Abtei lung V
E-3538/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ und deren Kind B._______, Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. Februar 2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3538/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 16. November 2002 und reiste vorerst nach Belgien, wo sie
wegen Besitzes eines gefälschten Reisepasses festgenommen wurde.
Nach ihrer Freilassung verliess sie Belgien und reiste am 27. Januar
2003 zu ihrem Ehemann (...) in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte. Am 28. Januar 2003 wurde sie in der
Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen summarisch
befragt. Am 24. Februar 2003 folgte die einlässliche Anhörung durch
die zuständige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei im 11. Monat 1380 (Januar/Februar 2002) aufgrund ihrer
Kontakte mit B._______, einem Mitglied C._______ beigetreten und
habe für diese Organisation in (...), (...) und (...) einmal wöchentlich
Flugblätter verteilt. Diese habe sie jeweils von B._______ erhalten.
Dies sei ihre einzige Aktivität für die C._______ gewesen. Sie habe
ausser B._______ keine anderen Leute der C._______ gekannt.
Nachdem B._______ an ein mit ihr vereinbartes Treffen zehn Minuten
nach der vereinbarten Zeit (21.30 Uhr) noch nicht erschienen sei, sei
sie davon ausgegangen, dass er vom iranischen Sicherheitsdienst
festgenommen worden sei. Da sie befürchtet habe, dass er unter
Folter ihren Namen verraten könnte, sei sie sofort nach Hause
gegangen, habe ein paar Sachen zusammengepackt und habe sich zu
ihrer Schwester nach (...) begeben, von wo sie am nächsten Morgen
um zirka 6.30 Uhr abgereist sei. Später habe sie von ihrer Familie
erfahren, dass nach ihrer Ausreise Leute zu Hause erschienen seien
und die Beschwerdeführerin gesucht hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde-
führerin verschiedene Beweismittel ein (Mitgliedschaftsbestätigung
des D._______ vom 18. Februar 2003, Geburtsurkunde in Kopie,
Heiratsurkunde in Kopie mit zwei Originalfotos, vier Fotos einer
Demonstration in (...) vom 8. Februar 2003, Bescheinigung des (...
Beweismittel ...) vom 5. März 2003, Teilnahmebestätigung des
Seite 2
E-3538/2006
D._______ vom 26. Februar 2003 samt Teilnehmerliste, Fotos einer
Veranstaltung in (...) vom 9. Juni 2003, zwei Teilnahmebestätigungen
des D._______ für Demonstrationen (...) vom 24. Oktober 2003 und
(...) am 8. Februar 2003 samt Flugblatt und Teilnehmerlisten sowie ein
im Internet veröffentlichter Artikel der Beschwerdeführerin (...
Beweismittel ...).
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2004 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
würden, weshalb diejenigen an die Asylrelevanz nicht geprüft werden
müssten. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorins-
tanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 8. März 2004 an die ARK beantragte die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Ermittlung
des Sachverhalts. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht.
Gleichzeitig wurden mehrere Beweismittel (sechs Fotos und Bewilli-
gung (...) vom 19. Februar 2004 für eine Demonstration vom 21.
Februar 2004) eingereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 12. März 2004 wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid
verwiesen; die weiteren Anträge wurden ebenfalls auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
Seite 3
E-3538/2006
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2004
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 13. Juli 2004 (Poststempel) wurden kommentarlos weitere Beweis-
mittel eingereicht (Bewilligung der ... vom 2. Juli 2004 für eine
Demonstration vom 7. Juli 2004 und Fotos dieser Demonstra-tion).
H.
Am (...) wurde die Tochter B._______ geboren.
I.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 wies sich Urs Ebnöther als Rechtsver-
treter aus und reichte die folgenden Beweismittel ein:
- Mitgliedschaftsbestätigung des D._______ vom 1. Mai 2005 im
Original;
- vier Flugblätter;
- Fotos von einer Standaktion in (...) vom 13. Mai 2005 und vom 21.
Mai 2005;
- zwei im Internet publizierte Artikel der Beschwerdeführerin mit
deutscher Übersetzung;
- Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland;
- Fotos von einer Veranstaltung in (...) vom 4. Juni 2005;
- Bewilligung der (...) vom 17. Mai 2005 für eine Standaktion vom 7.
Juni 2005 und Fotos dieser Aktion;
- Fotos von einer Veranstaltung in (...) vom 11. Juni 2005;
- Bestätigung des D._______ vom 18. Juni 2005 betreffend die
Teilnahme an einer Demonstration vom 17. Juni 2005 (...) samt
Fotos und Flugblatt;
- Foto von einer Standaktion in (...) vom 18. Juni 2005;
- Shehnasnameh (Identitätskarte) der Beschwerdeführerin im Origi-
nal.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
5. September 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 22. September 2006 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung zur Vernehmlassung des BFM und beantragte die Vereinigung
Seite 4
E-3538/2006
ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes (...).
Gleichzeitig reichte sie folgende Beweismittel ein:
- Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April
2006;
- zwei Artikel der (...), erschienen in den Ausgaben vom
5. - 11. Januar 2006 und 14. September 2006 mit Foto und
Kommentar der Familie A._______;
- eine Teilnahmebestätigung des D._______ vom 28. Dezember 2005
betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin für eine Aktion
(...) am 16. Dezember 2005;
- zwei Artikel der Beschwerdeführerin, erschienen auf der Homepage
des D._______, samt Übersetzungen;
- vier Artikel des Ehemannes der Beschwerdeführerin, erschienen
auf der Homepage des D._______samt Übersetzungen;
- mehrere Fotos von Demonstrationen in der Schweiz erschienen auf
der Homepage des D._______;
- vier Flugblätter von Protestaktionen in der Schweiz;
- zwei auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus-
gestellte Bewilligungen der (...) vom 20. Oktober 2005 und vom 8.
Mai 2006 für politische Standaktionen in (...).
L.
Am 12. Dezember 2006 ersuchte der Schwiegervater der Beschwerde-
führerin (...) im Namen der Familie A._______ um Gutheissung ihrer
Beschwerde.
M.
Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
N.
Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 18. Dezember 2007 führte die
Beschwerdeführerin zusammen mit Familienangehörigen und einem
weiteren iranischen Staatsbürger in (...) am 16. Dezember 2007 einen
mehrtägigen Hungerstreik durch.
O.
Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen
eingereicht:
- ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007
betreffend die Familie A._______;
Seite 5
E-3538/2006
- ein Zeitungsbericht (...) vom 20. Dezember 2007 mit Interview des
jüngsten Schwagers der Beschwerdeführerin (...);
- zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen
Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember
2007;
- ein fremdsprachiger Internetauszug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen.
Seite 6
E-3538/2006
1.5 Dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (...) wird
nicht stattgegeben. Hingegen werden die Beschwerdeverfahren der
Eheleute koordiniert. Im Weiteren werden nebst den Akten des
Ehemannes die Akten der Beschwerdeverfahren der Verwandten des
Ehemannes (...) beigezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
3. Februar 2004 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
unglaubhaft ausgefallen. So seien die Angaben zu ihrer Mitgliedschaft
bei der C._______ sowie zu den Flugblättern, die sie von dieser
Organisation erhalten und verteilt habe, zu allgemein und zu wenig
substanziiert ausgefallen. Es könne zudem nicht geglaubt werden,
Seite 7
E-3538/2006
dass eine Frau alleine abends von Haus zu Haus gehe, wie dies die
Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Weiter habe sie keine Angaben
zum Inhalt der Flugblätter machen können. Schliesslich überrasche,
dass die Beschwerdeführerin einzig den Namen ihres Kollegen kenne
und sonst kein weiteres Mitglied der C._______ und dass sie zu
dessen Funktion innerhalb der C._______ keine Angaben habe
machen können. Weiter seien ihre Erklärungen, wie sie in den Besitz
von Weisungen und des Programms der Organisation gelangt sei,
wenig überzeugend. Schliesslich sei erstaunlich, dass es der
Beschwerdeführerin in nur einer Nacht gelungen sein soll, den Betrag
von 5'000 Dollar aufzutreiben und auch noch ihre Ausreise
vorzubereiten. Dabei lasse auch der Weg, den sie für ihre Ausreise
aus dem Iran gewählt haben wolle, Zweifel aufkommen. Im Weiteren
hielt das Bundesamt hinsichtlich der für die Zeit nach der Ausreise der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilnahmen an drei
Demonstrationen in der Schweiz sowie einem von der
Beschwerdeführerin verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel
fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten im Ausland beobachten würden.
Diese Beobachtungen würden sich jedoch auf Personen mit einem
ausgesprochen politischen Profil und solche, die eine ernsthafte
Gefahr für das iranische Regime darstellten, beschränken. Bei der
Beschwerdeführerin handle es sich jedoch nicht um eine Person, die
sich durch ihr oppositionelles Engagement speziell hervorgetan oder
die mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen eine wichtige Rolle
eingenommen hätte. Ihr Engagement lasse jedenfalls nicht auf eine
potenzielle Gefahr für die iranischen Behörden schliessen. Ausserdem
würden an der geltend gemachten Eheschliessung der Beschwerde-
führerin mit einem iranischen Asylbewerber (...) gewisse Zweifel
bestehen. Im Übrigen bezeichnete die Vorinstanz die geltend
gemachte Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 zu 99
Peitschenhieben mangels fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit
der Ausreise als asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die eingereich-
ten Fotos und die Heiratsurkunde würden die Heirat der Beschwerde-
führerin belegen. Aufgrund dieser Heirat bestünde für die Beschwerde-
führerin und ihren Ehemann eine erhöhte Gefahr vor Reflexverfolgung.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vor-
bringen wird zudem angeführt, die Beschwerdeführerin sei im Jahre
1999 wegen ihres Zusammenseins mit ihrem Freund in der Öffentlich-
Seite 8
E-3538/2006
keit zu 99 Peitschenhieben verurteilt worden. Dies zeige die Entwick-
lung in Richtung Fundamentalismus und es sei mit ein Grund dafür ge-
wesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihr politisches Engagement
nicht habe weiterführen können. Schliesslich habe sie zur C._______
deshalb keine weitergehenden Angaben machen können, weil diese
Organisation im Untergrund arbeite und im Interesse ihrer Mitglieder
keinen grossen Einblick in ihre Strukturen zulasse. Daher seien auch
die Namen ihrer Mitglieder nicht jedem bekannt. Weiter habe die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht fehlende
Detailkenntnisse über den Inhalt der von ihr verteilten Flugblätter
vorgeworfen. Sie sei lediglich über den Inhalt des von ihr zuletzt
verteilten Flugblattes befragt worden. Daher habe sie nur zu diesem
Auskunft gegeben. Im Weiteren stelle alleine ihre Mitgliedschaft bei
der C._______, welche sie bei der Weiterreise von Brüssel in die
Schweiz unterstützt habe, bereits eine gros-se Gefahr vor
Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden dar. Sie
habe deshalb nachts in verschiedenen Quartieren unbemerkt Traktate
verteilen können, weil die dort vorwiegend wohlhabende Bevölkerung
die patrouillierenden Polizisten durch Bestechung fernhalte. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin durch den Verkauf ihres
Schmuckes innert sehr kurzer Zeit die für die Ausreise notwendigen
Mittel beschaffen können. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin
wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer
Rückkehr in den Iran, wo sie sich bereits politisch betätigt habe, der
Gefahr von Übergriffen Dritter und erheblicher Einschränkungen sei-
tens des Staates ausgesetzt. Dabei wurde auf ein Gutachten der SFH
verwiesen.
Gleichzeitig wird die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mittels
drei Fotos dokumentiert. Auf drei weiteren Fotos ist die Beschwerde-
führerin zusammen mit sieben weiteren Personen an einer Standak-
tion, bei der Flugblätter verteilt wurden, abgebildet. Ferner führt eine
Bewilligung der (...) für eine Kundgebung vom 21. Februar 2004 die
Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin auf.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 22. März 2004 hielt die Vor-
instanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, selbst wenn
die Beschwerdeführerin tatsächlich mit (...) verheiratet sei, würden im
Iran Familienangehörige für Vergehen eines ihrer Mitglieder nur in
bestimmten Fällen zur Verantwortung herangezogen. Vorliegend sei
Seite 9
E-3538/2006
jedoch das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin
erstinstanzlich abgewiesen und dessen Wegweisung verfügt worden.
4.4 Am 13. Juli 2004 wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an
einer Kundgebung vom 7. Juli 2004 mit Fotos dokumentiert. Darauf ist
die Beschwerdeführerin zusammen mit vier weiteren Personen, welche
Flugblätter verteilen, abgebildet.
4.5 Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin wei-
tere Unterlagen ein, um ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz zu
belegen. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass sie Mitglied
des D._______ sei. Als solches habe sie an mehreren De-
monstrationen und Standaktionen in (...) und (...) teilgenommen.
Ausserdem habe sie zwei Artikel verfasst, die auf zwei verschiedenen
Homepages im Internet erschienen seien.
4.6 Die Vorinstanz kam in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. Sep-
tember 2006 zum Schluss, die geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten zugunsten der D._______. seien nicht geeignet, für den Fall der
Rückkehr der Beschwerdeführerin eine asylbeachtliche Gefährdung zu
begründen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen
können, dass sie schon vor ihrer Ausreise aus dem Iran politisch aktiv
gewesen sei. Zudem lasse ihr exilpolitisches Engagement nicht auf ein
besonders aktives oder bedeutsames politisches Profil schliessen. Auf
den eingereichten Fotos zu den Demonstrationen seien jeweils
ungefähr ein Dutzend Leute, viele davon Angehörige der
Beschwerdeführerin, abgebildet. Es werde nicht geltend gemacht,
dass die Artikel im Internet besondere Reaktionen hervorgerufen
hätten. Daher sei das Profil der Beschwerdeführerin nicht als sehr
prominent zu bezeichnen. Im Übrigen sei angesichts der grossen
Anzahl von regimefeindlichen Internetseiten nicht zu erwarten, dass
die iranischen Behörden diese alle systematisch überwachen und
auswerten würden. Den iranischen Behörden sei bekannt, dass viele
iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchen würden, in Europa und speziell auch in der Schweiz ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Weiter könne den Akten kein Be-
leg dafür entnommen werden, dass im Iran gegen die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden seien.
Seite 10
E-3538/2006
4.7 Mit Eingabe vom 22. September 2006 wurden zusammen mit einer
Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM weitere Unterlagen be-
treffend die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu den Ak-
ten gereicht. Gleichzeitig wurde um Vereinigung des Beschwerdever-
fahrens mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (...)
ersucht. Dabei wurde ausgeführt, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin habe sich im Iran politisch nicht betätigt. Die Be-
schwerdeführerin hingegen sei bereits Anfang 2002 für die (...) aktiv
gewesen. Es treffe auch zu, dass sie und ihr Ehemann innerhalb des
D._______ keine Führungsfunktion inne hätten. Hingegen hätten sie
sich auf andere Art und Weise exponiert. So würde die Tatsache, dass
sämtliche Familienmitglieder der erweiterten Familie A._______
gemeinsam beim D._______ aktiv seien, die iranischen Behörden
aufhorchen lassen. Hinzu kämen die Auftritte (...) sowie Äusserungen
im Internet und in internationalen persischsprachigen Wochen-
zeitungen.
Den eingereichten Beweismitteln ist Folgendes zu entnehmen:
In der Ausgabe der Zeitung (...) vom 14. September 2006 sind unter
dem Titel (... Beweismittel ...) ein Foto der Familie A._______ sowie
eine Erklärung, weshalb die Familie dem Iran den Rücken gekehrt
habe und sich für den Sturz des Regimes einsetze, abgedruckt
worden.
In einer weiteren Ausgabe der Zeitung (...) vom 5. - 11. Januar 2006
erschien ein weiteres Foto der Familie A._______ bei einer
Demonstration (...) mit einem diesbezüglichen Bericht (Original im
Beschwerdedossier des Schwagers der Beschwerdeführerin ...).
Unter den Titeln (... Beweismittel ...) erschienen im November 2005
und September 2006 auf zwei Homepages mehrere Artikel der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Unter dem Titel 'Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mit-
glieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung irani-
scher Behörden' erschien am 4. April 2006 ein Bericht der SFH.
4.8 Am 16. Dezember 2007 trat die Beschwerdeführerin zusammen
mit Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen
in (...) in einen mehrtägigen Hungerstreik.
Seite 11
E-3538/2006
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht abgewiesen hat. In der vorinstanzlichen Verfügung sind
die wesentlichen Gründe aufgeführt, weshalb aufgrund der Aktenlage
die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz zu genügen
vermögen.
Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, die Angaben
der Beschwerdeführerin zur C._______ seien allgemein und wenig
substanziiert ausgefallen. So war die Beschwerdeführerin, die der
C._______ im Januar/Februar 2002 beigetreten sein will (vgl. Akte
A12, S. 16 f.) und für die sie bis zu ihrer Ausreise am 16. November
2002 wöchentlich Flugblätter verteilt haben will, nicht in der Lage, die
Örtlichkeiten der Übergabe der Flugblätter, die Namen weiterer
Mitglieder der C._______ oder den Inhalt dieser Flugblätter
anzugeben. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift,
wonach die C._______ im Untergrund arbeite und ihren Mitgliedern zu
deren eigenem Schutz keinen grossen Einblick in die Strukturen
gewähre und ihre Namen nicht bekannt gebe, nicht zu überzeugen.
Immerhin sprach die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen
Anhörung mehrmals von Personen aus der Organisation, von denen
sie die Flugblätter erhalten habe (S. 16), oder darüber, dass sie von
der Organisation von Hinrichtungen erfahren habe (S. 21). Auf die
Nachfrage, wen sie aus der Organisation gekannt habe, fügte sie
demgegenüber an, sie habe nur B._______, mit dem sie alle wichtigen
Informationen der C._______ besprochen habe, bei dessen Vornamen
gekannt (S. 20); andere Namen dürfe sie nicht nennen respektive sie
kenne nur deren Übernamen (S. 23). Weiter vermochte die Beschwer-
deführerin zu den Flugblättern, die sie immerhin wöchentlich verteilt
haben will, keine detaillierten Angaben zu machen. An dieser Feststel-
lung ändert auch der Einwand nichts, wonach sie nur zum letzten von
ihr verteilten Flugblatt befragt worden sei, zumal auch die diesbezügli-
chen Angaben wenig detailliert ausgefallen sind (S. 19). Im Weiteren
erscheint das Vorbringen realitätsfremd, wonach die Beschwerdeführe-
rin während mehrerer Monate wöchentlich alleine nachts durch Quar-
tiere gezogen sein und Flugblätter verteilt haben will. Dabei muss der
Erklärungsversuch, wonach die von ihr aufgesuchten Quartiere dank
der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch die ansässige wohlha-
Seite 12
E-3538/2006
bende Bevölkerung von der Präsenz der Sittenpolizei ausgenommen
worden seien, als wenig überzeugend bezeichnet werden. Es ist näm-
lich nicht einzusehen, weshalb die wohlhabenden Einwohner auf die
für Ruhe und Ordnung sorgende Polizei verzichten sollten. Entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung ist zudem wenig
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vor ihrer
Ausreise - zwischen 22 Uhr und 6.30 Uhr - ihren Schmuck veräussern,
dabei 5'000 Dollar erzielen und gleichzeitig ihre Ausreise organisieren
konnte. Überdies stehen diese Angaben im Widerspruch mit den in der
Empfangsstelle abgegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin, wo-
nach ihre Familie das Geld für die Ausreise besorgt habe (A1, S. 7).
Insgesamt lassen die teils oberflächlichen, teils fehlenden Kenntnisse
der Beschwerdeführerin zur Organisation C._______ sowie die
unsubstan-ziierten Angaben den Schluss zu, dass sie im Iran weder
Mitglied der C._______ noch für diese politisch aktiv gewesen ist. Die
bei der Vorinstanz eingereichte Bescheinigung des (... Beweismittel ...)
vom 5. März 2003, worin in allgemeiner Form die politische Tätigkeit
der Beschwerdeführerin für Freiheit und Demokratie im Iran und deren
Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bescheinigt werden, muss
somit als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert
qualifiziert werden.
An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die mittels Fotos belegte
Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Landsmann (...) an der
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen umso weniger zu än-
dern vermag, als auch dessen Aussagen als unglaubhaft betrachtet
werden.
5.2 Ferner hat die Vorinstanz der vorgebrachten Verurteilung der Be-
schwerdeführerin im April 1999 zu Recht die Asylrelevanz abgespro-
chen. Aufgrund des noch dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimat-
staat ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise
nicht mehr gegeben, mithin kann dieses Ereignis nicht als unmittelba-
rer Anlass für das Verlassen der Heimat und demzufolge nicht als asyl-
rechtlich relevant beurteilt werden.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist somit festzustel-
len, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeit-
Seite 13
E-3538/2006
punkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar dro-
hende asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Mitgliedschaft beim
D._______ sowie mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Stand-
aktionen und an einem Hungerstreik sowie Verfassen mehrerer re-
gimekritischer Artikel - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingsei-
genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinwei-
sen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
Seite 14
E-3538/2006
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
6.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 5) festge-
stellt worden ist, vermochte die Beschwerdeführerin keine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen. Zudem gab sie anlässlich der kantonalen
Befragung sowie in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2006 an,
ihre nahen Angehörigen seien in ihrer Heimat politisch nicht aktiv ge-
wesen (vgl. Akte A12, S. 20), was im Übrigen auch die meisten in ihren
Asylverfahren zu Protokoll gaben. Der einzige Verwandte, der eine po-
litische Tätigkeit in seinem Heimatland geltend machte, vermochte die-
se ebenfalls nicht glaubhaft machen (...).
Die Beschwerdeführerin erwähnte im vorinstanzlichen Verfahren, sie
habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Aktivitä-
ten des Vereins D._______ als Mitglied beteiligt. Zum Beweis dieser
Mitgliedschaft reichte sie eine Bescheinigung vom 18. Februar 2003 im
Original sowie eine Bestätigung vom 1. Mai 2005 im Original zu den
Akten. Weiter geht aus den eingereichten, teilweise auf der Homepage
des D._______ erschienenen Bildern hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit 2003 wiederholt an verschiedenen
Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in (...), (...), (...)
und (...), meist organisiert vom D._______ und zusammen mit jeweils
20 - 25 weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser
Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den
Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass die
Beschwerdeführerin als Mitglied des D._______. als De-
monstrationsteilnehmerin in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den
samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im
Internet, u.a. auf der Homepage der D._______, erschienen sind,
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Autorin von
regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Schliesslich
nennen drei von der (...) am 19. Februar 2004, 2. Juli 2004 und
17. Mai 2005 ausgestellte Bewilligungen für eine Standaktion und zwei
Demonstrationen die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin.
Seite 15
E-3538/2006
Trotz dieser Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nach-
folgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat die Be-
schwerdeführerin ein politisches Engagement im Iran respektive eine
Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen können.
Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden res-
pektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist.
6.3 Beim Verein E._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim
gleichnamigen (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der
Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene
Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht
fest, dass der D._______. Schweiz dasselbe Ziel verfolgt wie die
Organisa-tion in Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die
(...). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische
Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...)
Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politi-
schen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun,
insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsauf-
gaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Füh-
rungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an
führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Ver-
anstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an ver-
antwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition
in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte
exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in
einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen
einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer
politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von
amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf
Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG
Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer
Seite 16
E-3538/2006
von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungs-
gefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006).
Wie oben bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matland selbst nicht als politischer Aktivistin und Regimegegnerin be-
kannt. Innerhalb des D._______ weist sie zudem keine spezielle
Funktion auf. Wenn auch ihre Aktivitäten innerhalb dieser Organisation
über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann
jedoch aufgrund des Verfassens und der Publikation von ein paar
Artikeln auf der Homepage des D._______ sowie ihrer Teilnahme an
verschiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten
nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen
exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit sie
insgesamt nicht das Profil einer typischen Regimegegnerin oder
politischen Aktivistin aufweist. Insbesondere lassen die eingereichten
Unterlagen, vor allem die von der Beschwerdeführerin publizierten
Artikel, auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser
Artikel geht nicht über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum
Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den
Eindruck, hinter der Autorin stehe eine Person, die über klar definierte
oppositionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes
politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Ge-
fahr für das iranische Regime werden könnte.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein-
setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts
der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehöri-
gen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person
durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern
in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden
Seite 17
E-3538/2006
kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages
erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu über-
wachen.
Was schliesslich die von der (...) ausgestellten Bewilligungen für zwei
Demonstrationen vom 21. Februar 2004 und 7. Juli 2004 und eine
Standaktion vom 7. Juni 2005 betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise,
dass der Name der Bewilligungsinhaberin an die Öffentlichkeit hätte
gelangt sein können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember
2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt
zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei
Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt war, der gegen die
Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen
Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der
Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...), über die Beweggründe
des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und
-verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes Me-
dienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit
dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60
Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses
Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung
grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an der erwähnten Hunger-
streikaktion von den iranischen Behörden als Person mit einem beson-
deren, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen worden ist.
Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitä-
ten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei
Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders
im Visier der iranischen Behörden zu stehen.
6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat
die Beschwerdeführerin weder ein politisches Engagement im Iran
noch eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die
iranischen Behörden glaubhaft machen können. Es kann deshalb aus-
geschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes
Seite 18
E-3538/2006
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder
des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunk-
te vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der er-
wähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen die Be-
schwerdeführerin eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein An-
lass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rück-
kehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrecht-
lich relevanten Nachteilen zu rechnen.
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 19
E-3538/2006
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
Seite 20
E-3538/2006
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der lan-
gen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt sie mit ihrem Ehemann, ihrem Kind
und den weiteren hievor erwähnten Familienangehörigen, über ein in-
taktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen kann, zumal die Be-
schwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls
letztinstanzlich abgewiesen wurden. Zudem ist festzuhalten, dass ge-
mäss ihren Aussagen noch die Mutter und drei Schwestern im Iran le-
ben (vgl. Akte A1, S. 3). Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Eine Härtefallregelung ist seit der diesbezüglichen Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar
2007, im Rahmen des vorliegenden, noch zur Zeit der Geltung der ein-
schlägigen Gesetzesbestimmung eingeleiteten Verfahrens nicht mehr
Seite 21
E-3538/2006
möglich.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will,
dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM un-
verzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer
hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG).
Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
Seite 22
E-3538/2006
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin ge-
mäss Aktenlage bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen. Der Beschwer-
deführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
E-3538/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Drei Fotos von der Heirat; über die Herausgabe der beim BFM
eingereichten Unterlagen entscheidet dieses auf Gesuch hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
Seite 24