B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3539/2017
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren zwei älteren Kindern im (…) und gelangten am 28. Ok-
tober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um
Asyl nachsuchten. Am 17. November 2015 fanden die summarischen Be-
fragungen zur Person statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A8/12 und
A9/14) und am 5. April 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A27/13
und A28/13).
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an,
er sei kurdischer Ethnie und ursprünglich Ajanib aus F._______ in der Pro-
vinz al-Hasaka, wo er bis zu seiner Heirat (…) gelebt habe. Nach der Heirat
sei er mit seiner Familie nach Damaskus übersiedelt, wo sie zuerst zwei
Jahre im Vorort G._______ und danach bis zu ihrer Ausreise im Quartier
H._______ gelebt hätten. (…) habe er aufgrund eines staatlichen Erlasses
die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Bis 2014 habe er als ausgebilde-
ter (…) und die letzten Monate bis zur Ausreise als (…) gearbeitet, um
seine Familie ernähren zu können.
Der erste Grund für seine Ausreise aus Syrien sei der gewaltsame Tod sei-
nes damals (…) alten Sohnes I._______ gewesen, der (...) bei Bombardie-
rungen seines Wohnquartiers ums Leben gekommen sei. Er habe wegen
den Bombardierungen zunächst keine Möglichkeit gehabt, seinen Sohn ins
Spital zu bringen, wo man später nur noch seinen Tod habe feststellen kön-
nen. Die syrischen Behörden hätten ihn im Spital unter Druck gesetzt und
bedroht. Er habe sich schriftlich dazu verpflichten müssen, den angeblich
„natürlichen“ Tod seines Sohnes I._______ nicht in Frage zu stellen und
mit seiner Beerdigung nicht an die Öffentlichkeit zu gehen. Deshalb habe
er seinen Sohn mit Hilfe seiner Verwandten in aller Stille beigesetzt. Hinzu
komme, dass er in Damaskus wegen der Bürgerkriegssituation unter sehr
schwierigen Lebensbedingungen gelebt und zeitweise nicht gewusst habe,
wie er seine Familie ernähren solle.
Seine Ehefrau habe in (…) gearbeitet, wo die Vorgesetzten sie nach der
Geburt ihres Sohnes I._______ aufgefordert hätten, wieder zurück zur Ar-
beit zu kommen, was sie jedoch abgelehnt habe. Zudem habe eine für die
syrische Opposition tätige Freundin seiner Ehefrau Druck auf sie ausgeübt
und sie dazu angehalten, als (…) in (…) zu arbeiten. Eines Tages sei diese
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Freundin sogar zu seiner Ehefrau nach Hause gegangen und habe ihr ge-
droht, ihrer Familie werde etwas passieren, wenn sie ihrem Wunsch nicht
entsprechen würde. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise ent-
schlossen, obwohl sie Angst davor gehabt hätten. Um Damaskus verlas-
sen zu können, hätten sie zahlreiche Kontrollposten der verschiedenen
Kriegsparteien, von denen man nie gewusst habe, wie sie reagieren wür-
den, passieren müssen. Mit der Hilfe eines Freundes, der Beziehungen zu
einer Fluggesellschaft gehabt habe, seien er und seine Familie nach (...)
geflogen, von wo aus sie zu Fuss mit einem Schlepper in die Türkei gelangt
seien.
B.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an,
sie sei wie ihr Ehemann ethnische Kurdin aus F._______ in der Provinz al-
Hasaka. Nach der Matura habe sie eine Ausbildung als (…) gemacht und
anschliessend in (…) in Damaskus gearbeitet. Sie und ihr Ehemann seien
vor dem Tod geflüchtet. Ihr (…) alter Sohn sei umgebracht worden und sie
hätten die Folgen seines Todes mitgetragen. Ihr Ehemann habe sich nach
dem Tod ihres Sohnes verpflichten müssen, an keinen Demonstrationen
teilzunehmen. Sie hätten zudem auch nicht sagen dürfen, dass ihr Sohn
nicht eines natürlichen Todes gestorben sei. Zudem hätten sie ihren Sohn
nicht in einer öffentlichen Zeremonie beerdigen dürfen. Seit diesem Mo-
ment sei ihnen klar gewesen, dass sie bei den syrischen Behörden vorge-
merkt seien. Das Regime wäre beim geringsten Vorfall gegen sie vorge-
gangen.
Später habe eine Freundin namens J._______ während zwei Monaten ver-
sucht, sie dazu zu überreden, in (…) der syrischen Opposition als (…) mit-
zuhelfen. Die Freundin habe im Spital K._______ gearbeitet, wo sie – die
Beschwerdeführerin – wegen ihrer gesundheitlichen Probleme alle (…)
Monate zur (…) gegangen sei. Die Freundin habe ihr gesagt, dass die sy-
rische Regierung ihren Sohn umgebracht habe, was doch ein Grund sei,
um die syrische Opposition zu unterstützen und in (…) als (…) zu arbeiten.
Sie habe dies jedoch sofort klar abgelehnt. Danach habe diese Freundin
sie nochmals telefonisch kontaktiert. Ende (…) sei J._______ sogar zu
ihnen nach Hause gekommen und habe sie und ihre Familie massiv be-
droht, falls sie das Angebot nicht annehmen würde. Danach habe sie sofort
ihren Ehemann angerufen und ihn nach seiner Rückkehr über den Vorfall
informiert. Die Besuche von J._______ hätten ihnen Angst gemacht, weil
das syrische Regime davon hätte erfahren und entsprechende Sanktionen
gegen sie verhängen können. Danach habe ihr Ehemann die Ausreise or-
ganisiert.
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Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin an, ihr (...), der einen Laden
für (…) besessen habe, habe Probleme mit dem syrischen Regime respek-
tive mit der Shabiha gehabt. Eines Tages sei ein wohl vom syrischen Re-
gime gesuchter Mann in seinen Laden gegangen, um (…). Daraufhin habe
die Shabiha ihren (...) erschossen und (…) schwer verletzt.
Sie sei nach den Erlebnissen in Syrien traumatisiert und befinde sich des-
halb in ärztlicher Behandlung. Auch (…), der die tragischen Todesum-
stände seines kleinen Bruders miterlebt habe, habe psychische Probleme.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ver-
schiedene Dokumente (…) zu den Akten.
C.
Mit am 22. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom 18. Mai 2017 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. Oktober 2015 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es,
der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht
vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2017 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller
Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 110a AsylG (SR 142.31) und die Bestellung eines
Anwalts nach ihrer Wahl. Als Beilagen reichten sie die in der Beschwerde
aufgeführten Dokumente (Beilagen 1 bis 7) zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Un-
terstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. Juni 2017 einreichen.
F.
Am 30. Juni 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den
Eingang ihrer Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten einerseits den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und andererseits denjenigen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere stellten einerseits
im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf
der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden würden als
wichtigsten Grund für ihre Asylgesuche den gewaltsamen Tod ihres Kindes
I._______ durch einen Bombenanschlag in ihrem Wohnquartier in Damas-
kus anführen. Zudem würden sie vorbringen, in Damaskus unter der
schwierigen, kriegsbedingten Lebenssituation, in der sie kaum genug Es-
sen für ihre Kinder gehabt hätten, gelitten zu haben. Bei diesen Vorbringen
handle es sich zwar um äusserst tragische, jedoch in erster Linie auf die
Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführende Ereignisse, wie sie zahlrei-
che andere syrische Staatsangehörige ebenfalls erleben müssten. Damit
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sei jedoch keine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen
verbunden.
Sodann sei die Angst der Beschwerdeführenden vor weiteren Nachstellun-
gen aufgrund des von den syrischen Behörden auf sie ausgeübten Drucks
nach dem gewaltsamen Tod ihres Sohnes (schriftliche Verpflichtung, die
Todesumstände nicht öffentlich zu machen, Verzicht auf eine öffentliche
Beerdigungsfeier und heimliche Beerdigung) nachvollziehbar. Diese be-
hördlichen Forderungen und Einschüchterungen seien indessen aufgrund
ihrer Art und Intensität noch nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung im
oben dargelegten Sinn gleichzusetzen. Zudem sei festzustellen, dass der
Sohn I._______ gemäss Angaben der Beschwerdeführenden (...) verstor-
ben und die Flucht aus Syrien erst im (…) erfolgt sei. Zwischen (...) und
2015 hätten keine weiteren, zielgerichteten Nachstellungen seitens der sy-
rischen Behörden mehr stattgefunden und die Beschwerdeführenden hät-
ten behördlich kontrolliert und ohne Probleme von Damaskus nach (...) flie-
gen können. Sie könnten deshalb nicht geltend machen, vor ihrer Flucht
aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden
ausgesetzt gewesen zu sein.
In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen der syrischen Behörden
nach dem Tod ihres Sohnes I._______ sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden zwischen (...) und 2015 nicht mit zielgerichteten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden konfrontiert ge-
wesen seien. Folglich könnten sie aus den geltend gemachten Vorfällen
auch für die Zukunft keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Ver-
folgung ableiten.
Zum Anschlag der Shabiha auf den (...) und dessen (…) sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass ihr aus diesem
mehr als dramatischen Vorfall persönlich konkrete Nachteile erwachsen
seien, weshalb sich eine diesbezügliche Furcht vor zukünftigen asylrele-
vanten Nachteilen als unbegründet erweise.
Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen einer angeblich der syri-
schen Opposition angehörenden Freundin der Beschwerdeführerin sei
festzustellen, dass dieses Vorbringen in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widerspreche und
somit nicht glaubhaft sei. Angesichts der diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführenden, der Ehemann dieser Frau habe mit dem Beschwer-
deführer im (…) gearbeitet, und beide Ehepaare hätten sich angefreundet,
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sei fragwürdig, dass ihre Freunde sie derart unter Druck gesetzt und be-
droht hätten. Des Weiteren sei unter den geschilderten Voraussetzungen
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben
wolle, welcher syrischen Oppositionspartei das befreundete Ehepaar an-
gehört habe. Im Übrigen fehlten aufgrund der Aktenlage konkrete Hinweise
darauf, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der Weigerung der Be-
schwerdeführerin, den Forderungen ihrer Freundin nachzukommen, asyl-
relevante Nachteile erwachsen wären.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie
zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vor-
bringen der Beschwerdeführenden einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind offensichtlich nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere erweisen
sich die Einwände, das SEM verkenne, dass sich die Beschwerdeführen-
den in einer ausweglosen Situation befunden hätten und ihnen nichts an-
deres übriggeblieben sei, als das Land zu verlassen, und es sei nicht ge-
nügend berücksichtigt worden, dass es für sie schwierig sei, über das Vor-
gefallene zu reden, weshalb sie bei ihren Anhörungen nicht die Gelegen-
heit gehabt hätten, sämtliche Ausführungen zu ihren Asylgründen zu ma-
chen, die notwendig gewesen wären, als unbegründet. Dazu ist festzustel-
len, dass in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher Weise begrün-
det wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer aus-
weglosen Situation den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten. Von einem Verkennen ihrer – unbestrittenermas-
sen tragischen – Situation kann deshalb nicht die Rede sein. Zudem dürfte
es für alle asylsuchenden Personen schwierig und ungewohnt sein, anläss-
lich einer ausführlichen Anhörung über das Vorgefallene zu reden. Eine
Durchsicht der Anhörungsprotokolle ergibt indessen, dass die Beschwer-
deführenden durchaus in der Lage waren, ihre Asylgründe vollständig zu
schildern. Den Protokollen sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen,
sie könnten Mühe gehabt haben, über das Vorgefallene zu sprechen. Sie
haben durchwegs korrekt auf die ihnen unterbreiteten Fragen geantwortet.
Was die Beobachtung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung des Be-
schwerdeführers anbelangt, er sei psychisch stark angeschlagen, seine
Ehefrau und (…) befänden sich bereits in psychiatrischer Behandlung,
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weshalb um eine Abklärung seines psychischen Zustandes von Amtes we-
gen gebeten werde, ist festzustellen, dass diesem Umstand insofern Rech-
nung getragen wurde, als die Beschwerdeführenden und ihre Kinder we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden sind.
Des Weiteren sind auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente
zu den (angeblichen) politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerde-
führers und seines Bruders (...) offensichtlich nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung zu gelangen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei der Anhörung die Fragen, ob er oder jemand aus
seiner Familie in Syrien politisch aktiv gewesen seien und deshalb Prob-
leme habe respektive gehabt habe, verneinte und anführte, weder er noch
jemand aus seiner Familie sei politisch aktiv gewesen (A28/13 Fragen 24
und 25 S. 5). Angesichts seiner Aussagen erweisen sich die Ausführungen
in der Beschwerde zu den angeblichen politischen Aktivitäten seiner Fami-
lie als haltlos. Die zu den Akten gereichte „fotografierte Version“ eines an-
geblich am (…) gegen die Beschwerdeführerin ausgestellten Haftbefehls
ist mangels Beweiswerts offensichtlich nicht geeignet, Nachstellungen sei-
tens der syrischen Regierung darzutun. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres käuflich erworben werden
können und nicht davon auszugehen ist, behördeninterne Haftbefehle wür-
den der gesuchten Person oder Bekannten von ihr ausgehändigt. Vor die-
sem Hintergrund erübrigt es sich nach einer antizipierten Beweiswürdi-
gung, den Eingang des in Aussicht gestellten angeblichen Originals des
Haftbefehls abzuwarten oder eine Frist für dessen Beschaffung anzuset-
zen. Zudem verneinte auch die Beschwerdeführerin die Frage bei der An-
hörung, ob sie in Syrien politisch aktiv gewesen sei (A27/13 Frage 31 Seite
5). Was ihren von den Shabiha getöteten (...) anbelangt, ist in Übereinstim-
mung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, dass sie nicht geltend machte, wegen dieses Vorfalls
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Zu den Druckver-
suchen der Kollegin respektive Freundin der Beschwerdeführerin ist fest-
zuhalten, dass – selbst wenn sich diese tatsächlich so zugetragen haben
sollten – nicht davon auszugehen wäre, dass sie deswegen Nachstellun-
gen seitens der syrischen Behörden zu befürchten gehabt hätte. Sie führte
denn auch bei der Anhörung aus, sie habe sich standhaft geweigert, den
Druckversuchen nachzugeben (A27/13 Frage 7 Seite 3). Hinzu kommt,
dass sie im Zusammenhang mit der Ausreise auf die Frage, ob sie und ihr
Ehemann problemlos und legal kontrolliert von Damaskus nach (...) hätten
fliegen können, was heisse, dass von den syrischen Behörden gegen sie
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und ihren Ehemann nichts vorliege, sie habe nichts gemacht, weswegen
sie Angst vor der Regierung hätte haben sollen, trotzdem hätten sie Angst
gehabt (A27/13 Frage 57 Seite 9). Angesichts dieser Sachlage erweist sich
die Furcht der Beschwerdeführenden vor Nachstellungen durch die syri-
schen Behörden als in objektiver Hinsicht unbegründet.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun vermochten, weshalb die
Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehen-
des Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Er-
wägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklun-
gen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation und allenfalls
auf ihre gesundheitlichen Probleme zurückzuführen, welchen in der ange-
fochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländerge-
setzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden
ist.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlas-
sung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person eines
Anwalts nach freier Wahl im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind unbe-
sehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Be-
gehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: