B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3550/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo nach eigenen Angaben an-
fangs Dezember 2015 beziehungsweise am 15. Dezember 2015. Am
18. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
27. Mai 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend,
er sei im Kosovo von Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) aufgefordert
worden, in den Krieg nach Syrien zu ziehen, weshalb er ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 1. Juni 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und er sei vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 8. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schil-
derungen seien in zentralen Punkten krass widersprüchlich. Zudem ver-
möge er seine Ausführungen zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung
kaum zu konkretisieren. Seine Aussagen würden sich auf reine Handlungs-
abläufe beziehen. Es entstehe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass er
eine derartige Situation persönlich erlebt habe.
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4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. Er setzt sich mit der vor-
instanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht
annehmen.
So trifft zu, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprüch-
liche Angaben macht. In der BzP bringt er vor, im Sommer 2015 sei er von
Unbekannten aufgefordert worden, in Syrien zu kämpfen (SEM-Akten,
A4/11 S. 7). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er sei am
14. Dezember 2015 von drei Personen aufgefordert worden, mit ihnen
nach Syrien zu gehen (SEM-Akten, A25/12 F28 und F31). Gemäss seinen
Aussagen in der BzP war er in diesem Zeitpunkt jedoch bereits auf der
Flucht (SEM-Akten, A4/11 S. 6). Als er in der Anhörung auf diesen Wider-
spruch angesprochen wird, kann er dies nicht erklären. Stattdessen führt
er aus, er habe diese Personen davor bereits in einem Restaurant gesehen
(SEM-Akten, A25/12 F69 ff.). Der Beschwerdeführer schildert seinen einzi-
gen Fluchtgrund in den beiden Befragungen unvereinbar. So wäre von ihm
zu erwarten gewesen, dass er noch weiss, ob er nach dem Vorfall bereits
am nächsten Tag oder erst ein paar Monate später ausgereist ist. Ausser-
dem schildert er seine Vorbringen äusserst oberflächlich und weicht den
Fragen immer wieder aus. Realkennzeichen sind in seinen Ausführungen
keine ersichtlich. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kosovo be-
stehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Kosovo herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate
im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
Vollzug erweist sich als zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
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zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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