B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3545/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (…).
E-3545/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordostprovinz Syriens (B._______)
stammender staatenloser Kurde (Ajanib) mit letztem Wohnsitz in
C._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
Januar 2009 und reiste über die Türkei, Griechenland – wo er sich zirka
fünf Monate lang aufgehalten habe – und Italien am 26. Juni 2009
illegal in die Schweiz. Hier stellte er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 6. Juli 2009 wurde
er zu seinem Reiseweg, seinem persönlichen Umfeld sowie summarisch
zu seinen Asylgründen befragt. Ein Abgleich mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 1. Februar 2009 in D._______
als illegal eingereister Drittstaatsangehörigen erfasst worden war.
B.
Das BFM trat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2009 mit Verfügung vom 1. Dezem-
ber 2009 nicht ein und ordnete eine sofortige Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland an. Der Beschwerdeführer liess diese Verfü-
gung durch seine Rechtsvertretung frist- und formgerecht anfechten. Das
Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung aus.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM am 1. März 2011 die
angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das Asyl-
verfahren in der Schweiz wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht
schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil
E-1361/2010 vom 9. März 2011 ab.
C.
Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 zu seinen
Asylgründen.
E-3545/2012
Seite 3
II.
D.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Erstbefragung hauptsächlich aus, er habe einen Bruder, der seit
1991 bei der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan
[PKK]) sei. Er habe die PKK bzw. die Demokratische Einheitspartei (Par-
tiya Yekîtiya Demokratik [PYD]) ebenfalls immer unterstützt. Im März
2004 habe er am berühmten Aufstand von Qamishli an vorderster Front
teilgenommen und sei von den Sicherheitskräften (…) angeschossen
worden. Danach sei er mehrere Male von der Polizei zur Befragung vor-
geladen worden; unter anderem habe sie ihn auch wegen seines der PKK
zugehörigen Bruders befragt. Bei der Zweitbefragung führte der Be-
schwerdeführer ergänzend aus, am (…) November 2008 habe er an ei-
nem bei einem Kadermitglied zu Hause stattfindenden Parteianlass der
PYD teilgenommen, bei dem zirka (…) Personen anwesend gewesen
seien. (…) Kadermitglieder seien nach der Sitzung festgenommen wor-
den, eines davon sei der (…) des Anlasses gewesen. Die Polizei habe
auch nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, doch sei er zu diesem Zeit-
punkt bei seiner Schwester in E._______ gewesen, wo er zwei Monate
und sechs Tage lang geblieben sei. (…) Tage nach dem Parteianlass hät-
ten Funktionäre der politischen Sicherheitsbehörden erneut nach ihm ge-
sucht, wobei sie das Geschäft seines Vaters aufgesucht hätten. Nachdem
er darüber von seinem Bruder informiert worden sei, habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen
Identitätsausweis für syrische Ajanibi, je ein Bestätigungsschreiben von
F:_______ und G._______, eine Bestätigung der syrischen Menschen-
rechtsorganisation MAF, ein Bestätigungsschreiben der PYD, die Foto-
grafie einer Kundgebung in H._______ vom (…) März 2010 sowie ein
Flugblatt zu den Akten.
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2012 – eröffnet am 7. Juni
2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, verzichtete hingegen zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung.
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Seite 4
F.
Mit einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 4. Juli
2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer be-
antragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 und 6 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu
gewähren; eventuell sei das Verfahren zwecks ergänzender Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
schreiben von I._______, Vorstandsmitglied der PYD, die Fotografie einer
Geburtstagsfeier der PYD aus dem Jahre 2010 in J._______ und eine
DVD mit der Aufzeichnung einer Parteisitzung der PYD in K._______ zu
den Akten.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, die Beurteilung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben der Schweizer Sektion von Amnesty International zu den
Akten reichen.
I.
Am 13. Juli 2012 hielt das BFM in seiner Vernehmlassung an den bishe-
rigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz hielt fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unter-
lagen vermöchten die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen.
J.
Am 2. August 2012 machte der Beschwerdeführer von seinem Replik-
recht Gebrauch. Er hielt im Wesentlichen daran fest, dass seine Flücht-
lingseigenschaft durch die auf Beschwerdeebene eingereichten ergän-
zenden Schreiben, insbesondere desjenigen von Amnesty International,
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Seite 5
nachgewiesen worden sei. Er gelte bei den syrischen Behörden als kurdi-
scher Aktivist und Angehöriger der Opposition und wäre als solcher bei
einer Rückkehr nach Syrien systematischer Folter ausgesetzt.
K.
Der Beschwerdeführer liess am 5. März 2013 ein weiteres Beweismittel
nachreichen; der ihn im Jahre 2004 behandelnde Arzt, Dr. L._______,
bestätigt darin, dass er den Beschwerdeführer am (…) März 2004 in der
Nähe des politischen Sicherheitsdienstes in C._______ nach einer
Schussverletzung und starken Blutungen im (…) ärztlich erstversorgt ha-
be. (…) Tage nach dem Vorfall sei er (Arzt) wegen Verdachts auf Beihilfe
eines Terroristen vom Staatssicherheitsdienst verhört worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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Seite 6
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM würdigt in seiner angefochtenen Verfügung die Asylvorbrin-
gen, soweit die Teilnahme an der Kundgebung von 2004 und der dabei
erlittenen Schussverletzung betreffend, als asylrechtlich nicht erheblich.
Es fehle der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu der erst
fünf Jahre später erfolgten Ausreise. Die alleinige Zugehörigkeit zu der
Volksgruppe der staatenlosen Kurden in Syrien (Ajanib) und die damit
unbestrittenermassen in Zusammenhang stehenden Diskriminierungen
(Ausschluss von der syrischen Staatsangehörigkeit, kein Recht auf Land-
erwerb, Geschäftsbesitz, Ausschluss von zahlreichen Berufen, keine Rei-
seberechtigung) genüge nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft: Gemäss Rechtsprechung würden die Ajanib nicht einer Kollektiv-
verfolgung unterliegen. Auch habe der syrische Präsident mit einem vom
7. April 2011 beschlossenen Dekret festgelegt, dass im Distrikt Hassakeh
registrierte Ajanib künftig die syrische Staatsangehörigkeit erhalten sollen.
Gemäss einer Meldung von "Kurdwatch" vom 30. Mai 2011 seien bereits
über tausend Identitätskarten für registrierte Ajanib ausgestellt worden.
Bei der in der Bundesanhörung erwähnten Teilnahme an einer Sitzung
der PYD, der Verhaftung von (…) Freunden und der Suche des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Behörden bei ihm zu Hause sei die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu verneinen: Er habe diese Vorbringen
an der Erstbefragung – trotz Nachfrage, ob er alle Asylgründe habe dar-
legen können – nicht erwähnt.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart
qualifiziert zu beurteilen, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Gefährdung wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer
weise kein politisches Profil auf, das zur Annahme führen müsste, er sei
bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
Insgesamt hielten die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
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auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
3.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen, die Vorinstanz
habe sich nicht zu den eingereichten Bestätigungsschreiben geäussert
und dadurch seinen Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs
und ihre Begründungspflicht verletzt. Das BFM habe die Unglaubhaftig-
keit einzig damit begründet, dass er bei der Erstbefragung nichts zur Sit-
zungsteilnahme der PYD vorgebracht habe. Er habe dieses Sachver-
haltselement nicht explizit zur Sprache gebracht, weil er befürchtet habe,
dass er dann nach Beweismitteln gefragt werde, die er nicht hätte vorwei-
sen können. Die Teilnahme an der Sitzung sei von ihm detailliert be-
schrieben und vom syrischen Menschenrechtsverein und der Oppositi-
onspartei PYD bestätigt worden. Dem Bestätigungsschreiben der PYD
komme ein hoher Beweiswert zu, da solche Schreiben von der Partei nur
sehr zurückhaltend und sowieso nur dann ausgefertigt würden, wenn die
betreffende Person und ihre Geschichte der Partei wirklich bekannt seien.
Auch der syrische Menschenrechtsverein sei als glaubwürdig einzustufen
und würde nie ein Gefälligkeitsschreiben verfassen. Zudem könne er
auch ein Schreiben von Amnesty International und ein ausführlicheres
Schreiben der PYD in Aussicht stellen.
Aus den Akten ergebe sich, dass die aktive Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers zur PYD glaubhaft sei. Seine Angaben zu der behördlichen Su-
che nach ihm seien detailliert und plausibel. Er stamme aus einer poli-
tisch aktiven Familie (Bruder seit 1991 bei der PKK). Da bekanntlich eine
illegale Ausreise aus Syrien mit beachtlichen Risiken verbunden sei, kön-
ne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien
wegen seines politischen Engagements spätestens ab November 2008
gesucht werde.
Im Weiteren sei er auch wegen seines exilpolitischen Engagements in der
Schweiz gefährdet. Auf Fotografien sei er neben dem Parteipräsidenten
der PYD, M._______, abgebildet. Angesichts des brutalen Vorgehens des
syrischen Regimes gegen jegliche Personen, die sich nur im Ansatz kri-
tisch gegen die Regierung äussern würden, müsse davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Wegweisung nach Syrien wegen seines fortge-
setzten politischen Engagements an Leib und Leben gefährdet wäre.
Laut Berichten von Amnesty International und Human Rights Watch
(HWR) habe das Regime über das Land verteilt eigentliche Folterzentren
eingerichtet. Unzählige Verhaftete seien an den Misshandlungen gestor-
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ben. Das Regime müsste längst wegen Kriegsverbrechen verurteilt wer-
den.
Im nachgereichten Schreiben vom 4. Juli 2012 führt die Leiterin der
Schweizer Sektion von Amnesty International, N._______, aus, sie sei
von der Sektion Mittlerer Osten und Nordafrika kontaktiert und auf die Si-
tuation des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden. Sie könne
sowohl die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD in
Syrien als auch die – über andere Informationsquellen eingeholten Aus-
künfte – Aussagen von O._______ des MAF bestätigen, wonach der Be-
schwerdeführer im März 2004 an einer friedlichen Demonstration teilge-
nommen habe und durch die syrischen Sicherheitskräfte angeschossen
worden sei. Ebenso könne das Länderteam im Internationalen Sekretariat
aufgrund seiner Nachforschungen bestätigen, dass sich der Beschwerde-
führer im November 2008 an der politischen Konferenz beteiligt habe, bei
der (…) kurdische Oppositionelle verhaftet worden seien, und dass er
wegen politischer Aktivitäten von den syrischen Sicherheitskräften ver-
folgt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr
schwerster und systematischer Folterungen ausgesetzt, und sein Leben
wäre unmittelbar bedroht.
4.
Die Berechtigung der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdefüh-
rers (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht)
kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde materiell gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben
ist.
Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorgehen
des BFM, die vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung als "Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert" zu qualifizieren, bei der vorliegenden Akten-
lage offensichtlich nicht zu überzeugen vermag. Das Gleiche gilt für die
Ausführungen in der Vernehmlassung, in der mit keinem Wort ausgeführt
wird, aus welchem Grund auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel – darunter ein sehr aussagekräftiges individuelles Bestäti-
gungsschreiben von Amnesty International – "die Einschätzungen des
BFM […] nicht umzustossen" vermöchten.
5.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen den
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Seite 9
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genü-
gen vermögen und wenn ja, ob sie im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrele-
vant zu beurteilen sind.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Der reduzierte
Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt gewisse Zweifel an der
Richtigkeit von Aussagen zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für
und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.3 Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schilderun-
gen betreffend die Teilnahme an der Sitzung der PYD im November 2008
und der damit zusammenhängenden Suche nach ihm durch die syrischen
Sicherheitsbehörden bereits anlässlich der Erstbefragung hätten erwähnt
werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb sie als unglaubhaft
und nachgeschoben zu beurteilen seien. Die Beweismittel (Bestätigung
der Menschenrechtsorganisation [MAF] in Syrien und der Demokrati-
schen Vereinigungspartei [PYD]) seien als Gefälligkeitsschreiben zu beur-
teilen, und das nachgereichte Schreiben der Leiterin der Schweizer Sek-
tion von Amnesty International vermöge an seiner Einschätzung nichts zu
ändern.
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Seite 10
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Asyl-
gründe glaubhaft zu machen.
5.4.1 Bereits anlässlich der Erstbefragung hatte er geltend gemacht, er
sei nach seiner Schussverletzung vier- bis fünfmal von den syrischen Si-
cherheitsbehörden aufgesucht und – auch zu seinem der PKK zugehöri-
gen Bruder – verhört worden (vgl. Akten BFM A1 S. 5). Die geltend ge-
machten Ereignisse (Teilnahme am Aufstand, Schussverletzung und me-
dizinische Versorgung, Suche des Beschwerdeführers durch die syri-
schen Sicherheitskräfte) werden durch die vom Beschwerdeführer beige-
brachten Beweismittel – insbesondere die Mitteilung der Abklärungser-
gebnisse von Amnesty International und das Bestätigungsschreiben des
ihn damals behandelnden Arztes – bekräftigt. Die protokollierten Vorbrin-
gen anlässlich der Erstbefragung enthalten in sich keine Ungereimtheiten
und sind vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert worden.
Die Ereignisse von Qamishli und den angrenzenden Ortschaften im März
2004 bildeten nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts den Auftakt
zu landesweiten kurdischen Unruhen in Syrien; ihre Opfer gelten in Sy-
rien offenbar als Märtyrer der kurdischen Nationalbewegung. Unter die-
sen Umständen ist es nicht nur plausibel, sondern geradezu zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden
gekommen ist; hinzu kommt, dass der Bruder seit 1991 bei der PKK aktiv
gewesen sei.
5.4.2 Bei der Zweitbefragung hat der Beschwerdeführer die Teilnahme an
der Sitzung der PYD vom (…) November 2008 geschildert, die er anläss-
lich der Erstbefragung nicht explizit erwähnt hatte.
Den Aussagen in der ersten Anhörung zu den Ausreisegründen kommt
angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nach Lehre und
konstanter Praxis nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der einlässlichen Anhö-
rung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3 S. 13).
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Seite 11
Das erste Befragungsprotokoll enthält mehrere allgemein gefasste For-
mulierungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Protokoll S. 4 und 5:
"L'Autorità non mi lasciava in pace, in particolare il partito Al Baath"; "So-
no uscito nel 2009 perchè non sopportavo piu' la situazione in cui mi tro-
vavo"). In deren Folge wurde der Beschwerdeführer nicht nach konkreti-
sierenden Angaben gefragt. Unter diesen Umständen können die drei
Jahre später protokollierten einlässlichen Aussagen, er sei im Anschluss
an eine PYD-Sitzung vom (…) November 2008 verfolgt worden (vgl. A58
F12–F25) durchaus als präzisierende Ergänzung eines in der Summar-
befragung ansatzweise erwähnten Vorbringens – im Sinn der oben er-
wähnten Rechtsprechung – gewertet werden. Die Aussagen sind sub-
stanziiert, in sich kohärent und widersprechen den in der Erstbefragung
protokollierten Angaben nicht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an
der Sitzung der PYD vom (…) November 2008 wird auch von Amnesty In-
ternational bestätigt und ist als konkretes Beispiel für die Fortsetzung sei-
nes oppositionellen Engagements zu werten.
5.4.3 Das BFM hatte in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der meisten
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (Herkunft
aus einer regimekritischen Ajanib-Familie, Teilnahme an den Qamishli-
Kundgebungen, Verletzung durch einen Schuss (…), Exilaktivitäten für
die PYD). Bei der vorliegenden Aktenlage kann auch bezüglich der Teil-
nahme an der PYD-Sitzung und ihren Konsequenzen kein vernünftiger
Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen (soweit diese Vorbringen in be-
weistechnischer Hinsicht nicht mittlerweile erwiesen sind).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus
einer Kurdenfamilie mit regimekritischen Angehörigen stammt. Er hat sel-
ber an bedeutenden oppositionellen Aktivitäten teilgenommen (Aufstand
in Qamishli, Teilnahme an einer Sitzung der PYD im November 2008) und
war deswegen in der Vergangenheit bereits behördlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt.
5.6 Bei dieser Aktenlage und angesichts der aktuellen Verhältnisse in Sy-
rien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihm
– wie sich aus seiner vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ergibt – auch keine zumutbare innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
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Seite 12
5.7 Der Beschwerdeführer erfüllt nach den vorgenannten Ausführungen
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ob er aufgrund sei-
ner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz auch über subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG verfügen würde, kann offenbleiben.
5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 5. Juni 2012 aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 53 zu entnehmen sind, ist das BFM an-
zuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.
Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertre-
tung wurde keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen ist
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der
Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) wird die Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 1400.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3545/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1400.–
zugesprochen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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