B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3537/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johanna Fuchs, Freiplatzaktion Basel, Asyl
und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
E-3537/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Bezirk Jaffna – verliess Sri
Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. August 2015 und gelangte von
Colombo über Doha in die Türkei und anschliessend in einem Personen-
wagen am 13. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 24. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP),
die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. April 2017 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2009 seien
erstmals Militärpersonen zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten
sie über den Vater ausgefragt und seien anschliessend wieder gegangen.
Im Mai 2015 seien die Militärpersonen erneut aufgetaucht und hätten sei-
ner Familie mitgeteilt, dass eine Person, welche mit seinem Vater bei den
Rebellen gewesen sei, das Militär darüber informiert habe, dass sein Vater
auf dem Ackerland der Familie Waffen vergraben habe. Die Militärperso-
nen hätten das Ackerland anschliessend umgegraben, jedoch nichts ge-
funden. Am nächsten Tag seien sie zurückgekehrt und hätten seine Identi-
tätskarte beschlagnahmt. Er sei daraufhin aufgefordert worden, diese im
Militärcamp abzuholen. Als er mit seiner Mutter am darauffolgenden Tag
die Identitätskarte habe zurückholen wollen, sei seine Mutter nach Hause
geschickt und er für ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. Während
dieser Zeit habe man ihn geschlagen und gefoltert. Er sei mit einer Flüs-
sigkeit aus Benzin und Chili übergossen worden und seine Nägel an Hän-
den und Füssen seien herausgezogen worden. Nach zwei Wochen habe
man ihn zwar freigelassen, ab da habe er jedoch einer täglichen Unter-
schriftspflicht im Camp unterstanden. Auch dabei sei er jeweils geschlagen
worden. Da er seinen gehbehinderten Bruder einmal ins Spital habe be-
gleiten müssen, sei er seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Da-
raufhin seien Mitarbeiter des Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten seine Schwester beziehungsweise ihre Identitätskarte mit-
genommen und seiner Mutter mit seinem Tod gedroht. Als er die Identitäts-
karten habe zurückholen wollen, sei ihm gesagt worden, dass man ihn er-
schiesse, sollte er innert einer Woche das angebliche Waffenversteck sei-
nes Vaters nicht zeigen können. Er sei daraufhin – auf Rat von S. und A. –
nach B._______ gegangen und habe Sri Lanka schliesslich mithilfe eines
Schleppers verlassen.
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C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 – eröffnet am 23. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei
die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine
Fotografie zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wies die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussa-
gen voll erwerbstätig und somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mittel-
los. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– auf. Dieser wurde fristgerecht am
3. Juli 2017 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Passes
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Seite 5
und die Tatsache, dass er anscheinend nicht gewillt sei, sich um die Wie-
dererlangung des Passes zu bemühen, würden erste Zweifel an der Glaub-
würdigkeit (rechte Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen aufkommen lassen.
Seine Schilderungen zu den Reiseumständen und dem Reiseweg seien
äussert vage und stereotyp ausgefallen. Er selber verfüge über keine Ver-
gangenheit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und sei zum
Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch minderjährig gewesen. Es sei ihm
nicht gelungen aufzuzeigen, weshalb ausgerechnet er ins Visier des Ge-
heimdienstes geraten sei. Zur Person, welche seinen Vater angeblich we-
gen eines versteckten Waffenverstecks denunziert haben solle, könne er
keine Angaben machen oder bloss Vermutungen anstellen. Erst anlässlich
der Anhörung habe er ausgeführt, dass er während seiner zweiwöchigen
Festnahme im Camp gefoltert worden sei, was nicht zur Glaubwürdigkeit
(rechte Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen beitrage. Aufgrund seiner un-
glaubhaft dargelegten Vorbringen könne auch auf die eingehende Würdi-
gung der eingereichten Unterlagen verzichtet werden. Dennoch sei festzu-
halten, dass den Schreiben kein Beweiswert zukomme, zumal es sich auch
um Gefälligkeitsschreiben handeln könne und solche leicht käuflich er-
werbbar seien. Seine Vorbringen seien insgesamt als überwiegend un-
glaubhaft zu betrachten und würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG
deshalb nicht zu genügen vermögen.
4.2 Zwar würden Rückkehrer, die im Ausland ein Asylverfahren durchlau-
fen hätten oder nach denen behördlich gesucht werde, am Flughafen zu
ihrem Hintergrund befragt, diese Befragung allein stelle jedoch keine asyl-
relevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig erfolge auch eine Be-
fragung am Herkunftsort der Rückkehrer, auch diese Kontrollmassnahme
nehme grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerde-
führer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, er habe Sri Lanka
legal mit seinem Reisepass verlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden und in
asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Motive für die Verfol-
gung von Personen seien nicht immer schlüssig nachvollziehbar. In casu
gebe es aber einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er ins Visier der
Behörden geraten sei. So geniesse seine Mutter als ältere Frau (und auch
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aus kulturellen Gründen) einen gewissen Schutz. Sie habe zudem psychi-
sche Probleme. Sein Bruder sei gehbehindert und habe seinem Vater des-
halb nie bei der Arbeit helfen können. Besonders junge Männer, deren Vä-
ter oder Verwandte bei den LTTE aktiv gewesen seien, würden derzeit ins
Visier des Militärs geraten, weil ihnen unterstellt werde, die LTTE wieder
aufbauen zu wollen. Seine Mutter sei von den Behörden nach seiner Aus-
reise nach seinem Verbleib befragt worden und auch seine Schwester
werde belästigt und könne seit zwei Wochen nicht mehr zur Arbeit. Es sei
auch glaubwürdig, dass ihm die Identität des Informanten nicht preisgege-
ben worden sei, das Militär könne aus der Weitergabe dieser Information
an den Beschwerdeführer keinen Vorteil ziehen. Dass er die geltend ge-
machten Folterungen anlässlich der BzP nur kurz erwähnt habe, sei mit
dem zeitlichen Druck und der Anweisung, er solle sich kurz fassen, zu er-
klären. Es handle sich dabei nicht um einen Nachschub sondern um eine
vertiefte Ergänzung. Die geschilderte Foltertechnik sei zudem keine klas-
sische „Flucht-Geschichte“, sondern erscheine als aussergewöhnlich und
besonders authentisch.
Die bereits durchlebten Bedrohungen, Misshandlungen und Folterungen
würden das geforderte Mass an Schwere bereits erreichen. Es gebe keinen
Hinweis, dass der sri-lankische Staat das Interesse an ihm verloren habe,
was auch dadurch belegt sei, dass seine Schwester in Sri Lanka den stän-
dig stärker werdenden Drohungen und Belästigungen durch das Militär
ausgesetzt sei. Er habe begründeten Verdacht, bei einer Rückschaffung
unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt zu werden, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu ge-
währen sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Er-
eignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie
die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Her-
kunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte.
5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb ausgerechnet – oder zumindest ausschliesslich – der Beschwerdefüh-
rer ins Visier der Militärpersonen geraten sein soll, wo er doch gemäss ei-
genen Aussagen über keine Vergangenheit bei den LTTE verfügt, zum Zeit-
punkt des Todes seines Vaters noch minderjährig war und auch weitere
Familienmitglieder hätten befragt werden können. So hat die Mutter des
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Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Aussagen früher in der Land-
wirtschaft gearbeitet, bevor sie aufgrund psychischer Probleme (ab Okto-
ber 2015) zu Hause geblieben sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17,
F 39 f.). Der Bruder des Beschwerdeführers sei „nur“ gehbehindert (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 98 f.), der Vater hätte ihm also durch-
aus mitteilen können, wo sich ein allfälliges Waffenversteck befindet. Glei-
ches gilt auch für die Schwester des Beschwerdeführers, zumal sie zumin-
dest zum Zeitpunkt der Anhörung beziehungsweise anscheinend auch vor-
her den Landwirtschaftsbetrieb der Familie regelte (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A12/17, F 38 f.). In diesem Zusammenhang scheint auch nicht
nachvollziehbar, weshalb die Militärpersonen den Beschwerdeführer nicht
gleich zur Befragung mitgenommen, sondern zuerst seine Identitätskarte
beschlagnahmt und ihn vorgeladen hätten. Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich des einen Besuchs durch die Militärperso-
nen beziehungsweise deren Massnahmen widersprüchlich äusserte. So
gab er anlässlich der BzP zunächst an, nachdem er seiner täglichen Un-
terschriftspflicht nicht habe nachkommen können, hätten die Militärperso-
nen seine Schwester mitgenommen und erst als er dorthin gegangen sei,
sei sie wieder freigelassen worden (Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7).
Später gab er zu Protokoll, die Militärpersonen hätten lediglich die Identi-
tätskarte seiner Schwester beschlagnahmt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A4/12, S. 8).
Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärpersonen
dem Beschwerdeführer den Namen des Informanten nicht haben verraten
wollen, zumal ihnen daraus kein Nachteil erwachsen wäre und sie allenfalls
doch noch Informationen erhalten hätten, wenn sie dem Beschwerdeführer
die Identität des Informanten – welcher aus dem gleichen Dorf wie der Be-
schwerdeführer stamme – mitgeteilt hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A12/17, F 70).
5.2 Hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung gab der Beschwerdeführer
zunächst an, er sei geschlagen und in einem Raum festgehalten worden,
wo er mit einem kleinen Deckel Wasser habe holen und nachfüllen müssen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 f.). Erst auf Nachfrage hin führte
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, er sei während der In-
haftierung gefoltert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 77 f.).
Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren
Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Zwar hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich
der BzP erklärt, er sei während seiner zweiwöchigen Inhaftierung geschla-
gen worden, allerdings wurde die geltend gemachte Folterung (welche, bei
Wahrunterstellung, in diesem Ausmass als schwerwiegend zu bezeichnen
sein dürfte) erst anlässlich der Anhörung und vor allem erst auf Nachfrage
hin erwähnt. Dass dies – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht – auf den
zeitlichen Druck und die Anweisung, sich kurz zu fassen, zurückzuführen
ist, scheint nach Durchsicht des Befragungsprotokolls unwahrscheinlich.
So wurde der Beschwerdeführer nicht unterbrochen, konnte sich frei zu
seinen Gesuchsgründen äussern und bestätigte anschliessend auch, dass
er alles für ihn Wesentliche habe sagen können (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A4/12, S. 7 f.).
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und der vorgebrachten
Belästigungen durch die Militärpersonen sowie der darauffolgenden Aus-
reise ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass verliess.
Dies deutet darauf hin, dass seitens der sri-lankischen Behörden zu die-
sem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer vorlag. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der angeblichen Behelligungen seiner Schwester durch Militär-
personen angab, diese werde „ wie die anderen Mädchen auch“ vom Ge-
heimdienst belästigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/17, F 101). Auch
dies deutet darauf hin, dass kein spezifisches Verfolgungsinteresse an der
Familie des Beschwerdeführers vorliegt.
5.4 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen.
Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schreiben nichts zu ändern, zumal es sich dabei – wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt – um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche leicht
käuflich erwerbbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ähnliche
Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qua-
lifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen (vgl. statt vieler das Ur-
teil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Diesen Schreiben
kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Dasselbe gilt
für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotografie, auf welcher
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– schwer erkennbar – feine Narben an den Händen des Beschwerdefüh-
rers ersichtlich sind, diese können jedoch auch einen anderen, als den gel-
tend gemachten Ursprung haben; beispielsweise eine Tätigkeit in der
Landwirtschaft.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die geltend
gemachten Vorfluchtgründe – unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst
ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Dasselbe gilt für die
schwach risikobegründenden Faktoren, zumal auf der im Beschwerdever-
fahren eingereichten Fotografie keine gut sichtbaren Narben an den Hän-
den des Beschwerdeführers erkennbar sind und diesbezüglich auch keine
Arztberichte eingereicht wurden. Schliesslich zeigt die legale Ausreise des
Beschwerdeführers auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein
konkretes Verfolgungsinteresse bestand.
5.6 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen asylrelevanten Be-
fragungen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei
Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil
E-1866/2015 E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich
angab, selber keine direkten Verbindungen zu den LTTE zu haben, und
ihm seine Vorbringen bezüglich Inhaftierung und Behelligungen durch die
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Militärpersonen nicht geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Be-
schwerdeebene, er sei bei seiner Rückkehr gefährdet, offensichtlich halt-
los.
5.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil E-1866/2015
E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefähr-
dungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte
Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch
dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürch-
ten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
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E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer
stammt aus C._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen
werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzu-
lassen, zumal sich seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor dort
aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 4). Im Übrigen handelt
es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit mehrjähriger
Schulausbildung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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E-3537/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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