B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3541/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 24. September 2012 auf dem Seeweg nach [Ortsangabe] verliess und
am 1. Mai 2013 von [Ortsangabe] her kommend illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 15. Mai 2013 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 21 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), um Informationen zum angeblichen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien ersuchte (siehe A10/2 und A9/1),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. Mai 2013 hierzu
antworteten, der Beschwerdeführer sei in Italien lediglich einmal behörd-
lich registriert worden, nämlich am 5. November 2012, als die italieni-
schen Polizeibehörden die Ausschaffung des Beschwerdeführers ange-
ordnet hätten (siehe A11/1 und A12/1),
dass das BFM daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Mai 2013 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informierte,
weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (siehe A14/2),
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (…) vom 7. Mai 2013 sowie
der direkten Bundesanhörung vom 13. Juni 2013 zur Begründung seines
Asylgesuches lediglich wirtschaftliche Gründe geltend machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2013 – mündlich eröffnet am
13. Juni 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt, da er sein
Heimatland lediglich aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen verlassen
habe und sich daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder
Art. 3 EMRK ableiten lasse,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Sachverhaltsab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorin-
stanz anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Protokollaussagen über Italien in die
Schweiz gereist sei, dort dagegen kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM in Folge seiner Abklärungen bei den italienischen Behör-
den das Dublin-Verfahren beendete,
dass auf Gesuche gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG nicht
eingetreten wird, wenn der Beschwerdeführer im Gesuch nicht zu erken-
nen gibt, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch lediglich mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten im Heimatland begründete und namentlich angab, er ha-
be Marokko verlassen, um in Europa Arbeit, mithin eine bessere Zukunft
zu finden (siehe A4/10, S. 7),
dass er dieses Vorbringen an der einlässlichen Anhörung ausdrücklich
wiederholte und ausführte, er habe Marokko nur wegen der Arbeit und
der Armut verlassen, und das er die Frage verneinte, ob er allfällige Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen in Marokko ge-
habt habe (siehe A17/10, S. 3 f.),
dass sich die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmit-
teleingabe erneut auf dieselben vorgenannten Vorbringen beschränkt,
wenn er wiederum ausführt, er finde keine Arbeit und leide unter der Ar-
mut in Marokko,
dass der Beschwerdeführer somit keine Vorbringen geltend macht, mit
denen er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2013 E-
938/2013 E. 5.1 S. 4 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5 S. 114 bis 118 so-
wie Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005 E. 2.3),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer – der in Marok-
ko über Familienangehörige verfügt und bis zu seiner Ausreise auf den
familieneigenen Ackerfeldern als Bauer tätig gewesen ist (siehe A4/10, S.
4) – sich in seinem Heimatland wieder zurechtfinden und integrieren
kann, zumal in der Beschwerde keine Aspekte genannt werden, die eine
Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: