B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3541/2012
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2010
vom 19. April 2012 (N […]).
E-3541/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde aus B._______, verliess den Irak
gemäss eigenen Angaben (…) und suchte am 4. September 2007 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. April 2010 stellte das BFM
fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2010
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3602/2010 vom 19. April
2012 ab.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2012 liess der Ge-
suchsteller im Rahmen eines Revisionsgesuches in materieller Hinsicht
beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April
2012 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzuneh-
men, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren; eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn in der
Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Voll-
zugsmassnahmen abzusehen.
Zur Begründung seines Revisionsgesuches brachte er vor, er habe nach
Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April
2012 neue erhebliche Beweismittel und Tatsachen im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) entdeckt, welche die tatbestandliche Grundlage des Ent-
scheides verändern, die Einschätzung bezüglich der Verfolgungssituation
beeinträchtigen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem für
ihn günstigeren Ergebnis führen würden.
Als Beweismittel reichte er ein Urteil (…) inklusive Versandunterlagen und
französischer Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben des irakischen
Rechtsanwalts C._______ (…) inklusive Versandunterlagen, französi-
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scher Übersetzung und weiterer Dokumente, ein Schreiben der Polizei
(…) inklusive französischer Übersetzung, und einen Arztbericht (…) inklu-
sive französischer Übersetzung zu den Akten.
D.
Mit Telefax vom 5. Juli 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aus, forderte zur Nachrei-
chung einer vom Rechtsvertreter unterzeichneten Vollmacht und einer
Fürsorgebestätigung auf, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Gesuchsteller reichte die einverlangten Unterlagen innert der ange-
setzten Frist zu den Akten.
F.
Am 27. September 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller
mit, erste Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht hätten ergeben,
dass die beigebrachten Beweismittel Unregelmässigkeiten aufweisen
würden, insbesondere (…), weshalb deren Echtheit in Zweifel zu ziehen
sei.
In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2012 führte der Gesuchsteller aus, er
sei weiterhin der Überzeugung, es handle sich um ein authentisches,
echtes Urteil des zuständigen Gerichtes. Sollten weiterhin Zweifel an
dessen Echtheit bestehen, sei dieses einer Prüfung durch die Schweize-
rische Vertretung vor Ort zu unterziehen. Gleichzeitig reichte er ein weite-
res Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt C._______ (…) inklusive
französischer Übersetzung und Versandquittung sowie eine Bestätigung
der (…) und ein Schreiben der (…) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 29. November 2012 wandte sich der Instruktionsrich-
ter an die Schweizerische Botschaft in Amman, Jordanien (nachfolgend:
die Botschaft), und ersuchte unter Beilage des Urteils (…), des Schrei-
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bens der Polizei (…) und des Arztberichtes (…) um Abklärungen bezüg-
lich der Authentizität dieser Dokumente.
Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. Dezember
2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2012)
und teilte mit, auf den zugestellten Dokumenten würden lokal übliche
Stempel fehlen.
H.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 erhielt der Gesuchsteller Gelegenheit,
zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen.
Er gelangte am 8. Januar 2013 mit der Frage an den Instruktionsrichter,
ob die Feststellung, dass auf den Dokumenten lokal übliche Stempel feh-
len würden, alle drei überprüften Dokumente betreffe oder lediglich ein-
zelne.
Auf Nachfrage vom 9. Januar 2013 teilte die Botschaft am 20. Januar
2013 mit, diese Feststellung betreffe alle drei überprüften Dokumente. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2013 orientierte der Instruktionsrichter den
Gesuchsteller darüber und verlängerte die Frist zur Stellungnahme.
Mit Eingaben vom 18. und 28. Januar 2013 nahm der Gesuchsteller zu
den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte zwei Fotos seines ver-
letzten Vaters, eine Kopie von dessen Identitätskarte, eine Zeitung vom
(…) und den dazugehörigen Versandumschlag zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für
die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
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Seite 5
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt
werde und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen
Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG macht der Gesuchsteller geltend, er sei (…), wenige Tage vor
Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, von einem (…) Ge-
richt (…) zu einer Haftstrafe (…) verurteilt worden. Bis zum Erhalt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2012 habe er nichts
von dieser Bestrafung im Irak gewusst, auch das Verhandlungsdatum sei
ihm vorgängig nicht bekannt gewesen. Anfang (…) habe er ausserdem
erfahren, dass sein Vater (…) aus einem vorbeifahrenden Auto von einer
unbekannten Person angeschossen worden sei. Es liege der Verdacht
nahe, dass dieser Angriff mit dem Verfahren des Gesuchstellers zu tun
habe und von (…) ausgegangen sei.
Das Gerichtsurteil aus dem Irak sei geeignet, die tatbestandliche Grund-
lage zu verändern, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
bezüglich der Verfolgungssituation im Irak beeinflussen und bei zutreffen-
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der rechtlicher Würdigung zu einem günstigeren Entscheid führen könne.
Es sei für das Asylverfahren von grosser Bedeutung und als neue Tatsa-
che somit erheblich. Dem Gesuchsteller gelinge es, die Strafverfolgung
(…) im Irak nachzuweisen. Die Verfolgung durch die irakischen Behörden
sei somit klar religiös und fundamentalistisch motiviert und gefährde ihn
an Leib und Leben. Sollte er in den Irak zurückkehren und eine Neubeur-
teilung des Falles verlangen, könne er nicht mit einem fairen Verfahren
rechnen, vielmehr würden ihm ein willkürlicher Prozess und eine langjäh-
rige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohen. Und die Ge-
fahr von Nachstellungen und Rache durch (…) sei nun umso grösser, da
(…) sich die Familie mit der Bestrafung des Gesuchstellers nicht zufrie-
den geben werde.
Aus den Ausführungen ergebe sich, dass der Gesuchsteller die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
zu bezeichnen sei. Es gebe Gründe für die Annahme, dass ein "real risk"
einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen
Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) die Ausliefe-
rung in ein Land, in dem Folter drohe, was im Irak anzunehmen sei. Der
Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig, zumindest aber unzumutbar,
weshalb der Gesuchsteller zumindest vorläufig aufzunehmen sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte.
Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersu-
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chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frü-
heren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8
zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön-
nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch
bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die ge-
suchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im frühe-
ren Verfahren beizubringen.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeig-
net sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver-
fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer
neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsach-
en führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48,
S. 250).
4.2 Vorliegend ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht auf alle im Rahmen
des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel und vorgebrachten
neuen Tatsachen einzugehen. Der Vorfall, bei welchem der Vater des Ge-
suchstellers von einem Auto aus angeschossen und verletzt wurde, ge-
schah gemäss den vorliegenden Informationen (…) erst, nachdem das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 ergangen war.
Diese neue Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel sind somit
nach dem Entscheid entstanden und gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
von einer revisionsrechtlichen Würdigung ausgeschlossen.
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Seite 8
4.3
Das Urteil (…) datiert vom (…), also (…) vor Erlass des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. April 2012. Als amtliches Dokument wäre
es grundsätzlich geeignet, zu einem anderen Entscheid zu führen. Es
stellt sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage, ob das neu
eingereichte Strafurteil als echt einzustufen ist.
Zunächst kann festgestellt werden, dass das Urteil eine auffällige zeitliche
Nähe zum negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2012 aufweist, der Gesuchsteller jedoch im Beschwerdeverfah-
ren keinen Strafprozess (…) erwähnte. Er hatte in diesem Verfahren zwei
polizeiliche Vorladungen und einen (…) Haftbefehl eingereicht, gemäss
welchem er aufgrund einer Anzeige wegen Verstosses gegen (…) dem
Instruktionsrichter von B._______ zuzuführen war. Dieser Straftatbestand
bezieht sich auf (…). Eine Strafverfolgung wegen (…) macht er erst im
Revisionsverfahren geltend, wogegen von (…) keine Rede mehr ist. Da-
mit stehen die Vorbringen im Revisionsverfahren im Widerspruch zu den-
jenigen im Beschwerdeverfahren. Da das eingereichte Strafurteil von ei-
nem Appellationsgericht stammen soll, müsste zuvor bereits ein Untersu-
chungsverfahren durchgeführt und ein erstinstanzliches Urteil gefällt wor-
den sein. Dass der Gesuchsteller und dessen Familie von diesem Verfah-
ren und vom Verhandlungstermin (…) nichts gewusst haben wollen, kann
deshalb nicht geglaubt werden, und dies umso weniger, als er angibt, im
Verfahren von einem Anwalt vertreten worden zu sein. Es bestehen damit
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der revisionsrechtlichen Vorbrin-
gen.
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass beim
eingereichten Strafurteil einschlägige Echtheitsmerkmale fehlen (…). Eine
Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Jordanien mit dem Ersuchen
um Abklärungen bezüglich der Authentizität der eingereichten Beweismit-
tel ergab zudem, dass auf dem Urteil lokal übliche Stempel fehlen. Der
Gesuchsteller hat hierzu mit Eingaben vom 18. und 28. Januar 2013 wie
folgt Stellung genommen:
Das Urteil (…) sei dem irakischen Rechtsvertreter zugestellt worden und
nicht für die weitere Verwendung gegenüber Behörden im Irak oder im
Ausland bestimmt gewesen, weshalb es gewisse Stempel (…) nicht auf-
weise. Die nachgereichte Bestätigung des Rechtsvertreters, in welcher
dieser auf das Urteil Bezug nehme, sei dagegen mit zahlreichen Stem-
peln versehen (…). Indirekt sei so dem eigentlichen Urteil die Authentizi-
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tät zugesprochen worden. Das Fehlen von Stempeln führe nicht dazu,
dass das Urteil als solches mangelhaft oder nicht korrekt wäre, dieses sei
rechtskräftig. Im Übrigen könnten solche Stempel auch heute noch nach-
träglich angebracht werden.
4.3.1 Es fällt auf, dass der Gesuchsteller zu den vom Bundesverwal-
tungsgericht festgestellten Unregelmässigkeiten nicht explizit Stellung
nahm, sondern in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2012 lediglich aus-
führte, es bleibe nichts anderes übrig, als das Strafurteil einer Echtheits-
überprüfung durch die Botschaft vor Ort zu unterziehen, und auf ein wei-
teres Schreiben des irakischen Rechtsanwaltes verwies.
Zwar stellt der Gesuchsteller an sich zu Recht fest, dass allein das Feh-
len von Stempeln nicht dazu führt, dass ein Strafurteil inhaltlich mangel-
haft oder nicht korrekt ist. Die Erklärung, dass das Urteil einzig dem
Rechtsvertreter zugestellt worden und nicht für die weitere Verwendung
gegenüber Behörden bestimmt gewesen sei und deshalb keine Stempel
aufweise, vermag indessen nicht zu überzeugen. Dem irakischen Anwalt
muss bekannt sein, welche Stempel ein Urteil aufzuweisen hat, damit von
dessen Echtheit ausgegangen werden kann. Er hätte darauf achten müs-
sen, dass die lokal üblichen Stempel auf den fraglichen Dokumenten an-
gebracht sind. Dass sein nachträglich eingereichtes Schreiben (…) zahl-
reiche Stempel (…) aufweist, vermag die behauptete Authentizität des
Strafurteils entgegen der Behauptung des Gesuchstellers nicht zu bele-
gen, da dieses Dokument nicht vorgelegt und mit den Stempeln nicht be-
glaubigt worden ist. Diese Stempel haben für das fragliche Strafurteil kei-
nen Beweiswert.
4.3.2 Die Ausführungen des Gesuchstellers konnten die Zweifel an der
Echtheit des eingereichten Strafurteils vom 11. April 2012 nicht entkräften.
Aufgrund der genannten Unregelmässigkeiten und fehlenden einschlägi-
gen Echtheitsmerkmalen sowie der Tatsache, dass die lokal üblichen
Stempel auf dem Urteil nicht angebracht wurden, ergibt sich, dass das mit
dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als Original eines
irakischen Gerichtsurteils bezeichnete Schriftstück als gefälscht zu erach-
ten ist.
4.4 Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass der Gesuchsteller in der
Schweiz stets um Integration bemüht war; dies ist jedoch für die Beurtei-
lung des Revisionsgesuches nicht relevant.
E-3541/2012
Seite 10
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der angerufene Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2010 vom 19. April
2012 ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als
aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Einreichung eines Revisionsgesuches
unter Bezugnahme auf ein gefälschtes Beweismittel ist als mutwillige
Prozessführung zu würdigen, was vorliegend eine Erhöhung der Ge-
richtsgebühr rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostentarif der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Septem-
ber 2007 beträgt der Grundtarif für aussichtslose Revisionen Fr. 1200.–;
er ist bei mutwilliger Prozessführung grundsätzlich zu verdoppeln, wes-
halb die Kosten vorliegend auf insgesamt Fr. 2400.– festzusetzen sind.
6.
Das mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel eingereichte, als Original
eines irakischen Strafurteils bezeichnete Schriftstück ist angesichts der
Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt
(vgl. E. 4.3 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2400.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das als Beweismittel eingereichte Urteil (…) wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: