Abtei lung V
E-3541/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juli 2004 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3541/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
27. Januar 2003 und gelangte am 6. Februar 2003 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2003 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs-und Verfahrenszentrum Basel (vor-
mals: Empfangsstelle) erstmals summarisch befragt. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die
Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 7. Juli
2003 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwedeführer
im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ eine D._______, einen
F._______ und ein G._______ besessen, und es sei ihm wirtschaftlich
gut gegangen. Seine ganze Familie habe mit der Kurdenpartei HADEP
sympathisiert; er selbst sei seit (...) Sympathisant der Organisation ge-
wesen. Etwa Anfang (...) sei er Mitglied der HADEP geworden. Er habe
für diese an Versammlungen teilgenommen, mit der Bevölkerung ge-
sprochen, diese unter anderem zur Teilnahme an Versammlungen auf-
gerufen und mitunter die Leute zu den Versammlungsorten transpor-
tiert; generell habe er Werbung und vor anstehenden Wahlen Wahlpro-
paganda betrieben.
Am (...) habe er an einer Aktion zu Gunsten von Abdullah Öcalan teil-
genommen. Er sei dabei festgenommen, drei Tage festgehalten, ge-
schlagen und mit Stromstössen nicht nur an den Füssen gefoltert wor-
den. Etwa neun Tage später sei er im Parteihaus der HADEP erneut
festgenommen und für vier Tage festgehalten worden. Am (...), anläss-
lich H._______, habe man ihn das dritte Mal mitgenommen; während
der zweitägigen Haft sei er beschimpft und geschlagen worden. Eine
weitere Festnahme sei (...) erfolgt, als er zwei Schweizer I._______,
welche das Parteibüro der HADEP besucht hätten, in ein Dorf begleitet
habe. Er sei damals nach der Rückkehr angehalten, auf die Sicher-
heitsdirektion (...) Adiyaman mitgenommen und dort zwei Tage festge-
halten und gefoltert worden. Im (...) habe man ihn im Vorfeld zu den
Parlamentswahlen vorübergehend mitgenommen und bedroht. Ausser-
dem sei er immer wieder unterwegs angehalten schikaniert und aus-
gefragt worden, da man ihn verdächtigt habe, die "Apocular" mit Le-
bensmitteln zu versorgen. Allgemein sei er bis zur Ausreise unter
Seite 2
E-3541/2006
Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden. Aus diesem Grund
habe er B._______ im Dezember 2002 verlassen. In J._______ sei
ihm der Reisepass abgenommen worden; er hätte diesen am folgen-
den Tag bei der Polizei abholen sollen, was er aus Angst jedoch unter-
lassen habe. Am (...) habe er mit einem gefälschten bulgarischen Rei-
sepass den Heimatstaat verlassen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine unda-
tierte Bestätigung des Provinzpräsidiums der HADEP (Kopie), eine Be-
stätigung desselben HADEP-Präsidiums vom 14. Dezember 2002 be-
treffend die geschilderten Festnahmen (Kopie) sowie ein undatiertes
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von K.______ (Kopie) zu
den Akten, welches die aus den Aktivitäten für die HADEP resultieren-
den Festnahmen sowie die Suche nach dem Beschwerdeführer zum
Inhalt habe.
Eine durch die Vorinstanz beim Urkundenlabor der Kantonspolizei Zü-
rich veranlasste Überprüfung des bulgarischen Reisespasses sowie
der türkischen Identitätskarte (Nüfus) ergab bei beiden Dokumenten
Verfälschungsmerkmale (Bildauswechslungen). Zu diesem Ergebnis
wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 das rechtliche Gehör
gewährt.
In der Stellungnahme vom 21. Juni 2004 führte der Beschwerdeführer
aus, er habe – wie bereits mündlich erklärt – den Nüfus durch einen
Onkel, welcher seinerseits einen Freund beim Zivilstandsamt gehabt
habe, erhalten und habe die Echtheit des Dokumentes mithin nicht be-
urteilen können. Die Angaben sowie die Fotografie auf dem Dokument
seien jedoch wahrheitsgetreu. Hinsichtlich des bulgarischen Reisepas-
ses habe er bei den mündlichen Befragungen klar dargelegt, dass er
dieses Dokument vom Schlepper erhalten habe, und er hierzu über
keine weiteren näheren Informationen verfüge.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 – eröffnet am 17. Juli 2004 – stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug
der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich.
Seite 3
E-3541/2006
Mit gleicher Verfügung wurden die beiden als verfälscht beurteilten Do-
kumente – Nüfus und bulgarischer Reisepass – eingezogen.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2004 (Poststempel: 7. August 2004) an die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Es sei mindestens
festzustellen, dass die Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei,
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung seiner Rechtsbegehren reichte der Beschwerde-
führer ein Familienbüchlein, einen Führerschein, ein L._______-Dip-
lom sowie einen Familienregisterauszug (je im Original) zu den Akten.
Weiter legte er ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei (...) und
verschiedene Referenzschreiben der Beschwerde bei.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des vormals zuständigen Instrukti-
onsrichters vom 11. August 2004 wurde zufolge erwiesener Fürsorge-
abhängigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 16. August 2004 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. August
2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen
(Replik) zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 1. September
2004 fristgerecht zu den Akten. Als weitere Beweismittel legte er einen
"Fortschrittsbericht der EU-Kommission (mit Übersetzung, publ. in "Ye-
niden Özgür Gündem" am 6. November 2003), einen Auszug "Stimme
Mesopotamiens" (mit Übersetzung, publ. unter am
9. August 2004) sowie zwei medizinische Zeugnisse in türkischer
Sprache vom 26. März 2004 / 12. April 2004 und 17. Mai 2004 betref-
fend einen Autounfall seines Sohnes in der Türkei bei; zu beiden letz-
Seite 4
E-3541/2006
teren stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung der Übersetzun-
gen in Aussicht.
F.
Am 6. September 2004 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung
des Arztzeugnisses vom 26. März 2004 / 12. April 2004 sowie ein un-
datiertes Referenzschreiben im Original (übersetzt) zu den Akten. Hin-
sichtlich des zweiten Arztberichtes führte der Beschwerdeführer aus,
es sei ihm aufgrund der zahlreichen medizinischen Ausdrücke nicht
möglich, dieses zu übersetzen.
G.
Am 24. November 2004 (Eingang ARK) reichte die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell eine Vollmacht, datiert
und unterschrieben am 14. November 2004, für das vorliegende Ver-
fahren zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 15. August 2005 liess der Beschwerdeführer vier Zei-
tungsberichte der "Özgür Politika" vom 11. und 23. Juli 2005 und res-
pektive aus "Roj TV" vom 15. Juni 2005 zur Lage der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei einreichen und ersuchte unter anderem darum,
die bereits eingereichten Unterlagen der HADEP und des Dorfvorste-
hers nochmals zu prüfen.
Am 4. Oktober 2005 wurden zwei weitere Artikel, aus der "Özgür Politi-
ka" vom 28. August 2005 und aus der "Hürriyet" vom 10. September
2005 sowie die Fax-Kopie eines Schreibens des Quartiervorsitzenden
vom 12. September 2005 (übersetzt) aktenkundig gemacht. Das Sch-
reiben des Quartiervorstehers vom 12. September 2005 wurde am
18. Oktober 2005 im Original nachgereicht.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 wurden drei, im erstinstanzlichen
Verfahren in Kopie eingereichte, Beweismittel (zwei Bestätigungs-
schreiben der HADEP undatiert und vom 14. Dezember 2002 sowie
eine Bestätigung des Dorfvorstehers) mit deutschen Übersetzungen zu
den Akten gesandt.
I.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
anlässlich H._______ vom (...) sei M._______ in B._______ festge-
nommen worden, die Behörden hätten ihn für den Beschwerdeführer
Seite 5
E-3541/2006
gehalten. Nach Abnahme des Fingerabdrucks sei M.________ freige-
kommen. N.________ habe ob des Vorfalls eine Herzkrise erlitten und
habe hospitalisiert werden müssen. Weiter führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe sich fiktiv von seiner Ehefrau in der Türkei scheiden
lassen, damit diese den enormen Druck der Sicherheitskräfte nicht
länger ertragen müsse. Er selber leide erheblich unter der Trennung
seiner Familie. Zum Beleg der Situation in der Türkei liess der Be-
schwerdeführer Internetauszüge betreffend Newroz 2006 (aus
"") vom 16. Mai 2006, einen weiteren Bericht betref-
fend EU-Beitritt (aus "Der Tagesspiegel" publ. in ") glei-
chen Datums, einen Artikel aus der "Sozialistischen Zeitung" (publ. in
"") vom Mai 2006, das Scheidungsurteil (...) und eine
von ihm verfasste Liste mit politisch aktiven Familienangehörigen ein-
reichen.
Am 7. November 2006 wurden drei Referenzschreiben von drei aner-
kannten Flüchtlingen zu den Akten gesandt, welche ein gemeinsames
Engagement für den kurdischen Kulturverein C._______ bestätigen
würden. Zudem legte die damalige Rechtsvertreterin ein Schreiben
des Kulturvereins und einen Brief eines weiteren anerkannten Flücht-
lings ins Recht.
J.
Am 30. Januar 2007 wurden weitere Dokumente (Originale) zu den Ak-
ten gereicht: ein HADEP-Parteiausweis, eine Mitgliedbestätigung der
Kurdenpartei DTP, vier Quittungen von monatlichen Beitragszahlun-
gen, das Zeitungsabonnement für die "Özgür Gündem". Zudem berich-
tete die vormalige Rechtsvertreterin von ihrem persönlichen Besuch
N._______ des Beschwerdeführers in der Türkei und schilderte die Si-
tuation der zurückgebliebenden Familienmitglieder. Des weitern wur-
den Notizen von Gesprächen mit O._______ des Beschwerdeführers
sowie mit dem Vizepräsidenten und dem Präsidenten der DTP beige-
legt.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Artikel und Fotos aus P._______, Fotokopien (...), ein. Zudem wies
er darauf hin, die Türkei sei von einer "nationalistischen" Welle erfasst
worden, was sich namentlich in den Schulen durch täglich
aufzusagende Parolen bemerkbar mache.
K.
Mit Schreiben vom 13. April 2007 der damals zuständigen Instruktions-
Seite 6
E-3541/2006
richterin wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass
sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom neu eingesetzten Bundesver-
waltungsgericht übernommen worden sei.
L.
Am 17. April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von
Q._______, vom 31. März 2007 zu den Akten. Darin würden "Falaka-
Füsse nach Folter" diagnostiziert, was die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Folterungen bei den Festnahmen belege. Der Be-
schwerdeführer leide unter vegetativen und psychischen Störungen,
hervorgerufen durch die erlittene Folter sowie nun durch die Trennung
von der Familie.
Am 26. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis
des behandelnden Arztes vom 21. Juli 2007 einreichen. Am 4. Juni
2008 wurde ein weiteres ärztliches Attest, datierend vom 30. Mai 2008,
ins Recht gelegt.
M.
Mit Eingabe vom 16. September 2008 wurde das Bundesverwaltungs-
gericht vom neu bevollmächtigten Rechtsvertreter über den Mandats-
wechsel in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden verschiedene Be-
weismittel zu den Akten gereicht: (erneut) das Arztzeugnis vom
30. Mai 2008, das Protokoll einer Zeugenanhörung vom 3. September
2008 mit dem Onkel des Beschwerdeführers (inkl. Tonbandkassette),
eine Fotografie (Farbkopie), welche den Onkel mit dem Beschwerde-
führer zeigt, ein Arbeitszeugnis vom 19. März 2008 und die Kopie des
Schweizerpasses des Onkels. Diese Unterlagen sollten namentlich
dem Nachweis der Identität des Beschwerdeführers dienen.
N.
Am 13. März 2009 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Neu-
rologisch-Neurochirurgischen Poliklinik R._______ vom 10. Oktober
2008 in Kopie einreichen. Dieser bestätige nunmehr von fachärztlicher
Seite den bereits im Arztzeugnis vom 30. Mai 2008 gezogenen
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Knüppelschlägen auf die
Fusssohlen (Falaka) gefoltert worden sei. Zudem sei die Ehefrau im
Heimatort weiterhin wiederholt nach dem Beschwerdeführer befragt
worden; die Belästigungen hätten ihr dermassen zugesetzt, dass sie
im Herbst 2008 nach S._______ weggezogen sei.
Seite 7
E-3541/2006
O.
Am 25. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer eine weitere Tonband-
aufnahme einschliesslich Niederschrift eines zwischen dem Rechts-
vertreter und einem weiteren Onkel des Beschwerdeführers geführten
Gespräches ins Recht. Der Onkel sei kürzlich in die Türkei gereist und
habe (...) getroffen. Der Zeuge könne bestätigen, dass die Polizei wei-
terhin nach dem Beschwerdeführer suche und diese sogar M._______
versehentlich festgenommen habe; weiter gab der Zeuge an, die Ehe-
frau des Beschwerdeführers lebe wieder in B._______.
P.
Am 2. September 2009 forderte der neu zuständig gewordene Instruk-
tionsrichter den heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
– unter Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten im
Säumnisfall – dazu auf, seine Kostennote respektive eine Auflistung
der Parteikosten seines Mandanten zu den Akten zu reichen.
Am 8. September 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 8
E-3541/2006
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2004 im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe verfälschte Identitätsaus-
weise zu den Akten gereicht; die Angaben über seine Identität seien
daher zweifelhaft. Weiter seien Angaben in diesem Zusammenhang wi-
dersprüchlich geschildert worden und könnten folglich nicht geglaubt
werden. Ungeachtet dessen sei hinsichtlich der Festnahmen festzuhal-
ten, dass diese nie konkrete Folgen gezeitigt hätten. So sei gegen den
Seite 9
E-3541/2006
Beschwerdeführer weder ein Strafverfahren eingeleitet worden noch
werde er gesucht. Allfällige Probleme in B._______ seien lokaler Na-
tur, so dass der Beschwerdeführer sich diesen durch Wechsel des
Wohnsitzes innerhalb der Türkei entziehen könne, zumal dort die Nie-
derlassungsfreiheit herrsche. Die HADEP sei zwar mittlerweile verbo-
ten und nicht mehr existent. Auf eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers wegen seiner früheren Mitgliedschaft sei jedoch nicht zu schlie-
ssen, und zur legalen Nachfolgeorganisation der DEHAP habe der Be-
schwerdeführer keine Beziehungen mehr. Insgesamt würden die Vor-
bringen daher auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 6. August 2004 führte der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner Identitätsdokumente aus, er habe
den türkischen Reisepass etwa zeitgleich mit dem Identitätsausweis
und über einen Schlepper erhalten, weshalb es durchaus möglich sei,
dass Fälschungsmerkmale vorhanden seien. Über die Gründe der
Passbeschlagnahmung an der Grenze könne er nichts sagen, dies
könne mit seinen politischen Aktivitäten zusammenhängen oder we-
gen des Reisepasses selber geschehen sein. Er könne seine Identität
jedoch mit anderen Original-Dokumenten – L._______, Famili-
enbüchlein, Familienregisterauszug und Führerschein – belegen. Viele
Leute, namentlich Kurden, würden von den türkischen Sicherheitskräf-
ten verdächtigt, terroristische Aktivitäten auszuüben. Seine Mitnahmen
seien auch immer ein Versuch gewesen, ihn einzuschüchtern und ihn
von einer allfälligen Kontaktnahme mit der Kurdischen Arbeiterpartei
PKK abzuhalten. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen, und
er hätte die Familie nie verlassen, wenn er nicht ständig bedroht, be-
schattet, beschimpft und immer wieder festgenommen worden wäre.
Dennoch habe er sein Engagement für die Partei, die sich für die ele-
mentaren Menschenrechte der Kurden eingesetzt habe, nicht aufge-
ben können. Wegen seiner Arbeit sei er oft unterwegs gewesen und
dabei immer wieder kontrolliert und beschuldigt worden, die PKK mit
Esswaren zu unterstützen. Diese Situation habe in ihm letztlich die
Angst geschürt, dass die Morddrohungen eines Tages wahr gemacht
würden. Als die beiden Schweizer I._______ zu Besuch nach
B._______ gekommen seien, habe man diesen über die Lage berich-
tet. In der Folge sei es zu verschiedenen Festnahmen gekommen. Zu-
dem habe die PKK ihren Waffenstillstand gekündigt, worauf die Re-
pressionen wieder zugenommen hätten. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz könne er dieser Verfolgungssituation nicht einfach durch ei-
Seite 10
E-3541/2006
nen Wohnsitzwechsel entgehen. Bei einer offiziellen Anmeldung wür-
den immer Erkundigungen eingezogen, die jeweils zuständigen Behör-
den würden die Akten anfordern und so über die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers für die HADEP/DEHAP informiert sein. In seiner Akte
sei mit Sicherheit auch vermerkt, dass seine Familie sich stets gewei-
gert habe, das Dorfschützeramt anzunehmen, was als Hinweis für eine
staatsfeindliche Haltung gelte. Hinsichtlich der Nachfolgeorganisation
DEHAP sei festzuhalten, dass diese sich mit den gleichen Repressio-
nen wie ihre illegale Vorgängerpartei konfrontiert sehe.
Insgesamt würden seine Aussagen der Wahrheit entsprechen. Er sei
aus Angst vor Festnahme, Folter und Gefängnis geflohen. Im Westen
der Türkei habe er kein Beziehungsnetz und keine Chance zum Leben.
Sein (...) Sohn sei in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt worden;
würde er sich nicht wirklich um sein eigenes Leben fürchten müssen,
würde er sofort zu seinem Kind heimkehren.
5.
5.1 Da das Bundesamt zu einem Teil mit der fehlenden Glaubhaftma-
chung der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert hat, ist
vorweg eine Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmen.
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist dann glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende persönlich glaubwürdig erscheinen.
Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachen ein re-
duziertes Beweismass, und lässt durchaus Raum für gewisse Zweifel
und Einwände an Asylvorbringen zu. Es ist dabei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S.
64 ff., Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht und Wür-
digung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers betreffend die vor seiner Ausreise erlebten
Seite 11
E-3541/2006
Nachteile durch die türkischen Behörden in ihrer Gesamtheit den An-
forderungen der Glaubhaftigkeit genügen:
5.3.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Identi-
tät des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser auf Beschwer-
deebene namentlich sein Familienbüchlein, den Führerschein und ei-
nen Familienregisterauszug einreichen liess. Aufgrund dieser vorlie-
genden Originaldokumente konnten die von der Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung gehegten Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hin-
reichend aufgeklärt respektive relativiert werden. Folgerichtig hat das
Bundesamt in der Vernehmlassung vom 16. August 2004 diesbezüg-
lich keine weiteren grundsätzlichen Zweifel mehr angebracht.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat verschiedene Festnahmen und weite-
re wiederholte Behelligungen geltend gemacht. Er hat im Lauf des
erstinstanzlichen Verfahrens dargelegt, er sei während seiner Festnah-
men mit Faust- und Stockschlägen, durch Anspritzen kalten Wassers
und durch Elektroschocks misshandelt worden (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum S. 5, Protokoll Fremdenpolizei S. 9 f.). Die zu den Fest-
nahmen und ihren Umständen gemachten inhaltlichen und zeitlichen
Angaben weisen keine erheblichen Divergenzen auf; die Aussagen
sind substanziiert und plausibel, sie wirken lebensecht und weisen
weitere Realitätskennzeichen auf.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche Be-
weismittel, darunter verschiedene Arztzeugnisse, ins Recht gelegt.
Den – einen nachvollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassen-
den – ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer offensichtlich gefoltert worden ist. So ist den ärztlichen Zeugnissen
des behandelnden Arztes vom 31. März 2007 und 21. Juli 2007 zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer unter so genannten "Falaka-
Füssen" leidet. Im Gegensatz zu anderen Spurenbildern sind hier
andere Ursachen als Stockschläge auf die Fusssohlen, beispielsweise
unfallbedingte Einwirkungen auf die Füsse, kaum vorstellbar. In einem
weiteren Attest vom 30. Mai 2008 hielt derselbe behandelnde Arzt
unter Hinweis auf diese Folterspuren fest, der Zustand des
Beschwerdeführers habe sich namentlich in psychischer Hinsicht
zusehends und besorgniserregend verschlechtert. In einem weiteren,
von der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik R._______
erstellten Bericht vom 10. Oktober 2008 werden die vom
Seite 12
E-3541/2006
behandelnden Arzt erstellten Befunde bestätigt; namentlich wird beim
Beschwerdeführer ein posttraumatisches Belastungssyndrom nach
erlittener Folter mit Schlägen an die Fusssohlen sowie Elektroschocks
diagnostiziert.
5.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten
in ihrer Gesamtheit als (mindestens) glaubhaft gemacht zu qualifizie-
ren.
In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass die Un-
glaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit
der angeblich nicht glaubhaft gemachten Identität des Beschwerde-
führers bei nüchterner Betrachtung bereits im Zeitpunkt der Ausfällung
der angefochtenen Verfügung einen gesuchten Eindruck erweckt hat;
andererseits wird – besonders angesichts der nunmehr dokumentier-
ten gesundheitlichen Langzeitfolgen – auch die Argumentation der
Vorinstanz, die Festnahmen habe doch gar keine negativen Folgen für
den Beschwerdeführer gehabt, dessen persönlicher Situation offen-
sichtlich nicht gerecht.
5.5 Soweit die Vorinstanz diesen Festnahmen und den geltend ge-
machten Behelligungen die Asylrelevanz abgesprochen hat, kann die-
ser Ansicht bei der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgt werden.
5.5.1 Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden müssen die Nach-
teile, die ein Asylsuchender aus flüchtlingsrechtlich relevanten Grün-
den erlitten hat, ernsthafter Natur sein, um als asylrelevante Verfol-
gung im Sinne des Gesetzes zu gelten. Als ernsthafte Nachteile gelten
dabei namentlich Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit, die einen wei-
teren Aufenthalt im Verfolgerstaat unzumutbar werden lassen, was
dann der Fall ist, wenn der Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist.
Die Eingriffe müssen dabei gezielt gegen die asylsuchende Person ge-
richtet und für die nachfolgende Ausreise kausal sein.
5.5.2 Bei Eingriffen in die körperliche Integrität sind Massnahmen im-
mer asylrelevant, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Folter darstellen. Als unmenschliche Behandlung gilt dabei
unter anderem Folter "als vorbedachte unmenschliche Behandlung,
die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft", wobei nicht nötig
Seite 13
E-3541/2006
ist, dass bleibende Schäden zurückbleiben oder ärztliche Behandlung
erforderlich gewesen wäre (vgl. zum Ganzen etwa ALBERTO ACHERMANN/
CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart
1991, S. 74 und 77 mit weiteren Hinweisen).
5.5.3 Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Diag-
nosestellungen in der Schweiz erstellt, dass der Beschwerdeführer
solche unmenschliche Behandlung erlitten hat, und diese aufgrund ih-
rer Art und Weise als den Anforderungen an die Intensität offensicht-
lich genügend zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass diese Festnahmen
nicht für sich allein im Raum gestanden sind, sondern der Beschwer-
deführer sich ausserdem im alltäglichen Leben mit wiederholten Be-
helligungen und Schikanen konfrontiert gesehen hat. Insgesamt hat
diese von staatlicher Seite ausgehende Verfolgungssituation beim Be-
schwerdeführer auch unter dem Blickwinkel einer objektivierten Sicht-
weise einen weiteren Verbleib im Verfolgerstaat unmöglich gemacht.
Unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanz auch nicht von einer unter dem Aspekt der
Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative aus-
zugehen, zumal an deren Nachweis und Effektivität hohe – vorliegend
nicht zu erfüllende – Anforderungen zu setzen sind (vgl. EMARK 1996
Nr. 1).
5.6 Bei dieser Sachlage sind die Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachdem den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
AsylG zu entnehmen sind, ist die Vorinstanz anzuweisen dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG).
6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des Bundesamtes vom 15. Juli 2004 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahren-
skosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
8.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
Seite 14
E-3541/2006
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der aktuelle Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 8. Sep-
tember 2009 für das vorliegende Beschwerdeverfahren Parteikosten
von insgesamt rund Fr. 2'800.-- aus. Dieser Aufwand (gut 11 Honorar-
stunden) kann nicht vollumfänglich als notwendig im Sinn von Art. 64
Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Dies einerseits angesichts der Tatsa-
che, dass dieser Anwalt erst in der letzten Phase des Beschwerdever-
fahrens beauftragt worden ist (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bstn. M-P);
andererseits haben sich mehrere der von ihm eingereichten Beweis-
mittel – insbesondere die beiden unter beachtlichem zeitlichen Auf-
wand durchgeführten Interviews mit Verwandten des Beschwerdefüh-
rers – als für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich erwiesen.
Unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände, insbesondere
auch der (in sachverhaltlicher Hinsicht) überdurchschnittlichen Kom-
plexität des Verfahrens, erscheint dem Gericht eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. aller Auslagen und MWSt) als
angemessen. Die Beschwerde und spätere Eingaben wurden vom Be-
schwerdeführer selber eingereicht. Für die danach vorübergehend be-
vollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers von einer Rechtsbe-
ratungsstelle (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bstn. G-L) wurden keine
Parteikosten geltend gemacht, weshalb diesbezüglich von einem un-
entgeltlichen Mandat ausgegangen werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-3541/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2004 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins-
gesamt Fr. 2'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 16