B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3558/2017
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).
E-3558/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ im Nordosten Äthiopiens stammende – damals angeb-
lich minderjährige – Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am
(…) 2016 ([…] nach äthiopischem Kalender) in den Sudan ausgereist und
gelangte am 15. Juli 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte.
B.
Gemäss einem Gutachten der Radiologie C._______ vom 11. August 2016
betrage das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre und mehr.
C.
Im Rahmen der Befragung zur Person vom 23. August 2016 und der An-
hörung vom 28. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer, ein ethni-
scher Oromo, im Wesentlichen vor, sein Vater sei unter dem Vorwurf, er
kooperiere mit der Partei ABO/OLF (Oromo Liberation Front, kurz OLF) von
den Behörden mitgenommen worden. Ungefähr im (…) 2014 sei ausser-
dem während den Unruhen sein Bruder ebenfalls von den Behörden ver-
schleppt worden. Schliesslich sei auch der Beschwerdeführer anlässlich
einer Kundgebung im (…) 2016 festgenommen und während (…) Tagen
inhaftiert worden; er sei nur gegen Kaution freigekommen. Die Unruhen
hätten weiter angedauert und er habe Angst bekommen, wie sein Vater und
Bruder zu enden, weshalb er schliesslich das Land verlassen habe.
D.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dem zu-
ständigen Kanton als eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Per-
son gemeldet. Am 11. Oktober 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer
dem Kanton Luzern zu, welcher ihm am 19. Oktober 2016 eine Vertrauens-
person beiordnete.
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, die Wegweisung wurde
indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Beschwer-
deführer vorläufig aufgenommen.
F.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
E-3558/2017
Seite 3
angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und er als Flüchtling unter
Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei der angefochtene Ent-
scheid zwecks Neubeurteilung der Flüchtlings- respektive Asylrelevanz an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin zu bestellen.
G.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord-
nete die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
H.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 nahm das SEM zur
Beschwerdeschrift Stellung und stellte fest, dass keine neuen und erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
I.
Am 17. August 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 reichte er einen ärztlichen Bericht der
D._______ vom 5. Juni 2018 zu den Akten, die aufgrund seiner Erlebnisse
in Äthiopien eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3558/2017
Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
erteilt hat, bilden nur die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegwei-
sung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, seine Eltern hätten ein (…) geführt (A30 F49 ff.). Sein Vater sei, als der
Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei (A30 F48, d.h. ungefähr im
Jahr […]), unter dem Vorwurf mit der OLF zu kooperieren, von den Behör-
den verschleppt worden (A14 S. 5). Der ältere Bruder, ein Student der
E._______ Universität, sei dort im (…) Monat des Jahres 2006 (äthiop. Ka-
lender; nach gregorianischem Kalender im […] 2014) ebenfalls von den
Behörden mitgenommen worden (A14 S. 6; A30 F45 ff.).
Im (…) Monat des Jahres 2008 (äthiop. Kalender; ungefähr im […] 2016;
A14 S. 8) hätten im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen (städ-
tebaulichen) Masterplans der Regierung Demonstrationen von Schülern
stattgefunden, wodurch unzählige junge Oromo umgekommen seien. Auch
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Seite 5
der Beschwerdeführer habe sich als Schüler daran beteiligt. Er sei von Po-
lizisten mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo verschie-
dene Personen ihn immer wieder mit Fäusten und Gewehrkolben geschla-
gen hätten. Er sei beschuldigt worden, im (…) seiner Mutter Schüler für die
Demonstration mobilisiert zu haben, weshalb er für die Unruhen verant-
wortlich gemacht worden sei. Zusätzlich sei ihm vorgeworfen worden, po-
litische Ideologien von regierungskritischen Parteien zu verfolgen, und er
sei verdächtigt worden, die gleichen politischen Absichten wie sein (ver-
schwundener) Bruder zu haben. Später hätten sie ihn mit Elektroschocks
und einer Verlegung in ein anderes Gefängnis, wo er noch mehr leiden
werde, bedroht. Wegen der Misshandlungen habe er zugegeben, an der
Kundgebung teilgenommen, indes nichts mit deren Organisation zu tun ge-
habt zu haben (A14 S. 8; A30 F56). Nach (…) Tagen (A14 S. 8; A30 F57)
sei es für seine Mutter möglich gewesen, eine Kaution zu hinterlegen. (…)
Tage später habe er wieder zur Schule gehen wollen. Doch die Unruhen
hätten fortgedauert und auf dem Schulweg sei ihm und seinen Schulkolle-
gen ein Polizeiauto entgegengekommen, weshalb sie weggerannt seien.
Andere seien festgenommen worden. Ein Freund von ihm sei von einer
Kugel am Bein getroffen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich
(…) versteckt. Währenddessen sei das Haus, in welchem (…) seiner Mut-
ter sich befunden habe, durchsucht worden (A30 F69 f.). Nach (…) Stun-
den (A30 F77) habe er sich zu seinem Onkel begeben (A30 F71 ff.).
Schliesslich habe er sich aus Angst – er habe neben seinem Bruder und
seinem Vater auch viele Freunde verloren (A30 F76, 80 und 83) – in der-
selben Nacht (am […] 2016; A30 F89) entschieden, das Land zu verlassen
(A30 F79).
3.2 Das SEM begründete seine Verfügung dahingehend, dass – auch
wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer während
der zwölftägigen Inhaftierung Unrecht erlitten habe – sich daraus keine
Asylrelevanz ableiten lasse. Weil er mit vielen anderen Schülern zusam-
men in Haft gekommen sei, handle es sich bei der vorgebrachten Verhaf-
tung nicht um eine gezielte Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3
AsylG, sondern diese stehe im Zusammenhang mit Massenverhaftungen
angesichts der damaligen Unruhen. Ausserdem sei er auf Kaution freige-
kommen, weshalb davon auszugehen sei, dass das polizeiliche Interesse
an ihm erloschen sei. Dem Beschwerdeführer sei es weiter nicht gelungen,
eine begründete Furcht vor einer erneuten Inhaftnahme, weil Polizisten
zweimal das (…) seiner Mutter durchsucht hätten, um nach ihm zu suchen,
glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). So habe er sich an der Befragung nur
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ungenau ausgedrückt; aber auch die diesbezüglichen Aussagen der Anhö-
rung seien im Vergleich zu den Ausführungen zur Haft nur vage und ohne
Substanz. Es bleibe unklar, wie die Polizei erfahren haben soll, dass er zu
jenem Zeitpunkt auf dem Schulweg gewesen sei, habe er doch nicht zu
den Festgenommenen gehört. Darüber hinaus sei es ihm nicht gelungen,
eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Va-
ters und Bruders glaubhaft zu machen, zumal er in den (…) Jahren seit
dem Verschwinden des Vaters nie behelligt worden sei und auch seine
Mutter ohne Probleme das (…) des Vaters habe weiterbetreiben können.
Eine (konkrete) Gefährdung aufgrund des im Jahr 2016 (recte: 2014; A30
F48) verschwundenen Bruders sei den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht zu entnehmen. Folglich sei nicht von einer Reflexverfolgung auszu-
gehen.
3.3 In der Beschwerdeschrift wurde den Ausführungen die Haft betreffend
entgegengehalten, dass das Erfordernis der Gezieltheit nach Art. 3 AsylG
vorliegend erfüllt sei, sei der Beschwerdeführer doch nicht lediglich als zu-
fällig anwesende Person von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen.
Die vom Beschwerdeführer erlittene Folter in Verbindung mit der Erzwin-
gung von Informationen habe klarerweise als gezielt zu gelten. Ausserdem
sei die Menschenrechtslage für die Volksgruppe der Oromo in Äthiopien,
welche für einen unabhängigen Staat kämpfen würden, höchst prekär. Die
vom Beschwerdeführer umschriebenen Unruhen hätten im Oromia Regio-
nal State eine klare unterdrückende und diskriminierende Haltung seitens
der Regierung gegenüber diesem Volk hervorgerufen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sei zu beachten, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Befragung sowie der Anhörung minderjährig ge-
wesen sei. Nichtsdestotrotz würden sich hinsichtlich seiner Flucht in den
Hinterhof und später zu seinem Onkel viele positive Glaubhaftigkeitsmerk-
male finden lassen, welche die vom SEM vorgebrachte Vagheit bedeu-
tungslos machen würden. Diesbezüglich sei auch darauf aufmerksam zu
machen, dass der Beschwerdeführer durch die befragende Person mehr-
mals unterbrochen worden sei, was dem Beschwerdeführer nicht zum Vor-
wurf gemacht werden könne.
Des Weiteren habe das SEM die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
abgelehnt, weil dieser das Verschwinden seines Vaters und seines Bruders
nicht habe begründen können, was offensichtlich mit seinem jugendlichen
Alter zu tun habe.
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Letztlich bleibe darauf hinzuweisen, dass die Anhörung des (damals) min-
derjährigen Beschwerdeführers ohne Vertrauensperson stattgefunden
habe und die Befragung aufgrund der Dolmetscherressourcen für Oromo
verkürzt durchgeführt worden sei.
3.4 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM bezüglich der Volkszuge-
hörigkeit zur Ethnie der Oromo auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, wonach allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethni-
schen Minderheit in Äthiopien nicht auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden könne. Des Weite-
ren hielt das SEM an seinen Erwägungen, die erneute Suche durch die
Polizisten zwei Tage nach der Haftentlassung sei nicht glaubhaft und die
vorgebrachte Reflexverfolgung sei nicht asylrelevant, fest.
3.5 Dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit allein nicht ge-
nüge, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht bestritten; viel-
mehr sei vorliegend die Frage der Gezieltheit zu beantworten. Der Be-
schwerdeführer sei gezielt verhaftet und misshandelt worden; dass dabei
auch andere Schüler in Haft gekommen seien, vermöge daran nichts zu
ändern. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Ereignisse nach der Haft sowie der Reflexverfolgung
an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
3.6 Letztlich wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2018 darauf hingewiesen,
dass der Arztbericht mit Datum vom 5. Juni 2018 in die Glaubhaftigkeits-
prüfung miteinbezogen werden müsse. Ausserdem sei die summarische
Befragung eines unbegleiteten Minderjährigen kein entscheidrelevanter
Verfahrensschritt, wenn er nicht von einer Vertrauensperson begleitet wor-
den sei (vgl. Urteil BVGer E-6368/2016 vom 26. April 2018 E. 2.5.3). Fer-
ner habe das SEM in einem ähnlichen Fall (N […]) eine asylrelevante Ver-
folgung angenommen.
4.
4.1 Der Antrag, der angefochtene Entscheid sei zwecks Neubeurteilung
der Flüchtlings- und Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird
mit dem Hinweis, die Befragung vom 23. August 2016 des Beschwerde-
führers habe ohne eine Vertrauensperson stattgefunden, begründet. Diese
Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E-3558/2017
Seite 8
4.2 Nach der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde
dieser am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso kurz zu seinen Personenangaben befragt (A9). Ein daraufhin an-
geordnetes radiologisches Gutachten vom 11. August 2016 hielt fest, dass
das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre und mehr betrage
(A12). Nach der Befragung zur Person vom 23. August 2016 (A14) ging
das SEM – trotz des radiologischen Gutachtens – von der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers aus (A15 ff.). Es meldete ihn gleichentags als Min-
derjährigen dem zuständigen Kanton (A16) und wies ihn am 11. Oktober
2016 dem Kanton F._______ zu (A21). Am 19. Oktober 2016 wurde die
kantonale Vertrauensperson bevollmächtigt und zur Beratung und Vertre-
tung in allen Belangen beauftragt (A26).
4.3 Das SEM darf gemäss Rechtsprechung vor der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfra-
geweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit befinden,
wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.5). Vorliegend ist davon auszu-
gehen, dass die Vorinstanz gestützt auf das radiologische Gutachten im
Zeitpunkt der Befragung noch Zweifel an der vorgebrachten Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers hatte. Nach der Befragung ging die Vorinstanz
gestützt auf die Akten von der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers aus und die zuständige kantonale Stelle hat nach dem Zuwei-
sungsentscheid im Einklang mit Art. 17 aAbs. 3 Bst. c AsylG eine Vertrau-
ensperson bestimmt. Die Anhörung fand dann am 28. Februar 2018 in de-
ren Anwesenheit statt (A30). Nach dem Gesagten sind keine relevanten
Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegeben und
das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfol-
gungsfurcht besteht, misst sich auch daran, ob ein zeitlicher Kausalzusam-
menhang besteht. Besteht dieser, ist nicht weiter zu prüfen, ob die erlittene
Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung be-
gründet; es besteht eine Regelvermutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Massgebend für den
Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und
2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3558/2017
Seite 10
6.
6.1 Zunächst ist auf die vorgebrachte Haftzeit von (…) Tagen einzugehen,
welche vom SEM zwar nicht angezweifelt, indes nicht als asylrelevant be-
zeichnet wurde. Hierzu gilt festzuhalten, dass Verfolgungsmassnahmen
die betroffene Person gezielt zu treffen haben. Wer nur zufällig von Mass-
nahmen, die eigentlich nicht gegen ihn persönlich gerichtet waren, getrof-
fen wurde oder Angst hat, künftig Opfer zufälliger Übergriffe zu sein, ist
nicht Flüchtling im Rechtssinne (WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.16).
6.1.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er nicht nur
mit anderen Schülern zusammen verhaftet worden sei, sondern auch für
(…) Tage aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten den behördlichen
Masterplan betreffend festgehalten und schwer misshandelt wurde. Die
Misshandlungen während der (…)tägigen Inhaftierung, um gewisse Infor-
mationen von ihm zu erlangen, ist als eine gezielt gegen die Integrität des
Beschwerdeführers gerichtete Massnahme zu betrachten, welche nicht nur
kurzzeitig war. Weil die äthiopischen Behörden davon ausgingen, dass im
(…) der Mutter die Schüler mobilisiert wurden, wurde er nicht nur der Teil-
nahme verdächtigt, sondern auch, dass er an der Anstachelung der Schü-
ler beteiligt war. Folglich ist – vom Beschwerdeführer zu Recht moniert –
von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme auszuge-
hen. Ob sie auch die erforderliche Intensität erreicht, kann offenbleiben, da
der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, alleine wegen dieser Inhaftierung
ausgereist zu sein. Im Gegenteil gab er an, beabsichtigt zu haben, danach
wieder zur Schule gehen zu wollen. Erst als während oder nach weiterbe-
stehenden Unruhen die Polizei das (…) seiner Mutter durchsucht bezie-
hungsweise bei ihr nach ihm gesucht habe, habe er aus Angst vor neuen
Behelligungen das Heimatland verlassen (A30 F76, 80 und 83).
6.1.2 Weil die Erlebnisse rund um die Inhaftierung des Beschwerdeführers
als solche nicht in Frage gestellt wurden, ist auf den am 19. Juni 2018 ein-
gereichten ärztlichen Bericht der D._______ im Zusammenhang mit der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht weiter einzugehen.
6.1.3 Dem SEM ist beizupflichten, dass keine Reflexverfolgung aufgrund
des Verschwindens des Vaters beziehungsweise des Bruders vorliegt,
weshalb vorab auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann. Es ist den Schilderungen des Beschwerdeführers
auch nicht zu entnehmen, dass diese Ereignisse für seine Verhaftung kau-
sal gewesen wären, selbst wenn er angeblich anlässlich der in der Haft
stattgefundenen Verhöre vernommen habe, auch verdächtig worden zu
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Seite 11
sein, der politischen Gesinnung seines Vaters respektive Bruders zu fol-
gen.
6.2 Aus heutiger Sicht stellt sich jedoch hinsichtlich der Verhaftung des Be-
schwerdeführers im (…) 2016 insbesondere die Frage, ob eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist.
6.2.1 Im April/Mai 2014 kam es insbesondere im Oromia Regional State zu
den erwähnten Protesten, nachdem gemäss einem behördlichen Master-
plan die administrativen Grenzen Addis Abebas auf Kosten dieser Region
hätten ausgedehnt werden sollen. In Bezug auf die Proteste gegen diesen
Masterplan ist unbestritten, dass diese von den äthiopischen Regierungs-
kräften niedergeschlagen wurden und es zu zahlreichen Verhaftungswel-
len sowie Erschiessungen kam. Auch eine Sistierung des Masterplans im
Januar 2016 führte nicht zu einer Beruhigung der Lage. So verhängte die
äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen, welche sich vor al-
lem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen
Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezu-
standes wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 verdäch-
tige Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren
Zahlen aus. Später wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten. Ende März 2017 entschied
das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Mo-
nate zu verlängern. Unter diesen Regeln wurden tausende Demonstran-
ten, aber auch andere Personen, willkürlich festgenommen und inhaftiert.
Nach den Protesten wurden auch zahlreiche Oppositionelle willkürlich mit
der Begründung festgenommen, sie hätten während den Unruhen zu Ge-
walt aufgerufen. Unter den Verhafteten befanden sich nicht nur Organisa-
toren von Demonstrationen oder bekannte Regimegegner, sondern auch
viele andere Personen wie Studenten, Schüler oder Journalisten, welche
der Demonstrationsteilnahme bezichtigt wurden. Nach zehn Monaten
wurde der Ausnahmezustand am 4. August 2017 aufgehoben, wobei sich
zu diesem Zeitpunkt weiterhin Tausende in Haft befanden. Entlassen
wurde vornehmlich «low profile»-Protestteilnehmer, während Personen in-
haftiert blieben, denen eine führende Funktion an Demonstrationen vorge-
worfen wurde. Nach Beendigung des Ausnahmezustandes im August 2017
schien sich die Lage vordergründig zu beruhigen. Im Herbst 2017 kam es
jedoch erneut zu regionalen Unruhen, namentlich in der Region Oromia.
Schliesslich trat am 13. Februar 2018 der Premierminister zurück, worauf-
hin am Folgetag erneut ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen
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Seite 12
wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018
E. 5.2 m.w.H.).
Seit Abiy Ahmed – ein Oromo – im April 2018 zum neuen Premierminister
gewählt wurde, kündigte dieser in vielen Bereichen Reformen an oder hat
diese bereits durchgeführt. Dies betrifft unter anderem auch den Umgang
mit regierungskritischen Personen, gegen die bis anhin oft mit Repressio-
nen vorgegangen wurde (vgl. oben). Politische Dissidenten, ehemalige Re-
bellen und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed nach Äthi-
opien zurückgekehrt. Ferner wurden Tausende von politischen Gefange-
nen (auch «high profile»-Gefangene) seit April 2018 freigelassen – das Ge-
fängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häft-
linge bekannt war, wurde beispielsweise geschlossen (vgl. Human Rights
Watch [HRW], Task of Ethiopia’s New Leader: End Torture, 30. Juli 2018
[
ture, besucht am 20. Mai 2019] sowie Ehtiopia: Abiy’s Frist Year as Prime
Minister, Review of Arbitrary Detention, Torture and Detention Conditions,
5. April 2019 [
year-prime-minister-review-arbitrary-detention-torture-and, besucht am
20. Mai 2019]). Im Juni 2018 wurde auch der Ausnahmezustand vorzeitig
aufgehoben. Anfang Juli 2018 wurden die bewaffneten Oppositionsorgani-
sationen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF) von
der äthiopischen Terrorliste entfernt. Ausserdem gelang es Abiy Ahmed in-
nerhalb einiger Monate, einen grossen Teil der einflussreichen TPLF-Mit-
glieder (Tigray People’s Liberation Front, die [bis anhin] beherrschende
Kraft in der in Äthiopien regierenden Koalition EPRDF [Revolutionäre De-
mokratische Front der Äthiopischen Völker]) von ihren Schlüsselpositionen
zu entfernen, ohne dabei von Militär, Polizei oder Geheimdienst aufgehal-
ten zu werden (vgl. SEM, Focus Äthiopien, Der politische Umbruch 2018,
16. Januar 2019). In dieser Hinsicht darf freilich die Möglichkeit, dass sich
aufgrund all dieser Massnahmen und dem Machtverlust der TPLF die Be-
ziehung zwischen den Völkern erneut anspannen dürfte, nicht ausser Acht
gelassen werden.
6.2.2 Bezüglich der im vorliegenden Urteil erwähnten Unruhen zwischen
2014 und 2018 hat zwar bis anhin keine unabhängige Untersuchung sei-
tens des Staates stattgefunden (vgl. HRW, Ethiopia: Abiy’s first year as
Prime Minister, Review of Freedom of Assembly, 2. April 2019
[
nister-review-freedom-assembly, besucht am 20. Mai 2019]), dennoch ist
mit Blick auf die (frühere) politische Opposition nach dem Gesagten ein
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positiver Wandel festzustellen. Gestützt auf eine objektive Betrachtungs-
weise sind demnach aus aktueller Sicht keine hinreichend konkreten Hin-
weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Äthiopien mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert wäre.
6.2.3 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte ähnlich gelagerte Fall ei-
nes jungen Oromo (N […]) ist nicht vergleichbar. Zwar war auch er – zwei-
mal – im Zuge der Unruhen im Jahr 2015 inhaftiert. Den Akten lässt sich
indes entnehmen, dass er nicht nur aufgrund der Demonstrationsteilnahme
verfolgt wurde. Er engagierte sich ausserdem im Oromo Rat seiner Schule
und verfasste politische Gedichte. Ausserdem war der Vater des jungen
Oromo ein bekannter Oppositioneller und ist eines gewaltsamen Todes ver-
storben. Die vorinstanzliche Gutheissung des Asylgesuchs des jungen O-
romo ist überdies vom (…) 2018, zu dieser Zeit war – wenn auch nur noch
für ein paar Tage – der (heute ehemalige) Premierminister Hailemariam
Desalegn noch an der Macht und ein für die politische Opposition positiver
Wandel (vgl. E. 6.2.1) noch nicht denkbar.
6.3 Hinsichtlich der Zeit nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers, als
er sich erneut gefürchtet habe, verhaftet zu werden, kann die vom SEM
erwogene Unglaubhaftigkeit nach dem Gesagten offenbleiben.
6.4 Zusammenfassend ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar
als eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme zu qualifizie-
ren. Indes bestehen aus heutiger Sicht keine Anzeichen dafür, dass er sich
auch künftig vor einer Verfolgung fürchten müsste. Demzufolge sind die
Vorbringen insgesamt nicht als asylrelevant zu bezeichnen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra-
xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
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des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen
Urteil formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 12. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist,
dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten
der Gerichtskasse zu entrichten. Weil keine Kostennote eingereicht wurde,
erfolgt die Festsetzung des amtlichen Honorars in Anwendung von
Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Demnach wird das Honorar (mit einem Stundenansatz von
Fr. 150.–) für die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin auf Fr. 1'200.– (inkl.
Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Katarina Socha, wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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