B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3549/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Februar 2013
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am
18. Februar 2014 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei
äthiopische Staatsangehörige und habe immer in Addis Abeba gelebt. Ihre
Eltern seien verstorben. Ein Onkel, der daraufhin die Verantwortung für die
Beschwerdeführerin übernommen habe, habe vorgehabt, diese mit Herrn
W. zwangsmässig zu verheiraten.
B.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Äthiopien um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Sachver-
halt. Diese antwortete mit Schreiben vom 10. April 2014. Zur Antwort der
Botschaftsanfrage gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 29. April 2014 das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 9. Mai
2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
C.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 und 20. April 2015 erkundigte sich die
Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.
D.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführe-
rin in Beilage von Gerichtsdokumenten beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hin-
sicht seien ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie ein Kostenvor-
schuss zu erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch infolge mangelnder Glaubhaf-
tigkeit ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Onkel habe sie ge-
gen ihren Willen verheiraten wollen, sei nicht glaubhaft. So hätten die Bot-
schaftsabklärungen ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin ge-
nannten Personen an der von ihr angegebenen Adresse nicht bekannt
seien. Des Weiteren seien die Aussagen über den Onkel und Herrn W.
nicht konstant gewesen, da sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf de-
ren berufliche Funktionen, auf deren Freundschaft, die Namen des Herrn
W. und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der geplanten Heirat widerspro-
chen habe. In der Zweitbefragung habe die Beschwerdeführerin hierzu in
der Erstbefragung gemachte Aussagen bestritten, obwohl sie diese ur-
sprünglich unterschriftlich bestätigt habe. Die schriftliche Stellungnahme
zur Botschaftsabklärung – in der die Beschwerdeführerin bezeichnender-
weise mit keinem Wort auf die falsche Adressangabe eingegangen sei –
ändere daran nichts. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwer-
deführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe, um eine Abklärung zu
ihrer Person zu verhindern beziehungsweise zu erschweren. Dieser
Schluss werde untermauert, indem keinerlei Identitätspapiere eingereicht
und widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen zum Verbleib des Rei-
sepasses gemacht worden seien. Was die eingereichte Arbeitsbestätigung
anbelange, so hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdefüh-
rerin dort ebenfalls nicht bekannt sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
ihrer Aussagen fest. Was die Adresse anbelange, so habe sie tatsächlich
an der angegebenen Adresse mit ihrem Onkel gelebt, der noch immer dort
lebe. Gemeldet seien sie aber wo anders. Man könne der Beschwerde bei-
gelegten Gerichtsunterlagen ihres Onkels entnehmen, dass dieser an ei-
nem anderen Ort gemeldet sei. Weshalb dies so sei, könne sie nicht erklä-
ren. Es erstaune daher nicht, dass die Botschaft zu falschen Resultaten
gekommen sei. Was die Angaben zu ihrem Onkel und dessen Verhältnis
zu Herrn W. anbelange, so sei ihr die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen,
weil sie Herrn W. gar nicht gekannt habe und somit nicht sicher sei, wie er
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heisse. Zum Pass stünde die Aussage, der Schlepper habe ihr diesen in
der Schweiz weggenommen, nicht in Widerspruch zur Anhörung, weil sie
gemeint habe, diesen am Zielort zurückzuerhalten. Zum Widerspruch be-
züglich des Zeitpunkts der Benachrichtigung der geplanten Zwangsheirat,
hätten die Gespräche tatsächlich acht Monate vor der Ausreise begonnen,
zu Anfang aber ziemlich unkonkret. Was ihre Flüchtlingseigenschaft anbe-
lange, so sei die Verfolgung durch ihren Onkel zwecks Zwangsheirat flücht-
lingsrechtlich relevant, weil sie den Heimatstaat verlassen habe sowie Ak-
tualität, Ernsthaftigkeit, gezielte Verfolgung und relevantes Verfolgungsmo-
tiv gegeben seien. Im Heimatsstaat gebe es keinen Schutz vor Verfolgung,
was Berichten und Urteilen zu entnehmen sei.
4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. So trifft zu, dass
die Beschwerdeführerin in den beiden Befragungen komplett andere Na-
men desjenigen Herrn angegeben hat, den sie angeblich hätte heiraten
sollen. Die Namen nannte sie jeweils mit Bestimmtheit (SEM-Akten, A 5
S. 7 einerseits und A 18 S. 12 andererseits). Nachträglich will sie den Herrn
nun plötzlich nicht mehr genau kennen, was als Schutzbehauptung zu wer-
den ist. Wenn über diesen Mann so viel und intensiv gesprochen worden
sein soll, wie sie vorgibt, und diese Gespräche sogar zur Ausreiseentschei-
dung geführt haben sollen, sind die nachgeschobenen Beteuerungen nicht
nachvollziehbar. Die Erklärungsversuche untermauern vielmehr die Un-
glaubwürdigkeit der Person der Beschwerdeführerin, zumal sie über den
Heiratskandidaten immer wieder informiert worden sein soll (SEM-Akten, A
18 S. 10). Weiter hat sie zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Hochzeits-
plans widersprüchlich ausgesagt. Zwischen zwei oder acht Monaten be-
steht ein grosser Unterschied. Da die Ereignisse so nahe vor der Ausreise
und den Befragungen liegen und mit der komplexen Ausreiseorganisation
zusammenhängen, sind die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin
unglaubhaft. Für die Behauptung, der Onkel habe an der angegebenen
Adresse gelebt, sei aber an einem anderen Ort gemeldet gewesen, hat die
Beschwerdeführerin selbst keine Erklärung. Angesichts aller Ungereimthei-
ten (Namen, Funktionen, Freundschaftsverhältnis, Zeitpunkt der Kenntnis-
nahme), drängt sich in der Tat der Schluss auf, dass sie die behördlichen
Untersuchungen verhindern oder erschweren will. Der Antrag, weitere Ab-
klärungen vor Ort zu tätigen, ist abzuweisen, weil sie am feststehenden
Beweisergebnis ohnehin nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerde-
führerin hat folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre und solches ist auch
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich ausführlich zur Situ-
ation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten,
dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch
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der städtischen – nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesell-
schaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteu-
ern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55 %. Eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und finanzielle Mittel würden indes die Mög-
lichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhöhen.
Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren, wo sie sich bis
zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 aufhielt. Die Beschwerdeführerin hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, wo sie eine
elfjährige Schulbildung genossen hat. Es ist daher davon auszugehen,
dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditionen nach wie
vor vertraut ist. Sodann hat sie Geschwister und Verwandte in Addis Ab-
eba. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut
auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Auch hat sie laut eigenen
Angaben Arbeitserfahrung. Folglich kann sie in der Gesamtbetrachtung
eine neue Existenz aufbauen beziehungsweise an die alte anknüpfen. An-
gesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen ist der Vollzug der Wegwei-
sung, trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen,
zumutbar.
5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel