B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3552/2019
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / N (…).
E-3552/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) April 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren
nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA)
vom 7. Mai 2019, der Erstbefragung vom 23. Mai 2019 und der Anhörung
vom 25. Juni 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und sei in B._______
geboren und aufgewachsen. Als 15-jähriges Mädchen sei sie mit einem viel
älteren Mann zwangsverheiratet worden, bei dem ihr Vater Schulden ge-
habt hätte. Nach Ablauf des einjährigen Ehevertrags sei die Kurzehe 2009
um fünf Jahre verlängert worden. Kurz vor dem Ende dieser befristeten
Ehe sei sie am 16. März 2014 vor ihrem Ehemann und ihrem Vater geflo-
hen. Sie habe sich nach Teheran begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise
aus dem Iran niedergelassen habe. Mangels anderer Möglichkeiten für den
eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, habe sie begonnen, Alkohol zu
verkaufen. Eines Tages habe sie diesen mit ihrem Vorgesetzten transpor-
tiert und sei von der Polizei kontrolliert worden. Diese habe ihr nicht nur
den Alkoholverkauf vorgeworfen, sondern sie zudem fälschlicherweise be-
schuldigt, mit ihrem Vorgesetzten eine uneheliche Beziehung zu führen. Im
darauffolgenden Gerichtsverfahren sei sie zu 74 Peitschenhieben und
sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei jedoch nur
bedingt und mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren ausgesprochen wor-
den. Danach habe sie eine Arbeitsstelle in einem Kosmetikstudio gefun-
den, wo am 18. September 2018 die Geburtstagsfeier des Bruders ihres
Vorgesetzten stattgefunden habe. Dort sei Alkohol getrunken worden, die
anwesenden Frauen hätten keinen Hijab getragen und einige Gäste hätten
sich als Mullahs verkleidet und sich über die iranische Regierung lustig ge-
macht. Dabei seien Videoaufnahmen entstanden.
Am 20. September 2018 sei sie für touristische Zwecke legal nach Paris
gereist. Dort habe sie vom Hauseigentümer ihrer Wohnung in Teheran er-
fahren, dass die Polizei bei ihr zu Hause gewesen sei, nach ihr gesucht
und ihre Wohnung durchsucht habe. Ihre Schwester habe beim nächsten
Besuch ihrer Wohnung eine Vorladung gefunden, gemäss welcher sie (Be-
schwerdeführerin) vor Gericht erscheinen müsse, da ein Verfahren gegen
sie eröffnet worden sei. Es habe nämlich eine zweite Feier stattgefunden,
wo die Gäste sich gegenseitig die Videos von der obengenannten Geburts-
tagsfeier gezeigt hätten. Die Ettelaat Behörden hätten diese Feier gestürmt
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und die Mobiltelefone der Gäste beschlagnahmt. Da auch sie selbst auf
den Videos beim Verstoss gegen mehrere iranische Gesetze zu sehen sei,
sei ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Sie habe damit gegen die Be-
währungsauflagen verstossen, weshalb bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land die angedrohte Strafe von 2014 ohne Weiteres vollzogen werden
würde. Ihr iranischer Anwalt, mit dem sie stets über ihre Schwester kom-
muniziere, habe ihr deshalb davon abgeraten, in den Iran zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) Oktober 2018 in die Schweiz und
stellte hier am (…) April 2019 ein Asylgesuch.
Als Beweismittel reichte sie folgende Dokumente ein:
- Identitätskarte (Shenasnameh) im Original, vom SEM übersetzt
- Nationalitätenausweis (Smartcard) im Original, vom SEM übersetzt
- Führerschein in Kopie
- Kurzeheschein im Original, vom SEM übersetzt
- Gerichtsurteil, datiert auf den 29. November 2014 und dessen Bestäti-
gung in Kopie, vom SEM summarisch übersetzt
- Vorladung eines iranischen Gerichts, datiert auf den 12. Oktober 2018
in Kopie, vom SEM summarisch übersetzt
B.
Die Beschwerdeführerin erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf
des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen,
wovon sie mit Schreiben vom 3. Juli 2019 Gebrauch machte.
C.
Mit definitiver Verfügung vom 4. Juli 2019 – Eröffnung gleichentags – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug.
D.
Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit
Schreiben vom 4. Juli 2019 nieder.
E.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin am
12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Weg-
weisungsvollzug wegen Unzulässigkeit auszusetzen sowie die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä-
rung und neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte sie eine Recherche der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 4. März 2015 sowie einen Auszug aus dem Bericht
des Human Right Councils zum Iran vom 5. März 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 2. Juli 2019 begründete die
Vorinstanz mit der Widersprüchlichkeit der Aussagen sowie der Asylirrele-
vanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass die bereits verhängte Strafe von 2014 aufgrund der Vorladung
vom 12. Oktober 2018 vollzogen würde. Nach der iranischen Verfassung
gelte nämlich bis zum Urteil durch ein Gericht die Unschuldsvermutung.
Ausserdem habe sie bezüglich der Ereignisse nach der Ausstellung der
Vorladung unterschiedliche Angaben gemacht. Zuerst habe sie ausgesagt,
sie würde vermuten, dass es nach der Vorladung zu einer Verhandlung
gekommen sei. An anderer Stelle habe sie erklärt, in ihrer Abwesenheit
habe effektiv eine Verhandlung stattgefunden. Diese Aussage habe sie
später widerrufen. Es sei zumindest zu erwarten gewesen, dass sie über
den aktuellen Verfahrensstand hätte Auskunft geben können. Seit 2015
seien nämlich Gerichtsverfahren online innerhalb Irans einsehbar. Es sei
folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt
Zugriff auf sämtliche relevanten Dokumente ihres Falls hätten. Stattdessen
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habe sie lediglich die Vorladung zur Verhandlung vorweisen können. Sie
habe folglich keine Beweismittel zu einer erneuten Verurteilung einreichen
können und die Aussagen zu den gerichtlichen Geschehnissen seit ihrer
Ausreise vermöchten nicht zu überzeugen. Da stichhaltige Hinweise für
eine erneute Verurteilung im Iran fehlen würden, welche den Vollzug der
auf Bewährung gesetzten Strafe hätten bewirken können, sei nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausge-
setzt würde.
5.2 In der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 zum Entscheidentwurf führt die
Beschwerdeführerin aus, dass formell zwar die Möglichkeit des Zugriffs auf
Dokumente im Strafverfahren bestünde. In der Praxis werde dieser jedoch
durch die iranischen Behörden nachgewiesenermassen vereitelt. Dies
weise auf eine zu wenig substanziierte Abklärung der Rechtslage im Iran
seitens der Vorinstanz hin. Aufgrund dieser erschwerten Bedingungen und
ihres mangelnden Wissenstandes in juristischen Fragen sei es ihr nicht
möglich, Auskunft über ihr Gerichtsverfahren zu geben. Mit der Einreichung
von Beweismitteln bezüglich der bereits bestehenden Verurteilung und der
erneuten Vorladung habe sie ihre Aussagen grundlegend untermauern
können. Ausserdem liege dem Entscheidentwurf ein nicht vollständig ab-
geklärter Sachverhalt zugrunde, da es ihr in der kurzen Zeit nicht möglich
gewesen sei, die benötigten Beweismittel zu beschaffen.
5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 4. Juli 2019 hielt die Vorinstanz
an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerde-
führerin aus, es möge in Einzelfällen vorkommen, dass die iranischen Be-
hörden den Zugriff auf schriftliche Dokumente im Strafverfahren verhindern
würden. Unbestritten sei jedoch, dass ihr iranischer Anwalt seit Beginn ih-
rer Probleme mit ihrem Verfahren vertraut gewesen sei und darin mitge-
wirkt habe. Er habe selbst an der Verhandlung teilgenommen. Auch ohne
juristisches Wissen hätte folglich erwartet werden können, dass sie über
Informationen betreffend das Gerichtsverfahren verfügen würde. Sie wisse
ausserdem seit dem Telefonat mit ihrem iranischen Anwalt vor über einem
halben Jahr von der Einleitung des Verfahrens. Aus vorinstanzlicher Sicht
sei dies eine genügend lange Zeit, um relevante Beweismittel zu beschaf-
fen.
5.4 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, die
Kommunikation mit dem iranischen Anwalt erweise sich als schwierig, da
er nicht bereit sei, mit Personen, welche sich im Ausland aufhielten, zu
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sprechen und auch ihrer Schwester nur zögernd Auskunft gebe. Die feh-
lende Möglichkeit, die geltend gemachte Strafverfolgung nachzuweisen,
hänge mit typischen Gegebenheiten im Iran zusammen. Der Zugang zu
Gerichtsakten und der Erhalt von Urteilen im Original sei selbst für Anwälte
mit Schwierigkeiten verbunden, da Anwälte im Iran regelmässig bedroht
und misshandelt würden und Gerichtsverfahren willkürlich und menschen-
rechtswidrig seien. Aus diesen Gründen habe sie im Rahmen des kurzen
Asylverfahrens nicht genügend Zeit gehabt, um die nötigen Beweismittel
betreffend das gegen sie laufende Strafverfahren beizubringen. Ausser-
dem wäre es die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, über eine Botschafts-
abklärung weitere Auskünfte zu ihrem Verfahren erhältlich zu machen.
Wie dargelegt, würden die Beschuldigungen mit grosser Wahrscheinlich-
keit ihre Teilnahme an der Geburtstagsfeier und die erwähnten Verstösse
gegen das iranische Recht betreffen. Dies habe vor Ablauf der ihr auferleg-
ten Bewährungsfrist stattgefunden, weshalb es automatisch zum Vollzug
der ersten verhängten Strafe kommen werde. Die Vorladung sei höchst-
wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Sittenvor-
schriften im Iran und Beleidigung des Regimes und damit aus politischen
Gründen ergangen. Es bestehe demgemäss begründete Furcht vor einer
staatlichen Verfolgungsmassnahme.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rück-
kehr aus einem flüchtlingsrelevanten Grund staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt wäre. Der aktuelle Stand der Sachverhaltsabklärun-
gen lässt keinen solchen Schluss zu, weshalb der Einschätzung der Vor-
instanz im Sinne nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden kann.
6.2
6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
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Seite 8
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
6.3 Obwohl die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht explizit verneint, so macht sie doch geltend, deren
Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen sei unbegründet, da nicht
davon auszugehen sei, die 2014 verhängte – unbestrittene – Strafe würde
vollzogen werden. Sie begründet diese Einschätzung unter anderem da-
mit, die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Aussagen zum Verfah-
rensstand gemacht und keine Angaben zum Zeitpunkt, Ergebnis oder zu
sonstigen rechtlichen Abläufen der vorgebrachten Gerichtsverhandlung
machen können.
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Seite 9
Die Befragungsprotokolle hinterlassen den Eindruck, dass bei der Be-
schwerdeführerin tatsächlich eine Wissenslücke zum Stand des allfällig ge-
gen sie eröffneten Strafverfahrens besteht. Sie scheint lediglich zu wissen,
dass ihr Anwalt ihr von einer Rückkehr abgeraten habe, da er darin eine
Gefahr für sie sehe. Auf die Frage, was ihr Anwalt bis jetzt in Erfahrung
habe bringen können, antwortet sie: "Dass ich im Zusammenhang mit die-
ser Party eine Vorladung bekommen hatte und dass es für mich deswegen
ein Problem gegeben hatte" (vgl. A16 F134). Danach präzisiert sie: "Für
den neuen Fall weiss ich gar nicht, ob ich zu einer Strafe verurteilt wurde
oder nicht. Es werden aber hundertprozentig die anderen zwei Urteile auf
mich umgesetzt" (vgl. A16 F138). An mehreren anderen Stellen bestätigt
sie ihre fehlenden Kenntnisse zum aktuellen Verfahrensstand (vgl. A16
F141, F156; A18 F43, F51, F59). Es erscheint zwar merkwürdig, dass die
Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Stand des gegen sie laufen-
den Strafverfahrens geben kann. Allerdings stellt genau das Eingeständnis
von Wissenslücken ein Realkennzeichen dar und spricht für die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen, zumal die Beschwerdeführerin auch eine nahtlose
Verfolgungsgeschichte hätte konstruieren können, um den gewünschten
Eindruck der Glaubwürdigkeit nicht ins Wanken zu bringen (vgl.
LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkennt-
nisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische
Praxis (AJP)/Pratique Juridique Actuelle (PJA) 2011 S. 1423 ff.).
Ihre unterschiedlichen Angaben zum Verfahrensausgang erwecken indes-
sen nicht den Anschein, sie wolle unwahre Aussagen machen, was sich
auch darin äussert, dass sie nicht zu Übertreibungen neigt (vgl. etwa A16
F77 und F133). Stattdessen lässt ihr Aussageverhalten den Eindruck ent-
stehen, dass sie juristische Begriffe nicht voneinander unterscheiden kann
und durcheinanderbringt, was auch der Dolmetscher bestätigt (vgl. A18
F63). Auf die wiederholte Frage nach dem Ausgang des Strafverfahrens
antwortet sie sodann: "Es wurde kein Urteil gegen mich ausgesprochen.
Ich wurde aber für Beleidigung gegen den Führer des Irans, Hijab-losigkeit
und das Alkoholtrinken verurteilt. Diese Sachen sind Verbrechenstaten im
Iran. Den Rest muss ja eigentlich das Gericht entscheiden" (vgl. A18 F60).
Es ist durchaus möglich, dass die unterschiedlichen Angaben auf das feh-
lende juristische Wissen der Beschwerdeführerin oder sogar auf Überset-
zungsfehler zurückzuführen sind. Unbestrittenermassen wurde sie – wie
aus dem von ihr eingereichten Beweismittel hervorgeht – vom Gericht als
Beschuldigte vorgeladen.
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Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin vor, die obengenannte Web-
seite, auf der alle iranischen Gerichtsverfahren online einsehbar seien,
nicht konsultiert zu haben. Der Zugriff auf diese Seite scheint aber, wie die
Vorinstanz selbst darlegt, nur innerhalb Irans möglich zu sein. In Bezug auf
die Aussage der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit einem hal-
ben Jahr Zeit gehabt, die relevanten Beweismittel zu besorgen, ist festzu-
stellen, dass sie erst am 7. Mai 2019 anlässlich der Personalienaufnahme
dazu aufgefordert wurde, weitere Gerichtsdokumente beizubringen. Zu-
dem ist zu erwähnen, dass sich der Zugang zu Gerichtsdokumenten im
Iran oft als schwierig erweist. Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen
werden nach dem Fact-Finding-Mission-Bericht von Landinfo, dem Danish
Immigration Service und dem Danish Refugee Council teilweise Urteile
weder an die Betroffenen noch an deren Anwälte ausgehändigt (vgl.
Landinfo / Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, On Con-
version to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election
Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, Joint report from
the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish
Refugee Council’s fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and
London, United Kingdom, 9 November to 20 November 2012 and 8 Janu-
ary to 9 January 2013, Februar 2013,
set/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 22. Juli 2019). Auch Amnesty Inter-
national (AI) bestätigt, dass Anwälte keine Kopien der Urteile betreffend
ihre Klienten erhalten würden. In Fällen, in denen hingegen eine Kopie des
Urteils ausgestellt wird, würden Anwälte diese aus Angst vor staatlichen
Repressionen oft nicht öffentlich teilen (vgl. AI, Caught in a Web of Repres-
sion: Iran's Human Rights Defenders Under Attack, August 2017,
LISH.PDF, abgerufen am 19. Juli 2019).
Die Angabe der Beschwerdeführerin, die Kommunikation mit dem Anwalt
sei schwierig, da dieser nicht mit sich im Ausland befindenden Personen
sprechen wolle, erscheint vor dem Hintergrund eines Berichtes des UNO-
Menschenrechtsrats betreffend den Iran nicht unglaubhaft. Iranische An-
wälte sind demzufolge oft mit Benachteiligungen und Bedrohungen kon-
frontiert (vgl. Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on
the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, 12. März 2018,
, abgerufen am 19. Juli 2019). Der
UNO-Menschenrechtsrat berichtet wiederholt von Anwälten, die willkürlich
inhaftiert würden. Insbesondere Anwälte, die sich für die Rechte von
Frauen einsetzen und beispielsweise Proteste gegen den Verhüllungs-
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Seite 11
zwang unterstützen würden, gerieten aufgrund ihrer Aktivitäten immer wie-
der in den Fokus der Behörden (vgl. Human Rights Council, Situation of
human rights in the Islamic Republic of Iran, Report of the Secretary-Ge-
neral, 8. Februar 2019, , vgl. auch Human
Rights Council, Human rights situations that require the Council’s attention,
Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, 30. Januar 2019,
, beide abgerufen am 22. Juli 2019).
6.4 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der einzuräumenden Fristen
für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1
AsylG) oder für die Durchführung einer Botschaftsanfrage wäre es insge-
samt angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren weiter
zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von be-
schleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen ent-
binden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt voll-
ständig und richtig abzuklären.
6.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG umfasst der Begriff der ernsthaften Nach-
teile Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Staatliche
Strafverfolgungsmassnahmen sind dabei nur dann flüchtlingsrechtlich re-
levant, wenn es sich dabei nicht – oder nur teilweise – um eine legitime
Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile voll-
ständig oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen.
6.5.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor al-
lem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölke-
rungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale be-
zweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen,
oder wenn die Dauer, Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Tä-
ters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem
genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. hierzu und zum
Folgenden BVGE 2014/28 E. 8.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer
E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 5.3 und E-4365/2016 vom 27. Juni
2018 E. 6.2).
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Seite 12
6.5.2 Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un-
menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe-
nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen
Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit
der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als
exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten
Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen-
schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige
Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei
gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür
darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder
besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen
wollte (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
6.5.3 Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Annahme einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung in
jedem Fall zwei Elemente notwendig sind: Erstens muss die Strafverfol-
gung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden
ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren
klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag bezie-
hungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamen-
taler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E.
8.3.1 m.w.H.).
7.
Nach den Ausführungen in E. 6.4 ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall
nicht vollständig erstellt, sodass aufgrund des aktuellen Standes nicht über
die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung befunden werden
kann. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten
Verfahrens weitere Abklärungen – wie etwa eine Botschaftsanfrage – zu
den Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Indem sie dies je-
doch unterliess und die objektive Begründetheit der von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie
E-3552/2019
Seite 13
den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungs-
grundsatz verletzt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal – wie bereits erwähnt – die Erstellung des Sachverhalts weiterer Ab-
klärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – ins-
besondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungs-
frist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengen würde. Je
nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls auch
mit Fragen des Wegweisungsvollzugs zu befassen haben. Die Vorinstanz
hat insbesondere zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin im Iran eine
ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die gegen Art. 3 EMRK
verstösst. Massgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die
allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönli-
chen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06 §§125 und
130 m.w.H.). Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR
Körperstrafen per se gegen Art. 3 EMRK sowie gegen das 6. Zusatzproto-
koll zur EMRK verstossen (vgl. BVGE 2014/28 E. 11.4.3). Vorliegend ist
somit insbesondere abzuklären, ob substanzielle Hinweise dafür bestehen,
dass bei einer Rückkehr die im Jahre 2014 gegen die Beschwerdeführerin
verhängte Strafe von 74 Peitschenhieben vollzogen würde. Die Behaup-
tung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe, ist insbesondere im Hinblick auf die
eingereichten Beweismittel zu kurz gegriffen.
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9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) ge-
genstandslos geworden ist.
11.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Partei-
entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin
nicht vertreten war, dürften keine Vertretungskosten angefallen sein (vgl.
Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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