B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3557/2019
Hää
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (…).
E-3557/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. Mai 2017 erstmals in die Schweiz ein.
Bei einer Kontrolle des Grenzwachtkorps gab er an, am (…) geboren zu
sein und aus B._______, Somalia, zu stammen. Es wurde festgestellt, dass
er keine Identitätsdokumente auf sich trug, sich mithin illegal in der Schweiz
aufhielt. Die Vorinstanz belegte ihn in der Folge mit einem vom (…) 2017
bis (…) 2020 gültigen Einreiseverbot.
B.
Am 10. April 2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem
Testbetrieb Zürich zugewiesen. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am
20. April 2018 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 23. April 2018
fand die Befragung zur Person (BzP) und am 2. Juli 2018 die vertiefte An-
hörung zu den Asylgründen statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) in
B._______ geboren. Er sei ethnischer Somali und somalischer Staatsan-
gehöriger. Drei Jahre lang habe er die Schule besucht. Gearbeitet habe er
nie. In Somalia habe er mit drei Schwestern, seinem Bruder und seiner
Mutter in C._______ Distrikt D._______, Provinz E._______, gelebt. Sein
Vater habe im Jahr 2010 Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, welche ihn
habe rekrutieren wollen. Da der Vater sich geweigert habe, sei er bedroht
und zwei seiner Brüder getötet worden. Deshalb sei sein Vater mit einem
weiteren Bruder nach Äthiopien geflüchtet. Seither lebe sein Vater als
Flüchtling in F._______, Äthiopien. Damals sei er – der Beschwerdeführer
– etwa (…) Jahre alt gewesen. Nach dem Weggang des Vaters seien An-
gehörige der Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ge-
droht, wiederzukommen und ihn mitzunehmen. Im Jahr 2015 seien sie zu-
rückgekommen. Sie hätten seiner Mutter gesagt, er solle sich bereit ma-
chen. Sie würden ihn am nächsten Tag abholen. Seine Mutter habe be-
schlossen, ihn zum Vater nach Äthiopien zu schicken. An der Grenze habe
der Vater auf ihn gewartet und für ihn eine «Mustawaqa» (Identitätskarte)
mitgebracht, welche er bei der Kebele für ihn erhalten habe. Sein Vater
habe in Äthiopien eine somalisch-stämmige Äthiopierin geheiratet und sei
auch im Besitz einer «Mustawaqa». Er habe dann ein Jahr bei seinem Va-
ter in F._______ gewohnt, wobei er meist zu Hause gewesen sei. Wegen
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Problemen mit seiner Stiefmutter habe er sich zur Reise nach Europa ent-
schieden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Zu seinem Vater habe er keinen
Kontakt, zu seiner Mutter schon. Sie wohne mittlerweile in G._______.
Anlässlich der Anhörung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu-
dem mit, aufgrund seiner Aussagen und des Umstands, dass er keine Pa-
piere eingereicht habe, werde er für den weiteren Verlauf des Asylverfah-
rens mit der Nationalität Äthiopien erfasst. Dazu gewährte sie ihm das
rechtliche Gehör.
C.
Am 25. April 2018 beauftragte die Vorinstanz das Institut für Rechtsmedizin
der H._______ mit der Durchführung einer forensischen Lebensalters-
schätzung beim Beschwerdeführer. Das rechtsmedizinische Gutachten
vom 27. April 2018 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollen-
dung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht
mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Das angegebene Alter von
(…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden grundsätz-
lich zu vereinbaren.
D.
Am 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines somali-
schen Geburtszertifikats, ausgestellt am (…), nach.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 legte die zugewiesene Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder.
G.
Am 1. April 2019 kontrollierte die Grenzwache I._______ eine an den Be-
schwerdeführer adressierte Kuriersendung. Darin befand sich ein somali-
sches Geburtszertifikat. Die Dokumentenanalyse des Grenzwachtkorps
ergab, dass bei diesem Dokument Anhaltspunkte einer Totalfälschung vor-
liegen würden.
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H.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse. Am 27. Mai 2019
reichte er eine Stellungnahme ein.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann lehnte sie die Er-
fassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt
fest, seine Personendaten lauteten im zentralen Migrationssystem
(ZEMIS) fortan: A._______, ZEMlS-Nr. (…), geb. (…), Äthiopien, alias
J._______, geb. (…), Somalia, alias K._______, geb. (…), Somalia, alias
L._______, geb. (…), Somalia, vertreten durch M._______. Schliesslich
händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und zu-
rückzuweisen. Als Staatsangehörigkeit sei Somalia festzustellen und das
Asylgesuch neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Als Beweismittel legte er ein Bestätigungsschreiben der somalischen Bot-
schaft in N._______ vom (…) 2019 bei.
K.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung vom 12. Juli 2019 ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte
lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Diese stellte das Gericht dem Beschwerdeführer
gleichentags zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Seite 6
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, die
geltend gemachte somalische Ethnie des Beschwerdeführers werde nicht
in Frage gestellt. Hingegen bestünden erhebliche Zweifel an der somali-
schen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der An-
hörung nur vage Angaben zu seinem angeblichen Heimatort machen kön-
nen. Die Ausführungen zur Ausreise aus Somalia seien zudem oberfläch-
lich ausgefallen. Trotz des Hinweises auf die mangelnde Substanz der Aus-
führungen und der Fragen der Rechtsvertretung habe er keine weiterfüh-
renden Angaben machen können. Die Erklärung, er könne deshalb keine
weiteren Angaben zu seinem langjährigen Wohnort machen, weil er zuletzt
fünf Jahre lang – in denen er die Schule besucht habe – nicht mehr aus
dem Haus gegangen sei, sei unzureichend. Die Zweifel würden weiter
durch die Aussagen zu seinem Aufenthalt und Status in Äthiopien bestärkt.
Er habe sich unvereinbar darüber geäussert, seit wann sich sein Vater in
F._______ aufhalte. Ferner habe er angegeben, sein Vater habe ihm in
Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen lassen. Dass er den äthiopischen
Begriff «Mustwaqa» verwendet habe, weise auf eine gewisse Vertrautheit
mit den dortigen Gepflogenheiten hin. Identitätskarten würden in Äthiopien
indes nur ausgestellt, wenn sicher sei, dass der Antragsteller die äthiopi-
sche Nationalität besitze. Der Beschwerdeführer habe zwar korrekterweise
angedeutet, dass es aufgrund von Korruption zu Abweichungen kommen
könne. Er habe aber selbst davon gesprochen, dass eine Registration bei
der Kebele notwendig sei. Da die Kebele die unterste Verwaltungseinheit
in Äthiopien darstelle, seien er und sein Vater den äthiopischen Behörden
bekannt. Dies sei insofern bedeutsam, als somalische Flüchtlinge in Äthio-
pien eigentlich nur innerhalb der ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager le-
ben können. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben bei sei-
nem Vater in F._______ gelebt. Dort sei kein derartiges Camp zu finden.
Er habe auch ausgeführt, sein Vater habe eine Äthiopierin geheiratet und
deshalb dorthin ziehen können. Es verstärke sich der Verdacht, er sei –
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obwohl auch die Schilderungen zum Wohnort in Äthiopien vage ausgefal-
len seien – äthiopischer Staatsangehöriger und als solcher von seinem Va-
ter bei den Behörden registriert worden.
Die Zweifel an der Bereitschaft, seine wahre Identität offenzulegen, erhär-
teten sich weiter dadurch, dass er bei seinem ersten Kontakt mit den
Schweizer Behörden leicht andere Identitätsangaben gemacht habe als im
Asylverfahren. Allerdings sei zu seinen Gunsten festgehalten, dass er
übereinstimmend B._______ als Geburtsort und Somalia als Staatsange-
hörigkeit genannt habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass er bezüglich seiner Nationalität getäuscht habe und
er äthiopischer Staatsbürger sei. Anlässlich des im Rahmen der Anhörung
gewährten rechtlichen Gehörs habe er keine Erklärung liefern können, die
diesen Standpunkt zu ändern vermöge. Die Staatsangehörigkeit sei des-
halb auf Äthiopien geändert worden, wobei im ZEMIS ein Bestreitungsver-
merk hinzugefügt worden sei. Beim eingereichten Originalgeburtszertifikat
seien mehrere Merkmale einer Totalfälschung zu erkennen. In seiner Stel-
lungnahme dazu habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, er sei davon
ausgegangen, es handle sich um ein Originaldokument. Entsprechend be-
kräftige er dadurch die Zweifel an der Echtheit. Vorbringen, die sich mass-
geblich auf gefälschte Beweismittel stützten, seien nicht glaubhaft. Der Ver-
dacht, dass dem Beschwerdeführer kein somalisches Dokument legal zu-
stehe und er äthiopischer Staatsangehöriger sei, werde dadurch untermau-
ert. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb er Monate gebraucht habe,
um das Original des Geburtszertifikates zu beschaffen, wenn er die Kopie
bereits im Juli 2018 habe einreichen können.
Weiter sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden, dass der
Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender mit ei-
ner bescheidenen Ausbildung in die Schweiz gekommen sei. Dennoch
habe auch ein unbegleiteter Minderjähriger die Pflicht, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Bei der Anhörung sei er (…) Jahre alt ge-
wesen, also durchaus urteilsfähig. Es sei demnach davon auszugehen,
dass er imstande sei, Fragen zu beantworten und detaillierter auszusagen.
Es stehe fest, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über
seine Identität täusche und nicht gewillt sei, an der Erhebung des vollstän-
digen und korrekten Sachverhalts mitzuwirken. Mit diesem Verhalten
könne er nicht glaubhaft machen, Schutz vor Verfolgung zu benötigen.
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Die schlechte Beziehung zur Stiefmutter entfalte schliesslich keine Asylre-
levanz, wobei auch diesbezüglich ein Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit ange-
zeigt sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus.
Aus den Protokollen werde ersichtlich, dass er Mühe gehabt habe, die ihm
gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. Seine Antworten seien nicht
nur in Bezug auf Somalia, sondern auch betreffend Äthiopien knapp aus-
gefallen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Somalia und Äthiopien
unterschiedlich und zu seinen Ungunsten gewertet.
Zu den unvereinbaren Angaben bezüglich der Aufenthaltsdauer des Vaters
in Äthiopien sei festzuhalten, dass er damals noch ein Kind gewesen sei
und nur eine geringe Schuldbildung habe. Es sei nachvollziehbar, dass ihm
bei der Zeitangabe ein Fehler unterlaufen sei. Obwohl die Vorinstanz selbst
schreibe, es sei durch Korruption möglich, ohne äthiopische Staatsange-
hörigkeit eine «Mustawaqa» zu bekommen, werde der Erwerb durch den
Vater als Argument für die äthiopische Staatsbürgerschaft verwendet. Es
mute seltsam an, dass die Vorinstanz die Verwendung des Wortes «Mus-
tawaqa» gegen den Beschwerdeführer verwende, da er immerhin ein Jahr
in Äthiopien verbracht habe. Es erstaune deshalb nicht, dass er diese Be-
zeichnung benutze. Dem Vater sei es möglich gewesen, ausserhalb eines
Flüchtlingscamps zu leben, da er eine Äthiopierin geheiratet habe, auch
wenn er selbst diese Staatsbürgerschaft nicht besitze. Äthiopien verfolge
zudem seit Längerem eine «out-of-camp»-Strategie. Die Vorinstanz führe
selbst aus, auch seine Schilderungen zum Wohnort in Äthiopien seien vage
ausgefallen. Dies erwecke den Eindruck, die Vorinstanz werte seine Aus-
sagen zu seinen Ungunsten, um eine äthiopische Staatsangehörigkeit und
damit eine Wegweisung aus der Schweiz zu begründen. Angesichts der
Verhältnisse in Somalia dürfe die Einstufung des eingereichten Ge-
burtszertifikats als Totalfälschung nicht zu stark gewichtet werden. Wie
seine Mutter schliesslich an diese gekommen sei, wisse er nicht. Nach dem
ablehnenden Asylentscheid habe er mit der Kopie des Geburtszertifikats
die somalische Botschaft in N._______ aufgesucht. Diese habe ihm die
somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Ferner habe die Vorinstanz
schon einmal die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht bezweifelt,
nämlich bei der Altersangabe.
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4.3 In der Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in keiner zentra-
len somalischen Datenbank erfasst sei, womit den eingereichten somali-
schen Beweismitteln kein Beweiswert zugeschrieben werden könne. So-
dann sei er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Es
stelle sich die Frage, weshalb er nicht schon früher, und erst nach dem
ergangenen Asylentscheid, zur somalischen Botschaft gegangen sei. Die
Kopie des Geburtszertifikats, mit der er laut Beschwerde bei der Botschaft
vorstellig habe werden können, habe er bereits seit Anfang Juli 2018 in
seinem Besitz gehabt. Diese Frage stelle sich auch deshalb, weil der Be-
schwerdeführer das angebliche Original erst kurz vor dem Erreichen der
Volljährigkeit erhalten hatte, obwohl er die Kopie bereits mehrere Monate
zuvor habe übergeben können. Es entstehe der Eindruck, er lasse sich die
notwendigen Beweismittel jeweils ausstellen, wenn sich das Verfahren ne-
gativ für ihn zu entwickeln drohe. Dies gelte umso mehr, als er anlässlich
der Anhörung am 2. Juli 2018 angegeben habe, seine Mutter, die ihm das
Geburtszertifikat angeblich habe zusenden können, versichert habe, sie
habe keine Identitätsdokumente von ihm.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Somalia verfügt zwar weder über ein zentrales Geburtenregister noch
über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden
die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte. Grundlage für
die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informa-
tionen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteil BVGer E-1410/2018
vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.), weshalb dem eingereichten Dokument
der somalischen Botschaft in N._______ kein Beweiswert zukommt. Je-
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Seite 10
doch ergibt sich vorliegend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt betref-
fend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig er-
stellt ist.
6.2 Die Vorinstanz schliesst in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
von ihr dargelegten Zweifeln darauf, der Beschwerdeführer habe unrichtige
Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und sei entgegen seinen
Aussagen äthiopischer und nicht somalischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor seiner Reise nach Eu-
ropa bei seinem Vater in F._______ gelebt. F._______ ist eine Stadt im
Regionalstaat Somali, Äthiopien (vgl. Shinn, David H. et Ofcansky, Thomas
P., Historical Dictionary of Ethiopia, 2013, 371). Gemäss den Erkenntnis-
sen des Gerichts wird die Identitätskarte dort von der zuständigen Kebele
ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Back-
ground information, including actors of protection and internal relocation,
October 2017, Ziff. 16.2.1,
ment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiopia_-
_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen 09.09.2019). Im Regio-
nalstaat Somali wird die Identitätskarte umgangssprachlich «Mustawaqa»
genannt (vgl. Neuseeland, Refugee Status Appeals Authority, Wellington.
Refugee Appeal No. 76311, 18.06.2009, N 60,
, abgerufen am 06.09.2019).
Sie wird grundsätzlich nur an volljährige, äthiopische Staatsangehörige
ausgestellt (vgl. Country Policy and Information Note, Ethiopia: Back-
ground information, including actors of protection and internal relocation,
October 2017, Ziff. 16.2.1
ment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/655462/Ethiopia_-
_Background_-_CPIN_-_v1.0_pdf.pdf, abgerufen am 09.09.2019). Indes
kommt es im Regionalstaat Somali offenbar vor, dass die Kebele Identi-
tätskarten an Personen ausstellt, die keinen Anspruch auf diese hätten, so
beispielsweise an somalische Staatsangehörige. Die Unterscheidung zwi-
schen ethnischen Somalis aus Äthiopien und jenen aus Somalia ist selbst
für die Einheimischen von Somali schwierig. Zudem arbeiten häufig ethni-
sche Somalis auf den Verwaltungen, die anderen Somalis gegenüber loyal
sind und ihnen Identitätskarten ausstellen (vgl. Landinfo, Respons Etiopia:
Somaliere i Etiopia [Anfragebeantwortung Äthiopien: Somalier in Äthio-
pien], 11.02.2009, , abgerufen am
06.09.2019).
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Seite 11
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist nicht auszuschliessen, dass
dem Beschwerdeführer eine «Mustawaqa» ausgestellt wurde, ohne dass
er äthiopischer Staatsbürger ist. Die Vorinstanz hat zudem ausser Acht ge-
lassen, dass äthiopische Staatsangehörige 18 Jahre alt sein müssen, um
eine Identitätskarte erlangen zu können (siehe vorstehend). Der Beschwer-
deführer war dies beim Erhalt seiner Identitätskarte offensichtlich nicht. Ge-
mäss seinen Angaben habe sein Vater ihn an der somalisch-äthiopischen
Grenze mit der Identitätskarte erwartet (vgl. SEM-Akte A21/24 F90). Es be-
darf weiterer Abklärungen, ob dies im ordentlichen Prozess zum Erhalt der
äthiopischen Identitätskarte überhaupt möglich ist, ohne dass der Betref-
fende persönlich auf der Kebele erscheint, zumal auch zwei Fotos abzuge-
ben sind (vgl. Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk (SFH), Äthiopien: Er-
werb von «echten Pässen», Ausfkunft der SFH-Länderanalyse, 23. No-
vember 2009, S. 3,
cal/1121669/1002_1259413735_aethiopien-erwerb-von-echten-paes-
sen.pdf, abgerufen am 10.09.2019;Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mis-
sion: Äthiopien/Somaliland, 2010, S. 28 f.,
/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-
ber-factfindingmission-d.pdf, abgerufen am 10.09.2019). Insofern beste-
hen seitens des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel daran,
dass die «Mustawaqa» als Indiz für die äthiopische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers gewertet werden kann.
6.3 Offen bleibt in der angefochtenen Verfügung auch, ob die Vorinstanz
annimmt, der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heirat mit
einer äthiopischen Staatsangehörigen deren Nationalität erlangen können,
wodurch der Beschwerdeführer ebenfalls diese Möglichkeit gehabt hat. Je-
denfalls lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass die
Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt
die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen, was voraussetzen würde,
dass zumindest ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt diese Nationalität gehabt
hätte (vgl. Art. 3 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 378 von
2003; Federal Democratic Republic of Ethiopia. Proclamation on Ethiopian
Nationality, No. 378 of 2003. 23.12.2003,
cid/409100414.html, abgerufen am 06.09.2019).
6.4 Wie in der Beschwerde ausgeführt und auch von der Vorinstanz aner-
kannt, sind nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu Somalia, son-
dern auch jene zu Äthiopien vage ausgefallen (vgl. SEM-Akte A21/14 F17
ff. und F114 ff.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung – wie
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Seite 12
vom Beschwerdeführer zur Recht geltend gemacht wird – indes die Schil-
derungen zu Somalia zu seinem Nachteil gewürdigt, gleichzeitig aber die
gleichfalls unsubstantiierten Ausführungen zu Äthiopien im Rahmen der
Würdigung nicht berücksichtigt.
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend zum Feststellen der Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen
sind. Es obliegt der Vorinstanz, weitere Nachforschungen zur Herkunft des
Beschwerdeführers anzustellen, entweder durch vertiefte Fragestellungen
zur Herkunft im Rahmen einer erneuten Anhörung oder durch eine externe
Fachperson. Die Vorinstanz hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz
verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt insoweit
unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist
an dieser Stelle jedoch erneut auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hin-
zuweisen (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), welche die Grenze der Unter-
suchungspflicht der Vorinstanz bildet. Die Folgen der Verletzung der Mit-
wirkungspflicht hat er zu tragen.
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen
rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylver-
fahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl.
dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Wenn das
Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selbst vorneh-
men würde, hätte der Beschwerdeführer keine Anfechtungsmöglichkeit
mehr.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung und Rück-
weisung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 13. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-3557/2019
Seite 13
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE; Stundenansatz von Fr. 150.–) ist dem Beschwerdeführer
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.–
zuzusprechen.
9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli
2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3557/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 450.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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