B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3553/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 4. Februar 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach. Das BFM hörte ihn am 13. Februar 2014 zur Person an (BzP).
Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dage-
gen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Unterhalt für seine
Familie mit Betteln vor Supermärkten verdient. Dies sei nun von spani-
schen Behörden verboten worden. Seit einem Jahr könne er die Miete
nicht mehr bezahlten und die Familie nicht mehr ernähren.
B.
Am 7. April 2014 ersuchte das BFM die spanischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 13 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden ent-
sprachen am 5. Juni 2014 dem Ersuchen der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 3014 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spa-
nien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die
kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen einstweilen abzusehen. Die Verfügung sei aufzuheben und die vor-
instanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Ist gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat nicht oder ge-
mäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der
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Grundlage von Beweismittel oder Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 der Dub-
lin-III-VO festgestellt, dass ein Antragsteller, der illegal in die Hoheitsge-
biete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der
Einreise nicht festgestellt werden können, sich vor der Antragstellung
während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Mona-
ten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für
die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die spani-
schen Behörden hätten ihre Zuständigkeit anerkannt.
Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre in Spanien gelebt. Er könne sich
an die zuständigen spanischen Behörden wenden, um die beanspruchten
Bedürfnisse anzumelden. Die Partnerin und die Kinder seien im Übrigen
gemäss deren Angaben in Spanien vom Sozialamt unterstützt worden.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens zu Recht nicht. Einzig macht er
geltend, das Überleben in Spanien sei schwierig. Die spanischen Behör-
den hätten das Betteln vor Supermärkten, womit er sich den Lebensun-
terhalt für die Familie verdient habe, verboten. Es sei deshalb nicht ge-
währleistet, dass seine Kinder genügend zu essen hätten und die nötige
Schulausbildung sowie medizinische Versorgung erhalten würden.
Diese Einwände sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Spa-
nien sei für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu-
ständig, in Frage zu ziehen. Spanien ist Signaturstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Angesichts der Vermutung, wo-
nach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es dem Beschwerde-
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führer, diese Vermutung umzustossen (Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493).
Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Spanien nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde.
Auch bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nichts vor, das den
Schluss zuliesse, die spanischen Behörden würden in seinem konkreten
Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine spezifische Situation und
Schwierigkeiten bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen
und durchzusetzen. Auch bestehen nach den Erkenntnissen des Gerichts
in Spanien nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorga-
nisationen, welche Asylsuchende betreuen und bei allfälligen gesundheit-
lichen Problemen medizinisch versorgen. Damit liegen keine Gründe vor,
welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder un-
zumutbar erscheinen liessen. Demnach besteht auch keine Veranlassung
für einen Selbsteintritt der Schweiz.
6.
6.1 Spanien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Spanien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: