B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3539/2018
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben ge-
mäss im September 2014 und reiste am 19. August 2015 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 21. August 2015 wurde eine Knochenaltersanalyse durchgeführt, wel-
che ergab, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylgesuchsein-
reichung 16 Jahre alt war.
C.
Am 4. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und
dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person BzP). Die zuständige kan-
tonale Behörde bestellte ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit am 9. Septem-
ber 2015 eine Vertrauensperson. Am 12. Mai 2016 wurde die Beschwerde-
führerin sodann zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei machte sie im
Wesentlichen geltend, sie sei in B._______, Nuszoba Gash Barka, Zoba
Debub, geboren und aufgewachsen. Sie habe bis zur siebten Klasse die
Schule besucht. Weil ihr Vater sie mit dem Sohn eines Bekannten habe
verheiraten wollen, habe sie die Schule in der achten Klasse respektive im
Jahr 2014 abgebrochen. Sie sei illegal aus ihrem Heimatland ausgereist,
weil sie nicht habe heiraten wollen. Hinzugekommen sei, dass sie keinen
Militärdienst habe leisten wollen und das Leben in ihrem Heimatland allge-
mein sehr schwierig gewesen sei.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin die Identitäts-
karten ihrer Eltern (je in Kopie) und einen Taufschein der eritreisch-ortho-
doxen Kirche (im Original) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben; ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen
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Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2018 bei-
gelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 gewährte die Instruktionsrichte-
rin die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin in der Person
von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist einge-
laden.
G.
In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2018, welche der Beschwerdeführerin
am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebrachte wurde, teilte das SEM mit, es halte
an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf seine Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM gelangt in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen
an die Glaubmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
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Zur Begründung erwägt es im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin
könne die vorgebrachte Zwangsheirat und der Umstand, dass sie deswe-
gen die Schule abgebrochen und das Land verlassen habe, nicht geglaubt
werden. Wesentliches Element dieses Vorbringens sei nämlich ihre Be-
hauptung, die Schule abgebrochen zu haben, nachdem sie von ihrer Mut-
ter über die von ihrem Vater ohne ihr Einverständnis geplante Heirat infor-
miert worden sei. In der Anhörung habe sie dazu erklärt, eine Woche vor
ihrer Flucht aus Eritrea, welche im September 2014 stattgefunden habe,
von ihrer Mutter über die geplante Hochzeit informiert worden zu sein.
Gleichzeitig habe sie aber zu Protokoll gegeben, die Schule im Mai 2014
wegen der angekündigten Heirat abgebrochen zu haben. Gestützt auf ihre
Zeitangaben könne die geplante Hochzeit beziehungsweise die Informa-
tion darüber durch ihre Mutter Ende August oder September 2014 nicht der
Auslöser für ihren Schulabbruch im Mai 2014 gewesen sein. Das Vorbrin-
gen, Eritrea wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen zu ha-
ben, betreffe weiter die allgemeine Situation in ihrer Wohnregion und sei
nicht auf die in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Bezüglich
der geltend gemachten illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit
Sanktionen ihres Heimatstaates zu rechnen habe, die bezüglich ihrer In-
tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte,
weswegen die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Insbe-
sondere habe sie nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise bereits für den
Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Die illegale Ausreise alleine sei
jedenfalls nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen.
4.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie habe ihren letzten
Schultag im Mai 2014 gehabt, wohingegen sie die Schule erst später, näm-
lich etwa eine Woche vor ihrer Ausreise, abgebrochen habe. Ihre Aussagen
seien insgesamt plausibel und kongruent. Ihr habe in Eritrea eine Zwangs-
heirat bevorgestanden. Hätte sie sich dieser wiedersetzt, hätten ihr weitere
ernsthafte Nachteile gedroht. Betreffend die illegale Ausreise sei zusätzlich
zu berücksichtigen, dass mehrere ihrer Geschwister ebenfalls aus Eritrea
geflohen seien. Zwei davon seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihre Familie den eritrei-
schen Behörden bekannt sei und sie deswegen als missliebige Person im
Sinne der Rechtsprechung erscheinen würde. Bei einer Rückkehr nach
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Eritrea habe sie folglich mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu rechnen.
5.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht vorliegend zur Auffassung,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und
denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermö-
gen.
5.1 Zur geltend gemachten Zwangsheirat ist festzuhalten, dass dieses Vor-
bringen von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft eingestuft
wurde.
5.1.1 Mit dem SEM ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin sich insoweit in Ungereimtheiten verstrickt hat, als sie ei-
nerseits ausführte, sie habe die Schule im Mai 2014 abgebrochen, weil sie
zwangsverheiratet werden sollte (act. A20/22, F65, F69, F90). Dies impli-
ziert, dass sie bereits im Mai 2014 über die angeblich geplante Zwangshei-
rat Bescheid wusste. Demgegenüber erklärte sie an anderer Stelle, sie sei
etwa eine Woche vor ihrer Ausreise – und damit erst Anfang September
2014 – von ihrer Mutter über die geplante Heirat in Kenntnis gesetzt wor-
den (act. A9/11, Ziff. 1.17.04 f., S. 4; A20/22, F97 f.). Auf Beschwerdeebene
bringt sie nun vor, sie habe ihren letzten Schultag im Mai 2014 gehabt, die
Schule hingegen erst später, nämlich etwa eine Woche vor ihrer Ausreise,
definitiv abgerochen. Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal die Be-
schwerdeführerin noch in der Anhörung mit dem vorliegenden Widerspruch
konfrontiert wurde und diesen bereits zu diesem Zeitpunkt hätte auflösen
können. Stattdessen wiederholte sie lediglich das genaue Ausreisedatum
(act. A20/22, F204 f.), womit sie nicht in der Lage war, eine plausible Erklä-
rung für ihre widersprüchlichen Aussagen zu liefern. Die auf Beschwerde-
ebene vorgenommene Unterscheidung zwischen letztem Schultag im Mai
2014 und dem definitiven Schulabbruch im September 2014 erschliesst
sich sodann von vornherein nicht.
5.1.2 Von der Beschwerdeführerin wäre weiter zu erwarten gewesen, dass
sie konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte
Aussagen hinsichtlich der angekündigten Zwangsheirat hätte machen kön-
nen. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Sub-
stantiierungslast (Art. 7 AsylG) hat sie hierzu äusserst dürftige Aussagen
gemacht (act. A20/22, F85 ff., F112 ff.). So war sie beispielsweise nicht in
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der Lage, den Inhalt des Gesprächs, in welchem sie von ihrer Mutter über
die geplante Hochzeit informiert worden sein soll, wiederzugeben
(act. A20/22, F101 f.). Die Frage, ob sie ihren Eltern gesagt habe, dass sie
nicht heiraten wolle, bejahte sie zwar. Danach gefragt, wie ihre Eltern auf
diese Antwort reagiert hätten, erklärte sie jedoch lediglich, diese hätten ge-
sagt, „du musst heiraten“ (act. A20/22, F120 f.). Allein der Umstand, dass
sie auf Nachfrage hin den Zeitpunkt der geplanten Hochzeit sowie den Na-
men des zukünftigen Ehemannes und seinen Wohnort nannte
(act. A20/22, F103, F107F111), stellt jedenfalls kein überzeugendes Ar-
gument für die drohende Zwangsvermählung dar. In diesem Zusammen-
hang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen ge-
mäss unter anderem eine Schwester hat, welche im Zeitpunkt, als die Be-
schwerdeführerin angehört wurde, etwa 23 Jahre alt war, noch bei den El-
tern in B._______ lebte und die Schule besuchte (act. A20/22, F21, F24).
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber schwer nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin als Minderjährige auf Geheiss ihres Vaters verheiratet
werden sollte, während es ihrer Schwester möglich war, als 23-jährige wei-
terhin die Schule zu besuchen. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin
die vorgebrachte Zwangsheirat deshalb nicht geglaubt werden.
5.1.3 Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung merkte auf dem
Unterschriftenblatt an, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen
Anhörung fast apathisch gewirkt habe, was auf eine mögliche Traumatisie-
rung wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung hindeuten könne. Sie
regte deshalb medizinische Abklärungen an (vgl. dazu act. A20/22, letzte
Seite). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hierzu im Wesentli-
chen fest, die Beobachtungen und (spekulativen) Schlussfolgerungen der
Hilfswerkvertretung hätten aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet
werden können. Den Ausführungen des SEM hält die Beschwerdeführerin
in ihrer Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen. Nachdem sie in
der Anhörung zu keinem Zeitpunkt physische oder psychische Einschrän-
kungen geltend machte, im Gegenteil sogar zu Protokoll gab, sie habe sich
während der Anhörung wohl gefühlt (act. A20/22, F212), bestanden für das
SEM tatsächlich keine Hinweise, welche weitere Abklärungen hinsichtlich
der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin erforderlich gemacht
hätten. Folglich können die festgestellten Ungereimtheiten und die Sub-
stanzlosigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht damit er-
klärt werden, sie habe sich während der Anhörung in einer schlechten psy-
chischen Verfassung befunden.
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Seite 8
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, aufgrund der schlech-
ten Lebensbedingungen aus ihrem Heimatstaat ausgereist zu sein, ist
diesbezüglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass entsprechende Nach-
teile keine gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive darstellen. Viel-
mehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwie-
rige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die ge-
samte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz
zu begründen.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
6.
In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin ausserdem vorbringt, sie sei in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie auf illegale Weise aus ihrem Hei-
matstaat ausgereist sei. Damit werden durch die Beschwerdeführerin sub-
jektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.H.). Durch die illegale Ausreise aus dem
Heimatstaat zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.2
6.2.1 Die vormalige Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage
der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea, wonach
das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen po-
litischer Opposition gegen den Staat erachtet und daher im Falle der Zu-
gehörigkeit der betroffenen Person zu einer Altersgruppe, die erschwerten
Ausreisebedingungen unterworfen ist, auf eine illegale Ausreise zu schlies-
sen ist, wurde zwischenzeitlich angepasst (vgl. etwa die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2,
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E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom
14. April 2015 E. 4.2.2).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung
im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend
Eritrea insofern geändert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben
kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig
erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger
aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
6.2.3 Die geänderte Rechtsprechung zur illegalen Ausreise dürfte sich vor
dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen umso mehr rechtfertigen. So
folgte auf den mit Äthiopien am 16. September 2018 geschlossenen Frie-
densvertrag (Agreement on Peace, Friendship and Comprehensive
Cooperation between the Federal Democratic Republic of Ethiopia and the
State of Eritrea,
ment-on-peace-friendship-and-comprehensive-cooperation-between-the-
federal-democratic-republic-of-ethiopia-and-the-state-of-eritrea-, zuletzt
abgerufen am 5. November 2018) am 11. September 2018 die Öffnung
zweier Grenzübergänge (Fana Broadcasting Corporate, Ethiopian, Erit-
rean troops begin withdrawing from border areas today, 14. September
2018,
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Seite 10
to-evacuate-from-border-areas-today/, zuletzt abgerufen am 5. November
2018), aktuell ohne institutionalisierte Zoll- oder Immigrationsbehörden vor
Ort, mit regem Handel und Personenverkehr an der Grenze (Addis For-
tune, Peace Dividend, 22. September 2018,
lumns/peace-dividend/, zuletzt abgerufen am 5. November 2018,). Laut UN
High Commissioner for Refugees (UNHCR) hat sich die Zahl der Personen
aus Eritrea, welche im Rahmen der offenen Grenze nach Äthiopien gelan-
gen und dort ein Asylgesuch stellen, seit der Grenzöffnung stark erhöht
(UNHCR, Update on renewed influx from Eritrea, 24. September 2018,
, zuletzt
abgerufen am 5. November 2018,).
6.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als
16-jährige aus Eritrea ausreiste und mithin einer Altersgruppe angehörte,
die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist. Mangels Hinweisen
ist nicht davon auszugehen, dass sie in den Besitz eines Ausreisevisums
gelangte. Die Illegalität der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea
zum damaligen Zeitpunkt ist somit zu bejahen. Diese wurde auch von der
Vorinstanz nicht bezweifelt.
6.4 Hingegen ist das Vorliegen zusätzlicher Faktoren im zuvor erwähnten
Sinn zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene
zwar erstmals geltend, sie befürchte im Falle einer Rückkehr in ihr Heimat-
staat eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens der eritreischen Behörden, weil
ihre in der Schweiz lebenden Geschwister als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien. In der Schweiz halten sich zwei Brüder und eine Schwester der
Beschwerdeführerin auf. Ihr älterer Bruder C._______ (N […]) wurde als
Flüchtling anerkannt und hat Asyl erhalten, nachdem sein Vorbringen, Erit-
rea während seines Militärdienstes illegal verlassen zu haben, als glaub-
haft befunden wurde. Ihrer älteren Schwester D._______ (N […]) wurde
dagegen kein Asyl gewährt. Unter der damals geltend Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wurde sie jedoch aufgrund des illegalen Ver-
lassens ihres Heimatlandes als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Dasselbe trifft auf den ebenfalls älteren Bruder der
Beschwerdeführerin E._______ (N […]) zu, welcher auch als Flüchtling
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
Nachdem die in Eritrea verbliebenen Familienmitglieder der Beschwerde-
führerin trotz ihrer drei in der Schweiz lebenden Geschwister, welche teil-
weise Asyl erhalten haben, offenbar keine Nachteile erlitten haben respek-
tive nicht in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sind, ist auch im
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Falle der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie deswegen
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft
würde.
6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Erit-
rea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungs-
weise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorin-
stanz angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschütz-
ten Menschenrechte.
9.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
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Seite 12
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert, E. 13.2–13.4).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
10.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
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Seite 13
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen
Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst for-
mal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von je-
nem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von
Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst han-
delt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.5).
10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Ver-
bots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen
könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in
Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Zusammenhang einer
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Seite 14
Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch in-
soweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Be-
handlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6).
10.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung
zu befürchten hat.
10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
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Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen
(vgl. a.a.O. E. 17.2).
10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht ge-
nerell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.4 Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, wonach die volljährige
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine exis-
tenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge
Frau, welche immerhin über eine siebenjährige Schulbildung verfügt. In ih-
rer Heimat kann sie auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen. Es ist mit dem SEM sodann davon auszuge-
hen, dass sie auch der in Israel wohnhafte Bruder, welcher bereits für die
Reisekosten der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgekommen ist
(act. A20/22, F172), wirtschaftlich unterstützen wird. Ebenso ist davon aus-
zugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer drei in der
Schweiz lebenden Geschwister zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist des-
halb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
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Seite 16
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass dafür,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende
Subeventualantrag abzuweisen ist.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde
gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 gutgeheissen.
Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um eine amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw
Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht
zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes
verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung
der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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