B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3552/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Irak,
Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Februar 2017 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 20. Februar 2017 wurden sie summarisch befragt.
Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand
sowie zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac sind die Beschwerdefüh-
renden am 9. Februar 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die italienischen
Behörden am 2. März 2017 um Übernahme. Diese nahmen zunächst keine
Stellung, hiessen das Gesuch am 2. Mai 2017 nachträglich gut, stimmten
der Überstellung der Beschwerdeführenden – alle namentlich und mit Ge-
burtsdatum aufgeführt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien
(Flughafen Brindisi) zu und forderten das SEM auf, jegliche physischen
oder psychischen Gesundheitsprobleme im Vorfeld mitzuteilen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 (den Beschwerdeführenden am 16. Juni
2017 eröffnet) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann
händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 erklärte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden gegenüber dem SEM, sie habe das Mandat niederge-
legt.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage eines Physiotherapieberichts vom 21. Juni 2017, eines Arztbriefs
vom 20. Juni 2017, einer Terminliste der Physiotherapie Volketswil vom
16. Juni 2017, einer Krankenversicherungsbestätigung vom 16. Juni 2017,
einer Vorladung des Universitäts-Kinderspitals Zürich vom 13. Juni 2017,
einer Vorladung des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 3. April
2017, eines Anmeldeformulars des Universitäts-Kinderspitals Zürich (alle
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den Beschwerdeführer 4 betreffend) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des
SEM vom 13. Juni 2017 (recte: 26. Mai 2017) aufzuheben und dieses an-
zuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären.
In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden hat. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Arztberichte ein (Ärztliche Bescheinigung vom 24. Juni 2017 betreffend Be-
schwerdeführerin 2, Arztbericht des Inselspitals Bern vom 18. Mai 2017
betreffend Beschwerdeführer 4, Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals
beider Basel vom 24. Mai 2017 betreffend Beschwerdeführer 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Krankheit des Beschwer-
deführers 4 sei gemäss Arztbrief vom 20. Juni 2017 in Italien nicht ausrei-
chend behandelbar. Die Vorinstanz widerspreche den Ansichten des Arz-
tes, der es für indiziert halte, das Dublin-Abkommen nicht anzuwenden.
Ferner seien die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) mit dem Tarakhel-Urteil formuliert habe, vorliegend
nicht eingehalten worden.
4.2 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu-
ständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde am 2. Mai 2017 explizit gutgeheissen. Italien ist somit verpflichtet,
die Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für
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die Rückkehr zu treffen. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Ita-
lien müssen zusätzlich individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen
(vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässig-
keitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Aner-
kennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil Tarakhel des
EGMR (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer
Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien, von den italie-
nischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstel-
lungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Ab-
sichtserklärung der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der
Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der
Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft der Familie in Italien
zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat
das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und
Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit ei-
nem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbrin-
gung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen
genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Mit individuellem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Mai 2017
werden vorliegend alle Beschwerdeführenden mit vollständigem Namen,
Geburtsdatum und Herkunftsland explizit erwähnt (SEM-Akten, A24).
Ebenso anerkennt Italien die Einheit dieser Familie und bezeichnet die vier
aufgeführten Personen als „nucleo familiare“ (Kernfamilie). Nach dem Ge-
sagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerkennung als „nu-
cleo familiare“ mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf
das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) und es wird keine weitere Zusiche-
rung benötigt. Die Anforderungen, die der EGMR im Urteil Tarakhel formu-
liert hat, sind vorliegend vollumfänglich erfüllt.
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Seite 6
4.4
4.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die be-
troffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta-
dium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die Praxis des EGMR), was weder bei der Beschwerdeführerin 2
noch beim Beschwerdeführer 4 der Fall ist. So wurde zwar gemäss Arzt-
berichten beim Beschwerdeführer 4 eine Muskeldystrophie Typ Duchenne
und bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Störung ohne
psychotische Symptome diagnostiziert (betreffend Beschwerdeführer 4:
Arztberichte Inselspital Bern vom 18. Mai 2017, Universitäts-Kinderspitals
beider Basel vom 24. Mai 2017 und betreffend Beschwerdeführerin 2: Ärzt-
liche Bescheinigung vom 24. Juni 2017, alle nachgereicht am 28. Juni
2017). Es sind den Berichten indes keine Anhaltspunkte für einen termina-
len fortgeschrittenen Krankheitszustand in Todesnähe zu entnehmen. So
wird beispielsweise empfohlen die Therapie weiterzuführen (Bericht vom
21. Juni 2017) und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer 4 dennoch
in einem gutem Allgemeinzustand befinde (Universitäts-Kinderspitals bei-
der Basel vom 24. Mai 2017, S. 2). Ferner hat auch keine der Krankheiten
ein Stadium erreicht, in dem das Reisen unmöglich wäre. So konnten der
Beschwerdeführer 4 und seine Familie kürzlich (Dezember 2016) – unter
anderem zu Fuss – in die Türkei einreisen und anschliessend bis in die
Schweiz weiterreisen. Auch anlässlich der Registrierung in Italien wurde
keine Reiseunfähigkeit festgestellt. Folglich ist auszuschliessen, dass sich
die beiden Beschwerdeführenden in einem terminalen Krankheitsstadium
beziehungsweise in Todesnähe befinden.
4.4.2 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitglied-
staat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürf-
nisse der zu überstellenden Person zu übermitteln, wobei es sich lediglich
um eine Überstellungsmodalität handelt. Die Vorinstanz wurde im Schrei-
ben der italienischen Behörden vom 2. Mai 2017 aufgefordert, spätestens
zehn Tage vor der Überstellung über allfällige Gesundheitsprobleme der
Familie zu informieren. Dass dies erfolgen wird, hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung explizit zugesichert. Ein entsprechender Ver-
merk ist auch auf dem Deckblatt der vorinstanzlichen Akten vorhanden.
4.4.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
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von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, nachfolgend Aufnahmericht-
linie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie). Für die Annahme, Italien würde den Beschwerdeführenden eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern, gibt es keine Hinweise.
Einer nahtlosen Weiterbehandlung des Beschwerdeführers 4 steht nach
der Asylgesuchstellung in Italien nichts im Weg. Der Arztbrief vom 20. Juni
2017 – auf den sich die Beschwerdeführenden in ihrer Argumentation
hauptsächlich stützen und der lediglich aus drei Sätzen besteht – ist nicht
geeignet, hieran etwas zu ändern beziehungsweise eine Verletzung der
Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es besteht kein Anlass zur Rückwei-
sung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und entsprechende Anwei-
sung an die Vollzugsbehörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel