B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-354/2015
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2015 / N (…).
E-354/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Dezember 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im
EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2014
sowie der Anhörung vom 6. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kosovarischer Staatsangehöriger, ethnischer Albaner islamischen
Glaubens mit Wohnsitz seit 1997 in seinem Heimatort B._______ (Ge-
meinde C._______) und von Beruf (…). Seine Eltern hätten sich um das
Jahr (…) scheiden lassen. Er sei seit seiner Kindheit homosexuell veran-
lagt, habe sich aber nie geoutet, weil dies in ihrem ländlichen und musli-
misch geprägten Gebiet als Schande gelte. Um 2005 habe er in Albanien
eine Frau kennengelernt und diese im Jahre (…) – seiner Familie zuliebe
und weil zu jener Zeit keine Frau im Haus gewesen sei – nach Brauch ge-
heiratet. In der Folge seien sie Eltern von (…) Kindern geworden. Die Ehe
sei angesichts seiner sexuellen Neigung nie glücklich gewesen, und er
habe ausserehelich sexuelle Kontakte mit Männern gepflegt. Im Jahre
2005 habe er Probleme mit einem dieser Männer bekommen, der ihn noch
am Tag ihres Kennenlernens und Sexualverkehrs aus unerfindlichen Grün-
den verprügelt und ausgeraubt habe. Bei einer zufälligen Begegnung ei-
nige Monate später hätten diese Person und zwei Begleiter ihn erneut zu-
sammengeschlagen und verletzt. Zur Vermeidung des Bekanntwerdens
seiner homophilen Neigung habe er auf eine Anzeigeerstattung verzichtet.
Er habe aus diesen Gründen fortan an verschiedenen Orten in Serbien ge-
lebt, gearbeitet und homosexuelle Kontakte gepflegt. Alle paar Monate sei
er ferienhalber für zehn bis fünfzehn Tage nach Hause zu seiner Familie
zurückgekehrt. Das Verhältnis zu seiner Frau sei schwierig geblieben an-
gesichts seiner sexuellen Lustlosigkeit ihr gegenüber und des dadurch ent-
standenen Erklärungsbedarfs; dennoch habe er ihr nichts erzählt. Im No-
vember 2014 sei er (…) letztmals für ein paar Tage im Kosovo gewesen.
Auch in Serbien sei es in den letzten Jahren aufgrund seiner Homosexua-
lität mehrmals zu Anfeindungen, Drohungen, Erpressungen, Beraubungen
und Übergriffen auf ihn mit Verletzungsfolgen gekommen. An seiner letzten
Arbeitsstelle in D._______ sei seine Homosexualität infolge einer Lieb-
schaft mit einem Mitarbeiter bekannt geworden, weshalb er seinen Wohn-
sitz nach Belgrad verlegt habe. Fünf Monate später, am 9. Dezember 2014,
sei er dort von einem vermutlich angetrunkenen Kriminellen in einer Toilette
angegriffen und ins Gesicht geschlagen worden. Auch in diesem Fall habe
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er sich nicht getraut, Anzeige zu erstatten, um nicht Gefahr zu laufen, dass
seine Familie von seiner Neigung Kenntnis erhalten würde; es wäre eine
Schande für sie. Die Beraubungen und Bestehlungen hätten dazu geführt,
dass er zeitweise kein Geld habe nach Hause schicken können. Die für ihn
unerträglich und zermürbend gewordene Situation und Schwulenfeindlich-
keit sowohl in Kosovo als auch in Serbien sowie die ihm einzig gebliebenen
Auswege des Outings oder des Suizids – ein Outing sei für ihn als Albaner
und Muslim nicht in Frage gekommen – hätten ihn zur Entscheidung ver-
anlasst, in die Schweiz zu flüchten. In Serbien habe er zudem meist illegal
gearbeitet und zuletzt den Aufenthaltstitel verloren, weil er bei einer be-
hördlichen Kontrolle nicht an seinem offiziellen Wohnort habe angetroffen
werde können; wegen eines Herzinfarkts seines Vaters sei er nämlich da-
mals für einige Zeit im Kosovo gewesen. Eine Beschwerde gegen diese
Bewilligungsverweigerung sei erfolglos geblieben und auf einen Weiterzug
habe er verzichtet. Er habe Serbien noch am besagten 9. Dezember 2014
in Richtung Ungarn verlassen und sei per Bus und Zug am 10. Dezember
2014 illegal in die Schweiz gelangt. Hier hätten Schwule mehr Rechte und
Sicherheit und er könne sich physisch und psychisch ausruhen. Mit den
kosovarischen oder serbischen Behörden habe er nie Probleme gehabt
und er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Im Falle einer Rückkehr
erwarteten ihn grosse Probleme aufgrund seines Umfelds, umso mehr,
wenn seine Homosexualität bekannt würde. Sollte sie in der Schweiz be-
kannt werden, hätte er auch hier Anfeindungen durch Landsleute zu be-
fürchten und könnte sich nicht mehr sicher fühlen. Eine Scheidung komme
für ihn nicht in Frage, weil er seine Familie nicht verstossen möchte und
dadurch ins Gerede käme; wenn seine Frau ihn verlasse, sei das für ihn in
Ordnung. Ein Ausweichen beispielsweise nach Pristina mit seiner Schwu-
lenszene sei für ihn keine Option, da dies zwangsläufig mit einem Outing
verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine kosovarische und seine
serbische Identitätskarte (für kosovarische Staatsbürger), Unterlagen zu
seinen bewilligten und verweigerten Aufenthalten in Serbien, einen seine
Unbescholtenheit ausweisenden Strafregisterauszug sowie ein Foto, das
ihn mit einem ehemaligen Liebhaber zeige, zu den Akten. Sein kosovari-
scher Reisepass befinde sich zuhause.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die
Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Ja-
nuar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 6. Februar 2015 eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
Das dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Januar 2015 gewährte Replikrecht (bis zum 16. Feb-
ruar 2015) blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer angesichts der beiden vorgelegten Identitätskarten sowohl
kosovarischer als auch serbischer Staatsangehöriger sei (vgl. Verfügung
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Seite 6
E. III/2, erster Abschnitt). Zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des qualifiziert das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht
genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Sowohl im Kosovo als auch in Serbien sei Homosexualität legal und
eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sei gesetzlich
verboten. Es sei generell davon auszugehen, dass die zuständigen natio-
nalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte den Betroffenen von ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung den nötigen Schutz gewähren und die
Möglichkeit bestehe, bei Weigerung eines Beamten zur Einleitung straf-
rechtlicher Schritte auf dem Beschwerdeweg an die höhere Instanz zu ge-
langen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen stellten Übergriffe Dritter dar, die in den Zuständigkeitsbereich der
kosovarischen und serbischen Polizei und Justiz fielen. Er habe aber gar
nie Anzeige gegen die jeweilige Täterschaft erstattet. Auch wenn der Grund
hierfür (Vermeidung einer Kenntnisnahme seiner Homosexualität durch
sein familiäres und verwandtschaftliches Umfeld) zumindest mit Bezug auf
den Kosovo verständlich erscheine, hätten sich die Behörden somit gar
nicht für ihn einsetzen können. Die Übergriffe im Kosovo vom Jahre 2005
stünden zudem offensichtlich weder sachlich noch zeitlich in einem Kau-
salzusammenhang mit der Ausreise oder mit dem Einreichen des Asylge-
suchs. Sodann sei das für das unterlassene Outing erklärte pauschale Vor-
bringen, Homosexualität gelte in ländlichen Gebieten des Kosovo unter
Muslimen als Schande, ebenso wenig asylrelevant wie der Umstand, dass
er sich nach Bekanntwerden seiner Neigung in B._______ zum Umzug
nach Belgrad gezwungen gesehen habe. Weder im Kosovo noch in Ser-
bien werde die gesellschaftliche Diskriminierung Homosexueller von
Staats wegen gebilligt oder gar gefördert. Eine persönliche und sexuell mo-
tivierte Benachteiligung oder begründete Furcht davor liege beim Be-
schwerdeführer somit nicht vor. Die Wegweisung sei die Regelfolge der
Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo
oder nach Serbien – beide verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art.
6a Abs. 2 Bst. a AsylG – sei angesichts der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrecht-
lich zulässig. Der Vollzug sei unter Berücksichtigung der herrschenden po-
litischen Situation in den beiden Ländern und der vorliegend vollzugsbe-
günstigenden individuellen Umstände (insb. Erwerbsfähigkeit, langjährige
Berufserfahrung als (…) sowie grosses familiäres, verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz im Kosovo, viele soziale Anknüpfungspunkte
in Serbien) zumutbar. Auch die psychischen Probleme und die Suizidalität
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sprächen gegebenenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit, da er entspre-
chende ärztliche Hilfe in beiden Ländern in Anspruch nehmen und die voll-
zugsbetraute Behörde die Vollzugsmodalitäten und Reiseorganisation ent-
sprechend ausgestalten könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
die Ablehnung des Asylgesuchs sei nicht haltbar. Er gehöre „der Volks-
gruppe der Shqiptar an, also der verachteten Randgruppe der sogenann-
ten Ägypter, Ashkali“. Schon deshalb sei er im Herkunftsland in einer dis-
kriminierten Situation. Im Weiteren bekräftigt er die geltend und glaubhaft
gemachte Verfolgung und Diskriminierung als Homosexueller durch Mus-
lime. Er sei suizidgefährdet und würde sich bei einer Rückkehr in sein Her-
kunftsland umbringen. Die in der angefochtenen Verfügung angeführte
Schutzpflicht der kosovarischen Behörden sei reine Theorie, nicht aber Re-
alität. Notorischerweise komme der Staat seiner polizeilichen Schutzpflicht
gegenüber Randgruppen und insbesondere Homosexuellen nicht nach,
auch nicht bei formellen Anzeigen von Übergriffen. Aus Furcht vor Bekannt-
werden seiner sexuellen Neigung habe er denn auch auf Anzeigeerstattun-
gen verzichtet. Der vorinstanzliche Hinweis, wonach die gesellschaftliche
Diskriminierung Homosexueller weder im Kosovo noch in Serbien gebilligt
oder gar gefördert werde, nütze ihm überhaupt nicht. Das SEM argumen-
tiere pauschal und ohne Bezug zu seinem konkreten Schicksal. Der Hin-
weis auf den „safe country“-Status des Kosovo und die darauf basierende
Nichtbehandlung der geltend gemachten Asylgründe hielten einer Überprü-
fung nicht stand. Seine Vorbringen seien nach dem Gesagten durchaus
asylrelevant. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er An-
spruch auf Asyl habe. Angesichts der erwarteten Verfolgung und Bedro-
hung sei eine Wegweisung und Rückschaffung ins Herkunftsland weder
möglich noch zumutbar, denn er würde weiterhin verfolgt, diskriminiert und
von den Schutzbehörden nicht ernst genommen.
4.3 In seiner Vernehmlassung macht das SEM zunächst darauf aufmerk-
sam, dass der Ausdruck „Shqiptar“ eine Person albanischer Ethnie be-
schreibe und der Beschwerdeführer im Kosovo somit keiner ethnischen
Minderheit angehöre. Ferner sei der in der Beschwerde erhobene Einwand
eines fehlenden Bezugs des SEM zur Realität und zum konkreten Schick-
sal des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, da sich der Asylentscheid
mit dem Einzelfall durchaus konkret auseinandersetze und eine auf die gel-
tend gemachten Vorbringen bezogene Begründung aufweise. Von einer
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Nichtbehandlung der Asylgründe könne keine Rede sein. Im Übrigen ver-
weist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich
festhalte.
5.
5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Homo-
sexualität des Beschwerdeführers und seine darauf basierende Wahrneh-
mung einer inneren Zerrissenheit zwischen dem Ausleben der sexuellen
Orientierung einerseits und dem durch familiäre, soziale und kulturelle Ge-
gebenheiten geprägten Konformitätsdruck anderseits vom SEM nicht be-
stritten wird. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich diesbe-
züglich aus den Akten keine zureichenden gegenteiligen Anhaltspunkte,
selbst unter Berücksichtigung der Vaterschaft des Beschwerdeführers von
(…) Kindern. Eine im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung etwas
differenziertere Betrachtungsweise wäre für das Gericht hingegen bei der
behauptungsgemäss stets gegebenen sexuellen Motivation und der Häu-
figkeit der angeblich erlebten Übergriffe auf ihn angebracht. Angesichts des
Umstandes, dass – wie sich aus nachfolgenden Erwägungen in E. 5.2
ergibt – die Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, er-
übrigt sich jedoch eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeitsfrage unter
dem Aspekt von Art. 7 AsylG.
Beachtenswert ist weiter, dass die Vorinstanz sachverhaltlich von einer ko-
sovarisch-serbischen doppelten Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh-
rers ausgeht und diese Feststellung auf die als Beweismittel vorgelegten
beiden Identitätskarten abstützt. Der angefochtene Asyl-, Wegweisungs-
und Vollzugsentscheid stützt sich denn auch auf eine Prüfung für beide
Länder. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer selber immer nur
von einer kosovarischen Staatsangehörigkeit gesprochen hat und auch die
vorliegende Akten- und Beweislage keineswegs zwingend die Annahme ei-
ner (auch) serbischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auf-
drängt. Diesbezüglich bestünde zumindest weiterer Abklärungsbedarf. Da
jedoch – wie sich wiederum aus nachfolgenden Erwägungen ergibt – eine
Verfolgungslage des Beschwerdeführers im unbestrittenen Heimatstaat
Kosovo und ebenso Vollzugshindernisse betreffend dieses Land zu vernei-
nen sind, erweist sich die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen
einer serbischen Staatsangehörigkeit für den vorliegenden Entscheid als
unerheblich.
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Seite 9
5.2
5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt
zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5.2.2 Das vorliegend im Vordergrund stehende Verfolgungsmotiv der Ho-
mosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen
Gruppe“ erfassen. Dies steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013
(C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle
Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Ver-
folgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die se-
xuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von
einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homo-
sexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrich-
tung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden.
Vorliegend ist das SEM in seinen Erwägungen – zumindest soweit sie sich
auf den Kosovo beziehen (vgl. oben E. 5.1, 2. Abschnitt) – mit überzeugen-
der und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen An-
spruch auf Asyl habe. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung
E. II, Vernehmlassung sowie Zusammenfassungen oben E. 4.1 und E. 4.3)
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Seite 10
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin
kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde
drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Vielmehr trägt sie zur Verwir-
rung bei, indem dort der (ethnisch albanische) Beschwerdeführer entgegen
der klaren erstinstanzlichen Aktenlage nunmehr als Angehöriger einer ver-
achteten und diskriminierten ethnischen Randgruppe dargestellt wird, ob-
wohl die Albaner mit Abstand die grösste Volksgruppe im Kosovo sind. Der
Einwand, wonach der staatliche Schutz vor Verfolgung und Diskriminierung
Homosexueller durch private Dritte im Kosovo selbst im Falle formeller An-
zeigen reine Theorie sei und nicht der Realität entspreche, ist zumindest in
dieser Pauschalität und Kategorietät nicht zu stützten. Zwar ist der Darstel-
lung des SEM in E. II/1 (2. und 3. Abschnitt) betreffend die Legalität der
Homosexualität, das gesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot und
dessen Nachachtung durch die Behörden eine gewisse Schönfärbung
nicht gänzlich abzusprechen. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss gel-
tend gemachte, von ihm empfundene psychische Druck kann aber im vom
Bundesrat als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG bezeichneten Kosovo so lange nicht unerträglich sein, als nicht
einmal der Versuch einer Anzeigeerstattung und Rechtswegbeschreitung
unternommen wird. Dabei ist unter Hinweis auf die Erwägungen oben (E.
5.2.1) zu bekräftigen, dass eine subjektiv empfundene Furcht vor Benach-
teiligung (respektive vor staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen)
erst dann eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen kann, wenn sie auch objektiv nachvollziehbar und
mithin begründet ist. Zumindest letzteres Element liegt angesichts der un-
terlassenen Anzeigeerstattung beim Beschwerdeführer nicht vor.
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass bislang keine Kollektivverfolgung der
Gruppe der Homosexuellen im Kosovo festgestellt wurde und hierzu auch
kein Anlass besteht. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen (vgl.
BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das
hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind
offensichtlich nicht erfüllt.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingsei-
genschaft und mithin den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls zu Recht verneint hat.
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Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm offen-
sichtlich nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im „safe
country“ Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig. Substanzielle Einwände gegen diese
Erkenntnisse sind in der Beschwerde denn auch nicht zu finden.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat,
ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksich-
tigung der herrschenden politischen und allgemeinen Situation im Kosovo
zumutbar. Ebenso zutreffend sind die vom SEM festgestellten vollzugsbe-
günstigenden individuellen Umstände in Form seiner Erwerbsfähigkeit, sei-
ner langjährigen Berufserfahrung als (…) sowie des umfassenden familiä-
ren, verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes im Kosovo. Im
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Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass bei psychischen Prob-
lemen im Kosovo ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Sub-
stanzielle Einwände gegen diese Erkenntnisse lassen sich der Be-
schwerde nicht entnehmen. Dabei ist auch zu betonen, dass der Be-
schwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz offenbar keiner fachärzt-
lichen Behandlung bedarf und nicht suizidal ist. Entsprechende Hinweise
lassen sich den Akten nicht entnehmen und die in der Beschwerde depo-
nierte Behauptung einer in der Schweiz bestehenden Suizidalität ist auch
nicht ausgewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer gelungen ist, die in der Befragung und der Anhörung er-
klärte Absicht, sich in der Schweiz physisch und psychisch auszuruhen,
auch umzusetzen.
Wie bereits oben (E. 5.1) erwähnt, sind die Homosexualität des Beschwer-
deführers und seine darauf basierende Wahrnehmung einer inneren Zer-
rissenheit zwischen dem Ausleben der sexuellen Orientierung einerseits
und dem durch familiäre, soziale und kulturelle Gegebenheiten geprägten
Konformitätsdruck anderseits unbestritten, flüchtlingsrechtlich aber nicht
beachtlich. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bleibt zu klären, ob diese
Umstände für den Beschwerdeführer dennoch ein beachtenswertes und
objektiv nachvollziehbares Vollzugshindernis darstellen. Die von ihm be-
schriebene eingeschränkte Wahl zwischen den Optionen Outing (mit der
gravierenden Konsequenz einer gänzlichen Stigmatisierung) und Suizid ist
mit Bezug auf die ländliche, muslimisch-konservativ und patriarchalisch ge-
prägte Heimatregion des Beschwerdeführers (Dorf C._______, Gemeinde
D._______) aus seiner Perspektive und vor dem Hintergrund seiner Bio-
grafie nachvollziehbar und durchaus beachtenswert. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts spezifisch betreffend Homosexualität im Kosovo be-
stehen zwar kaum. Aus öffentlich zugänglichen Berichten (Bericht SEM
„Focus Kosovo, Lage sexueller Minderheiten“ vom 25. August 2015; SFH-
Auskunftsbericht „Kosovo: Homosexualität“ vom 21. Dezember 2011; Am-
nesty International, „Diskriminierung von LGBTI-Personen im Kosovo: Ver-
botene Liebe“ vom 27. Dezember 2013) und einem Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Regensburg (Deutschland) vom 21. August 2015 (RO 5 S
15.31650,
BECKRS-B-2016-N-44583) – alle mit weiteren Quellenabstützungen –
lässt sich im Wesentlichen folgendes Bild zeichnen: Art. 24 der kosovari-
schen Verfassung untersagt eine Diskriminierung auch aufgrund der sexu-
ellen Orientierung und das Anti-Diskriminierungsgesetz aus dem Jahr 2004
verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung in Bereichen
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wie Anstellung, Ausbildung, soziale Sicherheit oder Wohnung. Die Akzep-
tanz der Homosexualität ist aber besonders in der ländlichen, von der al-
banischen Tradition und von einer streng patriarchalischen Kultur gepräg-
ten Bevölkerung und Gesellschaft bislang kaum vorangeschritten. Bei Be-
kanntwerden wird sie vielmehr als Verstoss gegen die Familienehre und
als Schande betrachtet und die Person ist meist von Ausgrenzung in der
Familie und in der Gesellschaft betroffen. Es zeigen sich aber mit Bezug
auf die letzten Jahre auch positive Entwicklungen, insbesondere in der
Hauptstadt Prishtina, wenngleich eine offene Schwulenszene auch dort
nach wie vor nicht existiert. Angehörige sexueller Minderheiten treffen sich
in gemieteten Sälen oder privaten Räumen und organisieren sich in Inter-
netforen, Facebook-Seiten und sozialen Gay-Netzwerken. In Prishtina
wurde von der NGO „Libertas“ (seit Juli 2013 Center for Equality and Li-
berty, CEL) ein Büro für Homosexuelle eingerichtet. Weiter finden von der
Regierung bewilligte und unterstützte Märsche gegen Homophobie statt
und die mediale Aufmerksamkeit hat sich etabliert. Hauptsächlich drei
Netzwerke bestehen im Kosovo, in denen sich Angehörige sexueller Min-
derheiten treffen, austauschen, artikulieren und zunehmend auch lobbyie-
ren: Neben CEL sind dies das Center for Social and Group Development
(CSGD) und das Center for Social Emancipation (CSE). Seit einer von der
Zeitschrift „Kosovo 2.0“ und von „Libertas“ in Prishtina veranstalteten und
von Gewalttätigkeiten begleiteten Veranstaltung vom 14. Dezember 2012
über „Sexualität, inklusive Homosexualität“ ist es zu keinen grösseren Zwi-
schenfällen mehr gekommen. Das Büro des Premierministers verfügt zu-
dem seit Dezember 2013 über eine Berater-Gruppe für Fragen im Zusam-
menhang mit Themen, die sexuelle Minderheiten betreffen.
Aufgrund des Gesagten erscheint die in der Ausweglosigkeit zwischen Ou-
ting und Suizid bestehende Optik des Beschwerdeführers bei objektiver
Betrachtung zu eng: Es ist ihm zwar nicht eine Abstandnahme von seiner
sexuellen Orientierung, aber doch eine Wohnsitzverlegung von seinem
Heimatdorf beispielsweise nach Prishtina zuzumuten. Die Distanzierung
von seinem familiären, verwandtschaftlichen und kulturellen Umfeld hat er
bereits in seiner Heimat seit Jahren praktiziert und dies hat sich auch mit
seinem Aufenthalt in der Schweiz nicht geändert. Ebenso darf von ihm eine
zu kommunizierende Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern ver-
langt werden, da er auch diese Distanzierung fast seit seiner Heirat prakti-
ziert, ohne seiner Familie darüber Rechenschaft abzulegen. Mit einem Ou-
ting muss dieser Schritt nicht zwingend verbunden sein. Unter Berücksich-
tigung sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Umstände ist deshalb
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr
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in den Kosovo in eine psychisch nicht hinnehmbare und gar existenzbedro-
hende Situation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar. Auch gegen diese zu bestätigende Erkenntnis des SEM fehlen sub-
stanzielle Beanstandungen in der Beschwerde.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso und unbe-
strittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des
rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1
AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für Rechtsanwälte praxisgemäss ein
Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– anzuwenden ist. Eine Aufstellung
über die Aufwendungen des Rechtsvertreters liegt nicht vor; sie sind aber
ohne Einholung einer solchen unschwer überblickbar. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang
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von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrich-
ten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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