Abtei lung V
E-3540/2006
tem/abm/pei
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Brodard, Richter Weber,
Gerichtsschreiber Abbühl.
A._______, Iran,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. April 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. Januar 2003 und gelangte zu Fuss über die türkische
Grenze. Von Istanbul reiste er anschliessend mit einem LKW durch ihm
unbekannte Länder und überquerte am 3. Februar 2003 illegal die
schweizer Grenze. Noch am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2003 fand in der
Empfangsstelle Kreuzlingen die Erstbefragung statt und am 4. März 2003
erfolgte die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 19. Oktober
2001 anlässlich einer Kundgebung von Anhängern von Reza Pahlevi - bei
welcher er Flugblätter verteilt habe - wegen einer Auseinandersetzung mit
einem Regierungsbeamten verhaftet worden. Er sei für zwei Tage nach
D._______ gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei.
Danach sei er für weitere acht Tage ins Gefängnis E._______ überführt
worden. Schliesslich sei er dank der Hilfe eines Imams vom öffentlichen
Gericht in F._______ freigesprochen worden, mit der Auflage, sich an
bestimmten Tagen beim Gericht zu melden. Am 7. Dezember 2002 habe
er erneut an einer Demonstration Flugblätter in Couverts mit Reden von
Reza Pahlevi verteilt. Ein Freund sei dabei von Beamten verhaftet worden.
Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er sich zu seinem Bruder
G._______ begeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bereits von den
Beamten gesucht werde, weshalb er nach nur drei Stunden nach
H._______ aufgebrochen sei. Dort habe er während rund einer Woche bei
einem blinden Freund I._______ gelebt, bis er seine Ausreise organisiert
und das Land schliesslich verlassen habe. Aufgrund der bereits
bestehenden Akten sei sein Leben in Gefahr. Trotzdem wolle er im Falle
einer Rückkehr weiterhin für die Royalisten tätig sein.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt
verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das BFF in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C. Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung der Vorinstanz
erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie darauf eintrat - gut
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück.
D. Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
E. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung des BFF vom 13. April 2004 aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
3Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen
persönlich anzuhören. Weiter sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten
und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Die Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2005 wurde zum
integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2004 verlegte die zuständige
Instruktionsrichterin den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2004 auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1.1 Im Wesentlichen hielt das Bundesamt zur Begründung seines ab-
lehnenden Entscheides fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Gründen seiner eigenen Verhaftung und Inhaftierung seien nicht
überzeugend. So würden detaillierte Angaben betreffend den Inhalt der
verteilten Flugblätter wie auch betreffend den Verlauf der Verhöre oder die
ihn verhörenden Personen fehlen. Zusätzlich seien auch seine stereotypen
Vorbringen bezüglich der Verteilung der Flugblätter anlässlich der
Kundgebungen hervorzuheben. Weiter seien Ungereimtheiten betreffend
den Verlauf seiner einwöchigen Inhaftierung festgestellt worden. Auch
würden seine vagen Aussagen zu der vom Imam geleisteten Hilfe und
dessen Motivation zu seinen Ungunsten sprechen. Darüber hinaus sei
auch seine Beschreibung des Verlaufs der Demonstration vom Dezember
2002 und der Verhaftung seines Freundes alles andere als überzeugend.
Schliesslich seien auch seine Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten für
die Royalisten und seine Motivation wenig ausführlich ausgefallen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer mache überdies subjektive Fluchtgründe geltend,
welche nach dessen Flucht aus seinem Heimatstaat eingetreten seien.
Den Flüchtlingsbegriff von Art. 54 AsylG erfülle, wer objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen könne, welche ausschliesslich mit
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat oder seinem danach geäusserten
Verhalten zusammenhänge. Der Beschwerdeführer habe am Hungerstreik
vom 10. bis am 19. Dezember 2003 in Zürich teilgenommen. Für die
Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
müssten sich aus den Akten somit konkrete Hinweise dafür ergeben, dass
die Behörden des Heimatstaates mit grosser Wahrscheinlichkeit Kenntnis
von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten
5und er deswegen im Falle einer Rückkehr verfolgt würde. Vorliegend gehe
jedoch aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als
Teilnehmer des Hungerstreiks von den iranischen Behörden identifiziert
werden könnte. Zudem sei ein Hungerstreik als Reaktion auf ein
abgelehntes Asylgesuch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Heimatstaat zu belegen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer gegen die Ausschaffungspraxis der Schweiz
demonstriert und dabei irankritische Slogans propagiert habe, zeige, dass
einziges Ziel des Hungerstreiks das Erzwingen eines Aufenthaltsrechts in
der Schweiz gewesen sei.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen worden sei. Weiter wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei zu
Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen worden.
Durch seine Teilnahme am Hungerstreik im Dezember 2003 in Zürich habe
er auf die menschenrechtswidrige Situation im Iran aufmerksam machen
wollen, worin kein asylrechtlicher Missbrauch zu erkennen sei.
4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt die ARK zum Schluss kommen,
dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat.
Nachstehend wird auf einige Widersprüche in zentralen Punkten der
Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf den Vorwurf der Verletzung
der Mitwirkungspflicht und des Asylmissbrauchs näher eingegangen.
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dass sich die Vorinstanz auf knapp
16 Zeilen mit den Angaben des Beschwerdeführers befasse. Dessen Vor-
bringen seien glaubhaft und nachvollziehbar. Widersprüche oder Unge-
reimtheiten, welche seine Glaubwürdigkeit ernsthaft tangieren könnten,
seien nicht ersichtlich. Seine Sachverhaltsdarstellung erfülle damit die
Voraussetzungen von Art. 7 AsylG. Es könne ihm insbesondere nicht vor-
geworfen werden, dass er den Inhalt der Flugblätter anlässlich der An-
hörungen nicht zu Protokoll gegeben habe, zumal sich die Asylbehörden
mit der Aussage begnügt hätten, es habe sich um Reden des Reza
Pahlevi gehandelt. Diese Argumentation ist jedoch wenig stichhaltig, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. März 2003 zu
Protokoll gab, die Flugblätter hätten sich in Couverts befunden. Er habe
diese nicht aufgemacht, nur verteilt (vgl. kant. Prot., S. 14). Der
Beschwerdeführer hat damit zum Ausdruck gebracht, die Flugblätter nicht
gelesen und deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Indem
er sich aber in der Eingabe vom 13. Mai 2003 zum angeblichen Inhalt der
Flugblätter äussert, setzt er einen klaren Widerspruch zu seinen früheren
Aussagen, weshalb die Aussagen betreffend das Verteilen der Flugblätter
insgesamt als offensichtlich widersprüchlich und somit wenig glaubhaft zu
bezeichnen sind.
4.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über keinen
Schulabschluss. Dies sei mitunter ein Grund, weshalb er anlässlich der
Anhörungen unkoordinierte Aussagen gemacht habe, welche den
Behörden einen widersprüchlichen Anschein machen könnten. Diese
6Unbeholfenheit dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da er nicht
geübt sei im Umgang mit Amtspersonen. Zudem seien die Fehlerquellen
bei der Übersetzung und Protokollierung von Antworten sehr zahlreich.
Seine Aussagen betreffend die Dauer der Inhaftierung würden sich
lediglich in der Aufteilung nach einem einzigen Tag widersprechen, was
sich alleine schon aufgrund der Begriffsdefinition von „Tag“ erklären lasse.
Somit könne daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
geschlossen werden.
4.3.3 Anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom
5. Februar 2003 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei für drei
Tage in Untersuchungshaft gewesen, bevor man ihn für 7 Tage ins
Gefängnis gesteckt habe (vgl. ES-Prot., S. 4). Bei der Anhörung zu den
Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 4. März
2003 sagte er hingegen aus, er sei festgenommen und nach zwei Tagen
für eine Woche ins Gefängnis gebracht worden (vgl. kant. Prot., S. 8). Im
weiteren Verlauf der kantonalen Anhörung sagte er aus, er sei zwei Tage
in J._______ gewesen (vgl. kant. Prot., S. 10) und danach für acht Tage
nach E._______ ins Gefängnis gekommen (vgl. kant. Prot., S. 12). Zudem
müssen die Ausführungen bezüglich seiner angeblichen Inhaftierung als
oberflächlich und wenig detailliert bezeichnet werden, was den Anschein
erweckt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.
Bei den Vorbringen betreffend seine Inhaftierung handelt es sich jedoch
um zentrale Aussagen des Beschwerdeführers. Es dürfte von diesem also
erwartet werden, dass er ein solch einschneidendes Erlebnis minutiös,
detailliert und widerspruchsfrei vorbringen kann. Die in der Rechts-
mitteleingabe vorgebrachte Argumentation mit der Begriffsdefinition „Tag“
erscheint in diesem Zusammenhang eher unbeholfen und greift ins Leere.
4.3.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 4. März 2003 zu
Protokoll, er habe sich am 7. Dezember 2002 nach der Verhaftung seines
Freundes zu seinem Bruder G._______ begeben, wo er rund drei Stunden
verbracht habe, bevor er nach H._______ weitergereist sei (vgl. kant.
Prot., S. 16). Kurz darauf sagte er aus, er sei nach H._______ gegangen,
nachdem sein Bruder G._______ ihm gesagt hatte, dass sie ihn gesucht
hätten (vgl. kant. Prot., a.a.O.). Auf die Frage, wann genau man ihn
gesucht habe, erklärte er, er könne sich weder an das Datum noch an den
Tag erinnern (vgl. kant. Prot., a.a.O.). Schliesslich sagte er aus, man habe
ihn drei Tage nach der Demonstration gesucht und er vermute, dass sein
Freund, welcher festgenommen worden sei, den Beamten etwas erzählt
habe (vgl. kant. Prot., S. 17). Diesen Widerspruch vermochte der
Beschwerdeführer denn auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht
aufzulösen.
4.3.5 Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch widersprüchliche Aussagen
bezüglich seines Aufenthalts in H._______ gemacht. So sagte er aus, er
sei am 7. Dezember 2002 nach H._______ geflüchtet, wo er rund eine
Woche geblieben sei, bis er seine Ausreise organisiert hatte und
schliesslich ausgereist sei (vgl. kant. Prot., S. 15 f.). Andererseits gab er
zu Protokoll, er sei am 30.10.1381 (20.01.2003) nach K._______
7gegangen (vgl. kant. Prot., S. 7), was einer Aufenthaltsdauer in H._______
von mehr als fünf Wochen entspricht (7. Dezember 2002 bis 20. Januar
2003). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochte der
Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben (vgl. kant. Prot.,
S. 19).
4.3.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten somit in zentralen
Punkten unauflösbare Widersprüche, welche sich weder mit einer
mangelnden Schulbildung oder dem ungeübten Umgang mit
Amtspersonen noch mit allfälligen Übersetzungsfehlern erklären lassen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass
bereits die Tatsache seines Asylantrages in der Schweiz von den
Behörden in seinem Heimatstaat als regimefeindliche Haltung gewertet
und allein schon die illegale Ausreise mit Haft oder Gefängnis bestraft
werde. Er selbst habe vom 10. Dezember 2003 bis am 19. Dezember 2003
in Zürich an einem Hungerstreik teilgenommen. Es sei davon auszugehen,
dass seine Teilnahme von den iranischen Behörden registriert worden sei.
4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch
ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl-
gewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 7, E. 7b und 8, S. 67 ff.; 2000 Nr. 16, E. 5a, S. 141 f.
m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung zur Folge haben.
4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist
zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts
vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen
Behörden überwachen denn auch grundsätzlich die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr
8Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivi-
täten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermit-
tlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Über-
griffe zu befürchten sind. Betreffend den Hungerstreik vom Dezember
2003 hatte die ARK bereits in ihrem früheren Urteil vom 6. September
2004 eingehend dargelegt, dass davon auszugehen sei, die iranischen
Behörden hätten aufgrund des relativ grossen Medienechos im In- und
Ausland von dieser Aktion Kenntnis genommen. Es würden zudem
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der iranische Staat nicht
gewillt sei, die anlässlich des Hungerstreiks getätigten rufschädigenden
Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen. Es
sei deshalb unter Vorbehalt der Identifizierung durch die iranischen
Behörden von der grundsätzlichen Gefährdung der Hunger-
streikteilnehmenden auszugehen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer den iranischen Behörden namentlich bekannt geworden
ist. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu
erfolgen.
Der Beschwerdeführer konnte im Verlaufe des Asyl- und Beschwer-
deverfahrens nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Heimatland
aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimatlichen Behörden
hatte, welche ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen. Es
bestehen auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass er
im Iran aufgrund eines den Behörden missliebigen Engagements registriert
worden ist. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil
eines typischen Regimegegners und politischen Aktivisten aufweist, wes-
halb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Seine Teil-
nahme am Hungerstreik im Dezember 2003 kann deshalb nicht als Fort-
setzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engage-
ments betrachtet werden. Auch ist aus den vorliegenden Akten nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hun-
gerstreik in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt oder abge-
bildet worden ist, so dass eine Identifizierung möglich wäre. Weiter ist
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und nie-
drigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funk-
tionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen her-
ausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen opposition-
ellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen,
Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen reg-
imekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen
und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
unterliegen damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-
Länderanalyse Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder
9exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behör-
den vom 4. April 2006). Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerde-
führer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und
Regimegegner bekannt. Er bezeichnet sich in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 13. Mai 2004 selbst als „kleiner Fisch“, der im Grunde über wenig
politische Motivation verfügte. Zudem dürfte es auch den iranischen Be-
hörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer
Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig dras-
tisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem
Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen
politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen.
4.4.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche
aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten
Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang
unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu
müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz
Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die irani-
schen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit
Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte
Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer
Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
4.4.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der
Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten
Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen,
dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht
feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der
Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen
Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht
davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit relevanten
Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20, E. 9b, S. 182
f.).
10
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachver-
halt als erstellt, weshalb auf eine erneute Einvernahme des Beschwerde-
führers im Rahmen einer Instruktionsverhandlung verzichtet werden kann.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, der
Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachge-
suchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a
Abs. 1 ANAG).
5.1.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er
ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art.
14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.1.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht,
dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
AsylG).
5.1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
11
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran
gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der
Beschwerdeführer ist noch jung und, soweit aus den Akten ersichtlich,
gesund. Er verfügt zudem gemäss eigenen Angaben in seinem
Heimatstaat über ein intaktes und solides familiäres und soziales
Beziehungsnetz.
5.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
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5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4bis ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die
Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ist
ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Begehren nicht als von
vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem war das
vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das
entsprechende Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref-Nr. N )
- dem Migrationsamt des Kantons C._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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