B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3542/2012
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Partei
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Mai 2012 E-7757/2010 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
ersuchte am 13. Oktober 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Ver-
fügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlin-
ge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsteller aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil
vom 15. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen
die Verfügung erhobene Beschwerde ab (Verfahren E-3689/2006), womit
diese rechtskräftig wurde. Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers
vom 21. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
9. März 2010 nicht ein (Verfahren D-416/2010).
B.
Am 28. September 2010 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch
in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober
2010 nicht eintrat. Das BFM wies den Gesuchsteller aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Urteil E-7757/2010 vom 31. Mai 2012 (Versanddatum: 4. Juni 2012)
wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM
vom 22. Oktober 2010 erhobene Beschwerde des Gesuchstellers ab, so-
weit es darauf eintrat, und bestätigte die Wegweisung und die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig wies das Gericht das BFM an,
den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers bis zum Abschluss des
Asylverfahrens seiner Ehefrau B._______(N […]) zu sistieren.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 31. Mai 2012. Er bean-
tragte, Ziffer 1 des Dispositivs (Abweisung der Beschwerde) sei aufzuhe-
ben, das Asylgesuch aufgrund von "Art. 121 Abs. 'd' nochmals zu prüfen"
und ihm Asyl oder allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung des Gesuchs.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Vollzugs
während des Verfahrens ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 1200.– , den der Gesuchsteller innert Frist leistete.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht offenbar – ohne aller-
dings das entsprechende Gesetz zu nennen – den Revisionsgrund nach
Art. 121 Bst. d BGG geltend und bringt vor, das Gericht habe in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Mit Re-
visionsgesuch vom 4. Juli 2012 wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1
Bst. b BGG gewahrt. Auf das auch im Übrigen form- und fristgerecht ein-
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gereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
Zur Begründung seines Revisionsgesuchs bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai
2012 erfahren, wer die elf im Juli 2010 Festgenommenen seien, die er in
seinem zweiten Asylgesuch erwähnt habe. Mit einer der festgenommenen
Personen, C._______, sei er wie vorgebracht im Jahr 2002 während der
Wahlen aktiv gewesen. Er wisse unterdessen auch, wer der Verräter ge-
wesen sei, aufgrund dessen Aussagen die elf Personen verhaftet worden
seien, und er erinnere sich, dass er ihn 2002 einmal gesehen habe. Da-
mit sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass dieser auch seinen Namen be-
kannt gegeben habe und er deshalb gesucht werde. Zudem habe eine
Person, die ihm zu fliehen geholfen habe, unterdessen auch untertau-
chen müssen. Schliesslich seien am 26. Mai 2012 in Elbistan weitere
Personen aus dem Umfeld der Partei des Friedens und der Demokratie
(Barış ve Demokrasi Partisi; BDP) festgenommen worden, die er teilweise
gekannt habe. Ein Freund von ihm, mit dem er ebenfalls 2002 für die
Wahlen in Elbistan zusammen gearbeitet habe, sei am 2. Mai 2012 als
Guerilla von Sicherheitskräften getötet worden, weshalb er sehr traurig
sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass er mit allen jetzt Festge-
nommenen und/oder Getöteten sehr gut bekannt gewesen sei. Er nehme
immer noch sehr Anteil an dem schlimmen Geschehen in seiner Heimat,
weshalb es doch sehr wahrscheinlich sei, dass er dort gesucht werde.
Als Beweismittel werden eine Kopie einer Anklageschrift des Gerichts für
Schwere Straftaten (...) (mit teilweiser, nicht-amtlicher Übersetzung) so-
wie Internetausdrucke bezüglich der Festnahme von BDP-Politikern in
Elbistan (teilweise mit nicht-amtlicher Übersetzung) eingereicht.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d BGG.
Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheides ver-
langt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich i.S. von Art. 121
Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem ande-
ren, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen.
Der Gesuchsteller zeigt in keiner Art und Weise auf, welche Akten oder
Aktenstellen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai
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2012 übersehen habe soll. Er verweist lediglich auf Sachverhalte, die er
bereits im zweiten Asylverfahren vorbrachte und die vom Bundesverwal-
tungsgericht im angefochtenen Urteil angemessen gewürdigt wurden.
Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor.
3.2 Implizit beruft sich der Gesuchsteller zudem auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wonach die Revision eines Entscheides verlangt werden kann,
wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismit-
tel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Dabei ist nur mit Zurückhaltung an-
zunehmen, dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich
war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Un-
terlassungen in der Beweisführung gutzumachen. Ausgeschlossen sind
damit Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 5.47; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt, dass die gesuchstellen-
de Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfah-
ren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur be-
achtlich, wenn sie die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel-
lenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer
neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsa-
chen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48).
3.4 Die Kopie der Anklageschrift des Gerichts für Schwere Straftaten (...)
gegen C._______ und weitere Personen datiert vom 7. September 2010.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, ob und wieso er erst
jetzt in der Lage sein soll, dieses Dokument einzureichen. Es ist damit
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davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Beweis-
mittel bereits im früheren Verfahren beizubringen. Das Beweismittel ist
damit revisionsrechtlich nicht beachtlich.
Offensichtlich revisionsrechtlich nicht von Bedeutung sind die Vorbringen,
in Elbistan seien weitere Funktionäre der BDP verhaftetet worden, die er
kenne oder 2002 zumindest gesehen habe. Wie das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 ausführte, genügt die blosse
(angebliche) Bekanntschaft des Gesuchstellers mit diesen Personen
nicht, um seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Der Ge-
suchsteller konkretisiert auch im Revisionsgesuch in keiner Weise, inwie-
fern aus diesen (angeblichen) Bekanntschaften eine Gefährdung für ihn
resultiere. Die blosse pauschale Behauptung, er sei mit diesen Personen
2002 politisch tätig gewesen, bleibt unsubstantiiert und ist auch insofern
unbeachtlich, als die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
angeblichen politischen Tätigkeiten im Jahr 2002 bereits in ersten Asyl-
verfahren des Gesuchstellers als nicht glaubhaft eingestuft wurden (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009).
Das gleiche gilt für die geltend gemachte Tötung eines angeblichen Be-
kannten des Gesuchstellers und Kämpfers der PKK. Der Gesuchsteller
unterlässt es auch auszuführen, inwiefern aus dessen Tod eine Gefähr-
dung für ihn resultiere; er beschränkt sich auf den Hinweis, er habe auch
mit diesem bei den Wahlen im Jahr 2002 zusammengearbeitet. Somit
liegt auch kein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts ist demzufolge abzuweisen. Das Dispositiv des
Urteils E-7757/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012
bleibt rechtskräftig. Entsprechend prüft das Bundesverwaltungsgericht
auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht erneut. Die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs bleibt bestehen, und der Gesuchsteller
hat die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug bleibt allerdings bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens der Ehefrau des Gesuchstellers sistiert.
5.
Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als von vornher-
ein aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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