Abtei lung V
E-355/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Pierre Scherb, Rechtsanwalt, rue de
Lausanne 36, 1201 Genf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Dezember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-355/2007
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2002 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz
ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2002 wies das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 28.
November 2002 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit
Urteil vom 21. Juni 2006 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 17. August 2006 ersuchten die Beschwerdeführer
beim BFM bezogen auf den Vollzug der Wegweisung sinngemäss um
Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober 2002. Zur
Begründung führten sie im Wesentlich aus, ihr in der Schweiz
geborenes Kind leide an einem Geburtsgebrechen an Knien und
Zehen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bestehe die Gefahr,
dass es mit einer lebenslänglichen Behinderung leben müsse, weil es
in D._______ keine pädiatrische Versorgung gebe. Ferner leide der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Am
18. August 2006 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
E._______, Psychiatrie, Kantonsspital F._______, vom 17. August
2006 ein.
C.
Am 28. August 2006 überwies das BFM mangels Zuständigkeit die
Eingabe an die damals zuständige ARK zur Behandlung als
Revisionsgesuch bezüglich des Urteils vom 21. Juni 2006.
D.
Am 19. September 2006 zogen die Beschwerdeführer das
Revisionsgesuch zurück. Mit Beschluss vom 21. September 2006
schrieb die ARK das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und
überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 - eröffnet am 15. Dezember
2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest,
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die Verfügung vom 31. Oktober 2002 sei rechtskräftig und
vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 beantragten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 13. Dezember 2006
sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme auszusetzen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführer könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann setzte er
den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'200.-- sowie zur Einreichung eines aktuellen
ärztlichen Berichts betreffend den Beschwerdeführer.
H.
Am 7. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführer unter Verweis
auf die Fürsorgebestätigung der G._______ vom 2. Februar 2007 um
wiedererwägungsweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung des
Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 verzichtete der
Instruktionsrichter in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 23.
Januar 2007 auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
J.
Am 13. Februar 2007 gaben die Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. E._______, vom 5. Februar 2007, zu den Akten.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Am 12. März 2007 stellte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt sie
sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach
gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiederer-
wägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen
werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit
dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen
(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
2.
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des
solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es
nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel
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Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch
in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen
Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 17 und 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen).
Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch
der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits
hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.).
Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines
Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die
rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerde-
instanz (erneut) in Frage gestellt wird.
5.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind (vgl. auch Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl
1990 II 668). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3818).
7.
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7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 31.
Oktober 2002 beseitigen könnten. Dazu führt sie aus, der
Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und sei vom 5. Dezember 2002 bis 17. März 2004
in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus den Akten
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich in einer Krisensituation
befinde, woraus sich eine akute suizidale Krise entwickeln könnte. Er
stehe nicht in psychiatrischer Behandlung, denn ausser ambulanten
Gesprächen und Notfallmedikamenten könne sein
Gesundheitszustand nach Ansicht des Arztes aktuell nicht behandelt
werden. Für eine Behandlung sei ein Mindestmass an Stabilität der
Lebenssituation notwendig, was zum aktuellen Zeitpunkt mit der
drohenden Ausweisung und subjektiv völliger Unklarheit darüber, wie
ein Leben in Bosnien gelebt werden könnte, nicht gegeben sei. Zu
diesen ärztlichen Ausführungen stellt das BFM in der angefochtenen
Verfügung weiter fest, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn
Ausländer, deren Gesuch abgelehnt worden sei, nach Anordnung der
Wegweisung in Depressionen verfallen oder unter akuten
Belastungsreaktionen leiden würden. Dass dabei bei einem
entsprechenden Persönlichkeitsprofil Suizidgedanken entstehen
könnten, sei bekannt. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat habe der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, die für ihn nötige psychiatrische
Behandlung zu erhalten. Gemäss allgemein zugänglichen
Informationen befinde sich die Psychiatrische Klinik der Universität
H._______ unweit des letzten Wohnortes der Beschwerdeführer.
Sodann sei auch die Behandlung des Klumpfusses des Sohnes in
Bosnien und Herzegowina gewährleistet. In der orthopädischen und
traumatischen Klinik der Universität H._______ befinde sich die
Abteilung Kinderorthopädie, die zu den besten im Lande gehöre. Was
die Finanzierung der Behandlung sowohl des Beschwerdeführers als
auch des Kindes anbelange, sei festzuhalten, dass sich gemäss der
UNHCR-Webseite Rückkehrer aus dem Ausland innerhalb von 30
Tagen nach ihrer Heimkehr für die staatliche Krankenversicherung
anmelden könnten.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe werden die vorinstanzlichen
Erwägungen bestritten und ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an
einer posttraumatischen Belastungsstörung und ein Suizid sei nicht
auszuschliessen. Eine Behandlung im Heimatland sei nicht möglich.
Der Sohn sei mit einem Klumpfuss geboren worden, dessen
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Wachstum und Entwicklung müsse während der Kindheit überwacht
werden, was im Heimatstaat nicht möglich sei. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer nicht arbeiten könne, die Familie somit nicht über
die erforderlichen finanziellen Mittel für eine entsprechende
Behandlung im Heimatstaat verfügen würde. Sodann hätten die
Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in die Schweiz in I._______ und
D._______ gelebt. Die beiden Ortschaften würden 80
beziehungsweise 150 km vom Universitätsspital in H._______ entfernt
liegen, mithin sei eine solch weite Anreise zum Spital nicht zumutbar.
Schliesslich würde die Finanzierung der Behandlung der psychischen
Probleme des Beschwerdeführers sowie des Klumpfusses des Sohnes
von der staatlichen Krankenversicherung nicht übernommen, selbst
wenn sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr
ordnungsgemäss einschreiben würden.
7.3 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens
veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden,
wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, sind die
Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wie-
dererwägungsgesuch vorgelegen haben.
7.4
7.4.1 In seinem Zeugnis vom 17. August 2006 diagnostizierte Dr. med.
E._______ beim Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Dazu führte er aus, der
Beschwerdeführer sei vom 5. Dezember 2002 bis 17. März 2004 bei
ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese habe in
Form von meist monatlichen stützenden Gesprächen stattgefunden.
Zum Status hält der Arzt fest, der Beschwerdeführer wirke innerlich
unruhig, ängstlich, sei affektlabil, herabgestimmt und berichte über
Todeswünsche. Seine Konzentrationsfähigkeit sei beeinträchtigt und
selbst einfache Fragestellungen würden ihm Mühe bereiten.
Anamnestisch leide er an belastenden Nachhallerinnerungen, Ein- und
Durchschlafstörungen, Appetit- und Gewichtsverlust. Weiter hält der
Arzt fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Krisensituation,
es sei durchaus möglich, dass sich daraus eine akute suizidale Krise
entwickle. Gegenwärtig habe sich die Situation stabilisiert, da der
Beschwerdeführer eine Anstellung gefunden habe und nun für den
Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen könne. Indes sei bei einer
Rückkehr in den Herkunftsstaat damit zu rechnen, dass die
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Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zunehmen
würde. Im ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2007 hält Dr. med.
R._______ sodann fest, das Zustandsbild sei aktuell vergleichbar
beziehungsweise tendenziell schlechter als im August 2006. Der
Beschwerdeführer berichte nach wie vor über belastende
Nachhallerinnerungen an Gewalterlebnisse in Srebrenica,
Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen,
Gedankenkreisen.
7.4.2 Aufgrund der vorstehenden ärztlichen Ausführungen ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen
Belastungsstörung litt beziehungsweise noch leidet und der
behandelnde Psychiater eine suizidale Krise nicht ausschliesst. Dazu
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bislang keine konkreten
suizidalen Handlungen vorgenommen hat, nie stationär in eine
psychiatrische Klinik eingewiesen und auch nicht wegen eines
Suizidversuchs psychiatrisch betreut werden musste. Die ärztliche
Behandlung des Beschwerdeführers beschränkte sich während rund
zwei Jahren auf monatlich stützende Gespräche mit seinem
Psychiater. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit
März 2004 offensichtlich nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist und
auch keine Medikamente einnimmt; jedenfalls sind den ärztlichen
Schreiben keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Es ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf
eine engmaschige und anhaltende fachärztlich und/oder
medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Allerdings schliesst Dr.
med. E._______ nicht aus, dass sich das Zustandsbild des
Beschwerdeführers im Hinblick auf einen erneuten
Ausweisungsentscheid verschlechtern könnte. Diesbezüglich ist es
dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, sich in Zusammenarbeit
mit seinem Psychiater im Rahmen von therapeutischen Sitzungen
sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden
Medikamenten adäquat auf die Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina vorzubereiten. Sollte der Beschwerdeführer auch nach
der Rückkehr auf eine therapeutische und medikamentöse
Behandlung durch einen Psychiater angewiesen sein, ist eine solche
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in
seinem Heimatland möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in
Bosnien und Herzegowina teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche
Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter
Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben
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der medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien
angeboten werden. Das medizinische Fachpersonal verfügt heute über
eine grosse Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Personen.
Für den Beschwerdeführer ist es somit - wie vom BFM in der
angefochtenen Verfügung dargelegt - grundsätzlich möglich, in
H._______ (vgl. EMARK 2002/12), mithin in zumutbarer Nähe seines
ehemaligen Wohnortes (vgl. E. 7.4.5), kompetente Hilfe bei der
Verarbeitung seiner psychischen Probleme zu erhalten.
7.4.3 Der Sohn der Beschwerdeführer wurde gemäss dem ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. K._______, Kinderchirurgische Klinik L._______,
vom 24. April 2006 (B 10, S. 7), mit einen Klumpfuss rechts geboren.
Das Geburtsgebrechen wurde in der Folge konservativ behandelt. Der
Knabe sei jetzt 10 Monate alt. Beide Vorfüsse seien tendenziell noch
aduzziert, sonst bestünden keine Stigmata von Klumpfüssen mehr.
Zum weiteren Prozedere hält der behandelnde Arzt fest, es seien
keine speziellen Massnahmen, namentlich keine speziellen Schuhe
erforderlich, Redression und Weichteildehnungen durch die Mutter
würden weiterhin genügen. Die Physiotherapeutin sehe den Knaben in
grösseren Abständen, eine ärztliche Kontrolle sei erforderlich, sobald
der Knabe frei gehen könne. Seit diesem ärztlichen Bericht sind rund
zwei Jahre vergangen und die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer haben kein weiteres Arztzeugnis eingereicht. Vor
diesem Hintergrund und insbesondere in Berücksichtigung der
Ausführungen im ärztlichen Zeugnis vom 24. April 2006 ist vorliegend
in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 Bundesgesetz über den
Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG) davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführer
keiner besonderer weiterer medizinischer Behandlung bedarf.
Anderslautende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Sollte
der Sohn der Beschwerdeführer dennoch auf weitere ärztliche
Kontrollen angewiesen sein, sind solche nach den Erkenntnissen des
Gerichts auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, verfügt die Universität
H._______ über eine Abteilung Kinderorthopädie, welche zu den
besten des Landes gehört.
7.4.4 Die Beschwerdeführer machen in der Rechtsmitteleingabe
weiter geltend, sie seien nicht in der Lage, die medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers und des Sohnes zu finanzieren.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben die
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Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die
Möglichkeit, sich innerhalb von 30 Tagen bei den lokalen Behörden
registrieren zu lassen und für die staatliche Krankenversicherung
anzumelden. Dies ist den Beschwerdeführern zu empfehlen, zumal
nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer nach
der Rückkehr vorübergehend auf eine ärztliche Unterstützung
angewiesen ist, und beim Sohn der Beschwerdeführer während des
Wachstums möglicherweise noch einige wenige Kontrollen erforderlich
sein können. Dass eine allfällige Finanzierung der Behandlung sowohl
des Beschwerdeführers als auch des Kindes von der
Krankenversicherung nicht übernommen wird, ist eine durch nichts
belegte Behauptung der Beschwerdeführer. Schliesslich steht es den
Beschwerdeführern offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2, SR 142.312) ).
7.4.5 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Distanz
zwischen ihrem ehemaligen Wohnort und dem Universitätsspital in
H._______ sei zu gross, mithin eine Reise dorthin nicht zumutbar.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer
Geburt in I._______ lebte, die letzten Jahre vor ihrer Ausreise
zusammen mit dem Beschwerdeführer. Es ist den Beschwerdeführern
daher zuzumuten, an ihren ehemaligen Wohnort zurückzukehren.
Sodann beträgt die Distanz zwischen I._______ und H._______
entgegen den Behauptungen in der Eingabe lediglich 44 km (vgl.
). Da weder der Beschwerdeführer noch der Sohn der
Beschwerdeführer auf eine engmaschige medizinische Betreuung
angewiesen ist, ist es den Beschwerdeführern zuzumuten, für allfällige
gelegentliche ärztliche Besuche beziehungsweise Kontrollen diese
Strecke zurückzulegen. Abgesehen davon sind die Beschwerdeführer
nicht gehalten, an ihren ehemaligen Wohnort zurückzukehren. Es ist
ihnen unbenommen, aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit,
an einem anderen Ort, namentlich näher von H._______, Wohnsitz zu
nehmen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungs-
rechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen wür-
den, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG zu schliessen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters
(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______(in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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