Abtei lung V
E-3536/2010/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3536/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2006 sein
Heimatland verliess, sich zwischenzeitlich in B._______, C._______,
wieder in Gambia, erneut in C._______ sowie von September 2008 bis
19. Februar 2010 in D._______ aufhielt und schliesslich am
20. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragungen vom 24. Februar 2010 (Summar-
anhörung) und 3. Mai 2010 (Anhörung zu den Asylgründen) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ im Wesentlichen zu Proto-
koll gab, am 26. Juni 2006 sei es in Gambia zu einem Putsch ge-
kommen, zu jener Zeit habe er in der Armee gedient und er sei Leib-
wächter eines für diesen Putsch verantwortlich gewesenen Obersten
gewesen,
dass er nach dem Scheitern des Putsches als Leibwächter dieses
Offiziers verfolgt und dabei auch von regierungsfreundlichen Soldaten
bei sich zu Hause gesucht worden sei,
dass ungefähr zwei Wochen nach dem Putsch jener Oberst ihn an-
gerufen und ihm geraten habe, wegen drohender Lebensgefahr das
Land zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer kras-
sen Widersprüchlichkeit und Tatsachenwidrigkeit unglaubhaft und
ausserdem asylrechtlich unerheblich seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (Postauf-
gabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
er dabei in materieller Beziehung die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit
der Gewährung von Asyl und eventuell die Feststel lung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, als vorsorgliche Massnahme die Anweisung an die zu-
ständige Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben
sowie eine Orientierung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m., Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in einer verständlichen Fremdsprache (englisch)
abgefasst ist und aus prozessökonomischen Gründen davon ab-
gesehen wird, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Über-
setzung seines Rechtsmittels in eine der Amtssprachen der Schweiz
aufzufordern,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
unter den nachfolgend erwähnten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb auf
den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden an-
gesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veranlassung
bestand und besteht und die Frage der Information über einen allen-
falls bereits erfolgten Datenaustausch sich für das Bundesver-
waltungsgericht schon deshalb nicht stellt, weil den Akten keine Hin-
weise auf solche Kontakte zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gutheissung des Asyl-
gesuchs nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 13),
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dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Beschwerde
keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt (vgl. Beschwerde S. 2 f.),
sondern sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu seinem
Militärausweis äussert und dessen Echtheit behauptet,
dass das BFM zu Recht mit überzeugender Begründung festgestellt
hat, bei jenem Dokument handle es sich mangels Vereinbarkeit seines
Inhalts mit den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers um
eine Fälschung,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die klaren
Aussagewidersprüche sowie Tatsachenwidrigkeiten in den protokollier-
ten Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und dabei eine Anzahl
entlarvender Unglaubhaftigkeitselemente angeführt hat (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 14),
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe im Wesentlichen nur seine
anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe wiederholt
(vgl. Beschwerde S. 2 ff.) und diese Beschwerdevorbringen die den
Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu
erklären vermögen,
dass zudem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sein
Geburtsdatum neu mit _______ angibt (vgl. Beschwerde S. 3), was in
massivem Widerspruch zum bisher wiederholt zu Protokoll gegebenen
Alter steht und offensichtlich der nachträglichen Anpassung des
Sachverhalts dienen soll,
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dass solches Gebaren die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zusätz-
lich mindert, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
abträglich ist und überdies den Nichteintretenstatbestand von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG (nachgewiesene Täuschung über die Identität) er-
füllen dürfte,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über
eine Schulbildung und über Berufserfahrungen als Schweisser ver-
fügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland
auch über ein familiäres Beziehungsnetz (Frau und Kinder sowie
Eltern und Geschwister) verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der nicht nach-
gewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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