B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3546/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
B._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge
staatenlos,
C._______, geboren am (…), Syrien,
D._______, geboren am (…), Syrien,
E._______, geboren am (…), Syrien,
F._______, geboren am (…), Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
E-3546/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
‒ zog ein erstes, von ihm am 3. Oktober 2005 gestelltes Asylgesuch mit
Erklärung vom 16. August 2006 zurück (um in den Heimatstaat zurückzu-
kehren), worauf das Gesuch vom damaligen BFM mit Beschluss vom
22. August 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
II.
B.
Am (…) April 2014 stellte der Beschwerdeführer am Flughafen G._______
ein neues Asylgesuch. Am 9. April 2014 fand die Befragung zur Person
(BzP) am Flughafen statt. Mit Verfügung vom 9. April 2014 bewilligte das
SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die
Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton H._______ zu. Am 11. August 2014 führte das Bundesamt eine ein-
lässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG durch.
C.
C.a Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2007 bis ins
Jahr 2012 mit seiner Ehefrau und ihren Kindern in I._______ und an-
schliessend in J._______ gelebt. Er sei im Februar 2014 zusammen mit
seinen Angehörigen aus Syrien ausgereist – wegen der Kriegssituation und
um seine Kinder in Sicherheit zu bringen. Er sei in Syrien aktives Mitglied
der "YBK (Yakeni Barstn Kel)" – gemeint offensichtlich: "Yekîneyên Paras-
tina Gel, YPG" – gewesen. Von 2003 bis 2005 habe er dem YPG-Komitee
für die Region J._______ angehört und für diese Versammlungen organi-
siert und Geld gespendet. Alle Mitglieder der YPG würden vom "DASH"
("Daesh"; Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat, nachfol-
gend IS) gesucht und würden zum Ziel von Anschlägen und Entführungen
durch diese; er selber habe jedoch keine gezielten Nachteile erlitten.
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Seite 3
C.b Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Be-
schwerdeführer vor, er sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)
und sei nach seiner Rückkehr nach J._______ im Jahre 2012 der YPG
beigetreten. Er sei während zwei Jahren für den "Asaish" (Sicherheits-
dienst) der YPG tätig gewesen. Danach habe er Genossen der
"K._______" in Syrien begleitet, namentlich als (…) in den arabischen Ge-
bieten, und sei für Waffenlieferungen verantwortlich gewesen. Am (…)
2013 sei er bei einem Waffentransport vom staatlichen Sicherheitsdienst
an einem Checkpoint in J._______, festgenommen und die Waffen, die er
mit sich geführt habe, seien beschlagnahmt worden. Am (…) 2013 habe er
zusammen mit anderen Gefangenen aus dem Gefängnis in J._______, wo
er inhaftiert worden sei, fliehen können und habe sich daraufhin der YPG
gestellt. Diese habe ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet, unter dem
Vorwurf, keinen Widerstand gegen die Festnahme und die Beschlagnah-
mung der Waffen geleistet zu haben. Er sei deswegen zur Bezahlung einer
Busse verurteilt und für eine Dauer von (…) Jahren aus Westkurdistan ver-
bannt worden. Vom (…) 2013 bis am (…) 2013 sei er von der YPG im Ge-
fängnis in L._______ festgehalten und erst nach Bezahlung der geforder-
ten Busse freigelassen worden. Hierfür habe er sein Haus in J._______
verkaufen müssen. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 habe er bei
seinen Grosseltern in M._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er weder
mit der YPG noch mit den syrischen Behörden konkrete Probleme gehabt.
Er habe nicht sofort nach seiner Freilassung durch die YPG ausreisen kön-
nen, weil er zur Finanzierung seiner Ausreise zunächst sein Haus in
I._______ habe verkaufen müssen. Er werde von den staatlichen Behör-
den wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht und habe wegen der
Verbannung durch die YPG nicht mehr frei in J._______ leben können. Wer
sich nicht an die Regeln der YPG halte, riskiere, von dieser getötet zu wer-
den. Im Übrigen würden alle, die sich für die YPG engagiert hätten, von
den terroristischen Gruppen, zuerst der Jabhat al-Nusra und dann der "Da-
isch" (IS), verfolgt. Er selber habe aber nie konkrete Probleme mit dem IS
gehabt. Im Übrigen habe er in der Schweiz an zwei Kundgebungen in
H._______ und N._______ gegen das syrische Regime beziehungsweise
aus Anlass der Schlacht um Kobane teilgenommen.
D.
Am (…) September 2014 reiste die Beschwerdeführerin und die Kinder
C._______, D._______ und E._______ mit einem Visum in die Schweiz
ein und sie stellten am 8. September 2014 Asylgesuche. Am 22. Septem-
ber 2014 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person im EVZ
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Seite 4
statt und am 28. Oktober 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG.
E.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs zu Proto-
koll, sie sei Maktumin (staatenlose Kurdin). Ein im Jahr 2012 von ihrer Her-
kunftsfamilie gestelltes Gesuch um Erwerb der syrischen Staatsangehörig-
keit sei abgewiesen worden. Sie habe persönlich keine Nachteile erlitten
und sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Im Weiteren
bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers an-
lässlich seiner Anhörung.
F.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende
Dokumente ein:
‒ Syrischer Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am (…) 2006,
Identitätskarte, Führerschein
‒ drei Aufenthaltsbescheinigungen des Beschwerdeführers, ausgestellt in
I._______ (eine im Original, zwei in Kopie)
‒ Militärbüchlein des Beschwerdeführers
‒ Personalbescheinigung der Beschwerdeführerin (Kopie)
‒ Registerauszüge der Kinder C._______, D._______ und E._______
‒ Familienbüchlein (Kopie)
‒ Eheschein (Kopie)
‒ Dokumente betreffend das von der Familie der Beschwerdeführerin ge-
stellte Gesuch um Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit
‒ Dokumente betreffend den Kauf eines Grundstücks in I._______ sowie
des Verkaufs des Hauses des Beschwerdeführers in J._______
‒ Schreiben des Passbehörde vom (…) 2013 betreffend einen vom Be-
schwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines neuen Reise-
passes
‒ Absage betreffend eine Stellenbewerbung des Beschwerdeführers bei
einer staatlichen Stelle im Jahre 2008
‒ Telefonrechnung
‒ Zettel mit Angaben zur Facebook-Adresse und E-Mail-Adresse des Be-
schwerdeführers
‒ vier Fotos und ein Flugblatt von Demonstrationen in H._______ und
N._______
E-3546/2015
Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (eröffnet am 5. Mai 2015) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
H.
Am (…) 2015 wurde das Kind F._______ der Beschwerdeführenden gebo-
ren.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2015 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwer-
de gegen diese Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und
es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Im Weiteren sei die Staatslosigkeit der Beschwerdeführerin gestützt
auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen der
Heilsarmee-Flüchtlingshilfe ein.
J.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Fer-
ner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit geboten bis zum 2. Juli 2015 eine Replik einzureichen.
Diese Frist verstrich ungenutzt. Hingegen liessen die Beschwerdeführen-
den mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2015 an ihren Be-
schwerdeanträgen festhalten.
E-3546/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.4 Das (…) in der Schweiz geborene Kind F._______ wird in das Asyl(Be-
schwerde-)verfahren seiner Eltern einbezogen.
1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen,
über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat,
darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosig-
keit gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) war nicht Gegenstand des
Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den in der Beschwerde vom 3. Juni 2015
gestellten Eventualantrag, es sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdefüh-
rerin anzuerkennen, kann daher nicht eingetreten werden. Es steht der Be-
schwerdeführerin frei, sich in dieser Sache an das SEM zu wenden.
E-3546/2015
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3546/2015
Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus,
der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Waffentransporte für die
YPG, die darauf beruhende Festnahme durch die syrischen Sicherheits-
kräfte, seine Flucht aus dem Gefängnis, sowie die Behauptung, dass er
anschliessend durch die YPG festgehalten worden sei und durch die Si-
cherheitskräfte gesucht werde, anlässlich der Befragung zur Person nicht
erwähnt. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu über-
zeugen, sei er doch bei der BzP ausdrücklich nach weiteren Asylgründen
gefragt worden und habe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussa-
gen bestätigt. Aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu bezweifeln. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen durch den IS nicht detailliert zu schildern vermocht. Er
sei gemäss der Aktenlage nie vom IS festgenommen worden und habe
keine konkreten Nachteile durch diesen erlitten. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass er überhaupt in das Visier dieser Gruppierung geraten sei. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine hinreichend genauen Anga-
ben zu den angeblichen Waffentransporten ihres Ehemannes zu machen
vermocht. Aus diesen Gründen vermöchten diese Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Im Weiteren stelle die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
bürgerkriegsähnliche Situation in Syrien keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft
zu machen vermöge, sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise
als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden gera-
ten sei. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten individuellen Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an
zwei Kundgebungen, Existenz eines Facebook-Profils mit Fotos der Kund-
gebungen) gehe nicht über andere massentypische exilpolitische Tätigkei-
ten einer Vielzahl syrischer Asylsuchender hinaus. Es sei deshalb nicht
wahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden
sei und deshalb mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Die diesbe-
züglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden
zunächst aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragung
zur Person nur sehr allgemein zu seinen Asylgründen geäussert, weil er
dahingehend angewiesen worden sei. Immerhin habe er seine Mitglied-
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Seite 9
schaft bei der YPG in J._______ erwähnt. Im Rahmen der Bundesanhö-
rung habe er dann seine Tätigkeiten für die YPG sowie die Umstände sei-
ner Inhaftierung detailliert, ausführlich, kohärent und nachvollziehbar dar-
gelegt. Er stehe bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YPG im Fo-
kus des IS. Ferner sei ein Araber, mit welchem er im Rahmen von Waffen-
transporten in der mehrheitlich von Arabern bewohnten Region O._______
zusammengearbeitet habe, vom IS getötet worden. Hieraus könne ge-
schlossen werden, dass dieser ihn kenne. Die Verfolgung von Menschen
in Syrien und im Irak durch die radikalen Islamisten sei religiös sowie eth-
nisch und politisch motiviert und damit asylrelevant. Die Beschwerdeführe-
rin habe das politische Engagement ihres Ehemannes bestätigt und sie
habe den Zeitpunkt und Ort seiner Festnahme, sowie die Anzahl der mit
ihm festgenommenen Personen genau angeben können. Dies untermau-
ere die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Verlust ihres Hauses in
I._______ habe ihre Situation in Syrien zusätzlich erschwert. Betreffend die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass
Personen kurdischer Herkunft unter einem Generalverdacht der syrischen
Behörden stehen würden und er im Speziellen durch sein politisches En-
gagement und die Inhaftierung in deren Visier geraten sei. Zudem seien im
Internet zahlreiche Bilder, Videos und Kommentare zu exilpolitischen De-
monstrationen in der Schweiz zu finden. Auch sollte die Absicht und Mög-
lichkeit der syrischen Behörden, alle oppositionellen Äusserungen zu über-
wachen, nicht unterschätzt werden. Im Übrigen verwiesen die Beschwer-
deführenden auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach die meisten syrischen
Schutzsuchenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen würden.
Im Weiteren habe das Staatssekretariat den von der Beschwerdeführerin
mehrfach erwähnten Umstand, dass sie staatenlos sei, nicht berücksich-
tigt. Es sei den Maktumin nicht möglich, die syrische Staatsangehörigkeit
zu erwerben. Sie werde von keinem Staat als Staatsbürgerin anerkannt
und sei daher gemäss Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anzuerken-
nen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf
den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staa-
tenlosigkeit sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die nicht geglaubt
werden könne. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die gemeinsamen
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Seite 10
Kinder seien syrische Staatsbürger und sie hätten mehrmals ihren Wohn-
sitz gewechselt, wobei die Beschwerdeführerin sich jeweils bei den zustän-
digen Behörden angemeldet habe. Zudem sei sie mehrmals und anschei-
nend ohne Schwierigkeiten aus Syrien aus- und wieder eingereist, was
staatenlosen Personen nicht möglich sei. Der eingereichten Mukhtar-
Bescheinigung komme kein grosser Beweiswert zu, da derartige Doku-
mente leicht käuflich erworben werden könnten.
4.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2015 führten die Beschwerdefüh-
renden namentlich aus, es sei auf reines Glück zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Umzüge und Auslandsreisen trotz ihrer Staaten-
losigkeit habe bewerkstelligen können. Sie habe davon profitieren können,
dass ihr Ehemann sowie die Kinder die syrische Staatsangehörigkeit be-
sitzen würden. Es könne hieraus aber nicht geschlossen werden, dass ihre
Sicherheit auch in Zukunft gewährleistet sei. Aufgrund des aktuellen
Kriegszustandes in Syrien sei es ihnen nicht möglich, weiter Beweismittel
zum Beleg der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu beschaffen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
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Seite 11
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Rahmen der Bundesanhörung betreffend
sein angebliches Engagement für die YPG nach seiner Rückkehr nach Sy-
rien im Jahre 2007, die Inhaftierung durch die syrischen Sicherheitskräfte
und die durch die YPG gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen als nach-
geschoben und damit unglaubhaft erachtet hat. Zwar erwähnte der Be-
schwerdeführer bei der BzP seine Mitgliedschaft bei der "YPK" respektive
"YBK"; auf die Frage nach seinen Aktivitäten für diese erwähnte er aber
nur sein Engagement als Mitglied des Komitees der Region J._______ in
den Jahren 2003 bis 2005 (vgl. Akten SEM B15 S. 10 f.). Auch auf die aus-
drückliche Nachfrage nach weiteren Aktivitäten für die YPG, insbesondere
im Zeitraum seit 2005, erwähnte der Beschwerdeführer die in der Anhörung
vorgebrachte Tätigkeit als Waffenschmuggler und Dolmetscher mit keinem
Wort (vgl. a.a.O.). Vielmehr sagte er auf die am Ende der Befragung zu
den Asylgründen im Rahmen der BzP gestellte Frage, ob es noch andere,
bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien
sprechen würden, explizit aus, dass es keine weiteren Gründe für sein
Asylgesuch gebe (vgl. a.a.O. S. 11). In Anbetracht dieser unmissverständ-
lichen Antworten des Beschwerdeführers auf die klaren ihm bei der BzP
gestellten Fragen vermag seine Erklärung auf Vorhalt dieser Ungereimt-
heiten anlässlich der Anhörung, man habe ihm bei der BzP gesagt, er solle
keine Details vorbringen, in keiner Weise zu überzeugen. Bei dem von ihm
in der Anhörung behaupteten Engagement für die YPG und den sich an-
geblich daraus ergebenen Konsequenzen für ihn handelt es sich nicht um
blosse Details, sondern offensichtlich um wesentliche Elemente seiner
Asylvorbringen. Ebenso wenig stichhaltig ist die Argumentation, er sei bei
der BzP nicht nach seiner Parteizugehörigkeit gefragt worden, zumal der
Beschwerdeführer bei jener Befragung von sich aus seine Zugehörigkeit
zur YPG erwähnte.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den
angeblich für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse nach 2007
sind zwar recht ausführlich, weisen aber dennoch keinen besonderen De-
E-3546/2015
Seite 12
tailreichtum oder andere Realkennzeichen auf, welche es nahelegen wür-
den, sie trotz verspäteter Geltendmachung als glaubhaft zu erachten. Dass
die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Aktivitäten ihres Ehemannes
im Wesentlichen mit dessen Ausführungen anlässlich seiner Anhörung
übereinstimmen, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. An-
gesichts dessen, dass sie erst nachträglich einreiste, kann nicht ausge-
schlossen werden, dass sie ihre Aussagen denjenigen ihres Ehemannes
anpasste.
5.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere lassen die Un-
terlagen betreffend den Verkauf ihres Hauses in J._______ keinen Rück-
schluss auf den behaupteten Hintergrund dieses Verkaufs zu.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der von der ARK in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d getroffenen Einschätzung, dass die Maktumin
in Syrien zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen
einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien,
eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerich-
teten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die üb-
rige syrische Bevölkerung mit Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013
angeschlossen; das Gericht hat auch bestätigt, dass die Schwelle zur Be-
gründung einer Kollektivverfolgung weiterhin nicht erreicht ist, zumal die
Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfol-
gung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. das Urteil
D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3 und ausserdem das Urteil E-
7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3). Die von der Beschwerdefüh-
rerin vorgebrachte Staatenlosigkeit vermöchte demnach, ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft al-
lein nicht zu rechtfertigen.
5.5 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass
aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Sy-
rien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Furcht vor Behelli-
gungen durch islamistische Milizen, Bürgerkriegssituation) nicht auf eine
individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden
kann. Die allgemeine Lage in Syrien wurde zudem von der Vorinstanz be-
reits im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Dass Kurden
syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt aber in besonderer und
E-3546/2015
Seite 13
gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfas-
senden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kol-
lektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen; auch lässt sich aus den all-
gemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in
Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. hierzu etwa Urteile
E-5718/2014 vom 1. November 2016 E. 6.3, E-5890/2014 vom 13. Sep-
tember 2016 E. 6.3.3, D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016
E. 6.5, je mit weiteren Hinweisen).
5.6 Die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die
aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update
IV vom November 2015] vgl.
1455006006_syr-112015.pdf>, besucht am 2. November 2016) stellen für
das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle dar, etwa für die
Beurteilung der aktuelle Entwicklungen in Syrien oder für das Herausbilden
allfälliger Risikoprofile. Die Feststellung des UNHCR, für die Erfüllung der
Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tat-
sächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist
für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der
konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung auf-
grund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (BVGE 2014/27 E. 6.2).
5.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb
(infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-3546/2015
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6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. den
als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.5 Nach Überzeugung des Gerichts sind die Erwägungen der Vorinstanz
zutreffend, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschreiten, um
das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vorstehend
ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5).
Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden ge-
raten.
Ferner lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, der Beschwer-
deführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen
ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefähr-
liche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahme
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und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen,
dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Par-
teien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie zahlreiche
syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das
syrische Regime (in N._______ bzw. H._______) teilgenommen, wobei er
auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da
sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hinwiese dafür er-
geben, dass es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische syrische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Um-
fang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten den syrischen Behörden als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte.
6.6 Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
6.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.8 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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E-3546/2015
Seite 17
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten
verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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