B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3542/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
E-3542/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) September 2013. Er sei mit einem singhalesischen
Reisepass von Colombo auf dem Luftweg via B._______ nach C._______
geflogen und von dort am (…) September 2013 mit einem Auto in die
Schweiz gelangt. Tags darauf stellte der Beschwerdeführer ein Asylge-
such. Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 26. Sep-
tember 2013 statt. Das SEM führte am 24. April 2015 die ausführliche An-
hörung mit dem Beschwerdeführer durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus D._______ im Batticaloa
Distrikt, wo seine Eltern und die Schwester nach wie vor leben würden. Er
habe vornehmlich in E._______ (Trincolamee-Distrikt) als (…) gearbeitet
und unter der Woche dort auch in einer (…) gewohnt. Zudem sei er als (…)
tätig gewesen. Im Jahr 2008 sei er einmal vom Criminal Investigation De-
partment (CID) zu Hause in D._______ unter dem Verdacht von Kontakten
zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht worden; ihm sei
aber die Flucht durch die Hintertür gelungen. Er habe dies der Polizei zur
Anzeige gebracht, was für kurze Zeit telefonische Drohungen zur Folge
gehabt habe. Ebenfalls im Jahr (…) sei sein Onkel zweiten Grades, kurz
nachdem er ins (…) gewählt worden sei, von den LTTE getötet worden;
dieser Onkel habe sich zuvor gegenüber den Tigers geweigert gehabt, (…)
einen Bombenanschlag durchzuführen.
Im Vorfeld der Provinzwahlen vom 8. September 2012 habe er (Beschwer-
deführer) einen Freund und Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA)
unterstützt, indem er im Rahmen seiner Wahlkampagne von Tür zu Tür
gegangen sei und um Stimmen für den Freund geworben sowie Flugblätter
verteilt habe. Aus diesem Grund sei er von Unbekannten telefonisch mit
dem Tod bedroht und aufgefordert worden, seine Tätigkeit abzubrechen.
Am (…) Oktober 2012 hätten Mitglieder des CID im Elternhaus nach ihm
gesucht; er sei abwesend gewesen. Seine Eltern hätten ihn darüber infor-
miert und ihm mitgeteilt, das CID habe ihn aufgefordert, sich in ihrem Büro
im nahe gelegenen Armeecamp zu melden. Er sei in der Folge oft telefo-
nisch bedroht worden.
B.b Diese Verfolgungssituation habe er in seinem schriftlichen Asylgesuch
vom (…) 2012 bei der Schweizer Vertretung in Colombo dargelegt. Damals
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sei ihm geantwortet worden, die Schweiz nehme keine Asylgesuche aus
dem Ausland mehr an. Ein am (…) 2012 eingereichtes Gesuch um Aus-
stellung eines humanitären Visums sei abschlägig beantwortet worden.
B.c Am 10. September 2013 hätten Angehörige des CID ihn in der (…) in
Trincolamee und – weil er dort nicht gewesen sei – einen Tag später wie-
derum zu Hause in D._______ gesucht; auch hier hätten sie den Be-
schwerdeführer nicht angetroffen. Er habe diese Vorfälle der Mensch-
rechtskommission von Sri Lanka und einigen Parlamentariern gemeldet
und das Land in der Folge verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater
zweimal vom CID mitgenommen und dabei geschlagen worden, letztmals
im (…) 2015. Auch sein Bruder sei wegen ihm belästigt worden und des-
wegen (…) 2015 nach F._______ gereist, wo er seither lebe und arbeite.
Als Beweismittel für seine Identität reichte der Beschwerdeführer einen
Original-Identitätsausweis und eine beglaubigte Kopie seines Geburts-
scheins zu den Akten. Zum Beleg der Asylvorbringen reichte er unter an-
derem Kopien des Asylgesuchs vom (…) 2012 und des Gesuchs um Aus-
stellung eines humanitären Visums vom (…) 2012, einen (…)ausweis vom
(…), Bestätigungsschreiben von zwei Abgeordneten des (…) vom (…) Ja-
nuar 2013 und (…) Oktober 2013, zwei Bestätigungsschreiben eines nati-
onalen Parlamentariers vom (…) Dezember 2012 und (…) März 2015, ei-
nen Polizeirapport vom (…) 2008 mit seinen Aussagen, einen (…)ausweis
vom (…), eine Bestätigungskarte der Menschenrechtskommission von Sri
Lanka vom 11. September 2012 betreffend seine Klage, Wahlmaterial des
von ihm unterstützten Kandidaten der TNA von 2012, einen Bericht der
australischen Regierung über die TNA und die Wahlen von 2012, eine
Wohnort- und Charakterbestätigung des Dorfvorstehers vom (…), einen
(…) sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen, Schul- und Hochschulzeug-
nisse, je eine Bestätigung eines Vereins und eines Sportclubs sowie vier
Fotografien zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die
Verfügung vom 30. April 2015 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt,
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der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, die zur Begründung seines Gesuches um unentgeltli-
che Rechtspflege behauptete Mittellosigkeit zu belegen. Der Beschwerde-
führer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
E.b Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 lehnte der
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und for-
derte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
E.c Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
F.a Am 6. August 2015 wurde die Beschwerde dem SEM zugestellt und
dieses zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
F.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 30. April 2015 fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August
2015 zur Kenntnis gebracht.
E-3542/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3542/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist das Folgende zu
entnehmen:
4.2 Das SEM beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als in we-
sentlichen Punkten unlogisch und übertrieben. Es fehle zudem das Motiv
für die angegebene Verfolgungssituation und die Aussagen seien insge-
samt detailarm, sehr allgemein und kaum überzeugend ausgefallen; sie
vermittelten den Eindruck einer konstruierten, auswendig gelernten Ge-
schichte. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich mehr darauf bedacht ge-
wesen, einzelne Daten richtig wiederzugeben, statt die Vorfälle inhaltlich
zu schildern. Den Ausführungen würden zudem die Realkennzeichen feh-
len, die auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Die Aussagen würden
auch Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht aufweisen.
4.2.1 Die eingereichten Beweismittel seien einerseits als Gefälligkeits-
schreiben zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer zu den Verfassern
eigenen Angaben zufolge gar keinen persönlichen Kontakt unterhalten
habe, womit diese lediglich das von den Eltern Erzählte hätten festhalten
können. Das Gleiche sei mit Bezug auf die Klage bei der sri-lankischen
Menschenrechtskommission zu sagen; diese habe zudem nichts unter-
nommen, weshalb das entsprechende Beweismittel keinen Beitrag zum
Beleg der Glaubhaftigkeit des Vorbringens leiste. Andererseits seien die
weiteren Beweismittel betreffend Ausbildung und Arbeit an (…) und in Ver-
einen für die Frage einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation
nicht relevant; diese würden im Gegenteil die Normalität seines Alltags be-
stätigen. Die Nachteile, die der Vater und Bruder angeblich erlitten hätten,
seien ebenfalls nicht nachvollziehbar und unlogisch dargelegt worden.
4.2.2 Die Vorbringen bezüglich der Ereignisse ab dem Jahr 2012 würden
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen insgesamt nicht genügen;
deren Asylrelevanz müsse daher nicht geprüft werden.
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Seite 7
4.2.3 Der angeblichen Suche des CID wegen vermuteter LTTE-Nähe im
Jahr 2008 – die ebenfalls mit Zweifeln behaftet seien – fehle es sodann am
Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise, zumal der Be-
schwerdeführer danach bis Herbst 2012 keine Probleme mehr geltend ge-
macht habe und dieser Vorfall nunmehr sieben Jahre zurückliege. Bezüg-
lich der angegebenen Ermordung des Onkels durch die LTTE sei den ent-
sprechenden Schilderungen kein Zusammenhang zur eigenen Verfol-
gungsgeschichte zu entnehmen. Diese Darlegungen betreffend das Jahr
2008 seien daher asylrechtlich nicht relevant.
4.2.4 Insgesamt seien die dargelegten Asylgründe nach dem Gesagten
weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant im Sinn des Asylgeset-
zes.
4.3 Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber aus dem Ausland
heimkehrenden Staatsbürgern tamilischer Ethnie eine erhöhte Wachsam-
keit an den Tag legen. Der Beschwerdeführer sei zwar tamilischer Ethnie,
aber eher relativ kurze Zeit landesabwesend gewesen, weshalb gemäss
Praxis nicht von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen
sei. Hinsichtlich allfälliger risikovermehrender Faktoren könnten das Alter
des Beschwerdeführers, seine angeblich illegale Ausreise und die Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zwar erhöhen. Allerdings könne der Beschwerdeführer seine Ausbildung
und berufliche Tätigkeit seit dem Jahr 2002 belegen und habe keine Ver-
bindungen zu den LTTE. Insgesamt gebe es daher keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme, er müsse bei der Wiedereinreise Mass-
nahmen befürchten, die über einen sogenannten Background Check mit
Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka wie im Ausland hinausgehen würden.
4.4 In Würdigung aller Umstände würden die Vorbringen betreffend das
Jahr 2008 und sein persönliches Risikoprofil den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
5.
5.1 In seinem Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer an der Wahrheit sei-
ner Asylbegründung fest.
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Seite 8
5.1.1 Dazu führt er einleitend aus, seine gesamte Grossfamilie sei in der
lokalen Umgebung von Batticaloa bekannt für ihren Einsatz für die Auto-
nomiebestrebungen der tamilischen Minderheit. Mehrere Familienmitglie-
der seien seit der Gründung für die TNA engagiert; sein Onkel G._______,
der im Jahr (…) für die TNA ins (…) gewählt worden sei, sei von den Tigers
liquidiert worden, nachdem er sich geweigert gehabt habe, für diese einen
Bombenanschlag durchzuführen. Drei weitere Verwandte seien als Offi-
ziere der LTTE im Kampf gefallen. Im Frühjahr 2004 sei der Beschwerde-
führer von den LTTE "auf freiwilliger Basis" angefragt worden, ob er als (…)
für sie arbeiten würde, was er abgelehnt habe. Die Familie habe fortan re-
gelmässige Abgabe an die LTTE geleistet und so seine Zwangsrekrutie-
rung verhindert.
5.1.2 In der Beschwerde werden sodann in chronologischer Abfolge noch-
mals die einzelnen Sachverhaltselemente der Ereignisse ab dem Jahr
2008 dargelegt. Vom CID sei er deswegen verdächtigt worden, Kontakte
zu den LTTE zu haben, weil er damals wegen seiner beiden Aufenthaltsorte
oft die Checkpoints der LTTE und der Regierung passiert habe. Die
Summe dieses Pendelns habe dazu geführt, dass mitunter beide Konflikt-
parteien ein Misstrauen "gegenüber seiner Positionierung" (vgl. Be-
schwerde S. 4) gehegt hätten; dies erkläre auch die Fahndung durch das
CID. Die damals von ihm eingelegte Beschwerde habe bewirkt, dass er nur
noch einige wenige Drohanrufe erhalten, das CID ihn jedoch nicht wieder
aufgesucht habe.
5.1.3 Weiter wird die Ereigniskette im Jahr 2012 beschrieben, als der Be-
schwerdeführer sich im Hinblick auf die Provinzwahlen vom September
2012 für seinen Freund Krishnapillai Seyon engagiert habe, der für die TNA
als nationales Parlamentsmitglied kandidiert habe. Dazu wird ausgeführt,
seine Rolle in der Wahlpropaganda damals könne mit derjenigen eines be-
kannten Unterstützungsmitglieds eines Wahlkampfkomitees in der
Schweiz verglichen und gleichgesetzt werden. Als (…) und (…) habe der
Beschwerdeführer über ein breites Netzwerk verfügt, seine Unterstützung
sei folglich von nicht zu unterschätzender Bedeutung gewesen. Einige
Tage nach Beginn seiner Tätigkeit als Wahlhelfer hätten Drohanrufe einge-
setzt und bis zu den Wahlen angehalten. Der Beschwerdeführer habe dies
zweimal bei der Menschenrechtskommission zur Anzeige gebracht. Am 23.
Oktober 2012 seien dann drei Bewaffnete, "höchstwahrscheinlich" vom
CID (vgl. a.a.O. S. 6), zum Wohnort der Eltern gekommen; der Beschwer-
deführer sei abwesend gewesen. Er hätte sich im naheliegenden
H._______ Armee-Camp melden müssen, was er nicht getan habe. Die
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Seite 9
Mutter habe dies zwei Tage später dem Member of Parliament (MP)
I._______ angezeigt. Ab etwa November 2012 hätten die Drohanrufe wie-
der eingesetzt. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei der Schweizer
Botschaft ein Asylgesuch gestellt. Am 12. Januar 2013 habe er sich an ei-
nen weiteren MP und am 7. Februar 2013 an den (…) gewendet. In der
Folge habe er seine Tätigkeiten als (…) und (…) reduziert und häufig den
Wohnort gewechselt. Am Abend des (…) September 2013 seien vier unbe-
kannte Personen, wiederum höchstwahrscheinlich vom CID, am damali-
gen Arbeitsort aufgetaucht; der Beschwerdeführer habe sich damals bei
der Grossmutter in D._______ aufgehalten und sei von einem Arbeitskol-
legen per SMS über den Vorfall informiert worden. Tags darauf habe das
CID in D._______ im Haus der Eltern nach ihm gesucht und Drohungen
ausgesprochen. Der Vater habe dies einem lokalen Politiker geschildert.
Nachdem der Beschwerdeführer aus Sri Lanka weggegangen gewesen
sei, sei das CID noch zweimal zum Wohnort der Eltern gekommen und
habe den Vater befragt, mitgenommen und misshandelt. Die Mutter habe
sich am 4. März 2015 noch einmal an I._______ gewendet und ihm die
Situation geschildert. Sein Bruder, der früher den von den Tigers getöteten
Onkel unterstützt habe, sei im (…) 2015 auch ausser Landes geflüchtet.
5.1.4 Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien nicht
haltbar: Indem sie im Kern anzweifle, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Tätigkeiten für die TNA vom sri-lankischen Staatsapparat verfolgt
werde, nehme sie eine Pauschalbeurteilung in dem Sinn vor, dass sie es
als nicht gegeben erachte, dass Unterstützung der TNA heute grundsätz-
lich zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führe. Diese pauschale Beur-
teilung in Form von Textbausteinen widerspreche diametral den sich häu-
fenden Erfahrungen der Rechtsvertretung im Kontext von Verfolgung auf-
grund eines Engagements für die TNA. Es sei daher eine genauere Ana-
lyse der aktuellen gesellschafts-politischen Gesamtsituation in Sri Lanka
notwendig. Die diesbezüglichen Vorbringen in Asylgesuchen im "TNA-Kon-
text" – einschliesslich der vorliegenden – seien keineswegs realitätsfremd,
zu wenig detailliert und begründet oder widersprüchlich. Die Menge der
Informationen zu Verfolgungsmassnahmen gegen TNA-Unterstützer sei
aktuell gering; der hier vorliegende Sachverhalt sei im Kontext "aller mög-
lichen Szenarien" als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren. Dies
werde durch die auf Realkennzeichen beruhenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers untermauert.
5.1.5 Soweit das SEM die geschilderte Vorgehensweise des CID als un-
glaubhaft beurteile, sei festzuhalten, dass das CID der Bevölkerung als
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Seite 10
staatliches Organ durchaus bekannt sei, dabei aber so unauffällig wie mög-
lich operiere. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer hätte auf dem (…) festgenommen werden können, stehe
dem gegenüber, zumal wesentliches Merkmal eines Geheimdienstes sei,
unerkannt zu operieren. Dass der Beschwerdeführer sich erfolgreich knapp
ein Jahr lang erfolgreich vor dem CID habe verstecken können sei zudem
ebenfalls glaubhaft; die gegenteilige Schlussfolgerung des SEM sei reine
Spekulation. Soweit verschiedene Vorbringen als übertrieben bezeichnet
würden, halte er einerseits fest, dass das Konzept der Einschüchterung
wichtiger Teil der Taktik des CID sei.
5.1.6 Es sei sich im Übrigen bei beiden Anhörungen nicht immer restlos
sicher gewesen, ob seine Ausführungen in jedem Detail exakt wiedergege-
ben worden seien.
5.1.7 Dass der Beschwerdeführer sich bei der Befragung auf die präzise
Angabe verschiedener Daten konzentriert habe, lasse nicht den Schluss
einer konstruierten, auswendig gelernten Geschichte zu, zumal die Asyl-
suchenden sich diesbezüglich austauschen würden und die Reaktion des
SEM auf divergierende Datenangaben bekannt seien, weshalb man sich
sinnvollerweise entsprechend auf die Anhörungen vorbereite. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien jedenfalls unabhängig von der Frage
der Daten stichhaltig.
5.1.8 Auf der anderen Seite würden sein Alter, seine herausragende Aus-
bildung und die damit verbundene soziale wie ökonomische Stellung für
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Er hätte keine Ver-
anlassung zur Ausreise gehabt, wenn er nicht dazu genötigt worden wäre,
habe er doch in Sri Lanka über eine gesicherte wirtschaftliche Situation
verfügt und hohes Ansehen genossen. Dass er sein Land verlassen habe,
setze vorliegend einen Zwang voraus und andere mögliche Erklärungs-
muster wie wirtschaftliche Gründe würden nicht greifen.
5.1.9 Insgesamt seien die Vorbringen unter Berücksichtigung allgemeiner
Erfahrungswerte als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu
bewerten.
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Seite 11
5.2 Diese Vorbringen würden auch die Anforderungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
5.2.1 Die Vorinstanz gehe davon aus, dass Verfolgung wegen Unterstüt-
zung der TNA nicht realistisch sei. Diese habe in der Tat Einsitz im provin-
zialen und nationalen Parlament gefunden. Indessen sei eine reale Auswir-
kung deswegen noch zu wenig relevant, mithin könne die TNA nicht als
"regierungsbeteiligt" bezeichnet werden. Die TNA zu unterstützen, be-
deute, deren politisches Programm zu unterstützen, welches nach wie vor
den Anspruch auf weitgehende Autonomie der tamilischen Bevölke-
rungsteile Sri Lankas beinhalte. Gegen diese Position bestünden nach wie
vor extrem starke Ressentiments. Viele Singhalesen würden die TNA ent-
sprechend als das politische Überbleibsel der LTTE betrachten. Unterstüt-
zer und Unterstützerinnen der TNA seien auch nach offizieller Beendigung
des sri-lankischen Bürgerkriegs mitunter exzessiver Verfolgung ausgesetzt
gewesen.
Die hier geltend gemachte Vorverfolgung des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Provinzialwahlen von 2012 werde durch verschiedene Quel-
len bestätigte. Darüber hinaus mache er eine bis heute andauernde Verfol-
gung geltend, die nicht mit Pauschalbeurteilungen negiert werden könne.
Vielmehr erscheine im Gesamtkontext wahrscheinlich, dass er, wie geltend
gemacht, vom CID verfolgt wurde und werde. Zum Profil als TNA-Unter-
stützer komme hinzu, dass er als LTTE-Anhänger verdächtigt werde.
5.2.2 Zu diesem individualisierten Verdacht der LTTE-Angehörigkeit kä-
men mehrere Facetten einer Reflexverfolgung hinzu. Ein Onkel sei ein (…)
für die TNA gewesen und habe nachweislich Verbindungen zu den LTTE
gehabt. Sein Bruder habe für diesen Onkel gearbeitet und sei nun selber
geflüchtet. Drei Cousins seien im Kampf für die LTTE gefallen und sein
Freund J._______ habe seinerseits gute Kontakte zu den LTTE unterhalten
und deswegen verschiedene Probleme gehabt. Die LTTE-Nähe des Be-
schwerdeführers sei somit gegeben.
5.2.3 Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) könnten in Sri Lanka bereits private Beziehungen zu
tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Mitgliedern der LTTE Verfol-
gungsmassnahmen auslösen. Eine besondere Nähe zu den ehemaligen
LTTE sei dabei ebenso wenig erforderlich wie die Frage, ob der entspre-
chende Verdacht begründet sei oder nur vage bestehe. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe diese Zusammenhänge im Urteil BVGE 2011/14
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Seite 12
ebenfalls unterstrichen. Gemäss diesem Grundsatzentscheid würden ins-
besondere Personen einer erhöhten Verfolgungssituation unterliegen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den
LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Diese Auffassung sei weiterhin
richtig, wie aktuelle Berichte zeigen würden. Der Aufenthalt im Ausland,
besonders in der Schweiz, würde bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden zusätzlich auf ihn ziehen. Weitere, wiederkeh-
rende Berichte würden auch aufzeigen, dass er bei einer allfälligen Rück-
kehr mehr als nur einen unbedenklichen "Background Check" zu befürch-
ten hätte. Er weise auch darauf hin, dass Angehörige des CID seit seiner
Flucht zweimal die Eltern aufgesucht und nach ihm gesucht hätten.
5.2.4 Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihm darum Asyl in der
Schweiz zu gewähren.
6.
6.1 Bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2008, bei dem der Beschwerde-
führer einmal von Beamten des CID wegen des Verdachts auf LTTE-Ver-
bindungen daheim gesucht worden sei, ist vorweg festzustellen, dass er
diesen bei der Erstbefragung nicht erwähnt hatte. Die Frage nach sonsti-
gen Problemen mit den Behörden verneinte er, die Frage, ob er alle Gründe
seines Asylgesuchs habe vorbringen können, bejahte er (vgl. Protokoll BzP
S. 9 und 10). Vor diesem Hintergrund entstehen erste Zweifel an der Glaub-
haftigkeit dieses Vorfalls. Ungeachtet dessen ist mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass die angebliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise (2013) bereits
fünf Jahre zurücklag und keine weiteren Probleme zur Folge hatte, weshalb
der erforderliche zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang zwischen
Ereignis und Ausreise offensichtlich nicht gegeben ist.
6.2 Vorbringen gelten dann als glaubhaft gemacht, wenn sie genügend fun-
diert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chen fordert dabei keinen strikten Beweis, sondern lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ("reduziertes" Be-
weiserfordernis). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gründe, welche für die
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Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, objektiv betrachtet über-
wiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprü-
fung ist vorliegend vorab augenfällig, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Rechtsmittel den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachver-
haltselementen neue hinzufügt. Diese neuen Ausführungen in Zusammen-
hang mit den aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und den
von ihm beigebrachten Unterlagen führt zu folgenden Schlussfolgerungen
des Gerichts:
6.2.2 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den LTTE ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei bereits im Frühjahr 2004 von den Tigers gefragt
worden, ob er als (…) für die lokalen Milizen arbeiten würde. Er habe ab-
gelehnt und die Eltern hätten fortan regelmässig Abgabe geleistet, um den
Sohn vor einer Zwangsrekrutierung zu schützen. Weiter werden nun drei
Cousins genannt; diese seien als Offiziere der LTTE engagiert gewesen
und als solche im Kampf gefallen (vgl. Beschwerde S. 4). Es sei daher von
einem individuellen, bei den Behörden vorbestehenden, Verdacht auf
LTTE-Angehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Zu diesen Darstellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren weder einen LTTE-Anwerbungsversuch im
Jahr 2004 noch die angeblich im Offiziersrang für die LTTE agierenden
Cousins erwähnt hatte. Damit liegt der Schluss nahe, er versuche auf Be-
schwerdeebene, einen bei den sri-lankischen Behörden gegen ihn beste-
henden Grundverdacht auf LTTE-Verbindungen zu begründen. Eine sol-
cher kann jedoch den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
nicht entnommen werden. Vielmehr erwähnte dieser erstens den Vorfall
von 2008 in der BzP gar nicht und bei der Anhörung nur nebenbei (vgl.
Protokoll Anhörung S. 14). Zweitens nannte er die besagten Cousins, wie
erwähnt, weder in diesem Zusammenhang noch an anderer Stelle der Be-
fragungen. Die Frage, weshalb das CID ihn (im Jahr 2008) mit den LTTE
in Verbindung gebracht habe, beantwortete er vielmehr damit, dass die
Umgebung seines Wohnortes als Hochburg der LTTE bezeichnet werden
müsse. Er selber habe höchstens mit LTTE-Anhängern gesprochen und
ansonsten keine Kontakte zu diesen gepflegt (vgl. a.a.O. S. 15). Dass er
erst auf Beschwerdeebene diese neuen Sachverhaltselemente vorbringt
E-3542/2015
Seite 14
und in die aktenkundigen Vorbringen einzuflechten versucht, muss als
nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Onkel erwähnt hat, der im Jahr
(…) ins (…) gewählt und kurz darauf von den LTTE ermordet worden sei,
weil er sich geweigert habe, (…) einen Bombenanschlag zu verüben, hat
das SEM zutreffend festgestellt, dass dieses Ereignis keinen konkreten Zu-
sammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen
wäre dieser Vorfall – aus der Optik der sri-lankischen Sicherheitskräfte –
ohnehin eher geeignet gewesen, den Beschwerdeführer vom Kreis ver-
dächtigter LTTE-Anhänger auszunehmen. In der Beschwerde wird die Er-
mordung des Onkels durch die LTTE überdies auf das Jahr (…) datiert (vgl.
Beschwerde S. 4) und dazu ausgeführt, der Onkel sei für die TNA im (…)
gewesen und habe "nachweislich" Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl.
a.a.O. S. 14). Daraus wäre zu schliessen, dass der Onkel für die LTTE in
einem Sinn agiert hätte, die der sri-lankischen Staatsräson entgegenge-
setzt gewesen wäre, was in den Befragungsprotokollen keine Stütze findet.
So hat der Beschwerdeführer ausser dem angeblichen Versuch der LTTE,
den Onkel für die Durchführung eines Anschlags zu gewinnen, keine Ver-
bindungen dieses Onkels zur LTTE erwähnt.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerde-
führer sei von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine bestimmte
Verbindung zu den LTTE angelastet worden. Der Zusammenhang, der in
der Beschwerde mit den weiteren Vorbringen betreffend das Jahr 2012 her-
gestellt wird, wirkt konstruiert. Dies gilt umso mehr, als er angegeben hat,
seit (…) auch als (…) tätig gewesen zu sein (vgl. a.a.O. S. 6), was bei
tatsächlichem behördlichem Verdacht seiner Beziehungen zu den LTTE
kaum möglich gewesen wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer jeweils verneint hat, sich – ausser der kurzen Wahlpropa-
gandatätigkeit für die TNA im Jahr 2012 (vgl. dazu nachfolgend) – politisch
betätigt zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 9).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Hinblick auf die Pro-
vinzwahlen vom 8. September 2012 für einen Freund, ein Mitglied der TNA,
während eines Monats Wahlpropaganda gemacht. Er sei deswegen tele-
fonisch bedroht und zur Aufgabe dieser Tätigkeit aufgefordert worden. Am
(…) Oktober 2012 hätten Leute des CID ihn zu Hause, am (…) September
2013 an seinem Arbeitsort in K._______ und tags darauf nochmals zu
Hause gesucht; der Beschwerdeführer sei jeweils nicht vor Ort gewesen.
Diese Vorfälle seien der Menschenrechtskommission von Sri Lanka und
E-3542/2015
Seite 15
bekannten Parlamentariern gemeldet worden; entsprechende Bestäti-
gungsschreiben hat der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
6.3.1 Zu Recht hat die Vorinstanz auch Zweifel an diesen Vorbringen an-
gemeldet. So ist es in der Tat schwer nachvollziehbar, dass das CID den
Beschwerdeführer zwischen Oktober 2012 und September 2013 nicht ge-
funden hätte, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden wäre. Selbst
unter der Annahme, er habe nach der ersten Suche im Oktober 2012 an
verschiedenen Orten gelebt und seine (…) (und seine Arbeit als […]) auf
ein Minimum beschränkt, ist anzunehmen, dass das CID mit seiner Orga-
nisations- und Agitationsstruktur bei tatsächlich bestehendem Interesse am
Beschwerdeführer diesen im genannten Zeitraum auch aufgespürt hätte;
dies umso mehr, als dieser selbst nach der angeblichen Suche im Septem-
ber 2013 weiterhin seiner Arbeit als (…) nachgegangen sein will (vgl. Pro-
tokoll Befragung S. 5 und 13 f.). Auch nach der angeblich erfolglosen ers-
ten Fahndung im Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Schilderungen sowohl zwischen Batticaloa und Trincolamee als auch bis
Colombo gereist, um dort (…) (vgl. Protokoll Befragung S. 18 f.). Bekann-
termassen mussten zu jener Zeit beim Bereisen dieser Streckenabschnitte
im Norden und Osten Sri Lankas und nach Colombo diverse Checkpoints
der Regierung passiert werden; dies wird auch in der Beschwerde be-
schrieben (vgl. dort Ziff. 5.1.2). Wäre der Beschwerdeführer im von ihm
behaupteten Ausmass im Fokus der Behörden gestanden, wären die Kon-
trollposten vermutungsweise entsprechend informiert gewesen, und der
Beschwerdeführer wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer
solchen Kontrolle erkannt und gefasst worden.
6.3.2 Die angeblich massiv einsetzende Suche des CID seit der Propagan-
datätigkeit für die Wahlen im September 2012 kann auch aus weiteren
Gründen nicht geglaubt werden: Zunächst ist kaum nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer wegen dieser einmonatigen Unterstützung eines
Wahlbewerbers der TNA derart in den Fokus des CID geraten sein soll.
In der Beschwerde (vgl. S. 14 f.) wird argumentiert, die Kombination von
TNA-Unterstützung und LTTE-Anhängerschaft schärfe das Risikoprofil des
Beschwerdeführers. Zum individualisierten Verdacht der LTTE-Angehörig-
keit kämen zudem Reflexverfolgungselemente hinzu, da der Onkel Mitglied
der TNA und der Bruder für diesen Onkel aktiv gewesen sei. Auch der im
Wahlkampf unterstützte Freund habe nachweislich über gute Kontakte zur
LTTE verfügt.
E-3542/2015
Seite 16
Hierzu ist einerseits auf das oben (vgl. E. 6.2) Gesagte zu verweisen, wo-
nach insgesamt nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer
von den Sicherheitsorganen der LTTE-Kontakte verdächtigt worden ist.
Auch dass der Onkel als Vertreter der TNA im (…) Verbindungen zu den
LTTE gehabt habe, erweist sich nach den Ausführungen im Kontext mit den
Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft respektive ist auch
nicht anzunehmen, er sei wegen des Onkels – für den auch der Bruder im
Wahlkampf aktiv gearbeitet habe – nunmehr von einer Reflexverfolgung
bedroht; solches hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen denn
auch nicht geltend gemacht. Soweit er nun behauptet, auch wegen des
Freundes bei der TNA und dessen guten Kontakten zu den LTTE von (Re-
flex-)Verfolgung bedroht zu sein, sind auch diese Vorbringen nicht glaub-
haft. Einerseits findet diese Aussage in den Befragungsprotokollen keine
Stütze; dort legte er nur dar, diesen Freund als TNA-
Mitglied im Wahlkampf unterstützt zu haben. Andererseits ist mit der Vor-
instanz festzuhalten, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei han-
delt, die mittlerweile die grösste Fraktion der Opposition im sri-lankischen
Parlament stellt, weshalb Aktivitäten für diese Organisation in der Regel
nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Auch vor
dem Hintergrund der Aussagen, er habe sich ausser dem einmonatigen
Engagement nicht für die TNA eingesetzt und sich auch sonst nicht poli-
tisch betätigt (vgl. Protokoll BzP S. 9; Protokoll Anhörung S. 19) ist nicht zu
erklären, dass er in der geschilderten Intensität vom CID gesucht worden
sein soll ("Diese Personen haben meinen Freunden erzählt: Wir beabsich-
tigen, ihn zu liquidieren"; "Wir beabsichtigen, ihn zu vernichten."; vgl. Pro-
tokoll Befragung S. 12 und 13). In diesem Licht sind auch die gegenteiligen
Ausführungen in der Beschwerde zu sehen. Der Einwand im Rechtsmittel,
er habe aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Tätigkeit als (…)
über ein entsprechendes Netzwerk für die Wahlpropaganda verfügt, ver-
mag angesichts der kurzen Aktivität eine ernsthafte Verfolgung seitens des
CID nicht zu erklären. Und die Auffassung, die Rolle des Beschwerdefüh-
rers im Wahlkampf könne mit derjenigen eines bekannten Unterstützungs-
mitglieds eines Wahlkampfkomitees in der Schweiz verglichen und gleich-
gesetzt werden, muss im Kontext der diesbezüglichen mündlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers als übertrieben gewertet werden. Es ist auch
nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in den Fokus des CID
geraten sein sollte, der von ihm unterstützte Freund als aktives Mitglied der
TNA und mit "nachgewiesenen" guten Kontakten zur LTTE – entsprechend
viel exponierter – zwar nicht gewählt worden ist, jedoch weiter in Sri Lanka
leben und sich offenbar grundsätzlich frei bewegen konnte und kann (vgl.
auch Protokoll Befragung S. 8 f.).
E-3542/2015
Seite 17
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zahlrei-
che "Bestätigungen" betreffend seine Verfolgungssituation seit 2012 zu
den Akten reichte, auffälligerweise aber von jenem Freund, für den er die
angeblich verfolgungsauslösende Wahlpropaganda ausgeübt haben will,
kein entsprechendes Schreiben beigebracht hat.
6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Verfolgungssituation
diverse Unterlagen ein. Diese erweisen sich, wie das SEM richtig ausführt,
in ihrer Gesamtheit als nicht beweisgeeignet für die angebliche Verfol-
gungssituation: So betreffen einige Dokumente seine (…)tätigkeit, seine
Schul- und Hochschulausbildung, Arbeitsbestätigungen und Vereinsaktivi-
täten und tragen nichts Konkretes zur Frage der Flüchtlingseigenschaft bei.
Soweit er Bestätigungsschreiben von zwei Abgeordneten des (…) vom (…)
Januar 2013 und (…) Oktober 2013, zwei Bestätigungsschreiben eines na-
tionalen Parlamentariers vom (…) Dezember 2012 und (…) März 2015,
eine kirchliche Bestätigung und eine Bestätigungskarte der Menschen-
rechtskommission von Sri Lanka beibringt, stützen sich deren Inhalte im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers oder dessen
Angehörigen. Damit kann diesen nur der Charakter von Gefälligkeitsschrei-
ben ohne weitergehende Beweiskraft zukommen. Zudem hat der Be-
schwerdeführer einerseits angegeben, er selber habe diese Parlamentarier
persönlich nie getroffen und nicht gekannt (vgl. Protokoll Befragung S. 19),
während in der Beschwerde (vgl. dort S. 6) dargelegt wird, er habe sich am
(…) Januar 2013 an den nationalen Parlamentarier gewendet, was einen
persönlichen Kontakt impliziert. Und im Schreiben vom 12. Januar 2013
bestätigt der Abgeordnete L._______, der Beschwerdeführer sei ihm seit
langer Zeit gut bekannt ("is well known to me for a long period"), was wie-
derum in Widerspruch steht zur Aussage des Beschwerdeführers, zu Herrn
L._______ keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben (vgl. Protokoll
Anhörung S. 19). Der Polizeirapport vom (…) 2008 betrifft die eigene An-
zeige des Beschwerdeführers mit seinen Angaben. Das Dokument vermag
– auch nach dem oben Gesagten – keine konkreten Erkenntnisse zur
Frage einer aktuellen Gefährdungssituation zu bringen. Aus dem Wahlma-
terial des von ihm angeblich unterstützten Kandidaten der TNA im Herbst
2012, einem allgemeinen Bericht der australischen Regierung über die
TNA und die Wahlen von 2012, der Wohnort- und Charakterbestätigung
des Dorfvorstehers vom (…), aus seinem (…)ausweis und den vier Foto-
grafien können ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine allfällige bestehende
Verfolgungssituation gezogen werden.
E-3542/2015
Seite 18
6.3.4 Damit kann die geltend gemachte Verfolgungssituation ab 2012 nicht
geglaubt werden. In diesem Kontext ist folglich die Feststellung des SEM
nicht zu beanstanden, wonach die geltend gemachten Übergriffe auf den
Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen
erachtet werden müssen, die das Bild einer andauernden und aktuell wei-
ter bestehenden Verfolgungssituation vermitteln sollen. Zudem fällt hier
auf, dass der Beschwerdeführer vor dem SEM erklärte, der Vater sei be-
reits etwa zwei Wochen nach seiner Ausreise und erneut Anfang 2015 mit-
genommen und geschlagen worden (vgl. Protokoll Befragung S. 11), er in-
dessen bei der Erstbefragung diesen angeblich ersten Übergriff auf den
Vater nicht erwähnt hatte. Auch die wegen ihm erfolgte Ausreise des Bru-
ders kann im Kontext mit den obigen Erwägungen nicht als glaubhaft gel-
ten, und dürfte gegebenenfalls aus anderen, nicht in Zusammenhang mit
dem Beschwerdeführer stehenden Gründen erfolgt sein.
6.3.5 Hinweise auf allfällige nicht vollständig detailgetreue Übersetzungen
(vgl. oben E. 5.1.6) sind den Akten nicht zu entnehmen.
6.4 Zusammenfassend und in Würdigung des gesamten vorliegenden
Sachverhalts kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
weder als massgeblich der Verbindung zu den LTTE verdächtigte Person
noch wegen einer allfälligen kurzen Wahlpropagandatätigkeit für einen
Freund der TNA in den Fokus der sri-lankischen Behörden, namentlich des
CID, geraten ist. Seine diesbezüglichen Aussagen sind teilweise unge-
reimt, widersprüchlich und in Teilen offensichtlich übertrieben und konstru-
iert ausgefallen und müssen daher als überwiegend unglaubhaft beurteilt
werden.
6.5 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit namentlich der LTTE-Verbin-
dungen, die dem Beschwerdeführer nachgesagt worden seien, ist noch
Folgendes festzuhalten:
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
E-3542/2015
Seite 19
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die
ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen,
die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen
seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt
sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.
E. 8.5.1).
6.5.2 Vorliegend ist allenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2008 einmal wegen LTTE-Kontakten aufgesucht worden ist; dagegen
habe er sich gemäss dem beigelegten Polizeirapport erfolgreich zur Wehr
gesetzt. In der Folge konnte er seine Ausbildung fortführen, als (…) arbei-
ten und als (…) agieren. Seine Kontakte zu den LTTE sollen sich auf lose
Gespräche mit Anhängern beschränkt haben (vgl. Protokoll Anhörung S.
15). Vor diesem Hintergrund dürfte er im heutigen Zeitpunkt keine asylre-
levanten Nachteile zu befürchten haben.
6.5.3 Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aus-
reise aus Sri Lanka ausgesagt hat, er sei illegal, mit einem fremden, ge-
fälschten Reisepass ausgereist (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung
S. 5). Allerdings beantwortete er die Frage nach einem eigenen Reisepass
widersprüchlich: In der BzP sagte er aus, er habe einen solchen persönlich
beantragt und abgeholt, allerdings sei das Dokument seit dem Tsunami un-
auffindbar (vgl. Protokoll BzP S. 5 f.). Gemäss Protokoll der Anhörung will
der Beschwerdeführer nie einen eigenen Pass beantragt haben. Auf den
Widerspruch hingewiesen führte er aus, sein Pass befinde sich in Sri Lanka
(vgl. Protokoll Anhörung S. 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben
steht letztlich nicht fest, wie der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist
ist, mithin kann seine Ausreise ebenso gut legal erfolgt sein.
E-3542/2015
Seite 20
6.5.4 Ungeachtet dessen ist, wie oben erwähnt, nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer als Regimegegner respektive als Person eingestuft
würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen.
6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
flüchtlingsrechtlich relevante Gründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt
und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen im Rechtsmittel im Einzelnen
einzugehen. Das SEM hat insgesamt zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-3542/2015
Seite 21
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaatdort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
E-3542/2015
Seite 22
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht auch mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O.
E. 13.2–13.4). Dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass der Vollzug
von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn individuelle Zu-
mutbarkeitskriterien vorliegen. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in
das ebenfalls im Norden Sri Lankas gelegene sogenannte Vanni-Gebiet
(gemäss Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) wurde im Urteil
E-1866/2015 offen gelassen.
8.3.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er aus
D._______ im Batticaloa Distrikt (Ostprovinz) stammt. Das SEM bejaht die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ostprovinz unter der Vo-
raussetzung, dass das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann. Im Referenzurteil E-1866/2015 wird
diese Praxis weiterhin gestützt (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.3.3 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers ist die vorinstanzli-
che Einschätzung vorliegend durch das Gericht zu bestätigen. So sind den
Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der
Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass er erstens
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Seite 23
im Raum Batticaloa ein soziales Beziehungsnetz vorfinden wird – dort le-
ben gemäss seinen Angaben nach wie vor seine (…). Aufgrund seiner ver-
schiedenen Reisen namentlich im Zusammenhang mit der Ausbildung ist
zweitens anzunehmen, der Beschwerdeführer habe auch ausserhalb der
engsten Herkunftsregion ein soziales Beziehungsnetz. In der Beschwerde
wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass er sich als (…) und (…) ein sol-
ches aufgebaut habe. Sodann ist der Beschwerdeführer frei von familiären
Verpflichtungen und gemäss seinen Angaben (vgl. Protokoll Anhörung S.
20) gesund. Insgesamt ist daher anzunehmen, dass es ihm nach einer
Rückkehr möglich sein wird, sich in Sri Lanka wieder eine Existenz aufzu-
bauen und sich zu integrieren. Zudem könnte er den (…)beruf auch aus-
serhalb der engsten Heimatregion ausüben.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf insgesamt
Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Kosten wird der am 3. August
2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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