B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3547/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am [im] März 2012 und reiste über Khartum und Frankfurt am
6. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 15.
Mai 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Unity for Democracy and
Justice Party (UDJP), welcher sie seit dem 20. September 2005 angehöre,
in Äthiopien Probleme gehabt. Als Mitglied der Partei habe sie an politi-
schen Versammlungen teilgenommen und für die UDJP Propaganda ge-
macht, indem sie ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger über die Partei und
deren Ziele aufgeklärt habe. Da die Regierung dies nicht gern gesehen
habe, sei sie [im] August 2011 festgenommen worden. Während dieser
Festnahme sei sie geschlagen und gezwungen worden, ein Geständnis
abzulegen, dass die UDJP ein Mitglied der Ginbot 7 sei. Obwohl sie sich
geweigert habe, eine entsprechende Aussage zu machen, sei sie nach vier
Tagen wieder freigelassen worden, da sie den Behörden versprochen
habe, das gewünschte Geständnis später abzulegen respektive die Mitglie-
der der UDJP öffentlich als Ginbot 7-Terroristen zu bezeichnen. In der
Folge habe sie sich bis zu ihrer Flucht bei einer Freundin in Addis Abeba
versteckt. In dieser Zeit habe sie das Inventar ihres [Ladens], den sie von
2004 respektive 2005 oder 2006 bis September 2010 respektive 2011 in
Addis Abeba betrieben habe, verkauft, um ihre Flucht zu finanzieren. Prob-
leme habe sie nach der viertägigen Festnahme keine mehr gehabt, weil sie
sich so gut wie möglich versteckt gehalten habe. Im Falle einer Rückkehr
befürchte sie, dass sie direkt verhaftet und umgebracht würde, da sie den
mit ihrer Freilassung zusammenhängenden Forderungen der äthiopischen
Behörden nicht nachgekommen sei.
Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwerde-
führerin ein Bestätigungsschreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 ein,
wonach die Beschwerdeführerin vom 20. September 2005 bis am 25. De-
zember 2011 als Parteimitglied gewirkt und für die Partei geworben habe.
Ferner wurde darin erwähnt, dass Mitglieder der UDJP öfters verhaftet, ge-
schlagen und sogar umgebracht würden und dass sie aufgrund dessen ge-
zwungen seien, zu fliehen (vgl. A5/1, Beilage 1 sowie A16/12 F45).
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 31. Mai 2014 – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht Stand
hielten. So habe sie im Verlaufe des Asylverfahrens derart widersprüchli-
che und folgewidrige Angaben über die zeitlichen Abläufe der Ereignisse
gemacht, dass es unmöglich erscheine, diese einigermassen geordnet auf-
zulisten. In der Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 habe sie vorgetragen,
sich unmittelbar nach ihrer Freilassung im August 2011 bei einer Freundin
versteckt zu haben und die Wohnung dieser Freundin nie mehr verlassen
zu haben, um daraufhin im Widerspruch dazu anzugeben, dass sie bis am
20. September 2011 in ihrem [Laden] gearbeitet und nach ihrer Freilassung
aus der Haft das Inventar dieses Ladens verkauft habe. In der Anhörung
habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass sie die Arbeit bereits
am 20. September 2010 aufgegeben habe, da die Behörden schon damals
nach ihr gesucht hätten, und dass sie [im] Juli 2011 nach vier Tagen freige-
lassen worden sei. Auch habe sie anlässlich der Anhörung angegeben,
dass sie sich erst im Oktober respektive November 2010 beziehungsweise
2011 bei einer Freundin versteckt habe, um anschliessend auszuführen,
dass sie nach ihrer Freilassung zwischen ihrer Mutter und ihrer Freundin
hin und her gependelt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es ihr
nicht gelungen, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Vielmehr habe sie sich
dabei noch zusätzlich in Widersprüche verstrickt. Überdies seien die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin zur UDJP tatsachenwidrig, weshalb
ausgeschlossen werden könne, dass sie Mitglied der Partei sei. So sei die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben und gemäss dem ins Recht
gelegten Schreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 bereits seit 2005
Mitglied der Partei, während die UDJP gemäss deren Homepage und wei-
teren Internetquellen erst im Jahr 2008 gegründet worden sei. Auch der
Name des Verfassers des Schreibens vom 24. Dezember 2011, bei dem
es sich gemäss diesem Schreiben und den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin um den Präsidenten der UDJP handle, sei in der Führungsriege der
Partei nirgends zu finden. Folglich könne auch dem eingereichten Schrei-
ben der UDJP keinerlei Beweiswert zuerkannt werden. Vielmehr müsse
dabei von einer Fälschung ausgegangen werden. Da die Asylvorbringen
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der Beschwerdeführerin gänzlich auf der Mitgliedschaft bei der UDJP be-
ruhten, würden diese ad absurdum geführt. Vor diesem Hintergrund sei die
Asylrelevanz der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen.
Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte
sie aus, dass seit dem Waffenstillstand zwischen Äthiopien und Eritrea vom
Juni 2000 in Äthiopien weder Krieg respektive Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation der allgemeinen Gewalt herrsche. Auch ergäben sich aus den Akten
keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug für die Be-
schwerdeführerin unzumutbar erscheinen liessen. So sei sie eine gesunde
junge Frau, welche zwölf Jahre in die Schule gegangen sei und über lang-
jährige Arbeitserfahrung in einem [Laden] verfüge. Auch habe sie zeitle-
bens in Addis Abeba bei ihrer Familie, welche heute noch dort lebe, gelebt.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen den BFM-Entscheid Beschwerde und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei
ein Wegweisungshindernis festzustellen, weshalb sie vorläufig aufzuneh-
men sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass
Widersprüche im Rahmen von Asylbefragungen normal seien und nicht per
se als Indiz dafür herangezogen werden könnten, dass die befragte Person
über ihre Fluchtgründe nicht die Wahrheit sage. So habe sie die wichtigsten
Punkte ihrer Schilderungen – ihre Parteimitgliedschaft, ihre Verhaftung und
ihre Flucht – denn auch konkret und ohne Widersprüche dargelegt. Auch
habe sie ihre Parteimitgliedschaft mittels schriftlicher Bestätigung der
UDJP belegt. Der Zeitpunkt der Entstehung der Partei sei sodann eine In-
terpretationssache. So habe der Aufbau der Partei – bei dem sie bereits
seit dem Jahr 2005 mitgeholfen habe – schon vor deren offizieller Grün-
dung stattgefunden. Auch gebe es mehrere führende Personen der UDJP,
die nicht namentlich im Internet aufgeführt seien. Überdies habe sie die
Fragen, die ihr vom BFM gestellt worden seien, nicht derart widersprüchlich
beantwortet, wie von der Vorinstanz behauptet. Vielmehr handle es sich
bei den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Datumsangaben um
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kleine, nicht zu gewichtende Widersprüche, welche unter anderem auf die
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien.
Schliesslich seien ihre Vorbringen – mit Verweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; RAHEL ZÜRRER, SFH [Hrsg.], Äthi-
opien: Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Bern, 17. Juni 2014)
und einen Beitrag von Human Rights Watch (HRW, World Report 2012
Ethiopia, Januar 2012) – auch vor dem konkreten Länderkontext sehr plau-
sibel. So würden die Menschenrechte in Äthiopien nach wie vor systema-
tisch verletzt und regierungskritische Meinungen in keinem Bereich gedul-
det. Willkürliche Verhaftungen – welchen nachweislich auch Mitglieder der
UDJP ausgesetzt seien –, Folter und Missachtung von rechtsstaatlichen
Prozessregeln seien alltäglich.
Zum Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin ferner aus, dass
dieser insofern unzulässig sei, als ihr in ihrem Heimatland eine Gefängnis-
strafe und Folter drohen würden. Weiter verfüge sie in Äthiopien über kein
intaktes Beziehungsnetz. Jegliche Personen, die versuchten, ihr zu helfen,
würden sich selber in Gefahr bringen. Ihre Mutter sei zudem alt und krank.
Von [den anderen Verwandten], zu denen sie keine gute Beziehung pflege
und welche ihre eigenen Familien hätten, könne sie keine Hilfe erwarten.
Zudem verfüge sie über keine finanziellen Mittel mehr, weil sie ihr gesam-
tes Geld für die Flucht aufgewendet habe. Somit seien die Voraussetzun-
gen, welche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen
nach Äthiopien erfüllt sein müssen, in ihrem Fall nicht gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und be-
freite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, eine Stellungnahme zur Be-
schwerde einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 führte die Vorinstanz aus, dass
die Erklärungen der Beschwerdeführerin – sie sei bereits im Jahr 2005 Mit-
glied der UDJP gewesen, obwohl diese erst im Jahr 2008 gegründet wor-
den sei, weil sie beim Aufbau der Partei mitgeholfen habe – im Lichte der
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Seite 6
übrigen markant widersprüchlichen Verfolgungsvorbringen als Schutzbe-
hauptung angesehen werden müssten. So habe die Beschwerdeführerin
in der Anhörung auf ebendiese Tatsachenwidrigkeit angesprochen doch
nur gesagt, dass dies nicht sein könne, und mit keinem Wort erwähnt, dass
sie beim Aufbau der UDJP mitgeholfen habe. Bezüglich der Zumutbarkeit
und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien wies die Vo-
rinstanz überdies darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin
dazu zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts einerseits nur
auf die allgemeine Situation in Äthiopien bezögen (Urteil des BVGer E-
4637/2011 vom 29. November 2012 E. 7.3.1) und andererseits – gleich wie
das vom BFM in seiner Verfügung zitierte Urteil des BVGer D-6805/2013
vom 21. Januar 2014 – eine durch die Vorinstanz verfügte Wegwei-
sung einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien stützten, deren Umstände
weit weniger begünstigend gewesen seien als jene der Beschwerdeführe-
rin (Urteil des BVGer E-2073/2008 vom 22. Mai 2012 E. 7.3.3).
F.
In ihrer Replik vom 31. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin ergänzend
aus, dass es die UDJP bereits vor deren offizieller Gründung gegeben
habe, da sich diese aus der Coalition for Unity and Development (CUD)
abgespaltet habe. Die CUD sei das bedeutendste oppositionelle Partei-
bündnis und die ehemals grösste Parteikoalition in Äthiopien gewesen.
Das Bündnis habe vier Parteien umfasst, die ihren Wahlkampf für die Par-
lamentswahlen vom 15. Mai 2005 gemeinsam organisiert hätten. Die CUD
habe Ende September 2005 bekannt gegeben, sich zur politischen Partei
UDJP zusammenzuschliessen. Nach dem Zerfall der CUD durch Korrup-
tion, Verhaftung und Emigration respektive interne Zerwürfnisse habe sich
ein neues Bündnis von sechs Oppositionsparteien – darunter die damals
neu gegründete UDJP – formiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits bei
der CUD politisch aktiv gewesen und habe sich regelmässig mit anderen
Mitgliedern dieser Partei getroffen. Auch habe sie – bereits vor der Grün-
dung der UDJP – an Demonstration teilgenommen und Informationsflyer
der CUD auf der Strasse verteilt. Wie einem ins Recht gelegten Ausdruck
der Internetseite "" entnommen werden könne, werde
der von der Beschwerdeführerin als Gründer der UDJP genannte Dr. Ne-
gaso Gidada als führendes Organ der UDJP aufgeführt, was die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Ausführungen belege. Auch erschienen ihre Verfolgungsvor-
bringen vor dem Hintergrund des konkreten Länderkontexts sehr plausibel,
was die Beschwerdeführerin mit diversen zusammen mit der Replik ins
Recht gelegten Artikeln diverser Zeitungen betreffend den Umgang der
äthiopischen Regierung mit Oppositionellen untermauert (HRW, Ethiopia:
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Crackdown on Dissent Intensifies, 16. September 2011; Addis Voice, Over
40 UDJ members arrested in Addis, 16. Juli 2013; Addis Voice, UDJ com-
plains over persecution, 9. Juli 2013; AllAfrica, Ethiopia: Opposition Politi-
cal Parties Rant Over Recent Crackdown, 12. Juli 2014; HRW, Ethiopia:
Arrests Upstage Kerry Visit, 28. April 2014). Vor diesem Hintergrund habe
sie begründete Furcht, in Äthiopien aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und
Anschauung verfolgt und erneut verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative stehe ihr dabei nicht zur Verfügung, da die staatlichen Be-
hörden im gesamten Land über ein äusserst effektives Überwachungssys-
tem verfügten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin zu-
treffenderweise als unglaubhaft eingestuft hat.
4.2 So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bereits die Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei der UDJP unwahrscheinlich erscheint, wurde die
Partei doch tatsächlich erst im Jahr 2008 – und nicht, wie von der Be-
schwerdeführerin angegeben, bereits im Jahr 2005 – gegründet (vgl. Im-
migration and Refugee Board of Canada, Ethiopia: The Unity for De-
mocracy and Justice Party [UDJ], 23. Juli 2012). Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe – der Aufbau der Partei, bei
dem sie seit 2005 mitgeholfen habe, habe schon vor deren offizieller Grün-
dung stattgefunden – und insbesondere in ihrer Replik – sie sei bereits bei
der CUD, welche schon im September 2005 bekannt gegeben habe, dass
sie sich zur UDJP umformieren wolle, politisch aktiv gewesen – wirken
nachgeschoben. So wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Anhörung sowohl eine Mitgliedschaft bei der CUD als
auch ihre Mitwirkung beim Aufbau der UDJP vor deren offizieller Gründung
erwähnt hätte, wurde sie vom BFM doch explizit darauf hingewiesen, dass
die UDJP erst seit 2008 existiert und eine Mitgliedschaft seit 2005 somit
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unmöglich ist. Stattdessen gab sie zu Protokoll, dass es nicht sein könne,
dass die Partei erst im Jahr 2008 entstanden sei (vgl. A16/12, F48). Die
Behauptung, die CUD habe bereits im September 2005 bekannt gegeben,
sie wolle sich zur UDJP umformieren, ist zudem unzutreffend (vgl. Immig-
ration and Refugee Board of Canada, a.a.O.) und findet auch in den von
der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik eingereichten Dokumenten
keine Grundlage.
Darüber hinaus ist auch das zentrale Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführerin – von der Regierung wegen ihrer Mitgliedschaft bei und
ihrer Tätigkeit für die UDJP für vier Tage festgenommen worden zu sein –
unglaubhaft. So überzeugt es nicht, dass die äthiopischen Behörden sie –
wegen ihres Versprechens, später ein Geständnis abzulegen, dass die
UDJP ein Mitglied der Ginbot 7 sei, und unter der Auflage, die Mitglieder
der UDJP öffentlich als Terroristen der Ginbot 7 zu bezeichnen – nach vier
Tagen freigelassen hätten, um sie bei Nichteinhalten ihres Versprechens
respektive der Auflage wieder zu verfolgen. Um die UDJP öffentlich mit ei-
ner terroristischen Organisation in Verbindung zu bringen, ist es nämlich
kaum nötig, deren einfache Mitglieder festzunehmen, nur um sie mit einer
entsprechenden Auflage wieder freizulassen, kann diese Aufgabe doch
von irgendeiner Person wahrgenommen werden. Auch das Ablegen eines
Geständnisses, wonach die UDJP als Partei ein Mitglied der Ginbot 7 sei,
erscheint wenig sinnvoll. Hätte die Beschwerdeführerin demgegenüber ein
Geständnis ablegen müssen, dass sie selbst eine Terroristin der Ginbot 7
sei, wäre sie wohl kaum nur mit dem Versprechen, das Geständnis später
abzulegen, freigelassen worden. Überdies ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach der Freilassung von den äthiopischen Behörden
in ihrem [Laden] oder zumindest bei ihrer Mutter zu Hause, wo sie sich
auch nach der vorgetragenen Festnahme noch für kurze Zeit aufgehalten
haben will (vgl. A4/10, Rz. 2.01), gesucht worden wäre, hätten die Behör-
den tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt. Dies schien aber nicht einmal
die Beschwerdeführerin zu befürchten, will sie doch auch, nachdem sie bei
ihrer Freundin untergekommen war, noch in ihren Laden und zu ihrer Mut-
ter zurückgekehrt sein (vgl. A16/12, F59 ff.). Abschliessend ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin zu den Umständen ihrer viertägigen Festnahme substanzarm und so-
mit wenig realistisch geblieben sind (vgl. A16/12, F34 f. und F64).
4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelun-
gen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG
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Seite 10
glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert auch das Bestäti-
gungsschreiben der UDJP vom 24. Dezember 2011 nichts, ist dieses an-
gesichts seines pauschalen Inhalts doch als Gefälligkeitsschreiben zu wer-
ten.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
6.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr
von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
6.4.2 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen
in Äthiopien ist zu berücksichtigen, dass diese allgemein schwierig ist. Für
alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen
gelten grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in
der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist
hoch, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das
Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein sozia-
les Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhö-
hen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstä-
tigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).
Vorliegend spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar ange-
sichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell
schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland anfäng-
lich mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der
Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegan-
gen werden, die der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwer-
deführerin die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen
sollten. So stammt sie aus der Grossstadt Addis Abeba, die bessere Ar-
beits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Re-
gionen des Landes bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Zudem hat sie eige-
nen Angaben zufolge – neben einer relativ guten Schulbildung (12-jähriger
Schulbesuch in Äthiopien [A4/10, Rz. 1.17.04]) – seit 1999 respektive 2000
als Angestellte in einem [Laden] in Addis Abeba gearbeitet und im Jahr
2004 respektive 2005 oder 2006 – nachdem sie dort genug verdient hatte
– ihren eigenen [Laden] in der Hauptstadt eröffnet (A16/12, F23 f.). Mit die-
sem Geschäft konnte sie gemäss ihren Ausführungen ein monatliches Ein-
kommen von 2000 bis 3000 Birr erzielen (A16/12, F27), was im unteren
Bereich ungefähr dem durchschnittlichen Monatslohn der männlichen ur-
banen Bevölkerung und fast dem Doppelten des durchschnittlichen Mo-
natslohns der weiblichen urbanen Bevölkerung in Äthiopien entspricht (vgl.
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Central Statistical Agency [CSA] Ethiopia, Statistical Report on the 2014
Urban Employment/Unemployment Survey, Oktober 2014, S. 198 f.). Vor
diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin als qualifizierte Arbeitskraft
in ihrem Bereich anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr der
Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Addis Abeba und mithin die Sicherung
ihrer eigenen Existenz möglich sein sollte, selbst wenn sie, wie von ihr vor-
gebracht, ihr gesamtes Erspartes für ihre Reise nach Europa ausgegeben
haben sollte. Ferner hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
bis einige Monate vor ihrer Ausreise im März 2012 zusammen mit [anderen
Verwandten] bei ihrer Mutter in Addis Abeba gelebt (A4/10, Rz. 2.01). Wie
sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, leben ihre Mutter und die
[anderen Verwandten] nach wie vor an derselben Adresse (A16/12, F11 ff.).
Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrer
Ausreise ihr gesamtes Leben in Addis Abeba verbracht hat (A4/10, Rz.
1.07), dort Freunde hat (vgl. A4/10, Rz. 7.02; A16/12, F43 ff.). Mithin darf –
trotz der ohnehin etwas pauschal wirkenden Vorbringen der Beschwerde-
führerin, ihre Mutter sei alt und krank und zu [den anderen Verwandten]
pflege sie keine gute Beziehung – davon ausgegangen werden, dass sie
bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien auf ein tragfähiges verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie zumindest
zu Beginn unterstützen und ihr eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann.
Angesichts dessen, dass sich ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen
haben, läuft das Argument, jegliche Personen, die versuchten ihr zu helfen,
würden sich selber in Gefahr bringen, ins Leere. Insgesamt liegen damit
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher
oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 10. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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