B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3551/2014
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
betreffend B._______;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 stellte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
B.a Am 12. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz für
seinen minderjährigen Sohn B._______, geboren am (…) und wohnhaft
in Eritrea, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In diesem Zusam-
menhang beantragte er überdies, es sei festzustellen, dass sein Sohn die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle, eventualiter sei dieser gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in seine Flüchtlingseigenschaft ein-
zubeziehen.
B.b Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer
dem BFM unter Bezugnahme auf (ein sich nicht bei den Akten befindli-
ches ) Schreiben der Vorinstanz vom 2. Juli 2012 mit, bei seinem Gesuch
handle es sich nicht um ein Asylgesuch (aus dem Ausland gemäss aArt.
20 AsylG), sondern um ein Gesuch um Familiennachzug. Überdies führte
er aus, sein Sohn befinde sich nunmehr im Flüchtlingslager Shegerab im
Sudan. Die schwierigen Lebensbedingungen dort und die Ungewissheit
stellten eine grosse psychische Belastung für diesen dar.
B.c Am 16. Januar 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer persön-
lich zu seinem Gesuch an.
B.d Zum Beweis der Identität seines Sohnes reichte der Beschwerdefüh-
rer am 28. Februar 2014 einen Taufschein der Eritrean Orthodox Church
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 verweigerte das BFM dem Sohn des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familienzusammenführung ab.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, seinem Sohn sei die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenfüh-
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rung sei gutzuheissen, eventualiter sei die (originäre) Flüchtlingseigen-
schaft seines Sohnes festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Verfügung vom 9 Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 23. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die-
se ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und
die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Perso-
nen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und
sich im Ausland befinden.
3.2 Der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung
als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubezie-
henden Person vorliegt, beziehungsweise ein Familiennachzugsgesuch
nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne
von aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (Art. 37 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie mit sei-
nem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen vor seiner
Ausreise nur dreimal gesehen habe. Durch die Flucht des Beschwerde-
führers sei es demnach nicht zu einer Trennung einer bestehenden Fami-
liengemeinschaft gekommen, womit die Bedingungen für die Gewährung
von Familienasyl nicht erfüllt seien.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, im vorliegenden Gesuch um Fami-
lienzusammenführung seien keine Hinweise ersichtlich, die auf eine per-
sönliche Gefährdung (des Sohnes des Beschwerdeführers) schliessen
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lassen würden. Insofern bestehe kein Anlass, das Gesuch um Familien-
zusammenführung als Asylgesuch aus dem Ausland entgegenzunehmen
und zunächst die originäre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Nach dem
Gesagten rechtfertige es sich nicht, dem Sohn des Beschwerdeführers
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren.
Demzufolge sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den Erwä-
gungen der Vorinstanz insbesondere entgegen, er sei mit der Mutter sei-
nes Sohnes nicht verheiratet gewesen, weil deren Verwandtschaft die
Beziehung untersagt habe. Daher habe er kein Besuchsrecht einklagen
können, und eine Kindesanerkennung sei im eritreischen Recht nicht vor-
gesehen. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich gewesen, in
einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn zu leben. Nachdem der
Kontakt mit der Grossmutter des Sohnes seit dessen Flucht in den Sudan
abgebrochen sei, sei er (Beschwerdeführer) jedoch mittlerweile dessen
einzige Bezugsperson.
Sein Sohn sei im Sudan stark gefährdet. Eine Rückkehr nach Eritrea sei
ausgeschlossen, weil er sich durch die illegale Ausreise im militärfähigen
Alter zum potenziellen Regimegegner gemacht habe. Im Sudan verfüge
er über keine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die ständige Gefahr beste-
he, dass er inhaftiert und nach Eritrea abgeschoben werde. Eine zusätzli-
che Gefahr könnte in einer Entführung mit Lösegeldforderung bestehen,
da sich herumsprechen könnte, dass er (Beschwerdeführer) sich in der
Schweiz aufhalte.
Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107).
4.3 Vernehmlassend verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer teilte
replikweise mit, er halte vollumfänglich an seinen in der Beschwerde ge-
machten Ausführungen fest.
5.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
gestellt und die Begründungspflicht verletzt hat.
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Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt
hat, geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft jener der Er-
füllung der derivativen Flüchtlingseigenschaft vor. Im vorliegenden Fall
verzichtete das BFM indes auf eine entsprechende Prüfung, obgleich der
Beschwerdeführer eine solche in seiner Eingabe vom 12. April 2012 – als
die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland gesetzlich noch
möglich war – explizit beantragte. Es begründete dies damit, dass keine
Hinweise auf eine persönliche Gefährdung des Sohnes des Beschwerde-
führers bestehen würden. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers
geht hingegen hervor, dass sein Sohn kurz vor Erreichung des militär-
dienstpflichtigen Alters illegal aus Eritrea ausgereist sei und sich als Min-
derjähriger ohne Unterstützung im Sudan aufhalte, wo er zahlreichen
Schwierigkeiten ausgesetzt sei (vgl. die vorinstanzlichen Akten D3/2,
D4/1, D7/9 F32–38 S. 4 f. und F48–53 S. 6). Das BFM wäre demnach –
unter Berücksichtigung von BVGE 2011/39 E. 4.3 S. 826 ff. – gehalten
gewesen, zunächst weitere Abklärungen betreffend das Vorliegen eines
Asylgesuchs aus dem Ausland vorzunehmen und anschliessend allenfalls
die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu prü-
fen. Mithin hätte der Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung der
originären Flüchtlingseigenschaft von B._______ Gegenstand des erstin-
stanzlichen Verfahrens sein müssen. Indem das BFM ohne weitere Abklä-
rungen und ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist,
es liege kein Asylgesuch aus dem Ausland vor, hat es zudem seine Be-
gründungspflicht verletzt.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückzuweisen. Dieses ist anzuweisen, den Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft von B._______
zu prüfen. Erst subsidiär ist die Erfüllung der derivativen Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie
unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin
gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
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heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertre-
tung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf erge-
ben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kos-
ten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihm trotz sei-
nes Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
26. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen. Dieses wird angewiesen, zunächst den Antrag des
Beschwerdeführers auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft
von B._______ zu prüfen, bevor – allenfalls – subsidiär über die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befin-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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