Abtei lung V
E-3536/2007
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 30. August 2007
Mitwirkung: Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Robert Galliker und François Badoud
Gerichtsschreiber Christoph Berger
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Juni 2006
verliess, auf dem Landweg über den Irak in die Türkei gelangte, nach einem dreiwöchi-
gen Aufenthalt in Istanbul nach der Weiterreise über ihm unbekannte Länder am 17. Juli
2006 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom
18. Juli 2006 sowie der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 25. Ok-
tober 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
in seinem Heimatland als politisch aktiver Mensch für das iranische Kurdistan erkannt
worden und sei somit dort seines Lebens nicht mehr sicher und schon die Tatsache,
Kurde zu sein, sei in der islamischen Republik ein Vergehen,
dass sich sein Vater seit vielen Jahren für die Demokratische Partei Kurdistans im Iran
(KDPI) eingesetzt habe, früher bewaffneter Parteigänger gewesen sei und sich später
als Lieferant von Hilfsgütern und als Kurier von schriftlichen Übermittlungen betätigt
habe,
dass der Beschwerdeführer über seinen Vater in Kontakt zur Partei gekommen sei und
er für seinen Vater - der Analphabet gewesen sei - Briefe insbesondere für Kurierzwe-
cke verfasst habe,
dass sein Vater in diesem Zusammenhang von den iranischen Sicherheitskräften
(Etelaat) vermehrt observiert, immer wieder abgeholt, befragt und gefoltert worden, je-
doch aufgrund seiner Verschwiegenheit auch immer wieder freigekommen sei,
dass hingegen bei einer gezielten Aktion des Etelaat das heimatliche Dorf am _______
umzingelt und sein Vater von den Sicherheitskräften erschossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder in der Folge während zwei Mona-
ten im Gefängnis mit der Absicht festgehalten und gefoltert worden seien, zu bezeugen,
ihr Vater wäre nicht vom Etelaat umgebracht worden,
dass er nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis den Kontakt zu einem Mitglied des
lokalen Parteikaders weiterhin aufrechterhalten und von diesem auch Aufträge entge-
gengenommen habe,
dass am 2. Juni 2006 von den Sicherheitskräften ein im Auftrag des Parteikaders für
den Beschwerdeführer bestimmtes Paket mit belastendem Material und einem an ihn
gerichteten Begleitbrief auf dem Kurierweg beschlagnahmt worden sei und ihn der Ku-
rier, der der Kontrolle habe entfliehen können, über den Vorfall informiert habe,
dass sich der Beschwerdeführer in der kommenden Nacht und am darauffolgenden Tag
versteckt gehalten und sich für die folgende Nacht nach Hause begeben habe, wo er je-
doch mitten in der Nacht von den Sicherheitskräften gesucht worden sei,
dass ihm durch einen Geheimausgang die Flucht aus dem Haus und aus dem Dorf ge-
glückt sei,
dass bezüglich der detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers auf die protokollier-
ten Anhörungen zu seinem Asylgesuch zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers
3ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Ungereimtheiten in zentralen
Bereichen des vorgebrachten Sachverhaltes würden die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen und könnten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen,
dass bezüglich der Begründung im Einzelnen auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit als Beschwerde betitelte Eingabe an das BFM vom
20. Mai 2007 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass das BFM mit Schreiben vom 23. Mai 2007 die Eingabe zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor-
brachte, er habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bei der Schilderung des sei-
nem Asylgesuch zugrundegelegten Sachverhaltes ausschliesslich die Wahrheit gesagt
und bei der Übersetzung der von ihm eingereichten Todesbescheinigung betreffend sei-
nen Vater seien der Vorinstanz im zentralen Punkt Fehler unterlaufen,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe die Kopie eines Autopsieberichtes seinen
Vater betreffend beilegte und um amtliche Übersetzung des Dokumentes ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007 aufgrund
des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich auf eine fehlerhafte
Übersetzung der Todesbescheinigung betreffend seinen Vater abgestützt, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde und der Vorinstanz Gelegenheit gege-
ben wurde, sich zu diesem Vorhalt in einer Vernehmlassung zu äussern und die Verfah-
rensakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen wurden (Art. 57 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juni 2007 zur Beschwerde vernehmen
liess, sich aufgrund der Beschwerdeschrift zu keiner Änderung ihres Standpunktes ver-
anlasst sah, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Juni 2007
eine Beschwerdeergänzung einreichte, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
4. Mai 2007 und die Gewährung von Asyl beantragte sowie um „vollumfängliche“ „unent-
geltliche Rechtspflege (inkl. Anwaltskosten)“ ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 festhielt,
der Beschwerdeführer beantrage somit einerseits die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und andererseits bei Obsiegen eine Parteientschädi-
gung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfüge, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werde, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheine,
dass dies auch die Entbindung von der Vorschussleistungspflicht umfasse,
dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 wei-
4ter festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerdeergän-
zung vom 6. Juni 2007 vom anfänglichen Vorhalt, die Vorinstanz habe sich auf eine feh-
lerhafte Übersetzung der Todesbescheinigung betreffend seinen Vater abgestützt, aus
eigenen Stücken distanziert, indem er ausgeführt habe, die Todesurkunde erwähne die
tödlichen Schüsse nicht, sondern es werde in dieser Urkunde vom Aufprall eines harten
Gegenstandes im Brustbereich gesprochen, und auch wenn er vorbringe, die Bezeich-
nung des harten Gegenstandes sei in diesem Zusammenhang als Gewehrkugel zu ver-
stehen, der Beschwerdeführer somit nun die entsprechende Übersetzung an sich, auf
die sich die Vorinstanz stützte, selbst für richtig bestätige,
dass die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren aufgrund der aktu-
ellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen würden und die kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt seien, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen sei,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wie eine summarische Prüfung der
Beschwerdesache ergebe, überzeugend dargelegt habe, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers in zentralen Belangen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen und die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben die-
se Einschätzung offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen würden,
weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden könne,
dass es zudem nicht nachvollziehbar erscheine, dass den Leuten des Sicherheitsdiens-
tes der Beschwerdeführer nicht als Sohn des aufgesuchten und getöteten Vaters be-
kannt gewesen sein soll, zumal die Behörden den Vater seit langer Zeit als Parteiaktivist
gekannt, ihn mehrfach für kurze Zeit inhaftiert und befragt und ihn dauernd beschattet
hätten,
dass unter diesen Voraussetzungen den Behörden die Familienmitglieder und insbeson-
dere die Söhne des Familienoberhauptes persönlich bekannt gewesen wären, zumal
sie im gleichen Dorf wohnhaft seien,
dass im Weiteren der allgemeinen Erfahrung, Vernunft und dem grundlegensten Vor-
sichtsgebot zuwiderlaufen würde, wenn ein langjähriges Parteikader im vorliegenden po-
litischen Umfeld einer Kuriersendung einen persönlichen Brief an den Beschwerdeführer
beilegen würde, mit dem lapidaren Inhalt, die Parteizeitung würde gerne gelesen und
der Beschwerdeführer werde gebeten, die gelieferten Flugblätter zu verteilen, was ohne-
hin einer Selbstverständlichkeit entspreche,
dass zudem nicht überzeugend sei, wenn sich der Beschwerdeführer angesichts seiner
Selbsteinschätzung, wonach im lokal herrschenden politischen Spannungsfeld ein Hin-
weis auf auch nur untergeordnete Tätigkeit für die kurdische Sache langjährige Haft und
anschliessende Hinrichtung zur Folge hätte (vgl. kantonale Anhörung S. 16), kurz nach
dem geltend gemachten Verdachtshinweis als Empfänger verbotenen Kuriermaterials
durch Übernachtungen im eigenen Haus einem erhöhten Verhaftungsrisiko aussetzen
würde, zumal er nicht ohne Weiteres mit einer gelungenen Flucht durch den kurzange-
legten privaten Geheimgang hätte rechnen können,
dass überdies auch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten befürchteten Verhaftungsgefahr festzustellen seien,
wenn er einerseits aussage, er habe vor dem Verhaftungsversuch tagsüber „dort im an-
5deren Haus warten“ wollen (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 6), und
sich andererseits „den ganzen Tag im Wald versteckt“ haben soll (vgl. kantonale Anhö-
rung S. 6),
dass demnach aufgrund der Aktenlage kein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei,
auf dessen Grundlage die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft bejaht werden könnte,
dass daran auch die nur marginale Beteiligung an politischen Kundgebungen in der
Schweiz nichts zu ändern vermöge,
dass auch keine Anhaltspunkte erkennbar seien, wonach der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre,
dass der Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Juni 2007 aufgefordert wurde, mit Frist bis zum 2. Juli 2007 einen Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2007 zur Kennt-
nis gebracht wurde und er zudem angehalten wurde, das eingereichte fremdsprachige
Dokument (Autopsiebericht betreffend seinen Vater) innert Frist in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Juni 2007 vollumfänglich ge-
leistet hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 eine deutsche Übersetzung
des Autopsieberichtes nachreichte und ergänzend zum geltend gemachten Sachverhalt
beziehungsweise zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. Juni 2007 Stellung nahm und zudem beantragte, es sei ein - na-
mentlich genannter - in der Schweiz lebender Landsmann des Beschwerdeführers als
Zeuge zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers einzuvernehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt -
offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begrün-
det wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
6dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewärt
und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und unglaubhaft insbe-
sondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass entgegen der vorgebrachten Rügen in den Rechtsmitteleingaben festzustellen ist,
dass der geltend gemachte Sachverhalt vom BFM im Ergebnis zu Recht und mit über-
wiegend zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
worden ist und die Vorinstanz die erheblichen Ungereimtheiten zu zentralen Elementen
der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt hat,
dass aufgrund des Autopsieberichtes zwar als erstellt zu gelten hat, wonach der Vater
des Beschwerdeführers einem gewaltsamen Tod durch Schussverletzungen erlegen ist,
und der diesbezügliche Vorbehalt der Vorinstanz aufgrund der zwar richtigen wörtlichen,
aber den wahren Sinn entstellenden Übersetzung der Bestattungsurkunde, der als To-
desursache der Aufprall eines harten Gegenstandes im Brustbereich entnommen wer-
den kann, nicht aufrechterhalten werden kann,
dass hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rahmenumstände, wie es
zum Tod seines Vaters gekommen sein soll, wenig plausibel erscheinen und der Vorins-
tanz in dem Sinne zuzustimmen ist, wonach es kaum nachvollziehbar ist, dass der Ge-
heimdienst mit rund 20 bewaffneten Männern das Dorf umzingelt haben sollen, um ei-
nen 80 Jahre alten Mann zu erschiessen,
dass jedoch die Frage, ob sich die Ereignisse vom _______ tatsächlich wie vom
Beschwerdeführer geschildert abgespielt haben, letztlich offen bleiben kann,
dass sich hingegen die Schilderungen bezüglich der angeblich für den Beschwerdefüh-
rer ausschlaggebenden Ausreisegründe und somit der von ihm geltend gemachten Su-
che vom Juni 2006 als offensichtlich unglaubhaft erweisen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007 verwiesen werden kann und die Entgeg-
nungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Juli 2007 - soweit er über-
haupt zu den aufgezeigten entscheidwesentlichen Unglaubhaftigkeitselementen Stellung
bezieht - nicht zu überzeugen vermögen,
dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel in entscheidrelevanter
Hinsicht keine andere Beurteilung zu bewirken vermögen und die diesbezüglichen Erwä-
gungen der Vorinstanz zu stützen sind,
7dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Einvernahme des namentlich genannten Land-
mannes des Beschwerdeführers als Zeuge abzuweisen ist, zumal der Antrag nicht näher
begründet wird und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten untergeordneten Tä-
tigkeiten im politischen Umfeld ohnehin nicht geeignet erscheinen, Auslöser darzustel-
len, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und das Bun-
desamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33
Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und
der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm offensichtlich
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu
machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer
Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen besteht und im Iran keine Situation allgemeiner staatsweiter Gewalt herrscht,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. Juli 2007, wonach
seine Familie zwischenzeitlich den Iran verlassen habe und nun im Irak lebe, sich durch
nichts belegt als blosse Behauptung darstellt und aufgrund der Aktenlage nicht erkenn-
bar ist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers gezwungenermassen hätte in den
Irak begeben müssen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
8dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in selbem Betrag geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt sind.
Dispositiv nächste Seite
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung, 2 Expl. (ein-
geschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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