B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3538/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Juni 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 18. Juni 2013 fanden die Befra-
gungen zur Person (BzP) statt, und am 18. November 2013 wurden sie
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung).
Anlässlich der beiden Befragungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie würden aus Inguschetien stammen und dem
A._______-Stamm (sogenannter A._______-Teip) angehören. Sie hätten
ihr Heimatdorf (B._______) verlassen müssen, weil ihnen durch ihre Fami-
lien Ehrenmord angedroht worden sei. Die Beschwerdeführenden seien
nämlich verwandt ([…] und […]), weshalb ihre Liebesbeziehung als Inzest
betrachtet werde und nach den familiären Bräuchen als verboten gelte. Als
die Beschwerdeführenden im (…) überdies in Erwartung eines unehelichen
Kindes gewesen seien, hätten sie sich zu einer Flucht nach C._______
entschieden. Dort hätten sie allerdings wegen ihrer kaukasischen Herkunft
und ihrer Zugehörigkeit zum A._______-Teip – der im russischen Kontext
mit Widerstandskämpfern in Verbindung gebracht werde – kein menschen-
würdiges Leben führen können. Die russischen Behörden hätten sie regel-
mässig verhört, geschlagen und massiv bedroht. Den Beschwerdeführer
habe man jeweils auch mitgenommen und tagelang, einmal sogar während
einer ganzen Woche, festgehalten und einvernommen. Im (…) 2013 hätten
die Beschwerdeführenden Russland schliesslich verlassen und seien auf
dem Landweg via D._______ in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2014 lehnte die Vorinstanz die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen. Die geltend ge-
machten Nachteile würden sich auf lokale Verfolgungsmassnahmen be-
schränken. Die Beschwerdeführenden könnten sich von der Bedrohung ei-
nes Ehrenmordes mittels innerstaatlicher Fluchtalternative entziehen. So-
weit sie geltend gemacht hätten, sie seien wegen ihrer familiären Zugehö-
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rigkeit massiv bedroht worden, sei festzuhalten, dass die in diesem Zusam-
menhang gemachten Aussagen unglaubhaft ausgefallen seien. Im Übrigen
stelle der Umstand, dass Angehörige kaukasischer Nationalitäten, die im
Rahmen legitimer staatlicher Präventionsmassnahmen gegen Terrorakte
häufiger Personenkontrollen ausgesetzt seien, keine asylrelevante Gefähr-
dung dar. Die geschilderten Polizeikontrollen und Schikanen würden ein
menschenwürdiges Leben in Russland nicht verunmöglichen. Die Vorbrin-
gen würden folglich weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 3 AsylG) noch an die der Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG)
standhalten.
C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 7. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Anhörung und Neubeurtei-
lung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen ein Glaubhaftigkeits-
gutachten bezüglich der (erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemach-
ten) Vergewaltigung des Beschwerdeführers einzuholen. Im Weiteren er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Begründung ihrer Anträge trugen sie vor, der Beschwerdeführer habe
seine wahre Geschichte nicht vollumfänglich aktenkundig gemacht. Er
habe befürchtet seine Aussagen würden an die russischen Behörden wei-
tergeleitet und man würde ihn aufgrund seiner wahren Geschichte als Ter-
rorist bezeichnen und deshalb sein Asylgesuch ablehnen. In Wahrheit habe
er nämlich an beiden tschetschenischen Kriegen teilgenommen und sei
hierfür – wegen den Aussagen eines zuvor verhafteten Kämpfers – am (…)
festgenommen und zu (…) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach
seiner (frühzeitigen) Entlassung im (…) sei er nach B._______ zurückge-
kehrt und habe dort bis zu seiner Flucht im (…) gelebt. In C._______ habe
man ihn dann tatsächlich regelmässig verhaftet und verhört. Er sei über-
dies aber auch gefoltert und sexuell misshandelt worden. Bei der erwähn-
ten sexuellen Misshandlung habe es sich um eine Vergewaltigung mit ei-
nem Stock gehandelt. Aus Scham habe er dies bei der Anhörung nicht er-
wähnt, könne aber (nötigenfalls) ausführlich über diese Misshandlung mit
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einer Fachperson sprechen. Im Weiteren habe er erfahren, dass die russi-
schen Behörden ihm im (…) eine Vorladung an seine Wohnadresse in
C._______ zugestellt hätten. Der Beschwerdeführer kenne den Grund für
die Vorladung nicht, er vermute aber, dass man seinen aktuellen Aufent-
haltsort habe in Erfahrung bringen wollen.
Zur Untermauerung ihrer Aussagen reichten die Beschwerdeführenden un-
ter anderem diverse Fotografien ein, die den Beschwerdeführer mit tschet-
schenischen Rebellen zeigen sowie solche, die seine erlittenen Verletzun-
gen aus Kriegszeiten am (…), (…) und (…) dokumentieren würden. Eben-
falls reichten sie eine Kopie der Haftentlassungsbescheinigung vom (…)
sowie die Vorladung zur Vernehmung vom (…) im Original zu den Akten.
D.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob die Vorinstanz am
5. Februar 2014 ihre Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf und sie nahm
das erstinstanzliche Asylverfahren infolge der geltend gemachten neuen
Tatsachen und Beweismitteln wieder auf.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren darauf-
hin mit Beschluss E-75/2014 vom 7. Februar 2014 als gegenstandslos ge-
worden ab.
II.
F.
Am 21. Mai 2014 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführen-
den durch die Vorinstanz statt.
G.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden erneut ab und ordnete wiederum die Wegweisung
und deren Vollzug an.
H.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie infolge Unzumutbarkeit und Un-
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zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie
einen Arztbericht vom 23. Juni 2014 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung
zu den Akten.
K.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 9. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Es wurde indes keine Replik
eingereicht.
L.
Am 25. März 2015 unterbreitete der Instruktionsrichter der Schweizer Bot-
schaft mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstel-
lung der Beschwerdeführenden. Die Antwort des Botschafters ging am 25.
Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft wurde den Beschwerde-
führenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte in ihrer Verfügung vor, die wesentlichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien weder glaubhaft noch asylrechtlich
relevant.
4.1.1 So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer regelmäs-
sig von der Polizei und dem russischen Inlandsgeheimdienst in C._______
kontrolliert, festgehalten, gefoltert und dabei stets zur selben Thematik be-
fragt worden sein soll und er dennoch immer wieder freigelassen worden
sei, ohne dass er eine schriftliche Erklärung habe abgeben müssen. Der
Beschwerdeführer habe überdies nur zwei der ihm gegenüber gemachten
Vorwürfe detailliert wiedergeben können, obschon er gemäss eigener Aus-
sagen oft und lange verhört worden sei. Seine unlogischen Erklärungsver-
suche, wonach er die genauen Adressen der verschiedenen Polizeistatio-
nen in C._______ nicht angeben könne und er – trotz der angeblich mas-
siven Malträtierungen in C._______ – keinen Arzt aufgesucht habe, könn-
ten ihm nicht geglaubt werden. Soweit die Beschwerdeführenden überdies
geltend machten, sie hätten Inguschetien verlassen wegen der inzestuö-
sen Beziehung und der damit einhergehenden Angst, von der Familie um-
gebracht zu werden, sei festzuhalten, dass dies keine asylrelevante Verfol-
gung darstelle: Die russische Föderation sei schutzfähig und -willig. Zudem
seien bisher keine konkreten Verfolgungshandlungen seitens ihrer Fami-
lien bekannt, weshalb davon ausgegangen werden könne, die Familien
hätten gar keine Kenntnis von der angeblich inzestuösen Beziehung. Es
spreche auch gegen eine wahrscheinliche Verfolgung, dass die Beschwer-
deführenden während des Verfahrens Beweismittel hätten beibringen kön-
nen, die beweismittelbeschaffende Person vor Ort jedoch offenbar keine
konkreten Hinweise zur Furcht vor einer Verfolgung durch die Familie habe
aufnehmen können. Die Personalien der Beschwerdeführenden seien so-
dann durch den Umstand, dass sie keine Papiere abgegeben hätten, nicht
gesichert und im Lichte der Ungereimtheiten in den zentralen Asylvorbrin-
gen als nicht überwiegend wahrscheinlich zu taxieren. Zusammenfassend
könne weder die inzestöse Beziehung noch die Zugehörigkeit zum
A._______-Stamm geglaubt werden, weshalb auch die daraus subsu-
mierte Verfolgung nicht glaubhaft sei.
4.1.2 In Bezug auf die Asylrelevanz der Vorbringen, hielt die Vorinstanz
fest, dass die nachträglich geltend gemachte unterstützende Teilnahme an
Rebellenaktivitäten von (…) bis (…) in keinem zeitlichen Zusammenhang
zur behaupteten Ausreise aus Inguschetien (2009) oder Russland (2013)
stehe. Auch in sachlicher Hinsicht hätten die Beschwerdeführenden andere
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Gründe zum Verlassen von Inguschetien (Drittverfolgung) oder Russland
(ständige Festnahmen im Zusammenhang mit dem A._______-Stamm und
deren Aktivitäten nach 2010, nicht aber wegen der Rebellentätigkeit) ange-
geben. Das kombattante Engagement des Beschwerdeführers liege
schliesslich bereits elf Jahre zurück, und er habe seine Strafe bereits ver-
büsst. Die erlebten Benachteiligungen als Nordkaukasier – wie beispiels-
weise die Unmöglichkeit sich registrieren zu lassen – seien ebenfalls asyl-
rechtlich nicht relevant.
4.1.3 Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeführenden jung, gesund sowie gebildet seien und in
Inguschetien zudem über ein Beziehungsnetz verfügen würden, von dem
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne,
dass es sie verfolge. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, wür-
den für eine konkrete Gefährdung nicht genügen. Überdies stehe es den
Beschwerdeführenden frei, sich in einem anderen Teil der russischen Fö-
deration niederzulassen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sei auch nicht derart gravierend, dass er dem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstehen würde. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als
zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Der vorinstanzlichen Verfügung hielten die Beschwerdeführenden
– unter Auflistung bereits bekannter Sachverhaltselemente – das Folgende
entgegen:
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich drastisch ver-
schlechtert, weshalb er auf eine ambulant-psychiatrische Behandlung an-
gewiesen und der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. In Ingu-
schetien könne er die benötigte medizinische Behandlung nicht wahrneh-
men, da ihm und seiner Frau Ehrenmord durch die Verwandtschaft drohe.
Auch eine Rückkehr nach Russland käme nicht in Frage, da der Beschwer-
deführer dort als Terrorist gelte, er sich ohnehin nicht registrieren lassen
könne und man seine Krankheiten folglich nicht behandeln würde. Die Re-
gistrierung sei ihm – wie schon zuvor geltend gemacht – bereits in der Ver-
gangenheit verweigert worden. In Russland hätten sie zudem kein Bezie-
hungsnetz, welches sie unterstützten könnte.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest
und führte ergänzend aus, dass das neu eingereichte Arztzeugnis von ei-
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Seite 9
ner psychosozialen Belastungsstörung im Zusammenhang mit der verfüg-
ten Ausweisung spreche. Der Beschwerdeführer leide gemäss diesem
Zeugnis überdies an einer Herzrhythmusstörung, die medikamentös be-
handelt werde, und an einer Hepatitis-C-Erkrankung. Der Bericht weise,
soweit feststellbar, auf keine Notwendigkeit der Hepatitis-C-Behandlung
hin, die in Russland im Übrigen möglich wäre. In Bezug auf die psychoso-
ziale Belastungsstörung sei ausserdem festzuhalten, dass der Arztbericht
zu diesem Punkt zwar keine detaillierten Aufschlüsse liefere, solche Ge-
sundheitsbeschwerden allerdings in grösseren Städten Russlands eben-
falls behandelbar wären. Aufgrund der sprachlich-kulturellen Nähe wäre
eine Therapie in der angestammten Heimat – mit einem unterstützenden
sozialen Beziehungsnetz – ohnehin einfacher durchzuführen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Argumentation der Vor-
instanz in mehrfacher Hinsicht nicht anschliessen.
5.1.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass bei Durchsicht der Akten insbeson-
dere die Schilderungen der polizeilichen Festnahmen und Folterungen in
C._______ einen nicht unglaubhaften Eindruck erwecken: Der Beschwer-
deführer hat von Beginn weg stets in gleicher Art und Substanziiertheit von
den polizeilichen Einvernahmen und Hausdurchsuchungen berichtet. Man
habe ihn regelmässig zu seiner Familie befragt (vgl. SEM-Akten A38 /
F142, F151 und A13 / F49 f.) und ihn körperlich misshandelt respektive
geschlagen (vgl. A38 / F171 und A13 / F60 ff.). Nach Einschätzung des
Gerichts ist es im russischen Kontext nicht a priori unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer mehrmals von den russischen Sicherheitsbehörden
mitgenommen, behelligt sowie befragt und er dennoch ohne Abgabe
schriftlicher Erklärungen wieder freigelassen wurde. Der Schweizer Bot-
schafter führte in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, ein solches Vorge-
hen sei gemäss Einschätzung seines Vertrauensanwalts "vorstellbar".
5.1.2 Der Glaubhaftigkeit scheint angesichts der konkreten Verfahrensum-
stände auch nicht zwingend abträglich zu sein, dass der Beschwerdeführer
die sexuellen Übergriffe erst auf Beschwerdeebene geltend machte. Dass
der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausging, die übrigen von ihm gel-
tend gemachten Schikanen und polizeilichen Misshandlungen seien be-
reits genügend intensiv, weshalb er die demütigende Vergewaltigung nicht
auch noch erwähnen müsse, erscheint jedenfalls nicht als völlig lebens-
fremd. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer be-
reits anlässlich der ersten Anhörung vom 18. November 2013 angeführt
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Seite 10
hatte, man habe ihm eine Vergewaltigung mit einem Stock angedroht – und
ausserdem in Aussicht gestellt, eine Filmsequenz der Misshandlung ins In-
ternet zu stellen –, wobei dem Protokoll an dieser Stelle eine offenbar sehr
emotionale Reaktion des Befragten zu entnehmen ist (vgl. A13 / F62: Bei
der Antwort auf die Frage "Was war das Schlimmste, das Sie in diesen
Festhaltungen erlebt haben?" ist im Protokoll neben der Antwort die Fest-
stellung der protokollierenden Person "GS weint" angemerkt; direkt im An-
schluss an diese Antwort ist im Protokoll eine 15-minütige Pause verbali-
siert). Als der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung er-
neut gefragt wurde, was der schlimmste Moment gewesen sei, gab er zu-
nächst ausdrücklich an, nicht über die sexuelle Misshandlung sprechen zu
wollen (vgl. A38 / F227). Erst nach Aufforderung zur detaillierten Schilde-
rung – und nachdem seine Bitte abgelehnt worden war, dies gegenüber
einer medizinischen Fachperson tun zu dürfen – gab er Ausführungen zu
den entsprechenden Übergriffen zu Protokoll (vgl. A38 / F229 ff.). Bei die-
ser Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass starke Schamgefühle dem
Beschwerdeführer das Befolgen seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht
haben könnten (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51).
5.2 Die vorinstanzliche Verfügung vermag insbesondere insoweit nicht zu
überzeugen als darin ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer nach-
träglich geltend gemachten Rebellenaktivitäten von (…) bis (…) seien
– mangels eines zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs mit der be-
haupteten Ausreise aus Inguschetien (2009) oder Russland (2013)
– asylrechtlich ohnehin nicht relevant (vgl. Verfügung S. 6 f.):
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Person,
die in Inguschetien direkt in den bewaffneten Kampf gegen die staatlichen
Institutionen verwickelt war und wegen Unterstützung einer verbotenen
Guerillaorganisation eine mehrjährige Freiheitsstrafe in russischen Ge-
fängnissen verbüsst hat, auch zehn Jahre später ein hohes Risikoprofil auf-
weist (und zwar nicht nur am vormaligen Ort ihrer Aktivitäten, sondern –
angesichts der leicht erkennbaren Registrierung als "verurteilter Terrorist"
– auf dem ganzen Staatsgebiet der Russischen Föderation). Letztlich hätte
eine solche Person in der Folge wohl ungefähr eine behördliche Behand-
lung zu erwarten, wie sie der Beschwerdeführer für die Zeit in C._______
geltend gemacht hat.
5.2.2 Der Frage der Glaubhaftigkeit der Verurteilung wegen staatsfeindli-
cher Aktivitäten kommt nach dem Gesagten zentrale Bedeutung zu.
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Seite 11
5.2.3 Die Vorinstanz hat es in der hier zu beurteilenden Verfügung unter-
lassen, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Rebellentätig-
keit einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Sie führt
in diesem Zusammenhang lediglich an, die nachträgliche Geltendmachung
dieses Vorbringens habe den Anschein eines unerlaubten Nachschiebens
(vgl. A40 / S. 6), zumal man den Beschwerdeführer auf die Verschwiegen-
heit der schweizerischen Behörden hingewiesen habe und er folglich von
Beginn weg über die Rebellentätigkeiten hätte sprechen können. Eine in-
haltliche Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen betreffend die Teil-
nahme an den Rebellentätigkeiten und der damit verbundenen Verurtei-
lung hat die Vorinstanz indes nicht durchgeführt.
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten behördlichen Do-
kumente (die Kopie einer Haftentlassungsbescheinigung vom 25. Mai 2007
und das Original einer Vorladung der russischen Behörden vom 6. Novem-
ber 2013) beschränkt sich das SEM im Ergebnis auf die Feststellung, von
der Authentizität solcher russischer Dokumente könne nicht ohne weiteres
ausgegangen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Diese Aussage
ist zwar nicht falsch, für die Entscheidfindung aber nicht hilfreich. Im Übri-
gen fügt das SEM wenig überzeugend an, ohne konkrete Kenntnis der Be-
schwerdeführenden über die Beschaffung und die Hintergründe der Be-
weismittel müsse davon ausgegangen müsse, diese würden nur "dem
Asylverfahren dienen" und hätten keinen reellen Hintergrund.
Zur Aussagekraft der eingereichten Fotografien äussert sich die Vorinstanz
nur vage und in – auch inhaltlich – schwer nachvollziehbarer Weise (vgl.
a.a.O.: "Zudem ist aufgrund der angeblichen Verletzungen, die Sie als Fo-
tos der Rekursschrift beigelegt haben, kaum anzunehmen, dass Ihre Frau
darüber sich keine Gedanken gemacht haben soll").
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat versucht, diese unklare Aktenlage
durch die Schweizer Botschaft in Moskau abklären und konkret insbeson-
dere die Authentizität der eingereichten Beweismittel verifizieren zu lassen,
um den rechtserheblichen Sachverhalt wenigstens nachträglich zu erstel-
len. Diese Bemühungen scheiterten aus praktischen Gründen.
Unter den gegebenen Umständen kann es – auch unter dem Aspekt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie – nicht Sa-
che des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in diesem we-
sentlichen Punkt weiter abzuklären.
E-3538/2014
Seite 12
5.4 Die Prüfung der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
ein in Russland verurteilter Widerstandskämpfer ist, ist deshalb durch das
SEM nachzuholen. Es ist in geeigneter Weise festzustellen, ob die einge-
reichten Beweismittel, insbesondere die beiden Behördendokumente, au-
thentisch sind. Für den Fall, dass dieses zentrale Vorbringen zutreffen
sollte – was nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.2.1) grundsätzlich die
Feststellung einer erheblichen zukünftigen Verfolgungsgefahr zur Folge
hätte – wären den Akten auch keine hinreichenden Grundlagen zur Beur-
teilung der sich aufdrängenden Frage einer Asylunwürdigkeit im Sinn von
Art. 53 AsylG zu entnehmen (je nach konkreter Tätigkeit allenfalls
sogar eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 1F des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Auch in diesem Punkt muss die Sachverhaltsfeststellung ergänzt werden.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Vor-in-
stanz anzuweisen, den Sachverhalt in geeigneter Weise korrekt und voll-
ständig festzustellen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
6.2 Das SEM wird den Beschwerdeführenden nötigenfalls auch das recht-
liche Gehör zum Ergebnis des Schriftenwechsels des Instruktionsrichters
mit der Schweizer Botschaft sowie weiterer Abklärungen zu gewähren ha-
ben. Die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke ist bis zum Abschluss der
weiteren Untersuchungen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG
gänzlich ausgeschlossen; danach ist, auf Gesuch hin, unter Wahrung der
öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs.
1 Bstn. a und b VwVG (Abdeckungen) Einsicht zu gewähren.
7.
Aufgrund der vorliegenden Kassation ist auf die weiteren Vorbringen und
Anträge in der Rechtsmitteleingabe im heutigen Zeitpunkt nicht näher ein-
zugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
8.2 Die obsiegenden Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ent-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
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Seite 13
hohen Kosten (Art. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da die
Beschwerdeführenden aber nicht vertreten waren, ist im vorliegenden Fall
von solchen Kosten nicht auszugehen und es ist ihnen auch keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 wird aufge-
hoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im
Sinn der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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