B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3537/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / N (…).
E-3537/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 9. Mai 2019 auf
dem Luftweg. Am 10. Mai 2019 gelangte er in die Schweiz und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 14. Mai 2019 bevollmächtige der Beschwer-
deführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. Mai 2019 fand die
Personalienaufnahme (PA) statt und am 31. Mai 2019 die Erstbefragung.
Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Juni 2019 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei christkatholisch und stamme
aus B._______, Bundesstaat C._______. Er sei seit dem Jahr (…) verhei-
ratet und Vater von (…) Söhnen. Als Kind habe er an verschiedenen Orten
gelebt, da sein Vater (…) gewesen und oft versetzt worden sei. Am längs-
ten habe er in D._______ gelebt. Dort habe er die (…) Klasse abgeschlos-
sen und sich danach mit (…) Jahren beim (…) gemeldet. Die (…) habe er
in E._______ absolviert. Danach sei er als (…) ausgebildet worden. Er
habe (…) und (…) an die verschiedenen (…) weitergeleitet. Eine (…)aus-
bildung habe er ebenfalls absolviert. Am (…) 2018 sei er auf eigenen
Wunsch vorzeitig pensioniert worden. Er sei in psychiatrischer Behandlung
gewesen und habe die ihm zugeteilten Arbeiten nicht mehr ausführen kön-
nen. Nach der Pensionierung habe er beim Ehemann seiner Schwester in
einem (…) arbeiten können. Als ehemaliger (…) werde er (…).
Zu seinen Asylgründen führte er aus, als er im Jahr 2007 Urlaub gehabt
habe, sei er nach B._______ gereist. Dort habe er seine jetzige Ehefrau
kennengelernt. Deren Eltern hätten einen anderen Mann für sie ausge-
sucht und sie unter Druck gesetzt, diesen zu heiraten. Er habe seine jetzige
Ehefrau mit nach D._______ genommen, wo sie (…) Jahre zusammenge-
lebt hätten. Die Familien hätten nichts davon gewusst. Im (…) 2009 hätten
sie geheiratet. Am (…) 2010 sei (…) in B._______ zur Welt gekommen. Als
die Familie seiner Ehefrau ins Spital gekommen sei, hätten ihn (…) ange-
griffen. Sie hätten ihn noch getreten, als er bereits am Boden gelegen habe.
Seine Schwiegereltern hätten seine Ehefrau und den Sohn zu sich Nach-
hause genommen und ihr den Kontakt zu ihm untersagt. Nach einer Woche
habe er sie besuchen können, worauf er erneut von seinen (…) geschlagen
worden sei. (…), welche (…) sei, habe ihn zur Polizei begleitet. Er habe
Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihn vorgeladen und beschimpft. Auf
Druck seines Vorgesetzten habe seine Ehefrau und (…) wieder zu ihm
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nach D._______ zurückkehren können. Im (…) 2014 sei er erneut von sei-
nen Schwägern in B._______ angegriffen worden. Er habe wiederum An-
zeige erstattet. Seither habe er (…) nicht mehr gesehen. Im (…) und (…)
2019 sei er von Kollegen (…) beschimpft und mit dem Tod bedroht worden.
Der Grund für die Auseinandersetzung mit seinen (…) sei seine Zugehö-
rigkeit zu einer tieferen Kaste. Zudem sei die Familie seiner Ehefrau ver-
mögend und er würde mit ihr zusammen im Erbfall über (…) des Familien-
vermögens verfügen.
Am 28. Dezember 2018 sei er auf dem Luftweg nach E._______ gereist.
Er habe dort um Asyl nachsuchen wollen, jedoch habe niemand Englisch
gesprochen. Da er keine Winterkleider dabeigehabt habe, sei er erkrankt.
Zudem sei das Essen nicht für ihn geeignet gewesen. Am 30. Dezember
2018 sei er nach Indien zurückgekehrt.
Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass im Original, einen (…)weis
im Original, ein (…)zertifikat, eine Bestätigung, dass er eine Pension er-
halte, einen (…)ausweis, eine «Unique Identity Card», eine Bestätigung
der Polizei, einen «First Information Report (FIR)», eine Heiratsurkunde,
Steuer- und Bankkarten, eine Taufurkunde seines (…), Geburtsurkunden
(…), medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2015, ein Röntgenbild, Aus-
züge aus einem Facebookprofil, eine CD und diverse Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Am 5. Juli 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsver-
tretung ihr Mandat nieder.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventu-
aliter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung be-
züglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und ihm in der Schweiz
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er einen Artikel der «New Indian Express» vom
20. Dezember 2017, ein Liste der «Other backward classes in C._______
(OBC)» und einen FIR vom (…) 2014 ein.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Die geltend gemachten Vorfälle stellten Übergriffe durch Dritte dar, welche
vom indischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Hinweise auf
eine staatliche Verfolgung gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe an-
gegeben, dass die Polizei seine Anzeigen in den Jahren 2009 und 2014
entgegengenommen habe. Dieser Umstand zeige, dass der Zugang zur
indischen Polizei jederzeit gewährleistet gewesen sei. Seine Vermutung,
wonach (…) aufgrund ihrer politischen Macht die Arbeit der Polizei verhin-
dert hätten, sei nicht geeignet, den Schutzwillen oder die Schutzfähigkeit
der indischen Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. Er habe auch keine
konkreten Hinweise nennen können, wie (…) die Polizeiarbeit beeinflusst
hätten. Zudem habe er angegeben, die Polizei habe seit längerer Zeit die
(…) eingezogen, weil gegen sie mehrere Anzeigen erstattet worden seien.
Dieser Umstand zeige, dass die Polizei auch gegenüber (…) aktiv gewor-
den sei und im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Lage und gewillt sei, ein
rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiter habe er aus-
geführt, es wäre möglich gewesen, einen Anwalt zu engagieren und gegen
(…) gerichtlich vorzugehen, was er aber aus Angst vor diesen nicht getan
habe. Daraus gehe hervor, dass der Zugang zu einer übergeordneten ju-
ristischen Instanz gewährleistet sei, falls die Polizei ihrer Aufgabe tatsäch-
lich nicht nachkommen würde.
Der indische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Es liege
jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren
Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Da vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die gel-
tend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Konflikt mit (…) seit dem
Jahr 2008 bestehe, als er seine Ehefrau kennengelernt habe. Falls (…)
tatsächlich ein derart grosses Interesse an ihm gehabt und ihn sogar hätten
umbringen wollen, wäre davon auszugehen, dass sie dies bereits in die Tat
umgesetzt hätten. Ferner sei er im Dezember 2018 nach E._______ und
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anschliessend wieder zurück nach Indien gereist. Im Falle einer tatsächli-
chen Gefährdung in seinem Heimatstaat wäre davon auszugehen, dass er
bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ein Asylgesuch gestellt hätte.
Die Übergriffe (…) sind demnach nicht als genug intensiv zu erachten, als
dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in Indien verunmöglicht hätten.
Da der Beschwerdeführer in Indien nicht vom Zentralstaat selber verfolgt
werde, könne er von einer allfälligen Gefährdung in anderen Unionsstaaten
Schutz finden. Der einzige Kontakt mit (…) habe es gegeben, als er zur
Taufe (…) nach B._______ gereist sei. Somit könne er sich den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil seines Heimatlandes entziehen und sei nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach
Indien kein sicherer Staat sei, sei folgendes festzuhalten: Der Bundesrat
könne, gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Staaten, in denen keine
Gefahr einer Verfolgung bestehe, als sichere Herkunftsstaaten bezeich-
nen. Als solcher sei Indien bezeichnet worden. Es bestehe daher die ge-
setzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es
handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Ein-
zelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen wer-
den könne. Im vorliegenden Fall seien solche Hinweise nicht ersichtlich.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Angriffe gegen den Beschwer-
deführer seien zwar nicht vom Staat verübt oder unterstützt, mindestens
jedoch von diesem gebilligt worden. Sein (…) unterhalte sehr gute Verbin-
dungen zu erfolgreichen und einflussreichen Geschäftsleuten. Zu beach-
ten sei zudem, dass er – der Beschwerdeführer – den (…) angehöre, wel-
che als «other backward class» gelten, während die Familie seiner Ehefrau
den (…) angehören würden, welche im Kastensystem hoch angesiedelt
seien. Die (…) seien bis zum heutigen Tag weder inhaftiert noch für ihre
Taten bestraft worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bewirke
Korruption das staatliche Versagen beim Schutz der Bevölkerung mit der
Konsequenz, dass der Staat nicht fähig sei, dem Opfer Schutz anzubieten.
Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Aspekt der unterschiedlichen Kas-
tenordnung auseinandergesetzt. Durch die versteckte Heirat sei die Fami-
lienehre der Familie der Ehefrau verletzt worden. Es sei davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr von (…) ermordet würde. Erschwerend
komme hinzu, dass die Familie der Ehefrau vermögend sei und (…) es
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nicht dulden würden, dass er, welcher aus einer tieferen Kaste käme, mit
seiner Ehefrau zusammen über (…) des Familienvermögens erben würde.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen,
dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe
Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rah-
men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die
Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeich-
nung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine
relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter
und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
6.2 Die geltend gemachten familiären Probleme wegen der unterschiedli-
chen Kastenzugehörigkeit und Erbberechtigung reichen entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darzustellen. Zudem wäre es ihm möglich gewesen, staatli-
chen Schutz vor Übergriffen privater Dritter in Anspruch zu nehmen. Auf
die Frage, welche Anhaltspunkte vorliegen würden, dass (…) nicht nur
Kontakt zu einflussreichen Personen hätten, sondern diese auch die Arbeit
der Polizei und der Gerichte beeinflussen könnten, antwortete er, er habe
nur diese Fotos und keine guten Verbindungen zu diesen Leuten. Zudem
sei er nicht lange in B._______ gewesen (vgl. Anhörung F42). Auf den Ein-
wand des Befragers, wonach (…) vor Gericht erscheinen müssten und (…)
eingezogen worden seien, womit die Polizei ihrer Aufgabe nachkomme,
antwortete er, die Polizei würde dies auf Befehl des Richters machen (vgl.
Anhörung F45 f.). Mit diesen unsubstantiierten Hinweise auf die Verbin-
dung (…) zur Polizei und den Gerichten sowie die erwähnte Korruption ver-
mag der Beschwerdeführer die sich aus der Einstufung Indiens als „safe
country“ gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der
Verfolgungssicherheit im Heimatstaat nicht umzustossen. Konkrete und
substantiierte Hinweise vermochte der Beschwerdeführer demnach nicht
darzutun. Ferner ist er im Dezember 2018 ausgereist und wieder nach In-
dien zurückgekehrt, obwohl er wiederholte Bedrohungen von der Familie
seiner Ehefrau geltend macht. Die freiwillige Rückkehr an den Ort, an dem
er angeblich ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
sei, deutet nicht darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in
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eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde. Da-
ran ändern auch der eingereichte Zeitungsartikel und die Liste der «OBC»
nichts.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allge-
meiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dort-
hin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als „Safe Country“. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer (…)-jährig,
gut ausgebildet und verfügt über langjährige Berufserfahrung (…). Zudem
erhält er als (…) bis an sein (…) eine (…), womit er finanziell abgesichert
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ist. In B._______ besitzt er ein Haus und verfügt mit seiner Ehefrau, seinen
(…), seinen Eltern und Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz. Im
Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen Stadt
niederzulassen, zumal er an verschiedenen Orten gelebt hat.
Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Problemen ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2017 in ärztlicher Be-
handlung wegen physischen und psychischen Problemen war (vgl. Anhö-
rung F11). Derzeit müsse er keine Medikamente einnehmen (vgl. Anhörung
F13). Bei einer allfälligen Verschlechterung seines Zustandes ist davon
auszugehen, dass er erneut Zugang zu medizinischer Versorgung haben
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 7. August
2028 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gel-
ten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzu-
weisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: