B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3540/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2014 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um
Asyl nach. Das BFM hörte sie am 13. Februar 2014 zur Person an (BzP).
Dabei machte sie geltend, sie habe seit 2001 in Spanien gelebt, wo sie
über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis September 2018, verfüge. In
der Folge gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr
Partner habe den Unterhalt für die Familie mit Betteln vor Supermärkten
verdient. Dies sei nun von den spanischen Behörden verboten worden.
Seit November 2013 habe sie vom Sozialamt Euro 530 erhalten, indes
koste bereits eine Wohnung, Wasser und Strom so viel. Sie möchte ge-
nug Geld für die Ausbildung ihrer Kinder. Hier in der Schweiz seien ihre
Kinder glücklich, und sie selbst könne ohne Medikamente schlafen.
B.
Am 7. April 2014 ersuchte das BFM die spanischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden ent-
sprachen am 5. Juni 2014 dem Ersuchen der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 3014 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spa-
nien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und
die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshand-
lungen einstweilen abzusehen. Die Verfügung sei aufzuheben und die vo-
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rinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
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4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO der Antragssteller einen gülti-
gen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel aus-
gestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die spani-
schen Behörden hätten ihre Zuständigkeit anerkannt.
Die Beschwerdeführerin habe seit 2001 Jahre in Spanien gelebt. Sie
könne sich an die zuständigen spanischen Behörden wenden, um die be-
anspruchten Bedürfnisse anzumelden. Zudem sei sie in Spanien vom
Sozialamt unterstützt worden.
5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zu Recht nicht. Einzig macht sie
geltend, bis zur Wirtschaftskrise sei es ihnen in Spanien gut gegangen.
Seither sei das Überleben schwierig. Sie und ihr Partner hätten keine Ar-
beit mehr. Sie hätten deshalb Mühe, dass Essen zu besorgen und die
Schulbücher für die Kinder zu finanzieren.
Diese Einwände sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Spa-
nien sei für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu-
ständig, in Frage zu ziehen. Spanien ist Signaturstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Angesichts der Vermutung, wo-
nach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerde-
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führerin, diese Vermutung umzustossen (Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493).
Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Spanien nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Auch
bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem blos-
sen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nichts vor, das den
Schluss zuliesse, die spanischen Behörden würden in ihrem konkreten
Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz ge-
währen oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen. Es
obliegt der Beschwerdeführerin, ihre spezifische Situation und Schwierig-
keiten bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und
durchzusetzen. Auch bestehen nach den Erkenntnissen des Gerichts in
Spanien nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen, welche Asylsuchende betreuen. Damit liegen keine Gründe vor,
welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder
unzumutbar erscheinen liessen. Demnach besteht auch keine Veranlas-
sung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
6.
6.1 Spanien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Spanien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: