B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3544/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 26. Mai 2014 summarisch befragt, wobei ihm das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Belgien, Deutschland
oder Schweden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt wurde.
B.
Mit am 18. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2014 trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Belgien weg. Es forderte ihn auf, das Land am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kan-
ton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es hielt fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu, und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit handschriftlich ergänz-
ter Formularbeschwerde vom 25. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren; weiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die
Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die vorsorgliche Anweisung an
die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Juni 2014 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist. Auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da im Rahmen des Dublin-
Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 Abs. 1–4 AuG (SR 142.20).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
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3.2 Diesbezüglich gelangt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), zur Anwendung.
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist
gehalten, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Art. 23–25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.4 Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat wird gestützt auf Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.5 In Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen,
auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf inter-
nationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige
Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache kann jederzeit einen
anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Grün-
den oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen auf-
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zunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen
müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der
Beschwerdeführer am (…) und am (…) in Belgien ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Die belgischen Behörden hätten das Ersuchen des Bundes-
amts um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Belgien. Der
geltend gemachte Einwand, es mache für ihn keinen Sinn, nach Belgien
zurückzukehren, da sein Fall eigentlich überall negativ entschieden wor-
den sei und er deshalb nicht nach Belgien zurückkehren wolle, sei unbe-
helflich; individuelle Präferenzen für oder gegen einen bestimmten Mit-
gliedstaat würden keine Beachtung finden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er erach-
te die Rückkehr nach Belgien wegen seiner Feinde als für ihn derzeit
schlechtesten Ort. Er habe Georgien nach einem Mordanschlag im Jahr
(…) verlassen und könne Beweise dafür liefern, dass seine Rückkehr
nach Belgien die "Deportation" nach Georgien bewirken würde, was inak-
zeptabel wäre.
5.
5.1 Wie vorstehend (vgl. E. 4.1) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in
Belgien wiederholt um Asyl nachgesucht, was er anlässlich der BzP nicht
bestritt. Nachdem die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gutgeheissen
und damit ihre Zuständigkeit explizit anerkannt haben, ist die grundsätzli-
che Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens offensichtlich gegeben.
5.2 Belgien ist Signatarstaat sowohl der EMRK als auch des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
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geben, anerkennt und schützt. Es obliegt diesbezüglich dem Beschwer-
deführer darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hin-
weise anzunehmen sei, Belgien würde in seinem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz
verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09]).
5.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach sich Belgien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der vom
Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte
Wunsch auf Verbleib in der Schweiz vermag die Vermutung, wonach Bel-
gien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, ebenso wenig um-
zustossen wie seine in der Beschwerdeeingabe unsubstanziiert geäus-
serte Befürchtung, von Belgien nach Georgien "deportiert" zu werden. Es
besteht für die schweizerischen Behörden insgesamt keine Veranlassung,
in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbst-
eintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1;
SR 142.311) Gebrauch zu machen, und es bleibt an dieser Stelle festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflich-
tet, diesen wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und
hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind – wie vorstehend unter Ziff. 2.2 erwähnt –
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
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Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf
die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen.
7.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, die Vorinstanz habe
den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weiterge-
geben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber
zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Ver-
fahrens nicht einzutreten ist.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der belegten Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen, da das Begehren, wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen war und
demnach die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: