Abtei lung V
E-3539/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3539/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer – serbische Angehörige, der Ethnie der
Roma aus E._______ (Südserbien) – eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 30. März 2010 in einem Reisebus verliessen und von
F._______ nach G._______ reisten, wo sie am darauf folgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach-
suchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
15. April 2010 sowie der Anhörung vom 3. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er habe im letzten Sommer sein Haus ohne Baubewilligung
aufgestockt und sei aufgefordert worden, es abzureissen,
dass er dieser Anordnung nicht gefolgt sei, weshalb man ihm den
oberen Stock abgerissen und dabei das Haus beschädigt habe,
dass der Vizepräsident der Stadt F._______ diesen Platz habe
verkaufen und dort ein Einkaufs- und Touristenzentrum mit einer
Schwimmanlage bauen wollen, weshalb die Familie des
Beschwerdeführers in ein anderes Ghetto, wo vorwiegend Roma
wohnen würden, hätte umgesiedelt werden sollen,
dass die Situation beim Abbruch des Hauses eskaliert sei und der
Beschwerdeführer, nachdem er "ausgerastet sei", zusammen-
geschlagen und für 48 Stunden auf den Posten mitgenommen worden
sei,
dass im Februar 2010 eine Gemeindebeamtin verprügelt worden sei,
und der Beschwerdeführer sich deswegen auf dem Posten habe
melden müssen,
dass man ihn zum Vorfall befragt und dann wieder entlassen habe,
wobei er sich zur Verfügung zu halten gehabt habe,
dass er aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten mit der Polizei das
Land mit seiner Familie verlassen habe,
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dass die Beschwerdeführerin sich der Asylbegründung ihres Mannes
anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 15. April 2010 und der Anhörung
vom 3. Mai 2010 anschloss,
dass die Beschwerdeführer zur Nichtabgabe ihrer Identitätsdokumente
geltend machten, ihre Identitätskarten zu Hause gelassen und ihre
Pässe nach der Einreise in die Schweiz zerrissen zu haben,
dass sie nicht in der Lage seien, irgendwelche Papiere zu beschaffen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der
Beschwerdeführer auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – am gleichen Tag
mündlich eröffnet und ausgehändigt – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und
deren Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten,
dass es das Migrationsamt des Kantons H._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte und den Beschwerdeführern die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf die
Asylgesuche festhielt, die Beschwerdeführer hätten zum Nachweis
ihrer Identität Geburtsurkunden eingereicht,
dass es sich bei diesen Dokumenten nicht um Reise- oder
Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
handle,
dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, nach der Einreise in
die Schweiz ihre Reisepässe zerrissen und in eine Toilette geworfen zu
haben, weil sie gehört hätten, dass sie nach Serbien zurückgeschickt
werden könnten, womit die Absicht manifestiert worden sei, eine
allfällige Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern oder zu
erschweren,
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dass sie zudem gesagt hätten, ihre Identitätskarten in Serbien
zurückgelassen zu haben, und der Einwand, nicht gewusst zu haben,
dass man die Identitätskarte mitnehmen sollte, nicht überzeuge, da
allgemein bekannt sei, dass man sich im Ausland ausweisen müsse,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorlägen,
dass das Bundesamt weiter festhielt, ihr Hauptvorbringen um den
Ausbau ihres Hauses sei nicht von asylrechtlicher Relevanz,
dass ebenfalls die weiteren Massnahmen der Behörden, wie das
Verbot, sich als Strassenmusiker zu betätigen, nicht asylrelevant
seien, weil sie nicht zur Ausreise der Beschwerdeführer geführt hätten
und nicht derart intensiv gewesen seien, dass sie ihnen ein
menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht oder in
unzumutbarere Weise erschwert hätten,
dass die serbische Regierung die Roma als nationale Minderheit
anerkannt habe, und sich die Beschwerdeführer gegen ein unkorrektes
Verhalten der Behördenmitglieder, das nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könne, bei einer höheren Instanz beschweren könnten,
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli -
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei
einzutreten, und es seien die Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisungsvollzug zu prüfen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) beantragten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen den bisher geltend gemach-
ten Sachverhalt wiederholten und zudem vorbrachten, dass nach dem
Krieg in Serbien Albaner und Roma von dort systematisch vertrieben
würden und man ihnen die Rechte entzöge,
dass Falschbeschuldigungen und polizeilicher Gewahrsam an der
Tagesordnung seien,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Oppositionspartei "J._______"
engagiert und viele Menschen aus dem Freundes- und Familienkreis
angeworben habe, weshalb er bei den Behörden aufgefallen sei und
nun gesucht werde,
dass die Beschwerdeführer drei fremdsprachige Dokumente, nämlich
einen Auszug aus der Zeitung "I._______" vom 25. Januar 2010, einen
Auszug aus "K._______" vom 20. März 2009 und eine Vorladung vom
5. März 2010 einreichten,
dass die Vorakten am 19. Mai 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG)
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert
der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen ihres
Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder
Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
i.V.m. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgaben,
dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien der
Geburtsurkunden nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten sind, weil es sich – bezüglich der
Geburtsurkunden – nicht um amtliche Dokumente mit Fotografie
handelt, welche zum Zweck des Nachweises der Identität der Inhaber
ausgestellt wurden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 und Art. 1 c AsylV 1),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich
und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
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dass nämlich die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender
Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahmen, um mit
Hilfe von zahlreichen Verwandten oder Bekannten im Heimatland
Identitätspapiere zu beschaffen,
dass ihre diesbezüglichen Aussagen, wonach sie nach dem Passieren
der Schweizer Grenze ihre Pässe zerrissen hätten, weil sie gehört
hätten, dass man dies so mache, um nicht zurück nach Hause
geschickt zu werden, eine vorsätzliche und grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht darstellt,
dass die Beschwerdeführer zudem hätten wissen müssen, dass sie
sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren müssen,
dass sie sich offensichtlich auch nicht darum bemüht haben, ihre
Identitätsausweise zu beschaffen,
dass sie sich in ihrer Beschwerde zum Nichteinreichen der Reise- oder
Identitätspapiere mit keinem Wort äusserten,
dass die Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert relevanter Frist
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichten und dafür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnten, da ihre Aus-
sagen zu Identitätsbelegen und insbesondere zur angeblich zu Hause
zurückgelassenen ID-Karte ausweichend, konstruiert und in keiner
Weise kooperativ wirken,
dass sie damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 15. April 2010 sowie der Di-
rektanhörung vom 3. Mai 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
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tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als
nicht asylrelevant qualifiziert hat,
dass zudem ihre Kernvorbringen - ihr Haus sei abgerissen worden und
man wolle sie vertreiben - nicht kohärent geschildert wurden, da der
Beschwerdeführer einmal angab, man habe nur den oberen Stock
seines Hauses abgerissen (vgl. Protokoll der direkten
Bundesanhörung, S. 3),
dass sie demnach grundsätzlich den unteren Stock wieder hätten
aufbauen und dort bleiben können, zumal der Onkel des
Beschwerdeführers, offensichtlich auch ein Roma, in der unmittelbaren
Nachbarschaft habe bleiben können und dessen Haus nicht
abgerissen worden sei,
dass der Beschwerdeführer ein anderes Mal schilderte, man wolle sie
vertreiben und in einem Ghetto, wo andere Roma wohnen würden,
unterbringen, weil man mit dem Bauplatz etwas Anderes beabsichtige,
dass jedoch auch das Haus des Onkels abgerissen worden wäre,
hätte man auf dem Platz, wo die Häuser stünden, ein Einkaufs- oder
Touristenzentrum bauen wollen,
dass ungeachtet dieser Unstimmigkeiten die geltend gemachten
Fluchtgründe darüber hinaus auch nicht asylerheblich sind, weil sie
aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des
demokratischen Wandels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar
2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma
Geltung beansprucht, in Kraft getreten ist,
dass demnach, trotz der bei den Angehörigen der Roma bestehenden
gesellschaftlichen Randstellung, nicht von einer staatlich geförderten
Diskriminierung oder Verfolgung der Roma in der heutigen Republik
Serbien gesprochen werden kann,
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dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht ausgeschlossen werden können, indessen in solchen
Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass es den Beschwerdeführern demnach freisteht, entsprechende
rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten,
dass sich aus der mit der Beschwerde eingereichten Vorladung keine
Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten lassen,
zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verprügelung
einer Beamtin bereits ausgesagt habe und falls man ihn zu Unrecht
anschuldigen und er sich als allfälliges Opfer lokaler Gewalt sehen
würde, er einen effektiven und zumutbaren Zugang - allenfalls mit HiIfe
seiner politischen Freunde - zu einer funktionierenden Schutz-
Infrastruktur hat,
dass seine in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, es handelt
sich hier um eine "Finte des Staates", um ihn einfach verschwinden zu
lassen, als blosse Spekulation zu werten ist,
dass daher die Beschwerde nicht geeignet ist, irgendetwas an der
vorinstanzlichen Würdigung zu ändern,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde, und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als
zumutbar zu erachten ist,
dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, die Beschwerdeführer
würden in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass zwar – wie bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Dis-
kriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese in-
dessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Beschwerdeführer sich und die Familie während Jahren vor
der Ausreise trotz der behaupteten widrigen Lebensumstände mit Ge-
legenheitsarbeiten stets durchzubringen wusste,
dass – nebst Verwandten – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
auch wohlgesinnte politische Freunde in Serbien leben (vgl. Protokoll
der direkten Bundesanhörung, Antwort 19 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM sowie an die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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