B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3541/2015
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: Botschaft) vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft am 21. Mai 2010)
ersuchte der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka ta-
milischer Ethnie – unter Beilage verschiedener Dokumente um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Nach entsprechen-
der Aufforderung durch die Botschaft vom 2. Juni 2010 machte er mit Ein-
gabe vom 5. Juli 2010 ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen.
A.b Mit Schreiben vom 9. August 2010 übermittelte die Botschaft die Ein-
gaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz.
A.c Mit Schreiben vom 24. September 2010 – durch die Botschaft zu über-
mitteln – gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur Absicht, aufgrund des durch die Aktenlage erstellten Sachver-
haltes das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen, da er des Schutzes der Schweiz im Sinne des Asylgesetztes
nicht bedürfe.
A.d Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 stellte die Botschaft fest, dass sich
der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess.
A.e Nach Einladung vom 6. Oktober 2014 fand am 4. November 2014 eine
mündliche Befragung des Beschwerdeführers auf der Botschaft zu den Ge-
suchsgründen statt. Am 5. November 2014 wurden die Akten von der Bot-
schaft an die Vorinstanz weitergeleitet.
A.f Am 3. März 2015 sprach der Beschwerdeführer unangemeldet bei der
Botschaft vor und ersuchte um unmittelbaren Schutz. Die dabei aufgenom-
menen Gesprächsnotizen und die vom Beschwerdeführer abgegebenen
Dokumente wurden von der Botschaft gleichentags an die Vorinstanz über-
mittelt.
B.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die
Akten sowie auf die Sachverhaltsdarlegung in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, wird auf die geltend ge-
machten Sachverhalte in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung des SEM vom 7. April 2015 (von der Botschaft am 22. April
2015 an den Beschwerdeführer übermittelt und am 25. April 2015 eröffnet)
wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die
Botschaft datiert vom 16. Mai 2015 (Poststempel 19. Mai 2015 und bei der
Botschaft eingegangen am 26. Mai 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfü-
gung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer reichte mit sei-
ner Eingabe verschiedene Dokumente, darunter mehrere Presseartikel
aus Tageszeitungen mit ausschnittweisen Übersetzungen in englischer
Sprache zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die als Be-
weismittel eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Die Beschwerde wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 28. Mai
2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
und ging am 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 leitete die Botschaft eine ergänzende Ein-
gabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Mai 2015 dem Bundesver-
waltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
1.4 Bei den Eingaben des Beschwerdeführers handelt es sich um Laien-
eingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Das
ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen,
wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands nicht zum
Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 12 f.; ANDRÉ MOSER, a.a.O., Art. 52
N 1).
1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und (nach dem Gesagten) formgerecht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.7 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.8 Nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nach Eingang der
Verfahrensakten wurde die vorliegende Beschwerdesache als nicht dring-
lich zu behandelnde erachtet (vgl. Art. 109b Bst. a i.V.m. Art. 37b AsylG).
2.
2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland wegge-
fallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch
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aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzu-
folge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft
getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (Ange-
messenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es
sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von
Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2
E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in
einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am
Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, des-
sen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsge-
richt nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vor-
instanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 eine
Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.
3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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Seite 6
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen,
respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft ge-
macht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in
einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte
bisherige Praxis).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheidrelevanter
Hinsicht zum Schluss, aufgrund des geltend gemachten und vollständig
erfassten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare
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Seite 7
Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche eine Einreise in die
Schweiz als notwendig erscheinen lasse.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung gestanden zu haben, einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1).
Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die
Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in
menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von
einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Perso-
nen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszuge-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als
Referenzurteil aufgeschaltet) hat das Bundesverwaltungsgericht schliess-
lich festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin sieben Jahre nach
Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom
Januar 2016 – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegli-
ches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So
sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Ver-
haftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im
Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft,
obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI)
im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch
ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards
vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einher-
gehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Lan-
des seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon be-
richtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lan-
kischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf
diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Ver-
bindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen
Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri
Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach
dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde.
Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen
betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende
des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstar-
E-3541/2015
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ken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestre-
bungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle
Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur
jene, die aus Sicht der srilankischen Regierung bestrebt seien, den ethni-
schen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen
und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei
daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für
diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse
(vgl. a.a.O., E. 8.5.3).
4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte unter Vorlage einer Haftbestätigung
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vor, er sei am
27. Januar 2000 mit Verdacht auf Zugehörigkeit zu den LTTE verhaftet,
unter grausamer Behandlung befragt und am 14. Februar 2000 nach Fest-
stellung seiner Unschuld wieder freigelassen worden. Im Jahre 2008 sei er
von Sicherheitskräften während dreier Tage festgehalten worden, worauf
er auf Rat seines Bruders nach Colombo gezogen sei. Dort habe er im
gleichen Jahr wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit wiederum drei
Tage in Haft verbracht. Seit Ende des Jahres 2008 sei sein Bruder ver-
misst. Im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer wieder nach Jaffna zurück-
gekehrt. Er habe in den kommenden Jahren seitens der sri-lankischen Si-
cherheitsdienste keine Probleme mehr gehabt, jedoch aus Furcht das
Haus nicht mehr verlassen. Das SEM führte hierzu einerseits zu Recht aus,
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts, sondern einem aktuellen Schutzbedürfnis. Anderer-
seits ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch den sri-
lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedro-
hung zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen vermag. Das
SEM führte weiter zutreffend aus, den Massnahmen, die im Zusammen-
hang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die
sri-lankischen Behörden zu sehen seien, würden aufgrund mangelnder In-
tensität (insbesondere konkret bezogen auf den Beschwerdeführer) kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Bezüglich der
bis anhin genannten geltend gemachten Vorkommnisse ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nie angeklagt oder verurteilt wurde. Die letzte
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Seite 9
Festhaltung ereignete sich im Jahre 2008 und dauerte drei Tage. Für die
kommenden Jahre machte der Beschwerdeführer keine Behelligungen gel-
tend.
4.3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Oktober 2014 hät-
ten Sicherheitskräfte bei seiner Tante und seinem Onkel nach ihm gefragt,
jedoch nicht direkt bei ihm selber. Zudem brachte er vor, nach der Teil-
nahme an einer Kundgebung vom 9. Februar 2015, an der wegen vermiss-
ter Personen (darunter auch sein verschwundener Bruder) protestiert wor-
den sei, sei er am 17. Februar 2015 von Unbekannten entführt worden.
Dabei habe man ihm mit Zigaretten Brandwunden zugefügt, die er nach
der Flucht im Spital habe behandeln lassen, was er mit den eingereichten
Fotografien dokumentieren könne. Bezüglich der geltend gemachten Er-
eignisse ab dem Jahre 2011 stellte das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung in nicht zu beanstandender Weise fest, es könne davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 nicht von Colombo wie-
der nach Jaffna zurückgekehrt wäre, wenn er – wie vorgebracht – tatsäch-
lich weitere Verfolgungsmassnahmen hätte befürchten müssen. Auch hat
offensichtlich seitens der sri-lankischen Behörden keine Verfolgungsab-
sicht bestanden, wurde der Beschwerdeführer denn auch danach nicht
wieder verhaftet. Auch ist mit der Feststellung des SEM einig zu gehen,
dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer immer dort ge-
sucht worden sei, wo er sich gerade nicht aufgehalten habe, sondern er
bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht an seinem Wohnort aufgegriffen wor-
den wäre. Ebenso ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass, falls
eine behördliche Absicht bestanden hätte, den Beschwerdeführer wegen
der Teilnahme am Protest vom 9. Februar 2015 zu belangen, er nicht ent-
führt, sondern offiziell festgenommen worden wäre und gegebenenfalls
weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Daran vermögen die mit den
eingereichten Fotografien dokumentierten Brandwunden nichts zu ändern
und wie das SEM zu Recht feststellte, könnte der Beschwerdeführer diese
ebenso zu einem anderen Zeitpunkt und bei anderer Gelegenheit zugezo-
gen haben.
4.3.3 Das Gericht erkennt demnach die in der angefochtenen Verfügung
festgestellten Folgerungen als zutreffend, dass den früheren Ereignissen
kein Verfolgungscharakter gemäss Art. 3 AsylG zukommt und die jüngeren
angeblichen Vorfälle den Anforderungen an einen glaubhaft gemachten
Sachverhaltsvortrag gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E-3541/2015
Seite 10
4.3.4 Daran vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Entgegnun-
gen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. In Anknüpfung an
die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdefüh-
rer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er müsse ver-
steckt leben und werde von Leuten und deren Gehilfen gesucht, die wahr-
scheinlich dem CID (Criminal Investigation Department) angehören wür-
den. Er halte sich bei Verwandten zu Hause versteckt und wechsle alle
paar Tage seinen Aufenthaltsort. Selbst unter der neuen Regierung näh-
men die Behelligungen nicht ab und die Leute seien die gleichen.
Am 15. Mai 2015 hätten drei Leute in Zivil seine beiden Schwestern genö-
tigt, seinen Aufenthaltsort zu nennen, ansonsten eine der Schwestern mit-
genommen würde. Die Schwestern hätten geschrien und nachdem Nach-
barn herbeigeeilt seien, seien die Unbekannten gegangen. Im Weiteren
bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Tatsache ignoriert,
dass er am 17. Februar 2015 entführt worden sei. Hierzu macht er geltend,
dies sei im (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Pressear-
tikel speziell hervorgestrichen worden und auch aus dem damals einge-
reichten „face book“-Beitrag ersichtlich. Im Weiteren schildert er das Ent-
führungsereignis vom 17. und 18. Februar 2015 ausführlicher und reichte
hierzu verschiedene Zeitungsartikel mit auszugsweisen Übersetzungen in
englischer Sprache zu den Akten. Zudem legte er der Beschwerde eine
Anzeige des Vorkommnisses bei der „HUMAN RIGHTS COMMISSION OF
SRI LANKA“ vom 20. Februar 2015, sowie – nebst bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Unterlagen – ärztliche Kurzberichte bezüg-
lich der Behandlung der geltend gemachten Brandwunden bei.
Diese Vorbringen in der Beschwerde vermögen in entscheidrelevanter Hin-
sicht an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbare
Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach
sich ziehen müsste, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde neu geschil-
derte Vorfall vom 15. Mai 2015 geht in seiner Intensität in Berücksichtigung
der gesamten Umstände nicht über die als bedauernswert einschüchternd
einzustufenden Vorkommnisse hinaus. Würde der Beschwerdeführer tat-
sächlich ernsthaft von den zuständigen sri-lankischen Behörden verdäch-
tigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen,
würden diese wohl Mittel finden, den Beschwerdeführer bei seinen Ver-
wandten aufzuspüren, auch wenn er sich abwechslungsweise jeweils nur
ein paar Tage bei den verschiedenen Verwandten zu Hause aufhalte. Ge-
gen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen, nach wie vor die LTTE zu
E-3541/2015
Seite 11
unterstützen beziehungsweise diese wiederbeleben zu wollen, wird be-
hördlicherseits konsequent vorgegangen. Dies gilt es auch bei der Prüfung
und Wertung bezüglich der geltend gemachten Entführung vom 17./18.
Februar 2015 durch unbekannte, angeblich für die staatlichen Sicherheits-
behörden handelnde Leute zu berücksichtigen. Jedenfalls spricht es nicht
für einen ernsthaften Verfolgungswillen gegenüber dem Beschwerdeführer,
wenn, wie von ihm geschildert, ihn die Sicherheitsleute bei einem Verpfle-
gungsstopp unbeaufsichtigt im sogenannten „Weissen Van“ alleine zurück-
lassen, weil er sich schlafend gestellt habe, und die Sicherheitsleute in be-
trunkenem Zustand den Beschwerdeführer zudem an einer befahrenen
Durchgangsstrasse aus dem Van schleichen und davonrennen lassen. An
der mangelnden Ernsthaftigkeit des Verfolgungswillens ändern auch die
Zeitungsmeldungen über die geltend gemachte Entführungsaktion nichts.
Hinzu kommt, dass an der Seriosität der Zeitungsmeldungen berechtigte
Zweifel angebracht sind, wenn der Beschwerdeführer in einem Artikel als
29-jähriger „FAMILY MAN“ bezeichnet wird, obwohl er gemäss eigenen An-
gaben weder verheiratet, noch Vater von Kindern und er zu diesem Zeit-
punkt 41-jährig war (vgl. UDAYAN NEWS PAPER vom 18. Februar 2015).
Gemäss der Ausgabe desselben Presseerzeugnisses vom 21. Februar
2015 wird sodann das Alter des Beschwerdeführers mit 45 Jahren ange-
geben und der Bruder soll im Jahre 2009 verschwunden sein. Es ist zwar
festzustellen, dass die Inhalte der Zeitungsmeldungen in den Grundzügen
mit der Schilderung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dem Gericht
ist hingegen auch bekannt, dass entsprechende Berichte von privaten Per-
sonen den Zeitungsredaktionen gezielt angeboten und von diesen gele-
gentlich mit wenig journalistischer Sorgfalt zur Publikation verwendet wer-
den. Doch selbst bei einer Wahrunterstellung der Entführung des Be-
schwerdeführers ändert dies an der Einschätzung des SEM nichts, dass,
falls eine behördliche Absicht bestanden hätte, ihn wegen der Teilnahme
am Protest vom 9. Februar 2015 zu belangen, er offiziell festgenommen
worden wäre und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen worden
wären.
Anzumerken bleibt zudem, dass die Vorbringen in der Beschwerde die Ein-
schätzung des SEM, die mit den eingereichten Fotografien dokumentierten
Brandwunden könnte sich der Beschwerdeführer ebenso zu einem ande-
ren Zeitpunkt und bei anderer Gelegenheit zugezogen haben, nicht umzu-
stossen vermögen. Hierzu ist im Weiteren festzustellen, dass die Schilde-
rung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Entführer hät-
ten mit Zigaretten sein Gesicht und seinen Kopf gebrandmarkt, jedenfalls
durch die eingereichten Fotografien keine beweismässige Stütze findet.
E-3541/2015
Seite 12
Entsprechende Brandwunden im Gesicht des Beschwerdeführers sind auf
den Fotografien nicht zu erkennen.
Abgesehen von den vorliegenden einzelfallspezifischen Erwägungen kann
bezüglich der Übergriffe durch unbekannte Dritte im genereller Hinsicht
festgehalten werden, dass es sich bei Problemen mit Mitgliedern von be-
waffneten Gruppen und unbekannten Personen um Nachteile handelt, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten, denen sich Betroffene durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres
Heimatlandes entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sind. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf Ereignisse
aus den Jahren 2008 und 2009 hinweist, ist auf diese aufgrund obiger Er-
wägungen nicht weiter einzugehen.
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwar gelegentlich unter behördli-
cher Beobachtung stand und noch stehen könnte und er sich auch gele-
gentlich mit gewissen Behelligungen konfrontiert sieht. Auch wenn diese
Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer soweit glaubhaft geschil-
derten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern als beängstigend
empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernst-
haftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersicht-
lich. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zu jenem Personenkreis,
der aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt ist, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, weshalb nicht von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung auszugehen ist. Die
tatsächlich erkennbaren Behelligungen lassen nicht auf das Vorliegen ei-
ner konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass
schliessen. Es ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefähr-
dungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch kein
nennenswertes politisches und kein auch nur ansatzweise persönliches
paramilitärisches Profil. Auch ist nicht aktenkundig, dass er sich seit der
Beschwerdeerhebung vom Mai 2015 auf der Botschaft gemeldet hätte,
was bei einer ernsthaften Gefährdungssituation hätte erwartet werden kön-
nen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen ist. Er ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von
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aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorinstanz
hat ihm die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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