Abtei lung V
E-3547/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Juli
2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3547/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 22. November 2002 im Besitze seines echten Reisepasses über
den Flughafen Istanbul. Nach einem Aufenthalt von rund 84 Tagen in
B._______ gelangte er am 23. Februar 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Februar 2003 wurde
der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das
C._______ hörte ihn am 24. März 2003 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
D._______, E._______, sei kurdischer Ethnie und alevitischen
Glaubens. Von Beruf sei er F._______, G._______ und kurdischer
Volkssänger. Seit 1995 beziehungsweise 1996 sei er Mitglied der
„Halkin Demokrasi Partisi“ (HADEP). Er sei einer der sieben
Delegierten der HADEP seines Heimatdorfes gewesen. Er habe sich
insbesondere in der Kultur- und Kunstabteilung sowie der Jugend-
kommission der HADEP engagiert. Seit dem Jahre 2001 sei er auch
Mitglied des Menschenrechtsvereins „Insan Haklari Deranegi“ (IHD).
Als einfaches Mitglied habe er an Presseerklärungen teilgenommen
sowie im Namen der Organisation Leute ausfindig gemacht, die staatli-
chem Druck oder Folter ausgesetzt gewesen seien. Seit dessen Eröff-
nung im Februar 2002 sei er auch Mitglied des Kulturzentrums
H._______. Er habe an Veranstaltungen des Kulturzentrums gesungen
und als Moderator gewirkt. Aufgrund seines kulturellen Engagements
sei er zwischen 1996 und 2002 von der Polizei verschiedentlich
schikaniert und einmal jährlich auf den Posten mitgenommen worden.
Dort sei er befragt, beschimpft und geschlagen worden. Nach wenigen
Stunden sei er jeweils wieder freigelassen worden.
Am Newroz 2002 sei er der kurdische Moderator gewesen. Noch vor
Beginn der Veranstaltung sei er verhaftet, indes kurz darauf wieder
freigelassen worden. Anlässlich der 1. Mai-Kundgebung 2002 habe er
öffentlich vier bis fünf Lieder vorgetragen. Dabei habe er in einem Satz
aus Versehen statt des Wortes „Rosengarten“ das Wort „Kurdistan“
ausgesprochen. Gleichentags sei ein Verfahren wegen propagandisti-
scher Tätigkeit gegen ihn eingeleitet worden. Am 8. Mai 2002 sei er im
Beisein seiner Anwältin von der Staatsanwaltschaft in E._______ be-
fragt worden. Mit Urteil vom 21. Oktober 2002 sei das Verfahren einge-
stellt worden, da die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen keine Ge-
setzeswidrigkeit darstellen würden.
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Einen Monat vor den Wahlen im November 2002 sei er auf dem
Nachhauseweg von einer Volksversammlung der HADEP von der Poli-
zei angehalten und aufgefordert worden, mit auf die Sicherheitsdirek-
tion zu kommen. Unterwegs habe das Polizeiauto angehalten und er
sei auf ein Feld geworfen worden. Unter Schlägen und Todesdrohun-
gen sei er als Mitglied der „Partia Karkeren Kurdistan“ (PKK) bezeich-
net und aufgefordert worden, der Polizei Informationen über PKK-Mit-
glieder in der HADEP zukommen zu lassen. Da er über keine Informa-
tionen verfügt habe, habe er sich jedoch bereit erklärt, sich um ent-
sprechendes Wissen zu kümmern. Daraufhin sei er mit der Auflage,
sich in zwei Tagen zu melden, entlassen worden. Nach zwei Tagen
habe er der Polizei mitgeteilt, dass er noch über keine Informationen
verfügen würde, sich indes weiter um solche bemühen werde. Nament-
lich hätte er herausfinden sollen, wo sich rund 15 Guerillas in
E._______ aufhalten würden und wer von der HADEP für die PKK
tätig sei. Nach 20 Tagen habe er sich erneut bei der Polizei gemeldet
und ihnen mitgeteilt, dass er mehr Zeit für die Informationsbeschaffung
benötige. Einen weiteren Bericht habe er für die Zeit nach den Wahlen
in Aussicht gestellt. Er habe indes nicht Informant der Polizei werden
wollen, weshalb er beschlossen habe, nach den Wahlen das
Heimatland zu verlassen. Einen Tag vor den Wahlen, am 2. November
2002, sei er vom Parteipräsidenten beauftragt worden, auf einem
Motorrad für den geordneten Ablauf einer Kundgebung zu sorgen.
Während der Fahrt durch die Stadt seien er und sein Kollege von der
Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe ihnen die
Identitätskarten abgenommen und sie auf den Posten bringen wollen.
Dies hätten die Parteileitung sowie die Anwesenden indes verhindern
können. Die Polizisten hätten ihn und seinen Kollegen daraufhin
aufgefordert, sich am folgenden Montag auf dem Posten zu melden.
Am nächsten Tag sei er zunächst an die Urne gegangen,
anschliessend zu seiner Tante in I._______ und nach 17 Tagen nach
Istanbul, von wo aus er das Heimatland verlassen habe.
B.
Im Rahmen weiterer Abklärungen ersuchte das Bundesamt den
Beschwerdeführer am 21. Mai 2003, 8. Juli 2003 und 11. August 2003
weitere Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003,
18. Juli 2003 und 22. August 2003 gab der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter anderem eine Primarschulbestätigung,
zwei Auszüge aus dem Nüfusregister, ein Referenzschreiben des IHD
E._______ vom 5. Juni 2003, einen Gerichtsbeschluss vom 1. Oktober
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2002, ein gerichtliches Aussageprotokoll vom 8. Mai 2002, ein
Anwaltsschreiben vom 10. Juli 2003 sowie einen
Einstellungsbeschluss vom 21. Oktober 2002 zu den Akten.
Am 5. September 2003 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische
Vertretung in Ankara um Abklärung offener Fragen. Die Antwort der
Botschaft vom 18. Mai 2004 ging am 1. Juni 2004 bei der Vorinstanz
ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 unterbreitete das Bundesamt dem
Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage zur Stellung-
nahme. Dieser antwortete am 16. Juni 2004.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei. Ein allfälliger Kostenvorschuss
sei vom Sicherheitskonto zu beziehen.
E.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 gab der Beschwerdeführer einen
neuen Nüfusregisterauszug sowie sieben Referenzschreiben zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2004 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 25. August
2004 die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte die Instruk-
tionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
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E-3547/2006
H.
Am 8. November 2007 reichte der Beschwerdeführer beim inzwischen
neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seiner Ehe-
frau ein.
I.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer eine Be-
scheinigung des Dorfvorstehers sowie einen Brief der Ehefrau ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er bei politischen Veranstaltungen als Sänger und
Moderator aufgetreten sei, würden aufgrund der eingereichten Video-
Dokumente als glaubhaft erscheinen. Sodann sei nicht ausgeschlos-
sen, dass es auf lokaler Ebene tatsächlich zu zeitlich begrenzten be-
hördlichen Massnahmen und Bedrohungen des Beschwerdeführers
gekommen sei, auch wenn es sich bei der DEHAP/HADEP um eine le-
gale Partei handle. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer
die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die DEHAP/HADEP, für
den IHD und das Kulturzentrum ausgeführt habe und die Behörden
deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um zum
heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
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vanten Verfolgung anzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil die
eingereichten Dokumente belegen würden, dass gegen den Be-
schwerdeführer zunächst tatsächlich politisch motivierte behördliche
Untersuchungen angestrengt, diese indes kurz vor der Ausreise des
Beschwerdeführers eingestellt worden seien. Dies belege das Er-
löschen des behördlichen Verfolgungsinteresses gegenüber dem Be-
schwerdeführer.
Die Botschaftsanfrage habe sodann ergeben, dass über den Be-
schwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Da-
tenblatt bestehe und dass weder die Polizei noch die Gendarmerie den
Beschwerdeführer auf lokaler oder nationaler Eben suchen würden.
Auch hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer
keinem Passverbot unterstehe und dass weder bei der Staatsanwalt-
schaft des J._______ noch bei der Staatsanwaltschaft in E._______
Verfahren gegen ihn hängig seien. Weiter habe die Anfrage beim
Nüfus-Amt in E._______ ergeben, dass bei den Personaldaten des
Beschwerdeführers ein Vermerk vorhanden sei, wonach dieser
polizeilich gesucht werde. Diesen Vermerk könne das Amt nur auf
Anweisung der Polizei entfernen. Es liege daher der Schluss nahe,
dass es die zuständigen Polizeibehörden unterlassen hätten, das
Nüfus-Amt über die Verfahrenseinstellung zu informieren.
Betreffend die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände führt
das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, diese wür-
den keine neuen Sachverhaltselemente enthalten. Sodann gehe es
von der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen
Botschaft in Ankara aus. Insgesamt komme es zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe.
Es sei ihm zuzumuten, über einen Anwalt in der Türkei beim Nüfusamt
den Vermerk, wonach er polizeilich gesucht werde, aus seinen Perso-
naldaten löschen zu lassen, was er bis anhin nicht getan habe.
Schliesslich bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sich ein
eventuelles lokales Verfolgungsinteresse dem Beschwerdeführer ge-
genüber über das gesamte Staatsgebiet der Türkei erstrecken würde.
Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Niederlassungsfreiheit
für Staatsangehörige der Türkei bestehe für den Beschwerdeführer
ohnehin die Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative in einer anderen Region des Landes niederzulassen.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
stamme aus einer bekannten politischen Familie, deren Angehörige
durchwegs unter äusserst hohem Druck stehen würden. Im Gebiet des
Heimatdorfes des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Region
seien Aktivitäten der Guerilla der PKK zu verzeichnen. Von diesem all-
gemein schon hohen Repressionsniveau sei auszugehen. Vorliegend
stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 1995/96 im Umfeld der kur-
dischen Oppositionsbewegung politisch aktiv gewesen sei. Im Frühjahr
1999 seien zahlreiche Aktivisten der HADEP, Sektion E._______, (...)
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei
den Vorbereitungen (...) erheblich engagiert. Zudem sei geplant gewe-
sen, dass er in einer zweiten Gruppe ebenfalls (...) teilnehmen würde,
was dann aber nicht möglich gewesen sei, da die Sicherheitsbehörden
(...) zwangsweise abgebrochen hätten.
Entgegen der Ansicht des BFM sei der Beschwerdeführer kein
gewöhnliches Basismitglied der HADEP gewesen, sondern ein Dele-
gierter seines Dorfes. Im Rahmen seines Engagements habe er politi-
sche Gefangene besucht, sich gegen die Isolationshaft eingesetzt und
gefolterte Personen betreut. Daneben sei er als kurdischer Volkssän-
ger aufgetreten. Über Jahre hinweg habe er pro Woche mehrere Stun-
den in seine politischen Aktivitäten investiert. Dieser zeitliche Umfang
mache deutlich, dass sich der Beschwerdeführer erheblich exponiert
habe. Er gehöre daher einer Risikogruppe an, die bis heute mit gro-
sser Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten Verfolgung rech-
nen müsse. Darüber könne auch der Umstand nicht hinwegtäuschen,
dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren kurz vor seiner Ausreise
eingestellt worden sei. Dies sei nur deshalb zustande gekommen, weil
sich der Beschwerdeführer unter Drohungen bereit erklärt habe, das
Umfeld der kurdischen Opposition auszukundschaften. Da er sich
dieser Abmachung durch Flucht entzogen habe, müsse er mit ernst-
haften Racheaktionen rechnen.
Im Weitern bezweifle das BFM aufgrund des Abklärungsergebnisses
der Botschaft zu Unrecht die behördliche Suche nach dem Beschwer-
deführer. Bereits in der Stellungnahme vom 16. Juni 2004 seien dies-
bezüglich Zweifel geäussert worden. Namentlich sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Botschaftsantwort in Form einer Zusammenfas-
sung und nicht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen
offen gelegt worden sei. Sodann seien die Überprüfungsmöglichkeiten
der Botschaft bei Suchvermerken beschränkt und somit nur teilweise
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zuverlässig. Diese würden sich ausschliesslich auf das elektronisch
geführte, zentrale Aktenregister der türkischen Staatsanwaltschaft
beziehen. Der Botschaft sei es verwehrt, Einblick in die Register der
verschiedenen Geheimdienste zu haben. Vor diesem Hintergrund sei
immer mit einer Manipulationsmöglichkeit der Vertrauensanwälte der
Botschaft von Seiten der türkischen Behörden zu rechnen. Das BFM
habe diese begründeten Zweifel an den Abklärungsergebnissen der
Botschaft in der angefochtenen Verfügung ohne nähere Begründung
von sich gewiesen. Der Beschwerdeführer müsse jedoch aufgrund
seiner politischen Aktivitäten und der mehrfachen Festnahmen, bei
denen er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei, eine
geheimdienstliche Fichierung als „unbequeme Person“ befürchten. Bei
einer solchen Registrierung liege es nahe, dass er Ziel einer
extralegalen Hinrichtung werden könnte. Sodann sei es eine blosse
Vermutung des BFM, dass der Beschwerdeführer den polizeilichen
Suchvermerk im Nüfusregister durch die Mandatierung eines Anwalts
löschen lassen könne. Als Asylgesuchsteller könne er nicht mit den
Behörden in Kontakt treten, ohne dass ihm dies als
Unterschutzstellung angelastet werde. Deshalb und weil die HADEP,
Sektion E._______, 1999 ins Kreuzfeuer der politischen Repressionen
geraten sei, habe der Beschwerdeführer in subjektiver wie objektiver
Hinsicht begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
5.
5.1 Den eingereichten und für echt befundenen Beweismitteln (Video-
kassetten und Gerichtsdokuemte) ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer auch im Rahmen von politischen Veranstaltungen als
Sänger und Moderator aufgetreten ist. Weiter steht fest, dass er am 8.
Mai 2002 von der Staatsanwaltschaft in E._______ im Zusammenhang
mit der 1. Mai-Kundgebung desselben Jahres von der Staatsanwalt-
schaft befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein
seiner türkischen Rechtsvertretung zu Protokoll, Mitglied der HADEP
und des Menschenrechtsvereins zu sein sowie anlässlich der besag-
ten Kundgebung türkische sowie kurdische Lieder von Künstlern,
deren Kassetten legal verkauft würden, gesungen zu haben. Weiter
gab er zu Protokoll, in einem Lied versehentlich das Wort „Kurdistan“
statt „Rosengarten“ verwendet zu haben. Dieses Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wurde - in Würdigung unter anderem seiner Vorbrin-
gen - mit Urteil der DGM Staatsanwaltschaft J._______ vom 21.
Oktober 2002 eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass
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die vorgeworfenen Anschuldigungen keine Gesetzeswidrigkeit
darstellen würden.
5.2
5.2.1 Im Weiteren haben die Abklärungen vor Ort durch die Schweize-
rische Botschaft ergeben, dass über den Beschwerdeführer weder ein
politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Der Be-
schwerdeführer werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder
auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und er unterstehe auch
keinem Passverbot. Ferner seien weder bei der Staatsanwaltschaft
des DGM in J._______ noch derjenigen in E._______ Verfahren gegen
den Beschwerdeführer hängig. Einzig finde sich im Familienregister
des Nüfus-Amtes in E._______ ein Vermerk, wonach der Beschwerde-
führer polizeilich gesucht werde. Dieser Vermerk könne jedoch auf An-
weisung der Polizei gelöscht werden.
5.2.2 Zu diesen Abklärungen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Botschaft nur in Form einer Zusam-
menfassung zur Kenntnis gebracht worden sei.
5.2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die
Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher-
heit der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen
(Bst. b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtli-
chen Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer
Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde
nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
5.2.4 Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Juni 2004 den Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in Form
einer Zusammenfassung zur Kenntis- und Stellungnahme unterbreitet
(vgl. A31, S. 3). Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hat sich der Be-
schwerdeführer dazu vernehmen lassen. In der Folge hat die Vorin-
stanz ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nur auf Er-
kenntnisse abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt ge-
geben worden sind. Bei dieser Sachlage kann deshalb offen bleiben,
ob es vorliegend nicht angezeigt gewesen wäre, dem Beschwerde-
führer den kurzen, einseitigen Abklärungsbericht unter Abdeckung der
wenigen geheim zu haltenden Stellen zur Kenntnis zu bringen. Ge-
Seite 10
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samthaft betrachtet liegt in der Vorgehensweise des Bundesamtes je-
denfalls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.2.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Botschaftsanfrage vor, bei Suchvermerken seien die Überprüfungs-
möglichkeiten der Botschaft sehr beschränkt und es sei nicht möglich,
asylrechtlich relevante Informationen aus den verschiedenen türki-
schen Geheimdiensten zu erhalten. Es sei daher immer wieder mit
Manipulationen der Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung
durch die türkischen Behörden zu rechnen. Dazu ist festzustellen,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, diesen Einwand auch nur
ansatzweise zu substanziieren. Sodann sind den Akten keine Anhalts-
punkte für diese durch nichts belegte Behauptung zu entnehmen.
Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, diese Ein-
wände habe er bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Juni
2004 vorgebracht. Das BFM habe diese begründeten Zweifel an den
Abklärungsergebnissen der Botschaft in der angefochtenen Verfügung
jedoch ohne nähere Begründung von sich gewiesen.
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Einwände
des Beschwerdeführers unter Ziffer 3 aufgeführt und unter Ziffer 4 ge-
würdigt wurden. Namentlich hat die Vorinstanz ausgeführt, die Stel-
lungnahme würde keine neuen Sachverhaltselemente enthalten, mit-
hin sei von der Zuverlässigkeit sowie Richtigkeit des Abklärungsergeb-
nisses auszugehen. Mit dieser Erwägung hat das Bundesamt, wenn
auch in sehr knapper, so aber gerade noch rechtsgenüglicher Weise
festgestellt, dass es die - im Übrigen ohnehin nicht näher begründeten
Behauptungen - als insgesamt unzutreffend erachtet. Insoweit vermag
der Beschwerdeführer auch aus diesem Einwand nichts für sich abzu-
leiten. Die Botschaftsantwort kann den nachfolgenden Erwägungen
demnach zu Grunde gelegt werden.
5.3
5.3.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht für das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an - unter ande-
rem politischen - Veranstaltungen als Sänger und Moderator aufgetre-
ten ist. Deshalb ist für das Gericht auch nicht ganz auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer gelegentlich für wenige Stunden festge-
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nommen und dabei jeweils ohne Auflage freigelassen wurde. Weiter
steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das gegen den Be-
schwerdeführer im Mai 2002 eingeleitete Verfahren mangels Gesetzes-
widrigkeit seines Verhaltens im Oktober 2002 per Gerichtsentscheid
eingestellt wurde. Ebenso steht vorliegend fest, dass über den Be-
schwerdeführer kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt
existiert, er von der Polizei weder auf lokaler noch auf nationaler Ebe-
ne gesucht wird, kein Passverbot gegen in besteht und kein Verfahren
gegen ihn hängig ist. Schliesslich geht das Gericht davon aus, dass im
Familienregister nach wie vor ein Vermerk vorhanden ist, wonach der
Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde.
5.3.2 Was sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe anbe-
langt, wonach der Beschwerdeführer aus einer politisch bekannten
Familie stamme, über Jahre hinweg Kontrollen und Hausdurchsuchun-
gen ausgesetzt gewesen sei, ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen nie entsprechend ge-
äussert hat. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, abgesehen von
seiner Ehefrau und zwei seiner Geschwister, welche alle HADEP-Mit-
glieder seien, sei niemand der Familie politisch aktiv beziehungs-
weise politisch aktiv gewesen (vgl. A15, S. 15). Er selber sei Partei-
delegierter seines Heimatdorfes gewesen und habe an Delegiertenver-
sammlungen teilgenommen sowie an Parteikongressen gesungen, mit-
hin sich vorwiegend in der Kultur- und Kunstabteilung der HADEP
engagiert (vgl. A15, S. 12), da in seiner Familie die „spezielle Stimme“
des Volkssängers gepflegt werde (vgl. A 1, S. 2). Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift leben sodann in der Schweiz
keine als Flüchtlinge anerkannte Verwandten des Beschwerdeführers.
Auch die weiteren Angaben in der Rechtsmitteleingabe im Zusammen-
hang zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers stimmen
nicht mit seinen persönlichen Vorbringen überein. Vor diesem Hinter-
grund sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum politi-
schen Engagement und Umfeld des Beschwerdeführers als insgesamt
übersteigert dargestellte und damit als nachgeschobene, unglaubhafte
Sachverhaltsanpassungen zu bewerten und können deshalb nicht ge-
hört werden. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein
bei der HADEP insbesondere im kulturellen Bereich tätiges Parteimit-
glied ohne exponierte Stellung.
Seite 12
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5.4
5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, entgegen der
vorinstanzlichen Würdigung habe der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
5.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), wel-
che ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge-
zählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunfts-
staats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die er-
littene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staat-
licher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeb-
lich kann indes nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, beson-
nener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungs-
handlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objek-
tive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Per-
son selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits frü-
her staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich
allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufweisen sollte (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von
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einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaat-
liche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.1 S. 69 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
5.4.3 Laut den Angaben des Beschwerdeführers wurde er zwischen
1995 und der Ausreise einmal jährlich inhaftiert und dabei jeweils nach
wenigen Stunden wieder freigelassen (vgl. A15, S 16 ff.). Diesen Kurz-
festnahmen fehlt offensichtlich die erforderliche Intensität, um sie als
asylrechtlich relevant zu betrachten. Entsprechend haben sie den Be-
schwerdeführer auch nie veranlasst, deshalb das Heimatland zu ver-
lassen. Im Mai 2002 wurde erstmals gegen den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit einem künstlerischen Auftritt an der 1. Mai-Kund-
gebung ein Verfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat
der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gege-
ben, Mitglied der HADEP und des IHD zu sein. Dennoch wurde er
nach der Befragung ohne Auflage freigelassen und das gegen ihn ein-
geleitete Verfahren wurde am 21. Oktober 2002 mangels Gesetzeswid-
rigkeit seines Verhaltens gerichtlich eingestellt. Diese Vorgehensweise
der türkischen Behörden belegt, dass sie die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers als insgesamt nicht verfolgenswert einstuften. Dies
entspricht denn auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts, wonach einfache Mitglieder dieser Partei ohne exponierte
Stellung durch den türkischen Staat nicht verfolgt werden. Hätten die
heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer nämlich aufgrund
seiner ihnen bekannten politischen Einstellung und seiner Aktivitäten
für die HADEP sowie den IHD tatsächlich belangen wollen, hätten sie
ihn nach der Befragung im Mai 2002 wohl kaum ohne Weiteres freige-
lassen. Ebensowenig hätten sie in der Folge das Verfahren gegen ihn
eingestellt. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich einge-
wendet, die Einstellung des Verfahrens sei die Folge der Zusage des
Beschwerdeführers, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Dieser
Einwand ist indes insoweit unbehelflich, als die Einstellung allein auf-
grund der Zusage wohl kaum erst rund ein halbes Jahr später erfolgt
wäre, sondern umgehend. Dass die Behörden das Verfahren erst ein-
stellten, nachdem der Beschwerdeführer ihnen innerhalb von rund
sechs Monaten keinerlei Informationen gegeben hat, ist jedenfalls
nicht nachvollziehbar. Schliesslich hätte die Polizei den Beschwerde-
führer - wären tatsächlich ernsthafte Verdachtsmomente gegen ihn
vorgelegen und wäre er polizeilich gesucht worden - am 2. November
2002 wohl kaum auf das blosse Drängen von Parteimitgliedern und
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anderer Kundgebungsteilnehmer nicht festgenommen. In diesem Zu-
sammenhang ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer, wenn er sich tatsächlich von den heimatlichen Behör-
den verfolgt fühlte und sich deshalb zur Ausreise entschlossen hatte,
einen Tag vor der Ausreise noch an einer Kundgebung teilgenommen
hat und dabei das Risiko einer Festnahme eingegangen ist. Aus dem-
selben Grund wäre wohl eine tatsächlich gesuchte Person am Tag des
Verlassens des Heimatdorfes auch nicht noch an die Urne gegangen.
Gegen die behauptete Gefährdungssituation spricht ferner auch noch
die legale Ausreise des Beschwerdeführers im Besitze des eigenen
auf seine Identität lautenden Reisepasses über den internationalen
Flughafen von Istanbul. Wäre der Beschwerdeführer - wie behauptet -
landesweit gesucht worden, ist nicht einsehbar, weshalb er sich in An-
betracht der strengen Kontrollen am internationalen Flughafen von
Istanbul dem Risiko ausgesetzt haben soll, verhaftet zu werden. An
dieser Feststellung ändert auch der unbehelfliche Erklärungsversuch
nichts, dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern in der Höhe des -
geringen - Betrages von Euro 250.-- habe er die Flughafenkontrolle
umgehen können. Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass kein be-
ziehungsweise kein landesweites Interesse der türkischen Behörden
an der Verfolgung des Beschwerdeführers besteht. Insoweit würde
dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative
offen stehen.
5.4.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in
Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Ausreise im
Zeitpunkt der Ausreise nicht auf eine begründete Furcht vor einer
staatlichen Verfolgung geschlossen werden kann. Zudem liegen auf-
grund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt mit einer konkret ihn betreffen-
den Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe sei-
tens der türkischen Behörden zu rechnen hätte.
5.4.5 Die Abklärungen der Botschaft beim Nüfus-Amt in E._______
haben ergeben, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers
ein Vermerk angebracht ist, wonach dieser polizeilich gesucht werde.
In der angefochtenen Verfügung hat das Bundesamt festgestellt,
dieser Vermerk könne der Beschwerdeführer mittels eines mandatier-
ten Rechtsvertreters löschen lassen. In der Rechtsmitteleingabe quali-
fiziert der Beschwerdeführer dies als eine reine Vermutung, und führt
aus, eine solche Kontaktaufnahme würde vom Bundesamt als Unter-
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schutzstellung erachtet und gegen ihn verwendet. Entgegen dem Ein-
wand des Beschwerdeführers handelt es sich bei der vorinstanzlichen
Feststellung nicht nur um eine blosse Vermutung, sondern um das Er-
gebnis der Abklärungen direkt vor Ort beim zuständigen Nüfus-Amt.
Insoweit erweist sich der Einwand als unbehelflich. Da der Beschwer-
deführer - wie vorliegend dargelegt wurde - die Flüchtlingseigeschaft
nicht erfüllt, ist es ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in die
Türkei um die Löschung des Vermerkes zu bemühen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in den Eingaben sowie die – soweit nicht gewürdigt - weiteren einge-
reichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am festgestell-
ten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlings-
eigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl somit
zu Recht nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
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heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es
dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland zu-
rückzukehren. Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl.
EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar. Namentlich ergibt sich
aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in
D._______ lebte, dort eine Zeitlang neben F._______ auch ein
G._______ sowie als Volkssänger künstlerisch tätig war. Zudem leben
die Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder, die Eltern sowie zwei
Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D._______
über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer
Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an
Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten
Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines
betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es dem
Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem
anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue
Existenz aufzubauen. Unter anderem lebt ein Bruder des
Beschwerdeführers als K._______ in L._______ und einer als
M._______ in N._______. Damit würde der Beschwerdeführer auch an
diesen Orten über persönliche Beziehungen verfügen, welche ihm bei
einer Rückkehr von Nutzen sein könnten. Ohne die Schwierigkeiten bei
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einem Neustart verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug bei
dieser Sachlage insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedoku-
mente für die Rückkehr zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
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