B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3554/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
alle Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 suchte der Ehemann der Beschwerde-
führerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nach. Mit Schrei-
ben vom 22. Juli 2010 beantwortete er die ihm mit Schreiben vom 9. Juli
2010 seitens der Botschaft gestellten Fragen. Mit Schreiben des SEM vom
8. Februar 2011 wurde ihm erneut die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stel-
lung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass die bisherigen Vorbringen nicht
zur Einreise in die Schweiz und einer Gutheissung seines Gesuchs führen
würden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 teilte die Botschaft in Colombo
dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe nicht innert der vorgegebenen
Frist geantwortet.
B.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu einer
Befragung an die Botschaft vorgeladen, die am 6. Februar 2015 stattfand.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin, stamme aus Jaffna
und lebe heute mit ihren Kindern und ihrer Mutter zusammen. Sowohl sie
als auch ihr Ehemann hätten wegen ihrer Vergangenheit mit den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Probleme gehabt. Nach der Haftentlassung
ihres Ehemanns im Oktober 2013 sei dieser aus eigenem Willen wegge-
gangen. In den letzten zwei Jahren habe sie keine Probleme mehr gehabt,
aber auch nichts mehr von ihm gehört. Sie würde alleine leben, was ihr
Problem sei.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 verweigerte das SEM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das ursprünglich im Jahr
2010 eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland ab.
D.
Mit Schreiben, ebenfalls vom 24. März 2015, forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin auf, Stellung zu nehmen, da ansonsten das von ihrem
Ehemann eingereichte Asylgesuch abgeschrieben werde, weil er gemäss
ihren Aussagen seit Oktober 2013 als verschwunden gelte.
E.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin auf der
Botschaft in Colombo Beschwerde ein, die mit Begleitschreiben vom
28. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sie
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beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und ihr und ihren Kindern in der Schweiz Schutz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1
AsylG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
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2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutz-
bedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb die Aussagen und Ausführungen offensichtlich nicht von Asylrelevanz
sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweis-
würdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundes-
recht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie macht lediglich
geltend, dass sie vor Respekt und aus Angst anlässlich der Befragung nicht
das "wahre Bild" habe wiedergeben können. Dadurch, dass sie zwei Daten
nach Oktober 2013 nennt, versucht sie zu vermitteln, sie sei auch nach
dieser Zeit gesucht worden. Nicht zuletzt in Anbetracht des nicht vollstän-
dig "wahren Bilds" überzeugt diese kurze und unsubstantiiert nachgescho-
bene Angabe nicht. Bereits die Tatsache, dass sie oder ihr Ehemann auf
die ausführliche Aufforderung des SEM vom 8. Februar 2011 nicht geant-
wortet haben, zeugt davon, dass sie nicht im Sinne von Art. 3 AsylG auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sind, liegt doch der Ursprung der an-
geblichen Probleme in dieser Zeit. Auch lebt die Beschwerdeführerin mit
ihrer Mutter und ihren Kindern, geht einer Arbeit nach und geniesst die Un-
terstützung ihrer Schwiegermutter und hatte gemäss ihren ursprünglichen
Ausführungen seit Oktober 2013 keine Probleme mehr. Bei dieser Sach-
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lage sind zukünftig einreiserelevante Behelligungen durch die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erkennt
ihre Probleme darin, dass sie ohne ihren Ehemann lebt und sich seit des-
sen freiwilligen Verschwindens Sorgen um die finanzielle Zukunft und die
Gesundheit ihrer Mutter macht, was – wie die Vorinstanz richtig erkennt –
nicht von Asylrelevanz ist (Befragung vom 6. Februar 2015, S. 5, SEM-Akte
A 8, S. 5) ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführli-
chen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im
Übrigen ist weder eine Nähe zur Schweiz ersichtlich noch wird eine solche
geltend gemacht.
3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und
ihren Kindern der weitere Verbleib in Sri Lanka zumutbar ist und sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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