Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3549/2007
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterinnen Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Nina Spälti Giannakitsas, Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 20. April 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 25. September 2001 wies das vormalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM])
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Oktober 2001 trat die ehemals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
3. Dezember 2001 mangels Bezahlung des erhobenen
Kostenvorschusses nicht ein.
A.b Auf ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar
2003 trat das BFF mit Verfügung vom 13. Februar 2003 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, wies diesen erneut aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer
über seinen Rechtsvertreter beim nunmehr zuständigen BFM ein drittes
Asylgesuch ein, da sich zwischenzeitlich neue Tatsachen ergeben bzw.
Ereignisse stattgefunden hätten, welche geeignet seien, seine
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von (subjektiven) Nachfluchtgründen
herbeizuführen.
Er habe sich in der Schweiz politisch betätigt. Als aktives Mitglied der
B. _______ habe er an diversen öffentlichen Veranstaltungen und
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Da
das äthiopische Regime (exilpolitisch tätige) Exiläthiopier scharf
beobachte, hätten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der
Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge.
Aufgrund seines beträchtlichen Gefährdungsprofils sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig bzw. unzumutbar sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben der VizePräsidentin der B. _______ vom 14.
September 2006 sowie verschiedene Fotos und Internetauszüge (u.a.
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das Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von
im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 [31. Juli 2006]) ein.
C.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. März 2007 zu seinen
subjektiven Nachfluchtgründen an. Anlässlich der Anhörung reichte
dieser weitere Beweismittel (Fremdsprachige B. _______ Dokumente,
Kopie eines Berichtes aus einer unbekannten Zeitung, B. _______
Beitrittsformular, B. _______ Dokument "Repression en Ethiopie", B.
_______ Schreiben an die Vereinten Nationen, Internetausdrucke,
Flugblatt, 3 Fotographien) ein.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2007 – eröffnet am 23. April 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz
weggewiesen werde. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Auf die entsprechende
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde zusätzlich darauf hin,
dass er am (…) in der Schweiz Vater eines Sohnes geworden sei und
ihm deshalb gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ein Recht auf das Familienleben zusammen mit seinem Kind
zustehe. Auch habe der Sohn ein Recht auf die Anwesenheit des Vaters.
Die Mutter des Kindes stehe noch im Asylverfahren (N (…)) und sei
Eritreerin, weshalb sie nicht mit dem Beschwerdeführer nach Äthiopien
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und er nicht mit ihr nach Eritrea gehen könne. Auch deshalb sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der B. _______ vom 30. April 2007, die Geburtsurkunde
seines Sohnes vom (Datum), eine Erklärung gegenüber der
Vormundschaftsbehörde vom 2. Mai 2007 sowie ein Schreiben des
Jugendsekretariats des Bezirks C. _______ vom 30. April 2007 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er
aufgefordert, bis zum 15. Juni 2007 eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Am 7. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, wies jenes um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Komplexität des
Verfahrens ab und lud das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 28. Juni 2007 ein.
G.
Das BFM liess sich mit Schreiben vom 14. Juni 2007 dahingehend
vernehmen, dass der Beschwerdeführer nicht begründet habe, weshalb
es der eritreischen Mutter des gemeinsamen Kindes unmöglich sein solle,
ihm nach Äthiopien zu folgen. Gemäss äthiopischem Gesetz hätten
Frauen ausländischer Herkunft bei Heirat mit einem Äthiopier nämlich
Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Zudem würden
Personen eritreischer Herkunft heutzutage in Äthiopien nicht diskriminiert.
Im Übrigen hielt das BFM an den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 9. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, die
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Seite 5
Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung in keiner Weise zu seinen
Vorbringen in der Beschwerdeschrift geäussert. Das Asylgesuch betreffe
ihn und nicht seine Lebensgefährtin; die Ausführungen des BFM zur
Mutter seines Kindes seien daher verfehlt, zumal er mit dieser gar nicht
verheiratet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da eine solche Ausnahme vorliegend
nicht gegeben ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 54 AsylG) und
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffer
6 der angefochtenen Verfügung (Gebührenerlass) lautet zugunsten des
Beschwerdeführers, weshalb angenommen wird, dass diese als nicht
angefochten gilt und deshalb rechtskräftig wurde.
4.
4.1. Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Vorliegend handelt es sich um das dritte Asylgesuch des
Beschwerdeführers; in diesem beruft er sich lediglich auf exilpolitische
Aktivitäten als Gefährdungsgründe.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
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führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2
AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Hingegen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit
weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
ersten beiden Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden glaubhaft habe machen können und somit
kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
habe. Die blosse Mitgliedschaft in der B. _______ – bei der es sich (unter
Hinweis auf den Eintrag ins Schweizerische Handelsregister) aufgrund
ihrer vorwiegend kulturellen Betätigung und politischen Unabhängigkeit
nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle – führe
zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, zumal keine
Hinweise bestehen würden, dass diese von der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der B. _______ überhaupt Kenntnis genommen
oder gar irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person
eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich erwiesenermassen
exilpolitisch betätigt, jedoch nur in bescheidenem Ausmass. Selbst wenn
die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts
der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte
auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten aus vorwiegend finanziellen Gründen versuchen würden, sich
speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten nachgehen würden. Die äthiopischen Behörden hätten aber
nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre indessen sicher
nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen
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Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
interessieren würden. Dass die äthiopischen Behörden diese
Unterscheidung treffen würden, ergebe sich auch aus dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben der äthiopischen
"Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom
24. Hamle 1998 (31. Juli 2006).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die vorgebrachten Nachfluchtgründe
zusammenfassend den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb der
Gesuchsteller nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, allgemein und individuell zumutbar und
möglich.
5.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen der Vorinstanz in
seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass der
Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person für die Behörden des
Herkunftsstaates nur ein Kriterium unter vielen sei, die zur Beurteilung
der Kenntnis der Behörden des Heimatstaates von den verbotenen
Aktivitäten zu veranschlagen seien. Wäre die Glaubhaftmachung der
Vorfluchtgründe gelungen, müsste die Flüchtlingseigenschaft schon
deshalb festgestellt werden. Wer Nachfluchtgründe geltend mache, sei
deshalb per Definition vor seiner Flucht nicht in asylrelevanter Weise
verfolgt worden, sondern erst nach derselben. Vom Misslingen der
Glaubhaftmachung der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat auf ein
fehlendes Interesse des Staates an der politischen Exilaktivität zu
schliessen, "pervertiere" die Bestimmung des Art. 54 AsylG; die
diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien nicht nachvollziehbar.
Sodann hänge die Unterscheidung, ob eine Organisation in den Augen
der äthiopischen Behörden als exilpolitische Oppositionspartei
angesehen werde, zuletzt von deren Eintrag im Handelsregister oder
deren Organisationsform ab. Einzig die regierungsfeindliche Betätigung
der Gruppierung sei ausschlaggebend. Die B. _______ betätige sich nun
eindeutig regierungsfeindlich, indem sie Protestorganisationen
organisiere, an denen die äthiopische Regierung unmissverständlich
kritisiert und deren Absetzung verlangt werde. Insofern sei die B.
_______ durchaus als ernstzunehmende Akteurin auf dem exilpolitischen
Parkett anzuerkennen. Die Mitgliedschaft bei bzw. die Beteiligung an
Aktionen der B. _______ würden folglich im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien wahrscheinlich zu Verfolgungshandlungen führen. In den Akten
seien ferner sehr wohl Hinweise auf eine Kenntnisnahme der
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Seite 9
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die äthiopischen
Behörden enthalten. Bereits die Dokumentation seines Engagements
müsse nämlich zur Vermutung führen, dass die äthiopischen Behörden
diese zur Kenntnis genommen hätten. Zudem sei zumindest davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
aufgrund des langen Auslandaufenthaltes und dem Stellen von
Asylgesuchen in der Schweiz einem strengen Verhör ausgesetzt würde,
und die Behörden dadurch unweigerlich auf Hinweise zu seiner
exilpolitischen Tätigkeit stossen würden. Es sei ferner gesicherte
Erkenntnis und gerichtsnotorisch, dass die äthiopischen Behörden über
ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügen würden, das bis
in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unternehmen im
Ausland sowie die Auslandsvertretungen umfasse. Deren Aufgabe sei die
Identifikation und Überwachung jener "Exilanten", die unter Verdacht
stehen würden, politisch gegen die Regierung aktiv zu sein. Der
Beschwerdeführer beanstandet ferner die von der Vorinstanz
vorgenommene Unterscheidung zwischen politisch und wirtschaftlich
motivierten Exilaktivisten. Ferner bezeichnet er die vorinstanzliche
Annahme, den äthiopischen Behörden sei bekannt, dass viele
Emigranten aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, in der Schweiz ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht durch die exilpolitische Tätigkeit zu
erwirken, weshalb sie solche Aktivitäten nicht als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrnehmen würden, als unzulässig und
impraktikabel. Dadurch werde durch die Vorinstanz nicht zuletzt das
unzulässige "Missbrauchsargument" eingebracht, d.h. dass entgegen der
Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.) und der Feststellung des Bundesrates
(BBl 1996 II 73) die Motivation der exilpolitischen Aktivität als für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Kriterium
herbeigezogen werde.
Zusammenfassend sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug wird ausgeführt,
dieser sei aufgrund der vorangehenden Ausführungen unzulässig und
allenfalls unzumutbar.
5.3.
5.3.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D1926/2011 vom 18. April 2011 E. 3.4,
mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in
einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer
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Seite 10
Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein
genommen jedoch noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete
Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische
Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und
registriert wurde. Von Bedeutung ist damit die tatsächliche Erkennbarkeit
der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des
Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische
Tätigkeit. Grundsätzlich ist unbestritten, dass er diesbezüglich aktiv war.
Zu prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass diese exilpolitischen
Tätigkeiten ausgefallen sind.
5.3.2. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. März 2007 aussagte,
seine Funktion bei der B. _______ sei es, Äthiopiern, die in seiner
Umgebung leben würden, über bevorstehende Demonstrationen zu
informieren und an den jeweiligen Demonstrationen Flugblätter zu
verteilen. Er habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung ungefähr an zwölf
solcher Demonstrationen teilgenommen, wobei die erste am (Datum) vor
dem Bundeshaus stattgefunden habe (vgl. C8/5 S. 3). Die Teilnahme an
weiteren Demonstrationen seit der Anhörung im April 2004 macht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit geltend; er
führt lediglich in allgemeiner Weise aus, dass er sich seit Jahren beherzt
für eine Änderung der Situation in Äthiopien einsetze, da er ein politisch
interessierter und engagierter Mensch sei (vgl. Beschwerde S. 6).
Es ist somit festzuhalten, dass sich die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers gemäss seinen oberflächlichen und pauschalen
Äusserungen anlässlich der Anhörung auf die Teilnahme an
Demonstrationen beschränkt und er in diesem Rahmen keine in irgend
einer Weise herausragende Stellung einnimmt, sondern ein einfaches –
wenn auch aktives – Mitglied der B. _______ ist. Dies ergibt sich auch
aus dem Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der B. _______ vom
14. September 2006. Auch die eingereichten Ausdrucke und
Fotographien einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung in
Bern vom (Datum) und einer anderen Protestaktion der Äthiopier in der
Schweiz, die den Beschwerdeführer zeigen sollen, sind nicht geeignet,
ein weitergehendes Engagement desselben aufzuzeigen. So ist den
Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser
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Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen
Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition
bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am
Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich.
Es ist dem BFM deshalb beizupflichten, dass nicht von einer qualifizierten
politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die
Feststellung, wonach dieser offensichtlich nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre,
für die sich die äthiopischen Behörden mutmasslich interessierten, ist zu
bestätigen. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
5.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgewiesen hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung; er macht
allerdings gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen geltend (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
6.2. Er gibt nämlich an, Vater des am (Datum) geborenen D. _______ zu
sein, weshalb ihm aus Art. 8 EMRK ein Recht auf ein Zusammenleben
mit seinem Sohn zustehe. Er reichte als Beleg verschiedene Dokumente
(u.a. ein Urteil zur Anerkennung seiner Vaterschaft sowie die
Geburtsurkunde, siehe Prozessgeschichte Bst. E und nachfolgend) zu
den Akten. Die Mutter seines Sohnes (E. _______), welche aus Eritrea
stamme, sowie deren Sohn wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens mit
Verfügung des BFM vom 23. April 2008 wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In den
vorinstanzlichen Akten ist ferner das Urteil des Bezirksgerichts C.
_______ vom 16. Dezember 2008 zu finden, welches die Vaterschaft des
Beschwerdeführers feststellte. Im Weiteren ist den
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Kantonswechselgesuchen des Beschwerdeführers an das BFM vom
4. Juni 2007 sowie 4. März 2009 zu entnehmen, dass er mit der Mutter
seines Sohnes in einer gefestigten Partnerschaft lebe. Zwar sei es dem
Beschwerdeführer aufgrund seines Status als abgewiesener
Asylsuchender nicht möglich gewesen, ein alltägliches Familienleben zu
führen. Doch zeigen seine diversen Gesuche aus den Jahren 2007, 2008
und 2009 (Gesuche um Kantonswechsel in den Kanton F. _______ ans
BFM vom 4. Juni 2007 und vom 4. März 2009 sowie Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung B im Kanton G. _______ am 8. Oktober
2008), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten tätig wurde, um eine tatsächliche Beziehung
leben zu können. Im Weiteren wurde in der der Beschwerdeschrift
vorgebracht, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren
Sohn, sei es nicht zuzumuten mit dem Beschwerdeführer nach Äthiopien
zurückzukehren.
6.3. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff.
eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung (siehe aktuell in
BGE 135 I 143 sowie BGE 130 II 281, mit weiteren Hinweisen), dass Art.
8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen – nur
unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren –
Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. So
kann es die aus Art. 8 EMRK fliessenden Garantien verletzen, wenn
einem Ausländer, dessen Angehörige – mit denen eine Ehe oder ein
Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die
elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und
intakt erscheint – über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – die
schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder
eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht – in der Schweiz verfügen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. dazu BGE 130
II 281 E. 3.1 S. 285 f., mit weiteren Hinweisen). In personeller Hinsicht
umfasst der Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die
Mitglieder der „Kernfamilie“ (Ehepartner und minderjährige Kinder),
sondern auch andere nahe Verwandte, die in einer Familie eine
wesentliche Rolle spielen können. Gemäss Rechtsprechung der ARK,
welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann
Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E.
4.1. S. 677 ff., mit Hinweisen).
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Seite 13
Da die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind des
Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der
Beschwerdeführer für sich aus Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsrecht
ableiten (vgl. BGE 130 II 281 ff. sowie EMARK 1998 Nr. 31 E. 8a S. 257
f.).
6.4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24
festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die
vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur
vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c ee S. 259 und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9
S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der
Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren
[AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG
entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der
Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in
dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner
gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227 sowie 1993 Nr. 24,
vgl. überdies Art. 1 Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1; SR 142.311]). Bezüglich
des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist
festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG
basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten
bzw. Konkubinatspartners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise
dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes
Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 232, 1998
Nr. 31, 1999 Nr. 1 und 2002 Nr. 7).
Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende
Kindsmutter und das gemeinsame Kind über ein aus dem Asylrecht
abgeleitetes Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme), weshalb zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann.
Dabei ist vorab zu prüfen, ob beim nicht verheirateten Beschwerdeführer
von einer eheähnlichen Beziehung mit der Kindsmutter auszugehen ist.
6.4.1. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und deren Sohn
fallen zweifellos unter den von Art. 44 Abs. 1 AsylG anvisierten
Familienbegriff (vgl. oben in E. 6.4), da den Akten zu entnehmen ist, dass
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die Beziehung des Beschwerdeführers sowohl mit dem Kind als auch mit
seiner Lebensgefährtin gelebt wird (vgl. Ausführungen oben in E. 6.2
sowie B11/14 S. 12 aus dem Dossier N […]). Da die Vorinstanz zwei
Gesuche um Kantonswechsel aus den Jahren 2007 und 2009 (vgl. oben
E. 6.2) noch nicht behandelt hat, kann es nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden, dass die Familie – entgegen ihrem Wunsch – bisher
nicht zusammenleben konnte.
6.4.2. Gemäss der von der ARK in EMARK 1995 Nr. 24 entwickelten und
für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltenden Praxis ist ein
Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen
indessen denkbar, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner
Person die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt (vgl. in
Analogie zum damals geltenden Art. 14a Abs. 6 ANAG, EMARK 1995 Nr.
24 E. 11c S. 232 f.), oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im
Ausland möglich ist.
6.4.2.1 Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in
schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich vorliegend das
Verhältnis von Art. 83 Abs. 7 AuG zu Art. 44 Abs. 1 AsylG näher zu
überprüfen.
6.4.2.2 Die Frage, ob die Familienvereinigung auch im Ausland – konkret
im Heimatland des Beschwerdeführers – ohne weiteres möglich und
zumutbar wäre, ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Frage nach der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Lebensgefährtin und des
Kindes; diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Sondern es ist abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam im
Heimatland des nicht gefährdeten Familienmitgliedes – hier des
Beschwerdeführers, das heisst in Äthiopien – niederlassen könnte
(EMARK 1998 Nr. 31). Bei dieser hypothetischen Frage ist auf die in Art.
83 Abs. 2 bis 4 AuG für die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs genannten Kriterien abzustellen und die vom
Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner so genannten „Reneja
Praxis“ entwickelten Kriterien – mithin kulturelle, religiöse, sprachliche
und ähnliche Aspekte – vergleichend beizuziehen, wobei auch dieser
Kriterienkatalog nicht abschliessend ist. So ist zusätzlich anerkannt, dass
auch der besonderen Situation von Kindern, die sich in der Schweiz
integriert haben, und für die eine – theoretisch ins Auge gefasste –
Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche Entwurzelung
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darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 22, E.
4.c, S. 180, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist also zu prüfen, ob es
der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen
Sohn zuzumuten wäre, sich ohne weiteres nach Äthiopien zu begeben.
Das BFM geht in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 davon aus,
eine Niederlassung in Äthiopien sei der eritreischen Mutter des
gemeinsamen Kindes ohne weiteres zumutbar, da gemäss äthiopischem
Gesetz Frauen ausländischer Herkunft bei Heirat mit einem Äthiopier
Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hätten, und zudem
würden Personen eritreischer Herkunft heutzutage in Äthiopien nicht
diskriminiert werden. Zu der Zumutbarkeit der Niederlassung des
gemeinsamen Sohnes – welcher sich zum damaligen Zeitpunkt im
Säuglingsalter befand – äussert sich die Vorinstanz nicht (vgl.
Prozessgeschichte oben Bst. G).
Vorab ist festzustellen, dass diese sehr allgemeine Begründung der
Vorinstanz nicht zu überzeugen vermag. So gilt es zu berücksichtigen,
dass in jedem einzelnen Fall die persönlichen Verhältnisse der
Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sind, so auch
vorliegend. Objektiv gesehen fällt ins Gewicht, dass sich die
Lebensgefährtin des Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003
ununterbrochen in der Schweiz aufhält – d.h. somit schon über 8 Jahre –
und sich – soweit den Akten zu entnehmen – wohl verhalten hat. Sie hat
gemäss Aktenlage in Eritrea die Schule nur bis zur 5. Klasse besucht,
keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet (vgl. N […] A12/21 S. 7). Obwohl
sie vor ihrer Einreise in die Schweiz 12 Jahre in Äthiopien mit ihrem
damaligen Lebensgefährten gelebt habe, fühle sie sich als Eritreerin (vgl.
B11/14 S. 12). Sie habe Äthiopien aufgrund eines Zerwürfnisses mit
ihrem damaligen Lebensgefährten verlassen, der sie bedroht und
körperlich angegriffen habe, und der ihr Feind geworden sei, wobei er
vorher ihre einzige Bezugsperson in Äthiopien gewesen sei (vgl. B11/14
S.7). Sie verfügt somit in Äthiopien über kein tragfähiges Beziehungsnetz
und es kann auch davon ausgegangen werden, dass überhaupt keine
Verwurzelung in Äthiopien stattgefunden hat. Ihr würden sich in Äthiopien
sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden
Ausbildung sowie ihres Bildungsniveaus und ihrer problematischen
Vergangenheit in Äthiopien schwer fallen dürfte, sich dort einzuleben,
zumal der Grund für ihre damalige Ausreise in Äthiopien gesetzt wurde.
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Sohn – geboren
am (Datum) – zum jetzigen Zeitpunkt bald (Zahl)jährig ist und sich damit
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im Vorschulalter befindet. Er würde bei einer Niederlassung im
Heimatstaat seines Vaters zwar nicht auf eine ihm gänzlich fremde Kultur
treffen, zumal die von seiner Mutter (Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers) gegenüber den Asylbehörden angegebene Ethnie
und Sprachen – Tigrinerin und Tigrinya/Amharisch – auch in Äthiopien
prominent vertreten sind und davon ausgegangen werden kann, dass ihm
im Zusammenleben mit seiner Mutter zumindest diese Sprachen vertraut
geworden sind. Hingegen muss beachtet werden, dass er in der Schweiz
geboren und aufgewachsen ist, mithin sein ganzes bisheriges Leben in
der Schweiz verbrachte. Ausserdem hat er keinerlei Beziehung zu
Äthiopien, wo er nie gelebt hat und dessen Kultur er mangels
Zusammenlebens mit dem Vater nie erlebte.
Zusammenfassend ist bei der Integration der Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes in Äthiopien mit
Schwierigkeiten zu rechnen. Eine Abwägung der Umstände ergibt somit,
dass es ihnen nicht zumutbar ist, zusammen mit dem Beschwerdeführer
nach Äthiopien zu ziehen.
6.5. Da die abstrakte Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung der
Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers
in Äthiopien negativ ausgefallen ist, ist der Beschwerdeführer in
Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in deren vorläufigen Aufnahme einzubeziehen. Der
Beschwerdeführer ist folglich ebenso vorläufig aufzunehmen.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung
der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (vgl.
Dispositiv Ziffn. 1 bis 3). Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des
Begehrens um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Die angefochtene Verfügung
ist demgegenüber hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben
(vgl. Dispositiv Ziffn. 4 und 5) und die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG vorläufig
aufzunehmen. Die Beschwerde ist diesbezüglich entsprechend
gutzuheissen.
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7.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der
Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage –
gutgeheissen. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit dem
1. August 2008 erwerbstätig ist, muss er mit seinem (eher geringen) Lohn
als Küchenhilfe nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten,
sondern auch zusätzlich Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leisten.
Damit gilt der Beschwerdeführer nach wie vor als prozessual bedürftig,
weshalb die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu
widerrufen ist, und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Rechtsbegehrens im
Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Bezüglich der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist er hingegen
unterlegen. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss
eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf
Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und
Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht, obschon ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 23. Mai
2007 und 7. Juni 2007 beziehungsweise vom 9. Juli 2007 möglich
gewesen wäre. Die Entschädigung ist deshalb auf Grund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 650. (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als reduzierte Parteientschädigung für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. April
2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 650.
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
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