Abtei lung V
E-3546/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3546/2008
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. November 2007 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
stamme aus B._______. Dort habe er ein eigenes Geschäft geführt.
Zwischen Mai und Oktober 2006 sei er von Unbekannten mehrmals
telefonisch bedroht und zur Bezahlung einer hohen Geldsumme
aufgefordert worden. Er habe den einverlangten Betrag indes nicht
bezahlt. Auch habe er keine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Dies
weil er einerseits Angst gehabt habe, andererseits, weil er gedacht
habe, eine solche Anzeige sei erfolglos. Am Abend des 1. Oktober
2006 sei er in seinem Geschäft von Unbekannten überfallen und
angeschossen worden. Während zweier Monate sei er in Spitalpflege
gewesen. In der Folge sei er nicht mehr in der Lage gewesen, an
seinen Wohnort zurückzukehren. Er halte sich seither versteckt an
verschiedenen Orten auf. Schliesslich sei er - 20 Jahre nach der Heirat
mit seiner muslimischen Ehefrau - aus Sicherheitsgründen zum Islam
konvertiert. In den letzten Monaten sei auch seine Ehefrau telefonisch
bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er habe
Angst um sein Leben, dasjenige seiner Ehefrau und seiner Kinder.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2007 forderte die Schweizerische
Vertretung den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte -
auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu be-
zeichnen sowie Kopien betreffend seiner Identität einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 präzisierte der Beschwerdefüh-
rer seine erste Eingabe. Er habe in seinem Heimatort einen
C._______-Laden und ein D._____ geführt. Sowohl die „Liberation
Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) als auch die Sicherheitskräfte hätten ihn
kontaktiert. Entsprechend hätten ihn auch beide verdächtigt, mit der
jeweils anderen Organisation zu sympathisieren. Weil er das von der
LTTE einverlangte Geld nicht bezahlt habe, sei er angeschossen
worden. Da er aufgrund seiner Schussverletzung eine
Spezialbehandlung benötigt habe, sei er nach Colombo verlegt
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worden. Nach der Behandlung sei er aus Angst vor weiteren
Benachteiligungen nicht nach B._______ zurückgekehrt. Seither lebe
er versteckt an verschiedenen Orten. Bis August 2007 habe sein Sohn
in Colombo studiert, anschliessend sei dieser nach B._______
zurückgekehrt. Am 19. November 2007 seien Unbekannte in sein
Haus in B._______ eingedrungen und hätten seinen Sohn
aufgefordert, den Aufenthaltsort des Vaters preiszugeben. Am 2.
Dezember 2007 seien erneut Unbekannte in sein Haus eingedrungen
und hätten Möbel sowie andere Gegenstände zerstört. Unter
Drohungen hätten sie die Familie aufgefordert, Geld zu bezahlen und
seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. In der Folge habe die Familie
eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, welche allerdings nicht
beachtet worden sei. Schliesslich habe er im Jahre 2006 aus
Sicherheitsgründen zum Islam konvertiert. Er habe sein Geschäft und
damit die Lebensgrundlage verloren. Zudem lebe er getrennt von
seiner Familie, was weder für diese noch für ihn einfach sei. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht.
D.
Am 10. März 2008 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er im Wesentli-
chen seine bisherigen schriftlichen Angaben.
E.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 überwies die Schweizerische Vertre-
tung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 10. März 2008.
F.
Mit Verfügung vom 10. April 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Mai 2008 an die Schweizeri-
sche Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 30. Mai
2008 an das BFM übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwer-
de ging am 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen, dass die am 10. Juli 2008 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische
und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten
Rechtsbegehren verständlich sind.
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
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oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden
ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohen würden.
Auch seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vergeblich um
Schutz bemüht hätte beziehungsweise adäquate Massnahmen nicht
erfolgt wären. Sodann gelinge es keinem Staat, die absolute Sicher-
heit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Das BFM
verfolge die Situation in Sri Lanka aufmerksam und stelle eine zuneh-
mende Radikalisierung fest. Gegenwärtig sei ein Ende der gewalttäti-
gen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der
Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Lan-
des nicht in Sicht. Insoweit seien die angeführten Sorgen nachvoll-
ziehbar. Trotzdem könne die Einreise nicht bewilligt werden. Zwar sei
der Beschwerdeführer durch die angeführten Vorfälle persönlich stark
betroffen. Zudem habe sich auch im Süden und Westen des Landes
die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der
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militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft.
Auch in Colombo seien verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen
worden, namentlich seien Tamilen häufig von Personenkontrollen,
Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen
betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen
Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht
gesprochen werden könne. Vor diesem Hintergrund seien die geltend
gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant. An dieser
Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern vermögen, da diese lediglich auf Vorbringen stützen würden,
deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würden.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf
seine Ausführungen in der Eingabe vom 21. Dezember 2007. Unter
Hinweise auf die allgemeine Lage in Sri Lanka führt er aus, die von
ihm geschilderte lebensbedrohende Situation sei real. Seine Familie
halte sich nach wie vor in B._______ auf, während er sich in Colombo
an verschiedenen Orten versteckt halte.
6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe beschränken sich auf die Darlegung der allgemeinen Situation in
Sri Lanka und die Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen. Damit
legt der Beschwerdeführer indes nicht substanziiert dar, inwiefern das
BFM zu Unrecht geschlossen hat, er erfülle die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Wie bereits in
der angefochtenen Verfügung vom BFM zutreffend dargelegt wurde,
sind die geltend gemachten Benachteiligungen lokal beziehungsweise
regional beschränkt. Der Beschwerdeführer hat daher - entgegen der
von ihm vertretenen Ansicht - die Möglichkeit, sich allfälligen Behelli-
gungen durch Unbekannte an seinem Heimatort durch einen inner-
staatlichen Wegzug zu entziehen. Damit seht ihm eine valable inner-
staatliche Fluchtalternative offen und er ist nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu ver-
meiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen,
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da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- dem Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das bei-
liegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Emp-
fangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschrei-
ben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Emp-
fangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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