B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3546/2014
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 21. Februar 2014 und gelangte auf dem Luftweg über Istanbul
nach Italien. Am 23. Februar 2014 reiste sie mit dem Zug in die Schweiz
ein, wo sie am 24. März 2014 um Asyl nachsuchte.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 17. Juni 2014) trat das BFM
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, verfügte den Vollzug der
Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2014 erhob
die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventualiter zwecks Ein-
treten auf das Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter
sei von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betref-
fend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts sowie betreffend
ihre Betreuung als Zugehörige einer verletzlichen Gruppe einzuholen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, die sofortige Aussetzung des Vollzugs und
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Schliesslich ersuchte sie um vollumfängliche Einsicht in das Original der
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Heiratsurkunde, in die BFM-
Akten A6, A7, A9, A10, A12, A13 und A15 sowie in sämtliche beigezoge-
nen Akten des Ehemannes. Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die
erwähnten Akten beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu gewähren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gericht wies
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das BFM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A9 und A15, in
die beigezogenen Akten aus dem Asyldossier ihres angeblichen Ehe-
mannes sowie in ihre Heiratsurkunde zu gewähren. Im Übrigen wies das
Gericht das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen
Gehörs ab. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert
15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung
einzureichen. Das Gericht erhob einen Kostenvorschuss.
E.
Am 14. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Ge-
richt dieses nachträglich gestellte Gesuch gut.
F.
Am 23. Juli und 21. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung und ein zusätzliches Beweismittel ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM zur Vernehmlassung ein, welches am 21. August 2014
Stellung nahm. Am 10. September 2014 replizierte die Beschwerdeführe-
rin und reichte weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung
zur Feststellung, dass ein anderer Dublin-Staat für die Prüfung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Staat einer
Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jedes Asylgesuch von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
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spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung
zuständige Dublin-Staat ist verpflichtet, eine Person, die in einem ande-
ren Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f.
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ein
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestelltes
Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung fest-
gelegten Kriterien nicht dafür zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 3. April 2014 um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO, da
diese mit einem gültigen italienischen Visum in den Dublin-Raum einge-
reist war. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
3.3 Grundsätzlich ist die Zuständigkeit Italiens ist damit gegeben.
4.
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift mehrere Verlet-
zungen des rechtlichen Gehörs geltend machen und rügte, das BFM ha-
be den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
4.1 Konkret führte sie an, das BFM habe ihr Recht auf Akteneinsicht ver-
letzt, indem es ihr die Einsicht in verschiedene Akten ihres Dossiers, in
die von ihr eingereichte Heiratsurkunde im Original und in die Akten ihres
Ehemannes, auf die sich das BFM in der angefochtenen Verfügung stüt-
ze, verweigert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Rügen der betreffend Ak-
teneinsicht in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 und forderte das
BFM auf, der Beschwerdeführerin die Akten zuzustellen, in die es die
Einsicht zu Unrecht verweigert hatte. Das BFM kam dieser Aufforderung
nach. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde am 23. Juli 2014 eine Be-
schwerdeergänzung eingereicht. Die Beschwerdeführerin hatte damit
Einsicht in alle Akten und Gelegenheit, sich dazu vor der Beschwerdein-
stanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt.
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Seite 6
4.2 Die Beschwerdeführerin macht zweitens geltend, das BFM habe ihr
keine Gelegenheit gegeben, zu den angeblichen Mängeln ihrer Heiratsur-
kunde Stellung zu nehmen. Zudem sei sie im erstinstanzlichen Verfahren
nicht mit den Aussagen ihres Ehemannes in seinem Asylverfahren kon-
frontiert worden.
Die von der Beschwerdeführerin genannten Versäumnisse des BFM kom-
men potentiell einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Sowohl die
Frage der Echtheit der Heiratsurkunde als auch die Widersprüche zwi-
schen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen
Ehemannes beziehen sich allerdings auf die Frage, ob die beiden tat-
sächlich verheiratet sind und ob zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte,
enge und nahe Beziehung besteht. Wie zu zeigen sein wird (E. 6.1) sind
diese Fragen für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht
entscheidend, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzu-
weisen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt jedoch nur ei-
nen Anspruch darauf, sich zu entscheidwesentlichen Elementen des
Sachverhaltes äussern zu können. Entsprechend ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt.
4.3 Das Gleiche gilt für die Behauptung, das BFM habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Dies diesbe-
züglichen Rügen beziehen sich alle auf die Frage der Beziehung zwi-
schen ihr und ihrem angeblichen Ehemann. Diese ist aber für die Beurtei-
lung des vorliegenden Falles nicht entscheidend, weshalb das BFM auch
nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezüglich mehr abzuklären.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, sie
sei nach jemenitischem Recht mit dem in der Schweiz lebenden
B._______(N […]) verheiratet. Die Heirat habe am (…) in Jemen stattge-
funden. Ihr Ehemann sei nicht anwesend gewesen, sondern durch seinen
Onkel vertreten worden. Sie habe ihren Ehemann vor ca. acht Jahren
kennengelernt. Vor ihrer Heirat habe sie telefonisch mit ihm Kontakt ge-
habt, seit sie in der Schweiz sei, lebe sie mit ihm zusammen und sei nun
von ihm schwanger. Damit falle ihre Beziehung in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK und sie seien Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO. Deshalb müsse das BFM im Rahmen eines Selbsteintritts
nach Art. 17 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten, weshalb die Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt seien.
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Seite 7
5.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, sogar wenn die Be-
schwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann rechtsgültig verheiratet
wären und unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
fielen, würde sich nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern. Der angeb-
liche Ehemann der Beschwerdeführerin sei nämlich weder Begünstigter
internationalen Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO, noch könne
sein Verfahrensstand unter Art. 10 Dublin-III-VO subsumiert werden. Zu-
dem bestehe zwischen ihr und ihrem angeblichen Ehemann keine geleb-
te Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, woran weder das Zusammen-
wohnen noch die Erwartung eines gemeinsamen Kindes etwas ändere.
Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen,
da ihr angeblicher Ehemann in der Schweiz über kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfüge. Im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung habe sie davon
ausgehen müssen, dass die Schweiz nicht für ihr Asylgesuch zuständig
sei, da sie mit einem italienischen Visum in die Schweiz eingereist sei.
5.3 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe
zwischen ihr und ihrem Ehemann eine tatsächlich gelebte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK. Dies würden die eingereichten Fotos belegen,
aus denen hervorgehe, dass die beiden eine intime, intensive und le-
bensprägende Beziehung miteinander leben würden. Zum Einwand des
BFM, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen
könne, weil ihr Ehemann über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfüge, sei festzuhalten, dass beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch des Ehemannes hängig sei. Da damit der Ausgang des
Verfahrens noch offen sei, könne dem Ehemann nicht von vornherein ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz abgesprochen werden.
6.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung einer
ausländischen Person nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK,
wenn der Partner oder die Partnerin in der Schweiz ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht hat, das heisst: das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlas-
sungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Auf-
enthaltsbewilligung (BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich im Geltungsbereich des Asylgesetzes und der Dub-
lin-Verfahren dieser Praxis angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2),
6.1.1 Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am (…) in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (…) trat das BFM auf das
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Seite 8
Asylgesuch in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Papierlosig-
keit) nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt in der
Schweiz illegal. Am 19. Juli 2011 reichte er beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Zur Begründung wies er insbesondere auf die veränderte
allgemeine Lage in Jemen in. Am 30. August 2011 setzte das BFM den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen aus. Das Verfahren ist noch hängig.
Der Beschwerdeführer verfügt damit offensichtlich nicht über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zudem richten sich seine Anträge im
Wiedererwägungsgesuch auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
(ohne Flüchtlingseigenschaft), die selbst im Falle einer Gutheissung kein
gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin kann sich damit bezüglich ihrer Beziehung zu ih-
rem angeblichen Ehemann unter keinen Umständen auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Unter
diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Heirat der Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem angeblichen Ehemann tatsächlich gültig zustande ge-
kommen ist und von den Schweizer Behörden zu akzeptieren wäre.
6.1.2 Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige unter
anderem den Ehegatten der asylsuchenden Person oder ihr nicht verhei-
rateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt. Hat eine
asylsuchende Person einen Familienangehörigen, der in seiner Eigen-
schaft als Begünstigter internationalen Schutzes – gemeint ist Asyl oder
subsidiärer Schutz; vgl. Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. b der
Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) – in einem Dublin-Staat
aufenthaltsberechtigt ist, ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asyl-
gesuchs zuständig (Art. 9 Dublin-III-VO). Dies ist hier nicht der Fall, da dem
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angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht Asyl
erteilt und er nicht einmal vorläufig aufgenommen worden ist.
6.1.3 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Famili-
enangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch kei-
ne Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, ist dieser Dublin-Staat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Re-
gelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge
mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (CHRISTIAN FILZWIESER/
ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10).
Auch diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da im Asylver-
fahren des angeblichen Ehemannes nicht nur eine erstinstanzliche Ent-
scheidung ergangen ist, sondern diese auch bereits in Rechtskraft er-
wachsen ist. Dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden ist, än-
dert daran insofern nichts, als auch in Nicheintrentensentscheiden nach
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vorfrageweise) eine materiell uneinge-
schränkte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattfand (aArt. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2008/7 E. 5.6.5 f. und 5.7 sowie BVGE 2013/10
E. 7.1 f. und 7.8) und diese vorliegend verneint wurde. Und trotz Einrei-
chen eines Wiedererwägungsgesuchs und vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs durch das BFM (mittels Verfügung vom 30. August
2011, gestützt auf aArt. 112 AsylG) bleibt die erstinstanzliche Entschei-
dung bestehen, solange das BFM seine ursprüngliche Verfügung nicht
aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat.
6.1.4 Damit kann auch bezüglich der Anwendung der einschlägigen Zu-
ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO offen bleiben, ob die Beschwerde-
führerin tatsächlich rechtsgültig mit ihrem angeblichen Ehemann verheira-
tet ist, da auch bejahendenfalls – und unter der zusätzlichen Annahme,
sie habe überhaupt ein einklagbares, subjektives Recht auf die richtige
Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung – eine
Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
weder aufgrund von Art. 9 noch aufgrund von Art. 10 Dublin-III-VO in Fra-
ge kommt. Damit ist auch ihr Vorbringen, das BFM hätte in seinem Über-
nahmegesuch an die italienischen Behörden diese darüber informieren
müssen, dass ihr angeblicher Ehemann in der Schweiz wohne und sie
von ihm schwanger sei, nicht begründet.
6.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Wegweisungsvoll-
zug nach Italien erweise sich als unzulässig und eventualiter als unzu-
mutbar. Sie wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur verletzlichen Gruppe
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Seite 10
von alleinstehenden schwangeren Frauen an Leib und Leben gefährdet,
was eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dass Italien die Rechte anerkenne und schütze, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrens- und der Qualifikationsrichtlinie zu prüfen. Den Ak-
ten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht darge-
tan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme geliefert, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zuste-
henden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sie begründet nicht weiter, wieso und inwie-
fern sie bei einer Überstellung nach Italien einer unmenschlichen Be-
handlung ausgesetzt wäre. Auch wenn die Aufnahmebedingungen für
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asylsuchende Personen in Italien teilweise kritisiert werden, liegen vorlie-
gend keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin
in Italien einer Situation ausgesetzt werden könnte, welche die Überstel-
lung als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erscheinen liesse. Das BFM hat je-
doch sicherzustellen, dass die italienischen Behörden rechtzeitig und um-
fassend über die Schwangerschaft und den Gesundheitszustand infor-
miert werden.
6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, von den italienischen Behörden ei-
ne schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung
des Völkerrechts sowie betreffend ihre Betreuung als Zugehörige einer
verletzlichen Gruppe ist im Übrigen abzuweisen, da für eine solche An-
ordnung im vorliegenden Fall weder eine Rechtsgrundlage noch eine
Notwendigkeit besteht.
7.
Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Un-
ter diesen Umständen sind die Voraussetzungen der Wegweisung und
allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen, da die Wegweisung sowie die Zulässigkeit, die Zu-
mutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfol-
ge) des Nichteintretensentscheides sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) und
im Verneinungsfall zu einem Selbsteintritt führen würden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-3546/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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