäten" dadurch nur erhöht
würde. Auch habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung in Bern
teilgenommen, anlässlich welcher er fotografiert worden sei. Das Bild
sei in der Zeitung Atilim veröffentlicht worden.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die nach-
gereichten Auszüge von Gerichtsakten nichts enthielten, was die im
Entscheid dargelegte Würdigung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in Frage stellen würde und dass den Schreiben des Neffen und
weiterer Weggefährten kein Beweiswert zukomme. Auf dem Bild in der
Zeitung Atilim sei der Beschwerdeführer nicht zu erkennen, weshalb
ihm auch keine asylrelevantenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund
dieses Fotos drohen würden.
5.4 Replikweise sowie mit Eingabe vom 21. Mai 2004 wies der Be-
schwerdeführer erneut darauf hin, in den zu den Akten gereichten Ge-
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richtsakten werde er – unter seinem Codenamen N._______, samt
Personenbeschreibung – erwähnt und belastet. Seit er in der Schweiz
sei, würden ihn nun zahlreiche Personen nicht nur unter dem Codena-
men, sondern auch mit den richtigen Personalien kennen; es wurden
entsprechende Bestätigungen eingereicht. Im Übrigen seien die einge-
reichten Bestätigungsschreiben ehemaliger politischer Genossen be-
treffend sein politisches Engagement im Rahmen der Glaubhaftigkeits-
prüfung zu würdigen und es gehe nicht an, ihnen pauschal den Be-
weiswert abzusprechen.
6.
6.1 Vorab ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu prüfen:
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.).
6.2 Zum Beleg seiner richtigen Identität reichte der Beschwerdeführer
ein Schuldiplom, einen Familienregisterauszug, einen Nüfusregister-
auszug, eine Wohnsitzbestätigung wie auch eine Identitätskarte für die
Universitätsaufnahmeprüfung ein. Zu Recht bezweifelte die Vorinstanz
die Identität des Beschwerdeführers in keiner Weise. Der deklarierter-
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massen gefälschte Nüfus, mit seinem Foto, lautend auf den Namen
J._______, begründet keinerlei Zweifel an seiner Identität, sondern un-
terstützt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bezüglich seines Le-
bens unter falscher Identitäten seit seiner Desertion.
6.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen An-
sichten und Tätigkeiten, den Strukturen der Partei und zu seiner Moti-
vation, welche ihn als jungen Mann zum politischen Engagement ge-
führt hatten, ebenso wie die Schilderung der Gründe, welche ihn zur
Abwendung von der einen und Neuorientierung bei der anderen Partei
bewogen haben, sind substanziiert und in sich schlüssig (A1, S. 4 f.;
A7, S. 6, 7 und 11). Auch sind seine Ausführungen eingebettet in das
Zeitgeschehen und von starken Realkennzeichen geprägt. So verbin-
det er seine Aussagen oftmals mit anderen Vorfällen, welche zu dieser
Zeit stattgefunden haben oder mit Personen, die er gekannt, denen er
etwas anvertraut oder mit denen er gearbeitet habe. Beispielsweise
führt er hinsichtlich der Zeit seiner Desertion aus dem Militärdienst
1993 den "Zwischenfall aus Bingöl, das heisst der Vorfall mit Semdin
Sakik" an, bei dem der ehemalige PKK-Kommandeur Semdin Sakik ei-
nen Bus mit Soldaten stoppte und 33 von ihnen tötete (A7, S. 6). Oder
er führte aus, dass er seine richtige Identitätskarte 1994 seinem politi-
schen Freund H._______ gegeben habe, welcher im Juli 1996 im
Gefängnis Ankara-Ulucanlar als "Märtyrer gefallen" und mit seinem
Bruder im Gefängnis gewesen sei (A7, S. 2, 7). Dies entspricht
tatsächlich den wirklichen Umständen; H._______ ist im Jahr 1996
während eines Todesfastens im Gefängnis ums Leben gekommen,
was seine politischen Genossen als "Gefallen sein", als Tod im Kampf
umschreiben und was die Eckdaten, wie sie vom Beschwerdeführer
skizziert werden, bestätigt (vgl. unter dem Stichwort "unsere Gefalle-
nen" etwa die Internetseite der MLKP ). Die Schilderung,
wie es zu der Bekanntschaft mit H._______ kam, welcher ebenfalls
aus Bingöl stammte und mit seinem Bruder inhaftiert gewesen war, ist
nachvollziehbar; die Aussagen des Beschwerdeführers sind in keiner
Weise übertreibend, sondern eher zurückhaltend; gerade die
Beiläufigkeit, mit der die Bekanntschaft zu H._______ erwähnt wird,
unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Darstellungen (A1, S. 3 und 5; A7,
S. 7).
Bei der Schilderung seiner Festnahme vom Januar 1996 führte der
Beschwerdeführer aus, dass er zusammen mit dem damaligen
Chefredaktor der Zeitschrift "Devrimci Yasar" festgenommen worden
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sei, und dass sie mit vielen anderen in eine Turnhalle gebracht worden
seien, wo sie jedoch aufgrund des Todes von Metin Göktepe schnell
wieder freigelassen worden seien (A7, S. 9 f.). Auch dieser Vorfall ist in
den öffentlichen Medien dokumentiert (vgl. Pascal Beucker, Wie Metin
Göktepe ermordet wurde, Die Tageszeitung junge Welt vom 7.
November 1997), und der damalige Chefredaktor der "Devrimci Yasar",
I._______ bestätigt, mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden zu
sein (vgl. Beschwerdeakten S. 157 ff.). Laut Aussagen des
Beschwerdeführers, waren die Kontrollen aufgrund dieses Vorfalls
oberflächlich und die Verhafteten wurden schneller wieder freigelassen
(A7, S. 10 f.). Das ist angesichts der Publizität dieses Todesfalles
nachvollziehbar, und die Darstellung, seine gefälschte Identitätskarte
sei aus diesem Grund nicht erkannt worden, erscheint plausibel. Die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind demnach
eingebettet in einen nachweislich zutreffenden Kontext, was die
Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zusätzlich unterstreicht. Er be-
schreibt seine Tätigkeiten und Kontakte allesamt eher zurückhaltend
und in keiner Weise aufbauschend, in sich stimmig, ohne wesentliche
Widersprüche und substanziiert.
6.4 Der pauschalen Würdigung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung, wonach die eingereichten Unterlagen lediglich Bestätigungs-
schreiben ohne Beweiswert seien, kann nicht gefolgt werden. Die zahl-
reichen Beweisunterlagen, welche hinsichtlich der politischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers eingereicht wurden, untermauern die Aussa-
gen des Beschwerdeführers in eindrücklicher Weise; so bestätigt die
ehemalige Genossin P._______, welche heute in der Schweiz ein an-
erkannter Flüchtling ist, in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2004,
dass sie den Beschwerdeführer seit 1997 unter dem Codenamen
"S._______" kannte und dass er ihr beim Beschaffen einer Unterkunft
behilflich gewesen sei. Als die Unterkunft des Beschwerdeführers in
Izmir 1999 bekannt geworden sei, habe er nach Istanbul kommen
müssen, wo sie zusammen politisch gearbeitet hätten
(Beschwerdeakten, S. 163ff.). Diese Ausführungen entsprechen
sinngemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach
Bekanntwerden der Wohnung in Izmir nach Istanbul habe gehen
müssen und dort mit einer Frau zusammengelebt habe, mit welcher er
für politische Zwecke den Umgang mit dem Computer erlernt habe
(A7, S. 8 ff.). Auch führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an
die Vorinstanz aus, dass er in Izmir unter dem Codenamen
"S._______" tätig gewesen war, was sich mit den Aussagen von
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P._______ deckt (A13). Auch das Schreiben von I._______, dem
ehemaligen Chefredaktor der "Devrimci Yasar", der heute anerkannter
Flüchtling in Deutschland ist, bestätigt die politische Tätigkeit des
Beschwerdeführers sowie dessen Codename N._______, wie auch
den Umstand, dass sie zusammen festgenommen worden seien und
sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Festnahme mit seinem
gefälschten Nüfus ausgewiesen habe (Beschwerdeakten S. 157ff.; A7,
S. 10ff.). Ebenso bestätigt das Schreiben des Neffen des
Beschwerdeführers, K._______, welcher heute ebenfalls anerkannter
Flüchtling in der Schweiz ist, dass er zusammen mit dem
Beschwerdeführer von 1988 bis 1992 politisch aktiv gewesen sei und
er anlässlich seiner Haft nach dem Beschwerdeführer gefragt worden
sei (Beschwerdeakten S. 149 ff.; A1, S. 5; A7, S. 6).
6.5 Wie oben unter 6.2 aufgeführt, untermauert der eingereichte ge-
fälschte Nüfus die Glaubhaftigkeit der Angaben, wonach der Be-
schwerdeführer seit seiner Desertion unter falschem Namen und im-
mer wieder den Wohnort wechselnd gelebt hat. Diese Angaben wer-
den weiter durch eine Bemerkung im ärztlichen Bericht vom 12. Mai
2004 gestützt, wo ausgeführt wird, das Leben in der Illegalität habe
dazu geführt, dass der Beschwerdeführer 2002 nicht an die
Beerdigung seines Vaters habe gehen können, was ihn sehr belaste
und Schuldgefühle ausgelöst habe.
6.6 Auch die Aussagen in den Asylakten von K._______ bestätigen
die gemeinsame Tätigkeit mit dem Beschwerdeführer (..., A17, S. 14).
In den Asylakten der ehemaligen politischen Genossin des
Beschwerdeführers, P._______, wird der Beschwerdeführer zwar nicht
erwähnt, doch ist auch die Rede von einer Flucht nach Istanbul, wo sie
ab 1998 in Organisationshäusern gelebt habe (..., A6, S. 1, 13 und
16), was sich mit ihren Aussagen im oben erwähnten
Bestätigungsschreiben deckt. Weiter sprechen P._______ wie auch der
Beschwerdeführer von der Festnahme diverser Leute in Izmir in einer
Operation gegen die MLKP, wobei beide T._______ erwähnen, welcher
in Izmir tätig gewesen sei und den Beschwerdeführer wie auch
P._______ gekannt habe (A13; Asylakten von P._______, A6, S. 11).
6.7 Die Ungereimtheit aufgrund der verschiedenen Codenamen, wel-
che in den Befragungen und eingereichten Unterlagen angeführt wer-
den (einmal ist von N._______ die Rede, ein andermal von
S._______), werden durch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass
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er in Istanbul unter dem Codenamen "N._______" und in Izmir als
"S._______ tätig war, plausibel erklärt (A13; Beschwerdeakten S. 247).
6.8 Ein weiteres überzeugendes Realkennzeichen, welches für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, ist sein
Aussageverhalten: Eine chronologische Struktur seiner Vorbingen ist
kaum vorhanden. Er springt von einem Vorkommnis zum nächsten und
wieder zurück, und dies über eine Zeitspanne von über zehn Jahren
(vgl. beispielsweise A1, S. 5; A7, S. 10). Dabei unterlaufen ihm keine
Widersprüche. Auswenig gelernte, nicht erlebte Fakten werden in der
Regel nicht auf diese Art und Weise erzählt.
6.9 Das Gericht geht zweifelsfrei von der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers aus.
7.
7.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist von
folgendem, als glaubhaft erachtetem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war bereits in seiner Jugend politisch sensibili-
siert und engagierte sich, zusammen mit seinem Neffen K._______,
ab 1988 für die verbotene TKP/ML (A1, S. 4; A7, S. 6). Im Jahre 1992
sagte er sich von der TKP/ML los, sympathisierte aber bereits mit der
neuen Bewegung TKP-ML (Y.I.Ö), nachdem er durch seinen Bruder
Bekanntschaft mit H._______, einem Leiter der Organisation, gemacht
hatte (A7, S. 7). 1993 desertierte er aus der Armee und lebte fortan
mit falschen Identitäten in Istanbul und/oder Izmir. Seine echte
Identitätskarte gab er der Partei (A1, S. 3; A7, S. 2.) Ab diesem
Zeitpunkt wurde er wegen Desertion gesucht (siehe Schreiben des An-
waltes vom 26. August 2003). Seine Familie wurde nach ihm befragt,
insbesondere unterliegt sein Bruder, welcher wegen politischer Delikte
in den 80er Jahren inhaftiert war, einer Meldepflicht und muss perio-
disch Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers auf der Si-
cherheitsdirektion in Istanbul geben (A1, S. 5; A7, S.2; Schreiben des
Bruders, Beschwerdeakten S. 191). Ab 1995 setzte sich der Beschwer-
deführer für die neu gegründete MLKP ein. Im Januar 1996 wurde er
im Rahmen einer Massenverhaftung abtransportiert, geschlagen und
während eines Tages in einer Turnhalle festgehalten (A1, S. 5; A7, S.
10; Schreiben von I._______, Beschwerdeakten S. 157). Er arbeitete
unter diversen Codenamen für die Partei, indem er politisches
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Druckmaterial organisierte, verteilte, transportierte oder solches mit
dem Computer herstellte und verbreitete (A1, S. 4f.; A7, S. 6 ff.). Der
Beschwerdeführer wechselte dauernd seine Wohnorte und tauchte im-
mer wieder unter (A7, S. 3 f.). Nachdem er begann, sich von der Partei
und ihren Ideen loszusagen und es nicht mehr aushielt, ständig in
Angst und im Versteckten zu leben, reiste er 2002 aus und gelangte in
die Schweiz (A7, S. 8, 10, 1 und 14). In der Zwischenzeit wissen die
türkischen Behörden, dass er sich in der Schweiz aufhält (siehe
Schreiben des türkischen Anwaltes vom 2. September 2003).
7.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter
Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei-
matland effektiver Schutz erlangt werden könnte.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen).
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S.
299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b
und c, S. 5 – 7).
7.3 Bei der Überprüfung der Asylrelevanz betrachtete die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie in der Beschwerde zu
Recht beanstandet – isoliert. Im Hinblick auf die Überprüfung, ob der
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Beschwerdeführer zum momentanen wie auch zum Zeitpunkt seiner
Ausreise, begründete Furcht vor einer (zukünftigen) Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben musste und heute haben muss, geht
ein solches Vorgehen jedoch nicht an. Vielmehr müssen sämtliche Vor-
bringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden:
7.4 Eigentliche Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer bis
zu seiner Ausreise nicht erlebt. Anlässlich der Verhaftung im Januar
1996 wurde er noch am selben Tag wieder freigelassen und nicht
erkannt. Ob – wie in der Beschwerde geltend gemacht – das
jahrelange Leben in der Illegalität und die ständige Furcht vor der
Entdeckung letztlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt hat, kann offen bleiben, da der
Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, jedenfalls
begründete Furcht vor Verfolgung hatte und heute noch haben muss.
7.5 Der Beschwerdeführer war von 1988 bis kurz vor seiner Ausreise
2002 politisch für illegale Organisationen tätig. Er wurde seit 1993 we-
gen Desertion von den Behörden gesucht. Alleine schon aufgrund sei-
ner politischen Betätigung in einer illegalen Partei musste der Be-
schwerdeführer jederzeit mit einer Entdeckung rechnen; nur mit Glück
und dank der Vorkehren und dem Informationsnetz seiner Organisation
entkam er mehrmals kurz vor der Stürmung seines jeweiligen Auf-
enthaltsortes in Istanbul und Izmir einer Festnahme. Er lebte als illegal
politisch aktiver Mensch über die Jahre hinweg in begründeter Furcht
davor, von den Behörden anlässlich seiner Tätigkeiten entdeckt, ent-
larvt und verhaftet zu werden. Hinzu kam, dass er aufgrund seiner De-
sertion gesucht wurde, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise unter
falscher Identität bewegte, hätte doch sonst bereits bei einer Routine-
kontrolle eine Verhaftung gedroht. Er wechselte seine Wohnorte stän-
dig und versteckte sich immer wieder an anderen Orten. Notorischer-
weise hätten ihm, alleine schon aufgrund seines politischen Profils, bei
einer Verhaftung asylrelevante Nachteile gedroht. Die Tatsache, dass
er über die Jahre hinweg immer wieder Glück hatte und trotz seiner
Aktivitäten von der Polizei oder den Sicherheitsbehörden nicht ent-
deckt worden war, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass er in
ständiger Angst vor eben einer solchen Entdeckung lebte. Sein Bruder
G._______ unterlag einer periodischen Meldepflicht bei den Sicher-
heitsbehörden, anlässlich welcher er über den Verbleib des Beschwer-
deführers befragt wurde, und auch sein Neffe K._______ wurde bei
seiner Festnahme im Verhör nach dem Verbleib des Beschwerdefüh-
Seite 18
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rers gefragt.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche die begründete
Furcht vor Verfolgung als im Jahre 1996 für beendet betrachtet und da-
mit den Kausalzusammenhang zwischen Furcht und Ausreise verneint,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Aus-
reise in der objektiv begründeten Angst davor lebte, von den Behörden
entdeckt und als Sympathisant der MLPK und der früheren TKP/ML
sowie als Deserteur entlarvt zu werden. Denn der Beschwerdeführer
war bis zum Juli 2002 für die TKPML tätig und distanzierte sich erst
kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei von der Partei (A7, S. 8 und
14).
7.6 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor
und insbesondere zum Zeitpunkt des Entscheides, begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung haben muss.
Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt auf-
grund seiner Desertation von den Behörden gesucht wird. Unbestreit-
bar ist sodann, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion
Gefahr läuft, bei einer mit seiner Wiedereinreise verbundenen Per-
sonenkontrolle von den Behörden sofort verhaftet und befragt zu wer-
den. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Bestrafung wegen Deser-
tion für sich alleine asylrelevant wäre oder nicht, kann offen gelassen
werden (zu den Gründen des Beschwerdeführers, aus dem Militär zu
desertieren vgl. A7, S. 6). Massgeblich ist vielmehr, dass anlässlich
einer solchen Befragung und Überprüfung mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Verbindung vom Beschwerdeführer zu seinem
Neffen K._______ – welcher den gleichen Namen trägt, ebenfalls
ursprünglich aus dem Dorf B._______ stammt und in
E._______/Istanbul gemeldet war – gemacht würde. Dieser wurde
anerkanntermassen wegen Sympathie zur TKP/ML-TIKKO zu
zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt. In Kombination mit dem jahre-
langen Untertauchen des Beschwerdeführers nach seiner Desertion
sowie mit seinem Auslandaufenthalt in der Schweiz würde der Ver-
dacht der Behörden, der Beschwerdeführer habe sich illegal politisch
betätigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geweckt res-
pektive bestätigt. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer,
einer diesbezüglichen Befragung mit Misshandlungen und allfälliger
Folter unterzogen, seine politischen Aktivitäten würde verbergen kön-
Seite 19
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nen. Die Frage, ob die Behörden den Beschwerdeführer bereits auf-
grund der Beschreibung in den Aussagen anderer Mitstreiter und/oder
aufgrund der von den Behörden sichergestellten Fotokopie der
gefälschten Identitätskarte (vgl. A7, S. 8) als Mitglied der TKPML
kennen oder nicht, kann daher offenbleiben. Immerhin ist auch
diesbezüglich die Wahrscheinlichkeit nicht zu bestreiten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund jener Fotokopie der gefälschten
Identitätskarte wie auch der Aussagen diverser ehemaliger Mitstreiter
mittlerweile identifiziert ist.
7.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestand folglich zum
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 2002 und besteht zum
Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides nach dem Gesagten die
begründete Furcht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
die Heimat asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
drohen würde.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Anschau-
ungen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten
musste, und dass er auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat,
bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinter-
nen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaa-
tes ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen. Der Beschwer-
deführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
8.
8.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen unter anderem kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG, ist die Mitgliedschaft
in einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) sowie die Beteiligung und Unterstützung derselben in ihrer ver-
brecherischen Aktionen zu beurteilen (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80).
Die (nicht mehr existierende) TKP/ML-TIKKO wie auch die MLKP wer-
den vom Bundesamt für Polizei nicht als generell terroristisch operie-
rende oder terroristische Organisationen bewertet und die MLKP ist in
der Schweiz auch nicht verboten (siehe dazu auch: Bericht Innere Si-
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cherheit der Schweiz, Mai 2009, Bundesamt für Polizei, fedpol, S. 48f.;
vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006,
D-3560/2006, D-5568/2006 und D6463/2006). Eine allfällige Asylun-
würdigkeit würde sich demnach nur ergeben, hätte der Beschwerde-
führer einen individuellen Tatbeitrag an einer Handlung der TKP/ML
oder der MLKP geleistet, welcher als verbrecherisch im Sinne der
Rechtsprechung gelten müsste. Hiezu bestehen jedoch laut den Akten
keinerlei Hinweise. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer
als Jugendlicher für die TKP/ML Propaganda-Arbeit gemacht und Zeit-
schriften verteilt und sich im Oktober 1992 von der Organisation ge-
trennt. Hinweise darauf, dass er für den bewaffneten Arm der TKP/ML,
nämlich die TKP/ML-TIKKO, selbst bewaffnet aktiv gewesen ist, gibt es
keine; der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass diese in seiner Ge-
gend herrschend gewesen waren, und er sich vermehrt für die TKP/ML
engagiert habe, indem er Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe
und an Kundgebungen teilgenommen habe. Nach der Trennung von
der TKP/ML sympathisierte er für die neue Linie der TKP-ML(Y.I.Ö)
und später für die neugegründete MLKP. Seine aktive Tätigkeit bestand
aus Propaganda-Arbeit (Computer) und in der Organisation der
Verteilung der illegalen Zeitschriften in Istanbul.
Aus den Akten ergeben sich demnach keinerlei Hinweise auf das Vor-
liegen von Asylausschlussgründen.
8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art.
3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostenno-
te vom 16. Juni 2009 einen Gesamtaufwand von 22,25 Stunden à Fr.
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200.-- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensum-
fangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Partei-
entschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 5'089.-- (inklu-
sive Auslagen in der Höhe von Fr. 280.-- und Mehrwertsteuer) festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2004 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 5'089.-- (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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