B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-355/2014
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4221/2013
vom 27. November 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller beantragte am 22. August 2012 in der Schweiz Asyl.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren
Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 24. Juli 2013
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4221/2013 vom 27. No-
vember 2013 ab.
B.
Mit Überweisung stellte das BFM am 20. Januar 2014 von Amtes wegen
eine Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Januar 2014 dem Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung zu, weil es hierfür nicht zuständig sei.
Die Vorbringen des Gesuchstellers würden sich ausschliesslich auf den
Zeitraum vor Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom
27. November 2013 beziehen. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils falle
die Behandlung der Eingabe in die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts als Revisionsinstanz.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 forderte der Instruktions-
richter den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Eröffnung der Zwi-
schenverfügung einen allfälligen Revisionswillen ausdrücklich zu erklären
und ein formgültiges Revisionsgesuch einzureichen.
D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Ur-
teil vom 27. November 2013 sei revisionsweise aufzuheben. Für den Fall
eines neuen Beschwerdeurteils beantragt er die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die Wegweisung, subeventualiter der Vollzug der Wegweisung
für unzumutbar zu erklären. Der Gesuchsteller reichte folgende Beweis-
mittel zu den Akten: ein überbeglaubigtes Urteil des Court of (…) vom 1.
Februar 2013 (in mehreren Kopien), eine überbeglaubigte Geburtsbe-
scheinigung des Gesuchstellers (in Kopie), den Todesschein seines Va-
ters, einen forensischen Bericht über den Mord vom 28. April 2012 sowie
diverse Arztzeugnisse.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 – eingegangen am 17. Februar 2014
– reichte der Gesuchsteller Originale der Beweismittel nach.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2014 ersuchte der Instruktions-
richter das BFM, bis zum 10. März 2014 eine Vernehmlassung sowie die
Ergebnisse einer Authentizitätsprüfung der vom Gesuchsteller vorgeleg-
ten Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2014 bat der Gesuchsteller das Gericht um
Rücksendung einer mit der Eingabe vom 13. Februar 2014 irrtümlich mit-
gesandten Geldsumme von Fr. 1'300.–.
H.
Mit Antwort vom 18. Februar 2014 informierte das Gericht den Ge-
suchsteller, dass sich kein Geld bei der Eingabe vom 13. Februar 2014
befunden habe.
I.
Mit Antwort vom 27. Februar 2004 nahm das BFM zu den Beweismitteln
Stellung. Die Antwort des BFM ist dem Gesuchsteller zugestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des
Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E.
2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.
2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten
gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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(VGG, SR 173.32) die Art. 121 – 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
Anwendung.
2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; er legt die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist insoweit – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägun-
gen – einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionseingabe liegen unter anderem folgende Beweismittel
bei: Todesschein des Vaters, Geburtsurkunde des Gesuchstellers, foren-
sischer Bericht über den Mord vom 28. April 2012, drei Arztzeugnisse
(vom 12. Juli 2013, 16. September 2013 und 25. Oktober 2013) sowie ein
pakistanisches Urteil vom 1. Februar 2013. Die Beweismittel betreffen
überwiegend Tatsachen, die von vornherein unerheblich sind. Das gilt
einmal für den Todessschein und die Geburtsurkunde, aber auch für die
drei Arztzeugnisse. Die beiden ersten Zeugnisse hat der Gesuchsteller
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht. Das Arztzeug-
nis vom 25. Oktober 2013 bringt demgegenüber keine neuen Erkenntnis-
se. Der forensische Bericht betrifft nicht das Verfahren des Beschwerde-
führers, weshalb er kein entscheidendes Beweismittel sein kann. Mangels
Erheblichkeit kann daher offen bleiben, ob die Beweismittel bei zumutba-
rer Sorgfalt nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingereicht
werden können (soweit nicht geschehen). Revisionsrechtlich ist daher
einzig auf das pakistanische Urteil näher einzugehen.
4.
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4.1 Nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich beim pakistani-
sche Urteil vom 1. Februar 2013 um einen "Zufallsfund", der ihm erst ei-
nen Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. No-
vember 2013 postalisch zugegangen sei.
4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, im Urteil vom 1. Februar 2013 wür-
de einer der Täter des Mordes an seinem Vater überführt und zum Tod
verurteilt, wobei die Urteilsbegründung auch wesentliche Elemente seiner
eigenen Entführungsgeschichte wiedergebe, weshalb hiermit diese und
damit auch die Bedrohung des Gesuchstellers von offizieller Stelle bestä-
tigt worden sei. Weiter würden durch die im Urteil bestätigte Verfolgungs-
geschichte alle früheren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schil-
derungen des Gesuchstellers in den Hintergrund treten. Es könne
dahingestellt bleiben, warum sich die Angaben des Gesuchstellers im
Asylverfahren derart mangelhaft präsentiert hätten. Die Verfolgungssitua-
tion des Gesuchstellers sei mit dem pakistanischen Urteil nunmehr bestä-
tigt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung aus
einer Reihe von Gründen nicht anschliessen. Das Gericht hat in seinem
Urteil vom 27. November 2013 einlässlich begründet, weshalb die Asyl-
vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen und die damalige Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu
Recht abgelehnt hat. Auf die unverändert zutreffenden Erwägungen des
Gerichts kann hier verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. November 2013 Erwägungen 4 und 5).
Es sind die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten, welche in
der Summe die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen und Vorbringen des
Gesuchstellers ausmachen. Die Unstimmigkeiten betreffen zudem nicht
nur den Ablauf und die Umstände der behaupteten Entführung, sondern
auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Beweismittel. So bleibt
nach wie vor unklar, wie der Gesuchsteller im Anschluss an die Verfügung
vom 24. Juni 2013 mit Hilfe seiner Mutter die beiden Polizeirapporte be-
sorgt haben will, wenn ebenfalls zutreffen soll, dass er seit April 2013 kei-
nen Kontakt mehr zu ihr hatte. Beide Aussagen finden sich in der Be-
schwerdeschrift, wobei der Gesuchsteller die letzte Aussage im
Revisionsbegehren sogar wiederholt, anstatt den Widerspruch zu erklä-
ren. Zweifel an der Authentizität der Polizeirapporte hegte die damalige
Vorinstanz auch deshalb, weil der Gesuchsteller die Rapporte in den An-
hörungen nie erwähnte und in Bezug auf den Vorfall der Entführung sogar
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angab, dass sein Vater diesen der Polizei gar nicht gemeldet habe. Das
Gericht hat die vorinstanzlichen Zweifel an der Echtheit der Rapporte zu-
dem mit weiteren Gründen gestützt.
Als offensichtliche Fälschung erwies sich schliesslich das Schreiben ei-
nes pakistanischen Staatsministers, welches diverse Sprach- und
Schreibfehler selbst im offiziellen Briefkopf und Stempel des Ministers
aufweist und die Verfolgung und Gefährdung des Gesuchstellers hätte
bestätigen sollen. Dieser offensichtliche Fälschungsversuch ist nur ein
Element neben den zahlreichen Unstimmigkeiten in den Schilderungen
und Vorbringen des Gesuchstellers, welche letztlich insgesamt dessen
Glaubwürdigkeit schwer erschüttern.
Vor diesem Hintergrund ist das nunmehr eingereichte pakistanische Urteil
nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers und die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen wieder herzustellen. Die Täuschungsabsicht des
Gesuchstellers ist manifest. Das vorgelegte Urteil ist ebenso leicht
fälschbar und käuflich zu erwerben wie die anderen Dokumente respekti-
ve Rapporte, was die damals zuständige Vorinstanz in mehreren Ver-
nehmlassungen bestätigt hat. Entgegen der Annahme des Gesuchstellers
kann somit das vorgebrachte Urteil die zahlreichen Ungereimtheiten und
Widersprüche in Bezug auf die Schilderungen und vorgelegten Beweis-
mittel sowie den aktenkundigen Täuschungsversuch nicht wettmachen.
Das neue Beweismittel ist daher nicht geeignet, die Rechtskraft des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 zu durch-
brechen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass kein entscheidendes Beweis-
mittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt. Der Revisions-
grund ist nicht erfüllt. Das Revisionsbegehren ist demnach als unbegrün-
det abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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